opencaselaw.ch

BEK 2013 148

Missachten eines gerichtlichen Verbots (Art. 258 ZPO)

Schwyz · 2014-07-09 · Deutsch SZ
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Missachten eines gerichtlichen Verbots (Art. 258 ZPO) | übriges Strafrecht

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 A.________ wird schuldig gesprochen: des Missachtens eines gerichtlichen Verbotes im Sinne von Art. 258 Abs. 1 ZPO, begangen am 06.02.2013, 19.50 Uhr, in Einsiedeln, H.________strasse xx, D.________ Areal, Kat. Nr. ww, vv, uu, mit dem Personenwagen ZH yy.

E. 2 A.________ wird mit einer Busse von CHF 50.00 bestraft. Die Busse ist zu bezahlen. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so tritt an deren Stelle eines Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.

E. 3 Die Kosten des Verfahrens betragen Fr. 180.00 und werden A.________ auferlegt.

E. 4 [Zahlung von Busse und Kosten sowie Folgen bei Nichtbezahlung].

E. 5 [Einsprache].

E. 6 [Zustellung]. Der Beschuldigte erhob am 31. Mai 2013 Einsprache (U-act. 10), worauf er einvernommen (U-act. 11) und dann der Abschluss der Untersuchung nebst der Absicht zur Anklageerhebung angezeigt wurde (U-act. 12). Am 26. Juli 2013 wurde der Beschuldigte gestützt auf Art. 325 Abs. 1 lit. f bzw. 328 ff. StPO und § 32 der damaligen JV dem Einzelrichter am Bezirksgericht Einsie- deln zur Bestrafung überwiesen und wie folgt des vorsätzlichen, eventualiter fahrlässigen Missachtens eines gerichtlichen Verbots im Sinne von Art. 258 Abs. 1 ZPO angeklagt:

Kantonsgericht Schwyz 3 Am Mittwoch, 6. Februar 2013, ca. 19.50 Uhr, parkierte A.________ den Personenwagen der Marke BMW mit den Kontrollschildern ZH yy auf dem gebührenpflichtigen D.________ Areal an der H.________strasse xx in Einsiedeln SZ, löste kein Parkticket und missachtete dadurch das durch den Einzelrichter am 17. März 1994 erlassene gerichtliche Verbot. A.________ wusste oder nahm es zumindest in Kauf, dass er aufgrund des gerichtlichen Verbots nicht berechtigt war, ohne bezahltes Parkticket dort zu parkieren. Er unterliess es wissentlich und willentlich ein Parkti- cket zu lösen oder nahm es zumindest in Kauf, das angebrachte gericht- liche Verbot zu missachten. [Eventualiter: A.________ realisierte infolge pflichtwidriger Unaufmerk- samkeit nicht, dass er aufgrund des gerichtlichen Verbots nicht berechtigt war, ohne bezahltes Parkticket dort zu parkieren.] Der Einzelrichter erkannte den Beschuldigten mit direkt begründetem Urteil vom 28. August 2013 des fahrlässigen Missachtens eines gerichtlichen Ver- bots im Sinne von Art. 258 Abs. 1 ZPO schuldig. Er bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 50.00 bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 2‘177.80. Der Beschuldigte er- klärte nach vorgängiger Anmeldung am 20. September 2013 rechtzeitig und begründet Berufung. Im angeordneten schriftlichen Verfahren hat er auf diese Eingabe verwiesen (KG-act. 8). Die Strafklägerin und die Staatsanwaltschaft haben die Berufung beantwortet und zumindest sinngemäss deren Abweisung beantragt (KG-act. 9 und 12). Der Beschuldigte hat auf eine Replik verzichtet.

2. Bildete wie vorliegend ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Be- hauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Die Rügen, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Sachverhaltsfest- stellungen beruhten auf Rechtsverletzungen, entsprechen denjenigen der or- dentlichen Berufung im Sinne von Art. 398 Abs. 3 lit. a StPO, sodass materiel- le und prozessuale Rechtsfragen mit freier Kognition prüfbar sind (Hug in Do- natsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar StPO, Art. 398 N 23). Dagegen ist die

