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BEK 2017 53

Konkurseröffnung

Schwyz · 2017-06-13 · Deutsch SZ
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Konkurseröffnung | March ER SchKG/Liq.-Sachen

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

E. 2 Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden dem Beschwerde- führer auferlegt und von seinem Kostenvorschuss bezogen. Der Rest- betrag von Fr. 450.00 wird ihm zurückerstattet.

E. 3 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Es handelt sich um eine Konkurssache im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

E. 4 Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), das Konkurs- und Grund- buchamt March (1/R; unter Beilage einer Kopie von KG-act. 9), den Be- treibungskreis Altendorf-Lachen (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R), die Vorinstanz (1/A) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R; unter Rückgabe der Akten) sowie an die Kantons- gerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 13. Juni 2017 rfl

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden dem Beschwerde- führer auferlegt und von seinem Kostenvorschuss bezogen. Der Rest- betrag von Fr. 450.00 wird ihm zurückerstattet.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Es handelt sich um eine Konkurssache im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.
  4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), das Konkurs- und Grund- buchamt March (1/R; unter Beilage einer Kopie von KG-act. 9), den Be- treibungskreis Altendorf-Lachen (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R), die Vorinstanz (1/A) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R; unter Rückgabe der Akten) sowie an die Kantons- gerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 13. Juni 2017 rfl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 13. Juni 2017 BEK 2017 53 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin. In Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen B.________ AG in Liquidation, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Ma- rch vom 7. März 2017, ZES 2017 84);- hat der Kantonsgerichtspräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht March gestützt auf eine Über- schuldungsanzeige des von der FINMA eingesetzten Liquidators mit Verfü- gung vom 7. März 2017 über die B.________ AG den Konkurs eröffnet hat;

- dass A.________ am 13. März 2017 auf dem Briefpapier der B.________ AG beim Kantonsgericht Schwyz fristgerecht Beschwerde einge- reicht hat im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Gesellschaft wieder schwarze Zahlen schreibe, eine Überschuldung im Betrage von Fr. 631'998.85 für ihn nicht erkennbar sei und er als mit Abstand grösster Gläubiger den Rangrücktritt erklärt habe (KG-act. 1);

- dass A.________ als einziges Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzel- unterschrift (vgl. KG-act. 1a) ausnahmsweise zur Beschwerde legitimiert ist, wenn wie vorliegend der Verwaltungsrat von der Bilanzdeponierung keine Kenntnis hatte und sich deshalb am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteili- gen konnte (Brunner/Boller, Basler Kommentar SchKG, 2. Auflage 2010, N 24 zu Art. 192 SchKG);

- dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. März 2017 (KG- act. 2) aufgefordert worden ist, bis spätestens 3. April 2017 einen Kostenvor- schuss von Fr. 750.00 zu bezahlen;

- dass innert der gesetzten Frist der Kostenvorschuss nicht geleistet wor- den ist, weshalb dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. April 2017 eine Nachfrist bis Dienstag, 9. Mai 2017 unter Androhung des Nichteintretens auf das Rechtsmittel gesetzt worden ist (KG-act. 5);

Kantonsgericht Schwyz 3

- dass die Zahlung gemäss VESR-Kontrolljournal am 10. Mai 2017 aufge- geben und verarbeitet und am 11. Mai 2017 dem Kantonsgericht gutgeschrie- ben worden ist (vgl. Anhang zu KG-act. 5);

- dass die Frist für eine Zahlung an das Gericht gemäss Art. 143 Abs. 3 SchKG eingehalten ist, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten des Gerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist;

- dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Mai 2017 Frist ge- setzt worden ist, um den Nachweis der rechtzeitigen Zahlung zu erbringen, insbesondere durch Belastung auf seinem Post- oder Bankkonto in der Schweiz innert der Zahlungsfrist (KG-act. 7);

- dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Mai 2017 diesen Nachweis nicht erbringt, sondern anerkennt, dass die Zahlung erst am 10. Mai 2017 erfolgte, und darum ersucht, die Zahlung infolge seines Liquiditätseng- passes zu akzeptieren;

- dass somit die Zahlung verspätet ist und das Gericht über die gesetzten Fristen nicht hinwegsehen kann, weil der geltend gemachte Liquiditätseng- pass kein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 148 ZPO für eine Wie- derherstellung darstellt;

- dass auf die Beschwerde somit mangels rechtzeitiger Leistung des Kos- tenvorschusses nicht einzutreten ist;

- dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss durch den Beschwerdeführer zu tragen sind;

Kantonsgericht Schwyz 4

- dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;- verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden dem Beschwerde- führer auferlegt und von seinem Kostenvorschuss bezogen. Der Rest- betrag von Fr. 450.00 wird ihm zurückerstattet.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Es handelt sich um eine Konkurssache im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), das Konkurs- und Grund- buchamt March (1/R; unter Beilage einer Kopie von KG-act. 9), den Be- treibungskreis Altendorf-Lachen (1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R), die Vorinstanz (1/A) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R; unter Rückgabe der Akten) sowie an die Kantons- gerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 13. Juni 2017 rfl