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BEK 2017 60

SchKG-Beschwerde

Schwyz · 2017-05-16 · Deutsch SZ
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SchKG-Beschwerde | March unt. SchKG Aufsicht

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Mit „Entscheid“ vom 8. März 2017 trat der Präsident des Bezirksgerichts March auf die Beschwerde von A.________ vom 16. Januar 2017 nicht ein, weil dieser innert der ihm unter der Androhung des Nichteintretens zur Ver- besserung der Mangelhaftigkeit seiner Eingabe angesetzten Frist auch innert letztmalig erstreckter Frist nicht nachkam. Gegen diese Verfügung erhob A.________ rechtzeitig Beschwerde bei der oberen Aufsichtsbehörde mit dem Antrag, auf die erstinstanzliche Beschwerde sei einzutreten und der Be- schwerdegegnerin das rechtliche Gehör zu gewähren. In der bloss stichwort- artigen Begründung der Beschwerde behauptet er in Bezug auf die angefoch- tene Verfügung, die gerügte Mangelhaftigkeit behoben und den Beizug der Vorakten beantragt zu haben.

E. 2 Ein Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde kann an die obere Auf- sichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 SchKG), wobei sich Weiterzugs- und Novenrecht nach kantonalem Recht richten (Cometta/Möckli, BSK, 22010, Art. 18 SchKG N 8). Nach § 18 EGzSchKG i.V.m. § 100 JG ist schweizeri- sches Zivilprozessrecht anwendbar (vgl. noch unten E. 3). Danach kann mit der Beschwerde entsprechend Art. 95 und 97 BGG nur die unrichtige Rechts- anwendung und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- haltes durch die Vorinstanz, hier also die untere Aufsichtsbehörde, geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

a) Mit der blossen Behauptung, die Mangelhaftigkeit behoben zu haben, ohne darzutun und zu belegen, mit welcher Eingabe an den Vorderrichter das geschah, setzt sich der Beschwerdeführer mit der Begründung der angefoch- tenen Verfügung nicht auseinander. Er behauptet und belegt nicht, inwiefern die Schlussfolgerung des Vorderrichters auf offensichtlich unrichtigen Feststel- lungen des Sachverhaltes oder falscher Rechtsanwendung beruhe – nament- lich belegt er nicht, dass er die umstrittene rektifizierte Pfändungsurkunde ein-

Kantonsgericht Schwyz 3 gereicht habe. Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, inwiefern das Vor- gehen der Vorinstanz Art. 20a Abs. 2 SchKG verletzen würde oder ihm die abverlangte Mitwirkung nicht zumutbar gewesen wäre.

b) Bei einem Nichteintreten war eine Stellungnahme des Betreibungskrei- ses nicht erforderlich. Durch die Nichteinholung einer solchen Stellungnahme ist der Beschwerdeführer ohnehin nicht beschwert.

Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Die Beschwerde erscheint indes mutwillig, nachdem die Nichteintretensgründe bei ungenügend begründeten Beschwerden dem Beschwerdeführer bekannt sind (vgl. BEK 2017 1 vom 24. Februar 2017). Daher wird ihm für ähnliche wie vorliegende, ungenügend begründete Beschwerde künftig die Kostenauflage wegen mutwilliger Prozessführung angedroht;- Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:
  2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  3. Das Verfahren ist kosten- und entschädigungsfrei.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  5. Zufertigung an A.________ (1/R), den Betreibungskreis Altendorf La- chen (1/R) und an die Vorinstanz (1/A; sowie nach definitiver Erledigung 1/R mit den Akten). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 16. Mai 2017 rfl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 16. Mai 2017 BEK 2017 60 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. In Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen Betreibungskreis Altendorf Lachen, Postfach 43, Seeplatz 1, 8853 La- chen, Beschwerdegegner, betreffend SchKG-Beschwerde (Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Ma- rch vom 8. März 2017, APD 2017 2);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident als Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer),

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Mit „Entscheid“ vom 8. März 2017 trat der Präsident des Bezirksgerichts March auf die Beschwerde von A.________ vom 16. Januar 2017 nicht ein, weil dieser innert der ihm unter der Androhung des Nichteintretens zur Ver- besserung der Mangelhaftigkeit seiner Eingabe angesetzten Frist auch innert letztmalig erstreckter Frist nicht nachkam. Gegen diese Verfügung erhob A.________ rechtzeitig Beschwerde bei der oberen Aufsichtsbehörde mit dem Antrag, auf die erstinstanzliche Beschwerde sei einzutreten und der Be- schwerdegegnerin das rechtliche Gehör zu gewähren. In der bloss stichwort- artigen Begründung der Beschwerde behauptet er in Bezug auf die angefoch- tene Verfügung, die gerügte Mangelhaftigkeit behoben und den Beizug der Vorakten beantragt zu haben.