Kantonsgericht Schwyz 4 Prüfung der Kritik unvollständiger oder unrichtiger Sachverhaltsfeststellungen im Vergleich mit Art. 398 Abs. 3 lit. b StPO auf die Offensichtlichkeit (akten- widrige oder willkürliche Beweiswürdigung) eingeschränkt. Schliesslich gänz- lich entfällt die nach Art. 398 Abs. 3 lit. c StPO bei der ordentlichen Berufung zulässige Rüge der Unangemessenheit (Schmid, StPO PK, Art. 398 N 12; vgl. BEK 2013 23 vom 13. Mai 2013 E. 4).

a) Der Beschuldigte rügt eine auf Rechtsfehler beruhende Sachverhalts- feststellung, nämlich eine mehrfache Verletzung seines rechtlichen Gehörs, insbesondere dadurch, dass im Strafbefehl mit keinem Wort auf seine Vor- bringen in seiner Stellungnahme vom 19. April 2013 (U-act. 4) zum Sachver- halt eingegangen worden sei. Deswegen hätte bereits der Strafbefehl aufge- hoben werden müssen. aa) Im Strafbefehlsverfahren wird unter anderem dem rechtlichen Gehör namentlich dadurch Rechnung getragen, dass der Beschuldigte gegen einen Strafbefehl Einsprache erheben und dadurch die Fortsetzung des Verfahrens erwirken kann (vgl. Art. 354 StPO). Die Regeln über den Inhalt des Strafbe- fehls gemäss Art. 353 Abs. 1 StPO bezwecken insbesondere, die betroffene Person optimal zu informieren. Der Inhalt wird durch die Doppelfunktion eines Strafbefehls als allfälliger Anklageersatz im Falle einer Einsprache (Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO) und als rechtskräftiges Urteil beim Verzicht auf eine Ein- sprache (Art. 354 Abs. 3 StPO) bzw. beim Rückzug derselben bestimmt. Nach Art. 353 Abs. 1 lit. c StPO enthält der Strafbefehl den Sachverhalt, welcher der beschuldigten Person zur Last gelegt wird. Die Sachverhaltsumschreibung muss den Anforderungen an eine Anklage genügen. Die Anklageschrift be- zeichnet u.a. möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorge- worfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Die Festlegung des Sachverhalts ist zentral, weil dadurch der Prozessgegenstand bestimmt wird. Die schriftli- che Fixierung des Anklagevorwurfs setzt das Anklageprinzip unmittelbar um.

Kantonsgericht Schwyz 5 Eine möglichst genaue und umfassende Schilderung des massgeblichen Sachverhalts im Strafbefehl ist auch wegen des Prinzips "ne bis in idem" (Ver- bot der doppelten Strafverfolgung, Art. 11 StPO) notwendig. Anhand des im (rechtskräftigen) Strafbefehl festgehaltenen Sachverhalts muss geprüft wer- den können, ob eine bereits beurteilte Strafsache vorliegt. Eine präzise und umfassende Sachverhaltsdarstellung gebietet auch das Fairnessgebot und der Grundsatz der Waffengleichheit. Die beschuldigte Person, die einen Sachverhalt zugegeben hat, soll nach Erlass des Strafbefehls die Möglichkeit haben, die ihr zur Last gelegte Handlung bzw. den ihr vorgeworfenen histori- schen Lebensvorgang zu überprüfen und zu überdenken (vgl. zum Ganzen BGer 6B_848 vom 3. April 2014 E. 1.3.1 mit Hinweisen = ius.focus 6/2014 S. 31). bb) Die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl vom 17. Mai 2013 (vgl. oben in E. 1 zitiert) wird den eben erwähnten bundesgerichtlichen Anforde- rungen kaum genügen, da der inhaltlich bestimmte strafrechtliche Vorwurf fehlt, inwiefern der Beschuldigte mit seinem Personenwagen welches gericht- liche Verbot missachtet haben soll (ebd. Ziff. 1). Ebenso wenig legt sich darin die Staatsanwaltschaft fest, ob der Beschuldigte die Missachtung vorsätzlich oder bzw. eventualiter fahrlässig begangen habe. Es könnte mithin im Sinne des Grundsatzes von „ne bis in idem“ nicht geprüft werden, ob eine bereits beurteilte Strafsache vorliegen würde, falls der Beschuldigte keine Einsprache erhoben hätte (dazu auch BEK 2013 19 vom 24. Juli 2013 E. 4; was auch vor- liegend relevant sein könnte, da in der Strafanzeige und der Anklage auch von einer Verkehrsregelverletzung durch Missachten des Signals „Parkieren ge- gen Gebühr“ die Rede ist, dazu unten lit. c). Deswegen genügt es angesichts der Doppelfunktion des Strafbefehls, der nicht nur im Falle einer Einsprache als allfälliger Anklageersatz dient, sondern auch bei einem Einspracheverzicht zum rechtskräftigen Urteil mutiert, nicht, dass dem Anklageprinzip erst Rech- nung getragen wird, wenn gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben wird (vgl. oben lit. a bzw. BGer 6B_848 vom 3. April 2014 E. 1.3.1. und 1.4).

