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BEK 2017 51

Nichtanhandnahme, fahrlässige schwere Körperverletzung, Verletzung der Fürsorgepflicht, Amtsmissbrauch

Schwyz · 2017-05-01 · Deutsch SZ
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Nichtanhandnahme, fahrlässige schwere Körperverletzung, Verletzung der Fürsorgepflicht, Amtsmissbrauch | Nichtanhandnahme Strafverfahren

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,

E. 2 B.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, betreffend Nichtanhandnahme, fahrlässige schwere Körperverletzung, Verletzung der Fürsorgepflicht, Amtsmissbrauch (Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom

E. 3 Die Staatsanwaltschaft kann die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügen, wenn die fraglichen Tatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Ein solcher Entscheid hat zu ergehen, wenn schon aufgrund der polizeilichen Ermittlungsergebnisse und/oder der Strafanzeige die Führung eines Verfahrens wenig aussichtsreich erscheint (vgl. Omlin, BSK, Art. 310 StPO N 6 und 9), weil kein Anfangsverdacht besteht oder sich ein solcher ohne weitere Abklärungen entkräften lässt (vgl. Riklin, OFK, 22014, Art. 310 StPO N 1; Landshut in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar, 22014, Art. 310 StPO N 4; vgl. auch BEK 2013 181 vom 20. März E. 3 mit Hinweisen).

a) In objektiver Hinsicht erachtete die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten eindeutig als straflos, weil er zusammenfassend weder den Beschwerdeführer noch die Kinder psychisch oder physisch verletzt habe, nicht für die Erziehung oder Fürsorge der Kinder verantwortlich sei und keinerlei Anhaltspunkte dafür beständen, dass er sich bei seinem Entscheid vom 23. November 2015, womit das vormals gewährte Besuchsrecht aufgehoben worden sei, von sachfremden Motiven habe leiten lassen. Aufgrund des vom Beschuldigten eingeholten Gutachtens werde klar, dass die Gesundheitsbeeinträchtigungen der Kinder auf die elterlichen Konflikte, vor allem auf das fordernde und manipulative Handeln des Beschwerdeführers zurückzuführen sei. Mit diesen Begründungen setzt sich der Beschwerdeführer bzw. sein Beistand nicht auseinander, weshalb auf die

Kantonsgericht Schwyz 4 Beschwerde nicht einzutreten und auf die Begründung der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO).

b) Abgesehen davon legt der Beschwerdeführer nicht konkret dar, warum der Beschuldigte in der sachlich begründeten Verfügung vom 23. November 2015 nicht auf das über 100 Seiten umfassende Gutachten des Zentrums für Forensik des KJPD St. Gallen (U-act. 14.1.007) hätte abstellen dürfen, das er als Richter gerade deswegen einholte, weil ihm das erforderliche Fachwissen fehlte. Soweit ausgeführt wird, dass „psychologische“ Gutachten nicht wissen- schaftlich und zu mehr als 50 % falsch seien, weshalb epigenetische Untersu- chungen hinsichtlich der Trennungsfolgen erforderlich wären, handelt es sich um einen nicht mit gesicherten Fachkenntnissen näher begründeten und da- her nicht nachvollziehbaren pauschalen Vorwurf. Damit vermag der Be- schwerdeführer konkret gegen die Schlüssigkeit des vom Beschuldigten ver- wendeten Gutachtens nichts einzuwenden, insbesondere nicht darzutun, in- wiefern es derart unklar, unvollständig oder widersprüchlich wäre, dass des- sen Berücksichtigung mit den richterlichen Berufspflichten des Beschuldigten nicht vereinbar wäre. aa) Es ist grundsätzlich nicht Sache des Zivilrichters, fachspezifische Grund- lagen und Methoden des eingeholten Gutachtens systematisch zu überprüfen. Umso weniger ist es Sache der Strafverfolgungsbehörden, die Wissenschaft- lichkeit der Methoden eines im Zivilverfahren erstatteten Gutachtens im Hin- blick auf diesbezügliche Unterlassungen eines beschuldigten Richters zu be- urteilen, es sei denn, wofür vorliegend jedoch keine konkrete Anhaltspunkte bestehen oder begründet geltend gemacht werden, das Gutachten würde ab- sichtlich falsch oder unsorgfältig erstattet bzw. verwendet. bb) Soweit der Beschwerdeführer festhält, der Streit zwischen den Eltern gehe von der Mutter aus, beharrt er bloss auf seinem Prozessstandpunkt im Zivilverfahren, wobei Folgen früherer Entscheide in Deutschland nicht dem

