Strafbefehl (Einsprachefrist) | Übriges Strafprozessrecht
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an A.________ (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft March (1/A) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach de- finitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 3. März 2017 nsc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 3. März 2017 BEK 2017 25 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin. In Sachen A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________, betreffend Strafbefehl (Einsprachefrist) (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Ma- rch vom 19. Januar 2017, SEO 2016 33);- hat der Kantonsgerichtspräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass die Staatsanwaltschaft March den Beschwerdeführer mit Strafbe- fehl vom 3. Oktober 2016 (SUM 2016 1560 MW) wegen Verletzung der Ver- kehrsregeln durch Vornehmen einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges beeinträchtigt (Herumhantieren an Mobiltelefon) im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 300.00 bestraft hat (U-act. 2);
- dass der Strafbefehl dem Beschwerdeführer am 5. Oktober 2016 zuge- stellt worden ist (U-act. 3), der Beschwerdeführer jedoch erst mit E-Mail- Eingabe vom 28. Oktober 2016 Einsprache erhoben hat (U-act. 4), und die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl dem Bezirksgericht March zur Beurteilung überwies, nachdem der Beschuldigte trotz Hinweis auf die Verspätung an der Einsprache festgehalten hatte (U-act. 5-9);
- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht March mit Verfügung vom
19. Januar 2017 infolge Verspätung auf die Einsprache nicht eingetreten und vom Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls Vormerk genommen hat (Vi- act. 11);
- dass der vorinstanzliche Entscheid dem Beschwerdeführer am 21. Ja- nuar 2017 zugestellt worden ist (vgl. Beilage zur vorinstanzlichen Verfügung) und die 10-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 396 StPO mithin am Dienstag,
31. Januar 2017 abgelaufen ist;
- dass der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde am Mittwoch,
1. Februar 2017 der Post übergeben hat (vgl. Stempel auf KG-act. 1 sowie Couvert zu KG-act. 1 und Zustellbeleg), die vorliegende Beschwerde somit verspätet ist und bereits aus diesem Grunde darauf nicht einzutreten ist;
Kantonsgericht Schwyz 3
- dass die Beschwerde vom 1. Februar 2017 nicht unterzeichnet war und den folgenden Inhalt hat: Sehr geehrte Damen und Herren Mit diesem Schreiben erhebe ich offiziell Beschwerde gegen den Ge- richtsentscheid gemäss den Unterlagen SUM 2016 1560 MW. Ich bitte um eine Verlängerung der Einsprache (Beschwerde) Frist um mindestens 20 Tage. 10 Tage um eine richtige Beschwerde einzureichen ist viel zu wenig für mich. Somit habe ich die Möglichkeit, eine saubere und ordnungsgemässe Be- schwerde einzureichen. Danke für ihr entgegenkommen. Mit freundlichen Grüssen A.________
- dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Februar 2017 darauf hingewiesen wurde, dass die gesetzliche Beschwerdefrist von Art. 396 StPO durch das Gericht nicht erstreckt werden könne, eine allfällige Ergänzung der Beschwerde innert noch laufender Rechtsmittelfrist eingereicht werden müs- se, und ihm im Übrigen zur Unterzeichnung der Beschwerde eine Nachfrist von 10 Tagen gesetzt worden ist (KG-act. 3);
- dass der Beschwerdeführer am 12. Februar 2017 (Postaufgabe: 16. Fe- bruar 2017) zwar eine unterzeichnete und inhaltlich ergänzte Beschwerde einreichte (KG-act. 6), auf die inhaltliche Ergänzung jedoch infolge Verspätung nicht mehr eingetreten werden kann;
- dass die Beschwerde vom 1. Februar 2017 inhaltlich ungenügend ist, indem sich der Beschwerdeführer (bewusst) nicht mit dem erstinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt und auch aus diesem Grunde auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
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- dass der Beschwerdeführer die entscheidwesentlichen Erwägungen des Einzelrichters im Übrigen nicht kritisiert, sondern sich ausdrücklich für "schul- dig" bekennt, die Einsprachefrist verpasst zu haben und seine übrige, inhaltli- che Kritik am Strafbefehl infolge verspäteter Einsprache- und Beschwerdefrist nicht mehr gehört werden dürfen;
- dass zusammenfassend auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
- dass bei diesem Ausgang die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind;
- dass Nichteintreten auf eine Beschwerde in die Kompetenz des Präsi- denten fällt (§ 40 Abs. 2 JG);-
Kantonsgericht Schwyz 5 verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an A.________ (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft March (1/A) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach de- finitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 3. März 2017 nsc