Kantonsgericht Schwyz 6

b) Im Fall einer Überweisung des Strafbefehls an das Gericht (Art. 355 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 356 Abs. 1 StPO) hat das Bundesgericht im bereits mehrfach erwähnten Entscheid ausgeführt, dass das erstinstanzliche Gericht von Amtes wegen vorfrageweise die Prozessvoraussetzung eines gültigen Strafbefehls prüfen und bei ungenügender Sachverhaltsumschreibung nach Art. 356 Abs. 5 StPO den Strafbefehl aufheben und zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückweisen müsse (BGer 6B_848 vom 3. April 2014 E. 1.4). Vorliegend hat die Staatsanwalt- schaft indes den Strafbefehl dem Bezirksgericht nur zur Kenntnis gebracht, ohne in einem Überweisungsschreiben den Sachverhalt zu ergänzen. Viel- mehr hat sie eine den Strafbefehl ersetzende separate Anklageschrift verfasst und damit Anklage im Sinne von Art. 355 Abs. 3 lit. d StPO erhoben (Vi- Dos- sier A act. 0 und I). Es stellt sich daher die Frage, ob diesfalls die vorfragewei- se Überprüfung des durch eine selbständige Anklage ersetzten Strafbefehls entfällt. aa) Hat der Beschuldigte im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden oder ist dieser anderweitig ausreichend geklärt, so erlässt die Staatsanwalt- schaft einen Strafbefehl, wenn sie wie im vorliegenden Fall einer Übertretung eine Busse für ausreichend hält (Art. 352 Abs. 1 lit. a StPO). Wird Einsprache erhoben, hat die Staatsanwaltschaft nach der Beweisabnahme gestützt auf Art. 355 Abs. 3 StPO zu entscheiden, ob sie (a) am Strafbefehl festhält, (b) das Verfahren einstellt, (c) einen neuen Strafbefehl erlässt oder (d) Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt. Jedoch rechtfertigen nur die Konstella- tionen, in welchen nebst dem Bekanntwerden neuer Straftaten aufgrund einer geänderten Sach- und/oder Rechtslage ein anderer Schuldspruch oder eine andere Sanktion erfolgt, den Erlass eines neuen Strafbefehls bzw. die Erhe- bung einer selbständigen Anklage (vgl. Schmid, PK StPO2, Art. 355 N 11 f.; Riklin, of-Kommentar StPO2, Art. 355 N 4). Die selbständige Anklage ist zulässig, wenn aufgrund einer geänderten Sach- und Rechtslage der Fall nach Art. 352 StPO nicht mehr mit Strafbefehl erledigt werden kann, was nicht

