Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme | Strafgesetzbuch
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Be- schwerdeführerin auferlegt.
- Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, wird für das Be- schwerdeverfahren mit pauschal Fr. 500.00 (inkl. Auslagen und 8% MWST) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R; unter Beilage einer Kopie von act. 3), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R; unter Beilage der Eingabe vom 19. September 2013 im Doppel sowie der Beilagen 1-4 [act. 2] in Kopie) und die Vorinstanz (1/ES, unter Beilage der Eingabe vom 19. Sep- tember 2013 im Doppel). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 3. Oktober 2013 nsc Kantonsgericht Schwyz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 3. Oktober 2013 BEK 2013 152 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Gerichtsschreiberin lic.iur. Daniela Pérez-Steiner. In Sachen A.________, Beschwerdeführerin, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Archivgasse 1, Postfach 1201, 6431 Schwyz, Beschwerdegegnerin, betreffend Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme (vorläufige Beschwerde gegen Entscheid des Strafgerichts Schwyz vom
12. September 2013, SGN 2013 1);- hat der Kantonsgerichtspräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Mit Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 27. Oktober 2004 wurde die Be- schwerdeführerin zu einer 7-monatigen Gefängnisstrafe verurteilt. Es wurde eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB angeord- net und der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der stationären Massnahme aufgeschoben. Am 18. November 2010 verlängerte das Strafgericht Schwyz die stationäre Massnahme um drei Jahre (Art. 59 Abs. 4 StGB; vgl. act. 2/1).
2. Im Verfahren betreffend Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme fand am 12. September 2013 vor Strafgericht Schwyz die mündli- che Verhandlung statt, anlässlich welcher die Beschwerdeführerin die Aufhe- bung der Massnahme beantragen liess. Noch gleichen Tags eröffnete das Strafgericht seinen Entscheid – wonach die Massnahme um drei Jahre verlän- gert werde – mündlich mit einer kurzen Begründung. Der schriftlich begründete Entscheid liegt noch nicht vor (vgl. act. 1 und 3).
3. Gegen diesen mündlich eröffneten Entscheid des Strafgerichts Schwyz liess A.________ mit Eingabe vom 19. September 2013 beim Kantonsgericht vorläufig Beschwerde erheben. Auf die Einholung einer Stellungnahme konnte verzichtet werden (Art. 390 Abs. 2 StPO).
4. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 396 Abs. 1 StPO, wonach ge- gen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen Beschwerde einzureichen ist. Dem ist, dem blossen Gesetzeswortlaut zufolge, grundsätzlich beizupflichten. Die Beschwerdeführerin selber verweist jedoch auf die herr- schende Lehrmeinung, wonach die Rechtsmittelfrist mit der Zustellung der schriftlichen Begründung zu laufen beginne (vgl. u.a. Stephenson/Thiriet, in BSK-StPO, 2011, Rz 1 zu Art. 396 StPO; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Schweizerische Strafprozessordnung [StPO], Rz 2 zu Art. 396 StPO; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung-Praxiskommentar, 2009, Rz 1-6 zu Art. 384 StPO; Ziegler, in: BSK-StPO, 2011, Rz 1-4 zu Art. 384 StPO, wonach selbst
Kantonsgericht Schwyz 3 im Fall von Art. 384 lit. c StPO, mithin bei einer mündlich ergangenen Anord- nung, für die Fristauslösung stets die schriftliche Eröffnung gelte). Dies zu recht. Denn davon abgesehen regelt Art. 384 StPO explizit den Beginn der Rechts- mittelfrist im Falle eines Urteils, bei anderen Entscheiden oder bei einer nicht schriftlich eröffneten Verfahrenshandlung (lit. a-c).
a) Da es sich beim Entscheid des Strafgerichts vom 12. September 2013 zweifelsohne um keinen verfahrensleitenden Entscheid im Sinne von 384 lit. c StPO handelt, beginnt die Rechtsmittelfrist trotz mündlicher Eröffnung in An- wendung von Art. 384 lit. b StPO erst mit Zustellung des schriftlichen, mithin begründeten Entscheids. Anders, d.h. in Unkenntnis sämtlicher Entscheidungs- gründe, liesse sich eine Beschwerde denn auch kaum rechtsgenüglich begrün- den.
b) In diesem Sinne sowie in Nachachtung, dass der Entscheid des Strafge- richts Schwyz vom 12. September 2013 betreffend Verlängerung der statio- nären therapeutischen Massnahme bislang nur mündlich eröffnet wurde, ist auf die von A.________ vorläufig erhobene Beschwerde mangels laufender Rechtsmittelfrist und somit mangels Beschwer präsidial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 JV).
5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der amtliche Verteidiger ist für seine Aufwendungen mit pauschal Fr. 500.00 (inkl. Auslagen und 8% MWST) aus der Kantonsgerichtskasse zu entschädigen; Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten;-
Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Be- schwerdeführerin auferlegt.
3. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, wird für das Be- schwerdeverfahren mit pauschal Fr. 500.00 (inkl. Auslagen und 8% MWST) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R; unter Beilage einer Kopie von act. 3), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R; unter Beilage der Eingabe vom 19. September 2013 im Doppel sowie der Beilagen 1-4 [act. 2] in Kopie) und die Vorinstanz (1/ES, unter Beilage der Eingabe vom 19. Sep- tember 2013 im Doppel). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 3. Oktober 2013 nsc
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