Kantonsgericht Schwyz 5 Beschuldigten vorgehalten werden können. Im Übrigen ist darauf hinzuwei- sen, dass weder der Beschuldigte noch das Gutachten die Einflüsse der Mut- ter auf ihre Söhne vorbehaltlos positiv darlegen, weshalb der Vorwurf einer angeblichen fahrlässigen oder vorsätzlichen „feministischen“ Beeinflussbarkeit bzw. Parteinahme des Beschuldigten für die Mutter haltlos ist. Vielmehr hebt der Beschuldigte in der fraglichen Verfügung im Allgemeinen die Wichtigkeit des schicksalshaften Eltern-Kind-Verhältnisses hervor (vgl. 8.1.001/24), stütz- te indes im Wesentlichen auf die begutachteten Willensbekundungen der Kin- der ab und hob vorläufig das Besuchsrecht des Beschwerdeführers aufgrund dessen das Kindeswohl gefährdenden Verhaltens auf (ebd. 28 f.). Die Berück- sichtigung des Verhaltens des Beschwerdeführers und insbesondere auch des Willens der beiden Söhne begründet offensichtlich keinen Verdacht einer strafbaren Parteinahme, umso weniger als der Beschuldigte zu einem Zeit- punkt dem Beschwerdeführer das Besuchsrecht gänzlich entzog, in welchem die Kinder sich nicht mehr in einem Alter befanden, das für die in der Be- schwerde geltend gemachten epigenetischen Einflüsse der Elternqualitäten relevant sein soll. Die Staatsanwaltschaft schliesst deshalb zu Recht strafbares Handeln des Beschuldigten aus, welcher als Einzelrichter im Streit der Eltern um ihre Kinder über das Besuchsrecht einen notwendigerweise in die Persönlichkeitsrechte der Familienmitglieder eingreifenden (provisorischen) Entscheid fällen musste (vgl. dazu auch Art. 14 StGB) und dabei auf das Gut- achten abstellte, von welchem er in den beurteilten Fachfragen nur aus trifti- gen Gründen hätte abweichen können, welche der Beschwerdeführer selber nicht aufzuzeigen vermag.

E. 4 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde des Beschwerdeführers als aussichtslos. Sie ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Ausgangsgemäss und mangels Darlegung der Aussichten einer allfälligen Zivilklage ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen

Kantonsgericht Schwyz 6 (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO) und sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-

Kantonsgericht Schwyz 7 beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/AR), den Beschwerdegegner (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) und die Oberstaatsanwalt- schaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staats- anwaltschaft (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 4. Mai 2017 rfl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 1. Mai 2017 BEK 2017 51 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. In Sachen A.________ Privatkläger und Beschwerdeführer, gegen

1. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,

2. B.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, betreffend Nichtanhandnahme, fahrlässige schwere Körperverletzung, Verletzung der Fürsorgepflicht, Amtsmissbrauch (Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom

3. Februar 2017, SUB 2016 386);- hat die Beschwerdekammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. A.________ stellte via Bundesanwaltschaft Strafantrag gegen C.________, Einzelrichter am Bezirksgericht March. Dieser habe ihm in einer Vielzahl von Verfahren seit Dezember 2008 den persönlichen Kontakt mit sei- nen Kindern verwehrt, womit epigenisch nachweisbare, irreversible somati- sche und psychosomatische Folgen, namentlich die schwere bzw. gänzliche Entfremdung der beiden 2002 und 2004 geborenen Söhne vom Vater, ver- bunden seien. Die gänzliche unbegründete Kontaktaufhebung sei einer nach Art. 3 i.V.m. 8 EMRK verbotenen Foltermassnahme gleichzusetzen. A.________ erachtet die Straftatbestände der Körperverletzung durch Unter- lassung, Kindsmisshandlung und Vernachlässigung der Fürsorgepflicht erfüllt (U-act. 8.1.001). Die kantonale Staatsanwaltschaft übernahm die Behandlung dieses Strafantrages, holte beim Bezirksgericht March Akten ein und verfügte am 3. Februar 2017, keine Strafuntersuchung gegen den Einzelrichter C.________ durchzuführen. Diese Verfügung wurde A.________ am 23. Fe- bruar 2017 zugestellt. Er erhob dagegen mit am 6. März 2017 dem Schweize- rischen Generalkonsulat in München rechtzeitig übergebener Eingabe beim Kantonsgericht Beschwerde und beantragt, die Verfügung aufzuheben und den Straftatbestand anhand der beigelegten fachkundigen Stellungnahme von D.________ neu zu beurteilen und an die Hand zu nehmen (KG-act. 2). Die Staatsanwaltschaft verweist auf die Ausführungen der angefochtenen Verfü- gung und beantragt, die Beschwerde abzuweisen (KG-act. 8). Der Beschuldig- te verlangt ebenfalls die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie überhaupt einzutreten sei (KG-act. 9).

