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BEK 2017 54

Konkurseröffnung

Schwyz · 2017-05-30 · Deutsch SZ
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Konkurseröffnung | Schwyz ER SchKG/Liq.-Sachen

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden dem Beschwerde- führer auferlegt.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Der Streitwert beträgt Fr. 3‘860.25.
  4. Zufertigung an die Parteien (je 1/R), das Konkurs- und Grundbuchamt Schwyz (1/R), das Betreibungsamt Ingenbohl (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R), die Vorinstanz (1/A) und nach definitiver Er- ledigung an die Vorinstanz (1/R; unter Rückgabe der Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 30. Mai 2017 lul
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 30. Mai 2017 BEK 2017 54 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin. In Sachen A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen B.________ AG Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch B.________ AG (Inkassodienst) betreffend Konkurseröffnung (Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 8. März 2017, ZES 2016 507);- hat der Kantonsgerichtspräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz mit Verfügung vom

8. März 2017 über Herrn A.________ den Konkurs eröffnet hat;

- dass der Beschwerdeführer am 13. März 2017 (Posteingang: 15. März

2017) beim Kantonsgericht Schwyz Beschwerde eingereicht hat (KG-act. 1);

- dass mit Verfügung vom 15. März 2017 der Beschwerde die aufschie- bende Wirkung (einstweilen) nicht zuerkannt wurde und der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, bis spätestens 3. April 2017 einen Kostenvorschuss für die mutmasslichen Gerichtskosten von Fr. 750.00 zu bezahlen und ihm für den Unterlassungsfall Nichteintreten auf die Beschwerde angedroht worden ist (KG-act. 2);

- dass der Kostenvorschuss auch innert der mit Verfügung vom 24. April 2017 gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO angesetzten Nachfrist bis 9. Mai 2017 nicht bezahlt wurde, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO; KG-act. 8);

- dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. März 2017 im Übri- gen aufgefordert worden ist, bis zum Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist die Betreibungsforderung von Fr. 3‘860.25 zu hinterlegen und zusätzlich bis

27. März 2017 seine Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG glaubhaft zu machen, und zwar insbesondere durch Einreichung eines Zwi- schenabschlusses mit Aktiven und Passiven samt Bankauszügen, vollständi- gen Kreditorenlisten sowie einem aktuellen Betreibungsregisterauszug nebst Nachweis, dass weitere Betreibungsforderungen mit Konkursandrohung be- zahlt und im Übrigen gedeckt sind, und dass der Beschwerdeführer innert der Frist weder die Betreibungsforderung von Fr. 3‘860.25 beim Kantonsgericht

Kantonsgericht Schwyz 3 hinterlegt hat noch die Unterlagen für die Beurteilung seiner Zahlungsfähigkeit eingereicht hat;

- dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss durch den Beschwerdeführer zu tragen sind;

- dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO nicht zu entschädigen hat, nachdem die Beschwerde- gegnerin die Voraussetzungen für eine Umtriebsentschädigung nicht dargetan hat und sie im Übrigen auch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat;

- dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden dem Beschwerde- führer auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Der Streitwert beträgt Fr. 3‘860.25.

4. Zufertigung an die Parteien (je 1/R), das Konkurs- und Grundbuchamt Schwyz (1/R), das Betreibungsamt Ingenbohl (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R), die Vorinstanz (1/A) und nach definitiver Er- ledigung an die Vorinstanz (1/R; unter Rückgabe der Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 30. Mai 2017 lul