Beschwerde gegen Rückweisung Auskunftsbegehren | SchKG-Beschwerde
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 8. Oktober 2018BEK 2018 112MitwirkendKantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,a.o. Gerichtsschreiberin M.A. HSG Melanie von Rickenbach.In SachenA.________,Beschwerdeführer,gegenBetreibungsamt Rothenthurm,Postfach 23, Herrengasse 23, 6431 Schwyz,Beschwerdegegner,betreffendBeschwerde gegen Rückweisung Auskunftsbegehren(Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichtsvizepräsidenten Schwyz vom 3. Juli 2018, APD 2018 11);-hat die Beschwerdekammerals obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs,nachdem sich ergeben und in Erwägung:A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) schloss am 4. April 2014 mit der Unternehmung B.________ AG einen Darlehensvertrag zur Überbrückung geschäftlicher Verpflichtungen ab (KG-act. 1/8). Am 1. September 2014 unterzeichnete deren Geschäftsführer C.________ (nachfolgend Schuldner) eine Schuldanerkennung für dieses Darlehen (KG-act. 1/7). Mit Wirkung ab 30. September 2014 wurde über die B.________ AG der Konkurs eröffnet und sie wurde am 20. März 2015 aus dem Handelsregister gelöscht. Die Unternehmung D.________ GmbH wurde am 24. November 2016 mit dem Schuldner als Einzelgesellschafter und Geschäftsführer gegründet (KG-act. 1/5 und 7). Der Beschwerdeführer stellte am 4. Juni 2018 (Posteingang 6. Juni 2018) ein Auskunftsbegehren an das Betreibungsamt Rothenthurm (nachfolgend Beschwerdegegner) betreffend die Zustellung eines aktuellen Betreibungsregisterauszugs der D.________ GmbH (KG-act. 1/6). Der Beschwerdegegner wies das Auskunftsbegehren am 6. Juni 2018 ab (KG-act. 1/5). Der Beschwerdeführer erhob daraufhin am 7. Juni 2018 Beschwerde beim Bezirksgerichtspräsidenten Schwyz als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (KG-act. 1/4). Mit Verfügung vom 3. Juli 2018 wies die Vorinstanz die Beschwerde gegen die Rückweisung des Auskunftsbegehrens ab (KG-act. 1/1), wogegen der Beschwerdeführer am 5. Juli 2018 (Posteingang 9. Juli 2018) Beschwerde an das Kantonsgericht Schwyz erhob (KG-act. 1).Ein Entscheid der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs kann mit Beschwerde an die obere kantonale Aufsichtsbehörde, namentlich das Kantonsgericht Schwyz gemäss
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,a.o. Gerichtsschreiberin M.A. HSG Melanie von Rickenbach.
In Sachen
A.________,Beschwerdeführer,gegenBetreibungsamt Rothenthurm,Postfach 23, Herrengasse 23, 6431 Schwyz,Beschwerdegegner,
betreffend
Beschwerde gegen Rückweisung Auskunftsbegehren
A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) schloss am 4. April 2014 mit der Unternehmung B.________ AG einen Darlehensvertrag zur Überbrückung geschäftlicher Verpflichtungen ab (KG-act. 1/8). Am 1. September 2014 unterzeichnete deren Geschäftsführer C.________ (nachfolgend Schuldner) eine Schuldanerkennung für dieses Darlehen (KG-act. 1/7). Mit Wirkung ab 30. September 2014 wurde über die B.________ AG der Konkurs eröffnet und sie wurde am 20. März 2015 aus dem Handelsregister gelöscht. Die Unternehmung D.________ GmbH wurde am 24. November 2016 mit dem Schuldner als Einzelgesellschafter und Geschäftsführer gegründet (KG-act. 1/5 und 7). Der Beschwerdeführer stellte am 4. Juni 2018 (Posteingang 6. Juni 2018) ein Auskunftsbegehren an das Betreibungsamt Rothenthurm (nachfolgend Beschwerdegegner) betreffend die Zustellung eines aktuellen Betreibungsregisterauszugs der D.________ GmbH (KG-act. 1/6). Der Beschwerdegegner wies das Auskunftsbegehren am 6. Juni 2018 ab (KG-act. 1/5). Der Beschwerdeführer erhob daraufhin am 7. Juni 2018 Beschwerde beim Bezirksgerichtspräsidenten Schwyz als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (KG-act. 1/4). Mit Verfügung vom 3. Juli 2018 wies die Vorinstanz die Beschwerde gegen die Rückweisung des Auskunftsbegehrens ab (KG-act. 1/1), wogegen der Beschwerdeführer am 5. Juli 2018 (Posteingang 9. Juli 2018) Beschwerde an das Kantonsgericht Schwyz erhob (KG-act. 1).
Ein Entscheid der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs kann mit Beschwerde an die obere kantonale Aufsichtsbehörde, namentlich das Kantonsgericht Schwyz gemäss