Kantonsgericht Schwyz 7 nur bei Überschreitung der Sanktionsobergrenzen der Fall ist (so Schmid, PK StPO2, Art. 355 N 12; Schwarzenegger in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kom- mentar StPO, Art. 355N 5), sondern auch dann, wenn der Sachverhalt nicht mehr ausreichend geklärt erscheint. Die Staatsanwaltschaft kann also nicht frei über das weitere Verfahren im Sinne von Art. 355 Abs. 3 StPO entschei- den, sondern ist formell an die Voraussetzungen der entsprechenden gesetz- lichen Erledigungsformen (Strafbefehl oder Einstellung) und materiell an eine effektive Änderung der Sach- bzw. Rechtslage gebunden. Hat sie Zweifel am Sachverhalt, kann sie aber die Untersuchung mangels Voraussetzungen (Art. 319 StPO) nicht einstellen, hat sie Anklage zu erheben und kann keinen Strafbefehl mehr erlassen. bb) Im vorliegenden Fall ist aufgrund der inhaltlichen Unbestimmtheit des Anklagevorwurfs im Strafbefehl nicht überprüfbar und auch nicht ersichtlich, inwiefern sich die Sach- und/oder die Rechtslage nach der Einvernahme des Beschuldigten geändert hätte. In der Anklageschrift scheint nur ergänzt, was schon gestützt auf Art. 353 Abs. 1 StPO (namentlich lit. c-e) im Strafbefehl hätte enthalten sein müssen. Könnte die Staatsanwaltschaft die Prüfung der Gültigkeit eines Strafbefehls einfach durch eine selbständige Anklage umge- hen, würden die gesetzlichen Voraussetzungen an den Strafbefehl in seiner Doppelfunktion (vgl. oben lit. a) obsolet. Indes ist in casu doch nicht völlig auszuschliessen, dass die Staatsanwaltschaft den Fall neu anklagte, weil sie den Sachverhalt nach der Einvernahme des Beschuldigten nicht mehr für aus- reichend geklärt aber auch nicht für einstellbar hielt. In diesem Fall würde in- des die Rückweisung des Verfahrens zu einem formalistischen Leerlauf und zu angesichts des Beschleunigungsgebots unnötigen Verzögerungen führen, was selbst bei schwerwiegenden Verletzungen des rechtlichen Gehörs nur dann hinzunehmen ist, wenn der vom Gehörsmangel betroffene Aspekt nicht heilbar ist. Ob sich die Sach- oder die Rechtslage nach der Einvernahme des Beschuldigten tatsächlich erheblich verändert hat (vgl. oben lit. aa) oder ob überhaupt durch das gewählte Vorgehen die Verletzung des rechtlichen

Kantonsgericht Schwyz 8 Gehörs zufolge mangelhaften Strafbefehls heilbar ist, kann aber aufgrund nachfolgender Erwägungen zusammen mit der Frage nach der Rückweisung vorliegend offen gelassen werden.

c) Das hauptsächlich angeklagte vorsätzliche Handeln hat der Vorderrich- ter verworfen und den Beschuldigten verurteilt, weil er pflichtwidrig unauf- merksam gewesen sei bzw. fahrlässig (Art. 333 Abs. 7 StGB) das gerichtliche Verbot nicht wahrgenommen haben soll. Der zur Tatzeit herrschende starke Schneefall vermöge den Beschuldigten nicht zu entlasten, da die auf einer Höhe von mehr als zwei Metern angebrachte Verbotstafel bei der Einfahrt ab der Hauptstrasse und/oder die beiden Hinweisschilder an der Fassade der Liegenschaft „D.________“ sicherlich nicht schneebedeckt gewesen seien (angef. Urteil S. 4 al. 3). Dass der ortsunkundige Beschuldigte die Verbotstafel bei der Einfahrt von der Hauptstrasse aber im starken Schneetreiben zufolge objektiv ungenügender Sichtbarkeit übersehen haben könnte, ist entgegen der Auffassung des Vorderrichters offensichtlich nicht auszuschliessen. Diese im Freien links nicht unmittelbar an der Einfahrt stehende, zunächst durch eine Gebäudeecke verdeckte und deshalb erst spät bzw. relativ kurz sichtbare Ta- fel (U-act. 7 S. 4) könnte durchaus schneebedeckt gewesen sein. Diesbezüg- lich sind die Witterungsverhältnisse zudem nicht abgeklärt und der vom Be- schuldigten mehrfach erwähnte Zeuge (U-act. 4, 10 und 11 Nr. 4) ist nicht be- fragt worden. Angesichts nicht widerlegter schwieriger Witterungsverhältnisse und der dem Beschuldigten unbestrittenermassen fehlenden Ortskenntnisse ist es willkürlich, ihm ohne Beweis pflichtwidrige Unaufmerksamkeit das Über- sehen der möglicherweise schneebedeckten Verbotstafel vorzuwerfen. Dies umso mehr als der Beschuldigte, wie der Vorderrichter auch erwogen hat (an- gef. Urteil S. 3 al. 7), nicht besonders aufmerksam sein musste. Namentlich war er nicht gehalten, aus den Umständen logische Schlussfolgerungen zu ziehen, mithin auch nicht aufgrund seines ersten Eindrucks, es könnte sich um einen privaten Parkplatz handeln, in der Dunkelheit das ganze in Frage kom-

