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BEK 2017 118

Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB), Amtsübertretung (§ 28 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht)

Schwyz · 2017-07-25 · Deutsch SZ
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Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB), Amtsübertretung (§ 28 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht) | Strafgesetzbuch

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, Archiv- gasse 1, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch B.________,

E. 2 C.________, beschuldigte Person und Beschwerdegegner, betreffend Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB), Amtsübertretung (§ 28 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht) (Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Schwyz vom 23. Juni 2017, SUO 2016 3 RG);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass die Oberstaatsanwaltschaft mit Verfügung vom 23. Juni 2017 im Strafverfahren gegen C.________ betreffend Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) und Amtsübertretung (§ 28 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht) die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung anordnete;

- dass die Strafanzeigeerstatterin A.________ (nachfolgend Beschwerde- führerin) am 4. Juli 2017 bei der Oberstaatsanwaltschaft „Einsprache“ gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhob und beantragte, es sei unverzüglich eine Strafuntersuchung zu eröffnen und die damit notwendigen Untersuchun- gen zu tätigen (KG-act. 2);

- dass die Oberstaatsanwaltschaft am 14. Juli 2017 die als „Einsprache“ betitelte Beschwerde dem Kantonsgericht als Rechtsmittelinstanz zukommen liess mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutre- ten sei (vgl. KG-act. 1 und 2/1);

- dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. Juli 2017 (Postauf- gabe: 21. Juli 2017) den Rückzug der Beschwerde gegen die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 23. Juni 2017 erklärte (KG-act. 5);

- dass die (reduzierten) Kosten dieser Abschreibungsverfügung aus- gangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- dass bislang keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde, weshalb man- gels Aufwands keine Entschädigung zu sprechen ist;

- dass das Verfahren gestützt auf § 40 Abs. 2 JG präsidial abgeschrieben werden kann;

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
  2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 200.00 werden der Beschwerde- führerin auferlegt.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R) sowie an C.________ (1/R) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), je unter Beilage der Rückzugser- klärung, sowie nach definitiver Erledigung an die Oberstaatsanwaltschaft (1/R mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Disposi- tiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 25. Juli 2017 lul
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 25. Juli 2017 BEK 2017 118 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner. In Sachen A.________ Beschwerdeführerin, gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, Archiv- gasse 1, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch B.________,

2. C.________, beschuldigte Person und Beschwerdegegner, betreffend Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB), Amtsübertretung (§ 28 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht) (Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Schwyz vom 23. Juni 2017, SUO 2016 3 RG);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass die Oberstaatsanwaltschaft mit Verfügung vom 23. Juni 2017 im Strafverfahren gegen C.________ betreffend Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) und Amtsübertretung (§ 28 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht) die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung anordnete;

- dass die Strafanzeigeerstatterin A.________ (nachfolgend Beschwerde- führerin) am 4. Juli 2017 bei der Oberstaatsanwaltschaft „Einsprache“ gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhob und beantragte, es sei unverzüglich eine Strafuntersuchung zu eröffnen und die damit notwendigen Untersuchun- gen zu tätigen (KG-act. 2);

- dass die Oberstaatsanwaltschaft am 14. Juli 2017 die als „Einsprache“ betitelte Beschwerde dem Kantonsgericht als Rechtsmittelinstanz zukommen liess mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutre- ten sei (vgl. KG-act. 1 und 2/1);

- dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. Juli 2017 (Postauf- gabe: 21. Juli 2017) den Rückzug der Beschwerde gegen die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 23. Juni 2017 erklärte (KG-act. 5);

- dass die (reduzierten) Kosten dieser Abschreibungsverfügung aus- gangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- dass bislang keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde, weshalb man- gels Aufwands keine Entschädigung zu sprechen ist;

- dass das Verfahren gestützt auf § 40 Abs. 2 JG präsidial abgeschrieben werden kann;

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 200.00 werden der Beschwerde- führerin auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R) sowie an C.________ (1/R) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), je unter Beilage der Rückzugser- klärung, sowie nach definitiver Erledigung an die Oberstaatsanwaltschaft (1/R mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Disposi- tiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 25. Juli 2017 lul