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BEK 2017 55

konkursamtliche Liquidation (Ernennung einer Revisionsstelle)

Schwyz · 2017-05-05 · Deutsch SZ
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konkursamtliche Liquidation (Ernennung einer Revisionsstelle) | Liquidation

Erwägungen (1 Absätze)

E. 3 März 2017 infolge Organmangel und auf Gesuch des Handelsregisters des Kantons Schwyz die Auflösung und konkursamtliche Liquidation der Ge- suchsgegnerin angeordnet hat;

- dass die Gesuchsgegnerin diesen Entscheid des Einzelrichters am Be- zirksgericht March mit Beschwerde vom 5. Dezember 2016 (recte gemäss Postaufgabe: 14. März 2017) beim Kantonsgericht angefochten hat (KG- act. 1);

- dass der Kantonsgerichtspräsident mit Verfügung vom 15. März 2017 der Gesuchsgegnerin Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.00 bis spätestens 3. April 2017 gesetzt hat (KG-act. 4);

- dass diese Fristansetzung der Gesuchsgegnerin an ihrem Domizil gemäss Handelsregister an der C.________strasse xx in D.________ nicht zugestellt werden konnte (Empfänger unbekannt; vgl. Beilage zu KG-act. 4 und KG-act. 6), weshalb die Zustellung per 18. März 2017 mit A+Post an den einzigen Verwaltungsrat B.________ erfolgte (KG-act. 11);

- dass die Gesuchsgegnerin den Kostenvorschuss innert Frist nicht be- zahlt hat, weshalb ihr mit Verfügung vom 10. April 2017 gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO unter Androhung des Nichteintretens eine Nachfrist bis zum

25. April 2017 zur Zahlung des Kostenvorschusses gesetzt worden ist (KG- act. 15);

- dass die Gesuchsgegnerin, bzw. ihr Verwaltungsrat die Nachfristanset- zung vom 10. April 2017 innert der postalischen Frist nicht abgeholt hat (KG-

Kantonsgericht Schwyz 3 act. 16), weshalb die zweite Zustellung mit A+Post per 22. April 2017 erfolgte (KG-act. 17);

- dass der Kostenvorschuss auch innert der angesetzten Nachfrist nicht bezahlt worden ist, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen sind;

- dass die Voraussetzungen einer Parteientschädigung an die Gesuch- stellerin im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO nicht gegeben sind, zumal es sich um eine staatliche Behörde handelt;

- dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden der Gesuchsgeg- nerin auferlegt.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Der Streitwert ist unbestimmt.
  4. Zufertigung an die A.________ (1/R; per Adresse B.________), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R) und die Vorinstanz (1/A) so- wie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 5. Mai 2017 rfl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 5. Mai 2017 BEK 2017 55 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin. In Sachen A.________, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, gegen Handelsregister des Kantons Schwyz, Postfach 1185, Bahnhofstrasse 15, 6431 Schwyz, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, betreffend konkursamtliche Liquidation (Ernennung einer Revisionsstelle) (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Ma- rch vom 3. März 2017, ZES 2017 39);- hat der Kantonsgerichtspräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht March mit Verfügung vom

3. März 2017 infolge Organmangel und auf Gesuch des Handelsregisters des Kantons Schwyz die Auflösung und konkursamtliche Liquidation der Ge- suchsgegnerin angeordnet hat;

- dass die Gesuchsgegnerin diesen Entscheid des Einzelrichters am Be- zirksgericht March mit Beschwerde vom 5. Dezember 2016 (recte gemäss Postaufgabe: 14. März 2017) beim Kantonsgericht angefochten hat (KG- act. 1);

- dass der Kantonsgerichtspräsident mit Verfügung vom 15. März 2017 der Gesuchsgegnerin Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.00 bis spätestens 3. April 2017 gesetzt hat (KG-act. 4);

- dass diese Fristansetzung der Gesuchsgegnerin an ihrem Domizil gemäss Handelsregister an der C.________strasse xx in D.________ nicht zugestellt werden konnte (Empfänger unbekannt; vgl. Beilage zu KG-act. 4 und KG-act. 6), weshalb die Zustellung per 18. März 2017 mit A+Post an den einzigen Verwaltungsrat B.________ erfolgte (KG-act. 11);

- dass die Gesuchsgegnerin den Kostenvorschuss innert Frist nicht be- zahlt hat, weshalb ihr mit Verfügung vom 10. April 2017 gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO unter Androhung des Nichteintretens eine Nachfrist bis zum

25. April 2017 zur Zahlung des Kostenvorschusses gesetzt worden ist (KG- act. 15);

- dass die Gesuchsgegnerin, bzw. ihr Verwaltungsrat die Nachfristanset- zung vom 10. April 2017 innert der postalischen Frist nicht abgeholt hat (KG-

Kantonsgericht Schwyz 3 act. 16), weshalb die zweite Zustellung mit A+Post per 22. April 2017 erfolgte (KG-act. 17);

- dass der Kostenvorschuss auch innert der angesetzten Nachfrist nicht bezahlt worden ist, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen sind;

- dass die Voraussetzungen einer Parteientschädigung an die Gesuch- stellerin im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO nicht gegeben sind, zumal es sich um eine staatliche Behörde handelt;

- dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden der Gesuchsgeg- nerin auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Der Streitwert ist unbestimmt.

4. Zufertigung an die A.________ (1/R; per Adresse B.________), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R) und die Vorinstanz (1/A) so- wie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 5. Mai 2017 rfl