Kantonsgericht Schwyz 9 mende Areal nach nicht ohne weiteres wahrnehmbaren eindeutigen Verboten abzusuchen (vgl. auch Weissenberger, Kommentar SVG, Art. 27 N 10). Dass der Beschuldigte angeblich die Hinweisschilder „Parkieren gegen Ge- bühr“ (Art. 27 SVG und Art. 48 Abs. 6 SSV) nicht gesehen hat, ist nicht erheb- lich, weil ihm in der Anklage nur ein Verstoss gegen das gerichtliche Verbot vorgeworfen wird. Die Nichtbeachtung dieser Schilder kann ihm aber auch nicht als Indiz für Unaufmerksamkeit angelastet werden, weil der Beweis, dass eine dieser Tafeln beleuchtet und daher trotz starken Schneefalls sichtbar gewesen sein soll, auch nicht erbracht ist. Abgesehen davon setzten solche Signalisationen ein öffentlich-rechtliches Erlassverfahren voraus, das nur für Strassen und Flächen in Betracht käme, die der Allgemeinheit gewidmet sind und in der Verfügungsmacht des Gemeinwesens stehen (Art. 3 SVG). Dies- falls bestünde aber kein Raum mehr für ein privatrechtliches Verbot (jedenfalls soweit sich das gerichtliche Verbot nicht auf eine separierte Fläche bezieht; vgl. auch BGer 5A_348/2012 vom 15. August 2012 E. 3 f., ZK2 2012 63 vom

13. Februar 2013 E. 4) bzw. dieses würde durch die öffentlich-rechtliche Par- kierungsbeschränkung derogiert, so dass der Beschuldigte schon gar nicht wegen Übertretung des gerichtlichen Verbots verurteilt werden könnte.

3. Aus diesen Gründen lässt sich der Schuldspruch in der Sache nicht auf- rechterhalten und ist abgesehen von den zu einer Rückweisung Anlass ge- benden Verfahrensmängeln (vgl. E. 2.a und b) in Gutheissung der Berufung in der Sache aufzuheben und der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizu- sprechen. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Staates. Zur Ausübung seiner Verfahrensrechte benötigte der Be- schuldigte keine Verteidigung. Für das Erscheinen vor dem erstinstanzlichen Richter zur zwölfminütigen Verhandlung ist dem Beschuldigten eine Entschä- digung von Fr. 100.00 zuzusprechen. Einen Anspruch auf Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen und/oder Genugtuung hat er nicht erhoben;-

Kantonsgericht Schwyz 10 beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und der Beschuldigte von Schuld und Strafe freigesprochen.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘000.00 gehen zu Lasten des Staates.
  3. Für das erstinstanzliche Verfahren wird der Beschuldigte aus der Be- zirksgerichtskasse mit Fr. 100.00 entschädigt.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  5. Zufertigung an den Beschuldigten (1/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/R), die Strafklägerin (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/ES), die Vorinstanz (1/R sowie nach definitiver Erledigung 1/R mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 16. Juli 2014 sl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 9. Juli 2014 BEK 2013 148 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Dr. Stephan Zurfluh und Clara Betschart, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. In Sachen A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, gegen Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Bahnhofstrasse 4, Postfach 128, 8832 Wollerau, vertreten durch Staatsanwalt B.________, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, C.________ GmbH, Strafklägerin und Berufungsgegnerin, betreffend Missachten eines gerichtlichen Verbots (Art. 258 ZPO) (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 28. August 2013, SEO 2013 13);- hat die Beschwerdekammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Mit Strafanzeige vom 21. März 2013 erstattete die C.________ GmbH Strafantrag wegen Überschreitung des im Amtsblatt Nr. zz vom 25. März 1994 publizierten gerichtlichen Verbots, weil ein BMW mit Kennzeichen ZH yy auf einem gebührenpflichtigen Parkfeld parkiert war (U-act. 1). Gegen den ermit- telten Lenker A.________ erliess die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln am

17. Mai 2013 einen Strafbefehl, in welchem sie wie folgt erkannte:

1. A.________ wird schuldig gesprochen: des Missachtens eines gerichtlichen Verbotes im Sinne von Art. 258 Abs. 1 ZPO, begangen am 06.02.2013, 19.50 Uhr, in Einsiedeln, H.________strasse xx, D.________ Areal, Kat. Nr. ww, vv, uu, mit dem Personenwagen ZH yy.