2. Ein Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde kann an die obere Auf- sichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 SchKG), wobei sich Weiterzugs- und Novenrecht nach kantonalem Recht richten (Cometta/Möckli, BSK, 22010, Art. 18 SchKG N 8). Nach § 18 EGzSchKG i.V.m. § 100 JG ist schweizeri- sches Zivilprozessrecht anwendbar (vgl. noch unten E. 3). Danach kann mit der Beschwerde entsprechend Art. 95 und 97 BGG nur die unrichtige Rechts- anwendung und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- haltes durch die Vorinstanz, hier also die untere Aufsichtsbehörde, geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

a) Mit der blossen Behauptung, die Mangelhaftigkeit behoben zu haben, ohne darzutun und zu belegen, mit welcher Eingabe an den Vorderrichter das geschah, setzt sich der Beschwerdeführer mit der Begründung der angefoch- tenen Verfügung nicht auseinander. Er behauptet und belegt nicht, inwiefern die Schlussfolgerung des Vorderrichters auf offensichtlich unrichtigen Feststel- lungen des Sachverhaltes oder falscher Rechtsanwendung beruhe – nament- lich belegt er nicht, dass er die umstrittene rektifizierte Pfändungsurkunde ein-

Kantonsgericht Schwyz 3 gereicht habe. Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, inwiefern das Vor- gehen der Vorinstanz Art. 20a Abs. 2 SchKG verletzen würde oder ihm die abverlangte Mitwirkung nicht zumutbar gewesen wäre.

b) Bei einem Nichteintreten war eine Stellungnahme des Betreibungskrei- ses nicht erforderlich. Durch die Nichteinholung einer solchen Stellungnahme ist der Beschwerdeführer ohnehin nicht beschwert.

3. Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde präsidial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 JG). Der Vorderrichter ist noch darauf hinzuweisen, dass kein Anlass besteht, sich zur Ansetzung der Frist zur Mängelbehebung bzw. Mit- wirkung auf kantonales Aufsichtsrecht und die Verwaltungsrechtspflege abzu- stützen. Nach Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG ist auf Begehren im Falle der ver- weigerten Mitwirkung nicht einzutreten (vgl. dazu auch Cometta/Möckli, BSK, 22010, Art. 20a SchKG N 7 i.V.m. insbes. N 10; Staehelin, BSK Ergänzungs- band, 2017, Art. 20a SchKG ad N 7.a und ad N 10.b) und unter Vorbehalt der Verbesserlichkeit im Sinne von Art. 32 Abs. 4 SchKG gilt nach Art. 132 ZPO eine nicht innert Frist verbesserte Eingabe als nicht erfolgt. Im Übrigen richten sich gemäss § 100 JG die Zuständigkeiten in Betreibungssachen einschliess- lich Verfahrensart nach den Einführungserlassen zum eidgenössischen Recht, soweit sie nicht in der Zivilprozessordnung und im Justizgesetz geregelt sind, und auch laut § 18 EGzSchKG gelten neben den Vorschriften des Justizge- setzes diejenigen der Schweizerischen Zivilprozessordnung.

4. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Die Beschwerde erscheint indes mutwillig, nachdem die Nichteintretensgründe bei ungenügend begründeten Beschwerden dem Beschwerdeführer bekannt sind (vgl. BEK 2017 1 vom 24. Februar 2017). Daher wird ihm für ähnliche wie vorliegende, ungenügend begründete Beschwerde künftig die Kostenauflage wegen mutwilliger Prozessführung angedroht;-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Verfahren ist kosten- und entschädigungsfrei.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an A.________ (1/R), den Betreibungskreis Altendorf La- chen (1/R) und an die Vorinstanz (1/A; sowie nach definitiver Erledigung 1/R mit den Akten). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 16. Mai 2017 rfl