2. Der Beschwerdeführer setzt sich in der von ihm persönlich unterzeichne- ten Eingabe mit der angefochtenen Verfügung nicht auseinander. Zur Begrün- dung seiner Beschwerdeanträge verweist er vielmehr auf die beigelegte Stel- lungnahme des Verfahrensbeistandes dipl.-Pädagoge, Berater in Kindschafts- verfahren, D.________. Die berufsmässige Vertretung in Strafverfahren ist

Kantonsgericht Schwyz 3 indes Anwälten vorbehalten (Art. 127 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 3 Abs. 2 BGFA und § 2 AnwG). Aufgrund seiner allgemeinen Bezeichnung als „Verfahrens- beistand“ ist anzunehmen, dass D.________ in unbestimmter Anzahl von Fäl- len Mandate zu übernehmen bereit ist, weshalb vorliegend seine Vertretung unzulässig erscheint. Wie es sich damit verhält, kann indes vorliegend offen bleiben.

3. Die Staatsanwaltschaft kann die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügen, wenn die fraglichen Tatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Ein solcher Entscheid hat zu ergehen, wenn schon aufgrund der polizeilichen Ermittlungsergebnisse und/oder der Strafanzeige die Führung eines Verfahrens wenig aussichtsreich erscheint (vgl. Omlin, BSK, Art. 310 StPO N 6 und 9), weil kein Anfangsverdacht besteht oder sich ein solcher ohne weitere Abklärungen entkräften lässt (vgl. Riklin, OFK, 22014, Art. 310 StPO N 1; Landshut in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar, 22014, Art. 310 StPO N 4; vgl. auch BEK 2013 181 vom 20. März E. 3 mit Hinweisen).

a) In objektiver Hinsicht erachtete die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten eindeutig als straflos, weil er zusammenfassend weder den Beschwerdeführer noch die Kinder psychisch oder physisch verletzt habe, nicht für die Erziehung oder Fürsorge der Kinder verantwortlich sei und keinerlei Anhaltspunkte dafür beständen, dass er sich bei seinem Entscheid vom 23. November 2015, womit das vormals gewährte Besuchsrecht aufgehoben worden sei, von sachfremden Motiven habe leiten lassen. Aufgrund des vom Beschuldigten eingeholten Gutachtens werde klar, dass die Gesundheitsbeeinträchtigungen der Kinder auf die elterlichen Konflikte, vor allem auf das fordernde und manipulative Handeln des Beschwerdeführers zurückzuführen sei. Mit diesen Begründungen setzt sich der Beschwerdeführer bzw. sein Beistand nicht auseinander, weshalb auf die

Kantonsgericht Schwyz 4 Beschwerde nicht einzutreten und auf die Begründung der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO).