2. A.________ wird mit einer Busse von CHF 50.00 bestraft. Die Busse ist zu bezahlen. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so tritt an deren Stelle eines Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.

3. Die Kosten des Verfahrens betragen Fr. 180.00 und werden A.________ auferlegt.

4. [Zahlung von Busse und Kosten sowie Folgen bei Nichtbezahlung].

5. [Einsprache].

6. [Zustellung]. Der Beschuldigte erhob am 31. Mai 2013 Einsprache (U-act. 10), worauf er einvernommen (U-act. 11) und dann der Abschluss der Untersuchung nebst der Absicht zur Anklageerhebung angezeigt wurde (U-act. 12). Am 26. Juli 2013 wurde der Beschuldigte gestützt auf Art. 325 Abs. 1 lit. f bzw. 328 ff. StPO und § 32 der damaligen JV dem Einzelrichter am Bezirksgericht Einsie- deln zur Bestrafung überwiesen und wie folgt des vorsätzlichen, eventualiter fahrlässigen Missachtens eines gerichtlichen Verbots im Sinne von Art. 258 Abs. 1 ZPO angeklagt:

Kantonsgericht Schwyz 3 Am Mittwoch, 6. Februar 2013, ca. 19.50 Uhr, parkierte A.________ den Personenwagen der Marke BMW mit den Kontrollschildern ZH yy auf dem gebührenpflichtigen D.________ Areal an der H.________strasse xx in Einsiedeln SZ, löste kein Parkticket und missachtete dadurch das durch den Einzelrichter am 17. März 1994 erlassene gerichtliche Verbot. A.________ wusste oder nahm es zumindest in Kauf, dass er aufgrund des gerichtlichen Verbots nicht berechtigt war, ohne bezahltes Parkticket dort zu parkieren. Er unterliess es wissentlich und willentlich ein Parkti- cket zu lösen oder nahm es zumindest in Kauf, das angebrachte gericht- liche Verbot zu missachten. [Eventualiter: A.________ realisierte infolge pflichtwidriger Unaufmerk- samkeit nicht, dass er aufgrund des gerichtlichen Verbots nicht berechtigt war, ohne bezahltes Parkticket dort zu parkieren.] Der Einzelrichter erkannte den Beschuldigten mit direkt begründetem Urteil vom 28. August 2013 des fahrlässigen Missachtens eines gerichtlichen Ver- bots im Sinne von Art. 258 Abs. 1 ZPO schuldig. Er bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 50.00 bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 2‘177.80. Der Beschuldigte er- klärte nach vorgängiger Anmeldung am 20. September 2013 rechtzeitig und begründet Berufung. Im angeordneten schriftlichen Verfahren hat er auf diese Eingabe verwiesen (KG-act. 8). Die Strafklägerin und die Staatsanwaltschaft haben die Berufung beantwortet und zumindest sinngemäss deren Abweisung beantragt (KG-act. 9 und 12). Der Beschuldigte hat auf eine Replik verzichtet.

2. Bildete wie vorliegend ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Be- hauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Die Rügen, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Sachverhaltsfest- stellungen beruhten auf Rechtsverletzungen, entsprechen denjenigen der or- dentlichen Berufung im Sinne von Art. 398 Abs. 3 lit. a StPO, sodass materiel- le und prozessuale Rechtsfragen mit freier Kognition prüfbar sind (Hug in Do- natsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar StPO, Art. 398 N 23). Dagegen ist die

Kantonsgericht Schwyz 4 Prüfung der Kritik unvollständiger oder unrichtiger Sachverhaltsfeststellungen im Vergleich mit Art. 398 Abs. 3 lit. b StPO auf die Offensichtlichkeit (akten- widrige oder willkürliche Beweiswürdigung) eingeschränkt. Schliesslich gänz- lich entfällt die nach Art. 398 Abs. 3 lit. c StPO bei der ordentlichen Berufung zulässige Rüge der Unangemessenheit (Schmid, StPO PK, Art. 398 N 12; vgl. BEK 2013 23 vom 13. Mai 2013 E. 4).