b) Abgesehen davon legt der Beschwerdeführer nicht konkret dar, warum der Beschuldigte in der sachlich begründeten Verfügung vom 23. November 2015 nicht auf das über 100 Seiten umfassende Gutachten des Zentrums für Forensik des KJPD St. Gallen (U-act. 14.1.007) hätte abstellen dürfen, das er als Richter gerade deswegen einholte, weil ihm das erforderliche Fachwissen fehlte. Soweit ausgeführt wird, dass „psychologische“ Gutachten nicht wissen- schaftlich und zu mehr als 50 % falsch seien, weshalb epigenetische Untersu- chungen hinsichtlich der Trennungsfolgen erforderlich wären, handelt es sich um einen nicht mit gesicherten Fachkenntnissen näher begründeten und da- her nicht nachvollziehbaren pauschalen Vorwurf. Damit vermag der Be- schwerdeführer konkret gegen die Schlüssigkeit des vom Beschuldigten ver- wendeten Gutachtens nichts einzuwenden, insbesondere nicht darzutun, in- wiefern es derart unklar, unvollständig oder widersprüchlich wäre, dass des- sen Berücksichtigung mit den richterlichen Berufspflichten des Beschuldigten nicht vereinbar wäre. aa) Es ist grundsätzlich nicht Sache des Zivilrichters, fachspezifische Grund- lagen und Methoden des eingeholten Gutachtens systematisch zu überprüfen. Umso weniger ist es Sache der Strafverfolgungsbehörden, die Wissenschaft- lichkeit der Methoden eines im Zivilverfahren erstatteten Gutachtens im Hin- blick auf diesbezügliche Unterlassungen eines beschuldigten Richters zu be- urteilen, es sei denn, wofür vorliegend jedoch keine konkrete Anhaltspunkte bestehen oder begründet geltend gemacht werden, das Gutachten würde ab- sichtlich falsch oder unsorgfältig erstattet bzw. verwendet. bb) Soweit der Beschwerdeführer festhält, der Streit zwischen den Eltern gehe von der Mutter aus, beharrt er bloss auf seinem Prozessstandpunkt im Zivilverfahren, wobei Folgen früherer Entscheide in Deutschland nicht dem

Kantonsgericht Schwyz 5 Beschuldigten vorgehalten werden können. Im Übrigen ist darauf hinzuwei- sen, dass weder der Beschuldigte noch das Gutachten die Einflüsse der Mut- ter auf ihre Söhne vorbehaltlos positiv darlegen, weshalb der Vorwurf einer angeblichen fahrlässigen oder vorsätzlichen „feministischen“ Beeinflussbarkeit bzw. Parteinahme des Beschuldigten für die Mutter haltlos ist. Vielmehr hebt der Beschuldigte in der fraglichen Verfügung im Allgemeinen die Wichtigkeit des schicksalshaften Eltern-Kind-Verhältnisses hervor (vgl. 8.1.001/24), stütz- te indes im Wesentlichen auf die begutachteten Willensbekundungen der Kin- der ab und hob vorläufig das Besuchsrecht des Beschwerdeführers aufgrund dessen das Kindeswohl gefährdenden Verhaltens auf (ebd. 28 f.). Die Berück- sichtigung des Verhaltens des Beschwerdeführers und insbesondere auch des Willens der beiden Söhne begründet offensichtlich keinen Verdacht einer strafbaren Parteinahme, umso weniger als der Beschuldigte zu einem Zeit- punkt dem Beschwerdeführer das Besuchsrecht gänzlich entzog, in welchem die Kinder sich nicht mehr in einem Alter befanden, das für die in der Be- schwerde geltend gemachten epigenetischen Einflüsse der Elternqualitäten relevant sein soll. Die Staatsanwaltschaft schliesst deshalb zu Recht strafbares Handeln des Beschuldigten aus, welcher als Einzelrichter im Streit der Eltern um ihre Kinder über das Besuchsrecht einen notwendigerweise in die Persönlichkeitsrechte der Familienmitglieder eingreifenden (provisorischen) Entscheid fällen musste (vgl. dazu auch Art. 14 StGB) und dabei auf das Gut- achten abstellte, von welchem er in den beurteilten Fachfragen nur aus trifti- gen Gründen hätte abweichen können, welche der Beschwerdeführer selber nicht aufzuzeigen vermag.

4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde des Beschwerdeführers als aussichtslos. Sie ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Ausgangsgemäss und mangels Darlegung der Aussichten einer allfälligen Zivilklage ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen

Kantonsgericht Schwyz 6 (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO) und sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-

Kantonsgericht Schwyz 7 beschlossen:

1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/AR), den Beschwerdegegner (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) und die Oberstaatsanwalt- schaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staats- anwaltschaft (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 4. Mai 2017 rfl