a) Der Beschuldigte rügt eine auf Rechtsfehler beruhende Sachverhalts- feststellung, nämlich eine mehrfache Verletzung seines rechtlichen Gehörs, insbesondere dadurch, dass im Strafbefehl mit keinem Wort auf seine Vor- bringen in seiner Stellungnahme vom 19. April 2013 (U-act. 4) zum Sachver- halt eingegangen worden sei. Deswegen hätte bereits der Strafbefehl aufge- hoben werden müssen. aa) Im Strafbefehlsverfahren wird unter anderem dem rechtlichen Gehör namentlich dadurch Rechnung getragen, dass der Beschuldigte gegen einen Strafbefehl Einsprache erheben und dadurch die Fortsetzung des Verfahrens erwirken kann (vgl. Art. 354 StPO). Die Regeln über den Inhalt des Strafbe- fehls gemäss Art. 353 Abs. 1 StPO bezwecken insbesondere, die betroffene Person optimal zu informieren. Der Inhalt wird durch die Doppelfunktion eines Strafbefehls als allfälliger Anklageersatz im Falle einer Einsprache (Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO) und als rechtskräftiges Urteil beim Verzicht auf eine Ein- sprache (Art. 354 Abs. 3 StPO) bzw. beim Rückzug derselben bestimmt. Nach Art. 353 Abs. 1 lit. c StPO enthält der Strafbefehl den Sachverhalt, welcher der beschuldigten Person zur Last gelegt wird. Die Sachverhaltsumschreibung muss den Anforderungen an eine Anklage genügen. Die Anklageschrift be- zeichnet u.a. möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorge- worfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Die Festlegung des Sachverhalts ist zentral, weil dadurch der Prozessgegenstand bestimmt wird. Die schriftli- che Fixierung des Anklagevorwurfs setzt das Anklageprinzip unmittelbar um.

Kantonsgericht Schwyz 5 Eine möglichst genaue und umfassende Schilderung des massgeblichen Sachverhalts im Strafbefehl ist auch wegen des Prinzips "ne bis in idem" (Ver- bot der doppelten Strafverfolgung, Art. 11 StPO) notwendig. Anhand des im (rechtskräftigen) Strafbefehl festgehaltenen Sachverhalts muss geprüft wer- den können, ob eine bereits beurteilte Strafsache vorliegt. Eine präzise und umfassende Sachverhaltsdarstellung gebietet auch das Fairnessgebot und der Grundsatz der Waffengleichheit. Die beschuldigte Person, die einen Sachverhalt zugegeben hat, soll nach Erlass des Strafbefehls die Möglichkeit haben, die ihr zur Last gelegte Handlung bzw. den ihr vorgeworfenen histori- schen Lebensvorgang zu überprüfen und zu überdenken (vgl. zum Ganzen BGer 6B_848 vom 3. April 2014 E. 1.3.1 mit Hinweisen = ius.focus 6/2014 S. 31). bb) Die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl vom 17. Mai 2013 (vgl. oben in E. 1 zitiert) wird den eben erwähnten bundesgerichtlichen Anforde- rungen kaum genügen, da der inhaltlich bestimmte strafrechtliche Vorwurf fehlt, inwiefern der Beschuldigte mit seinem Personenwagen welches gericht- liche Verbot missachtet haben soll (ebd. Ziff. 1). Ebenso wenig legt sich darin die Staatsanwaltschaft fest, ob der Beschuldigte die Missachtung vorsätzlich oder bzw. eventualiter fahrlässig begangen habe. Es könnte mithin im Sinne des Grundsatzes von „ne bis in idem“ nicht geprüft werden, ob eine bereits beurteilte Strafsache vorliegen würde, falls der Beschuldigte keine Einsprache erhoben hätte (dazu auch BEK 2013 19 vom 24. Juli 2013 E. 4; was auch vor- liegend relevant sein könnte, da in der Strafanzeige und der Anklage auch von einer Verkehrsregelverletzung durch Missachten des Signals „Parkieren ge- gen Gebühr“ die Rede ist, dazu unten lit. c). Deswegen genügt es angesichts der Doppelfunktion des Strafbefehls, der nicht nur im Falle einer Einsprache als allfälliger Anklageersatz dient, sondern auch bei einem Einspracheverzicht zum rechtskräftigen Urteil mutiert, nicht, dass dem Anklageprinzip erst Rech- nung getragen wird, wenn gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben wird (vgl. oben lit. a bzw. BGer 6B_848 vom 3. April 2014 E. 1.3.1. und 1.4).

Kantonsgericht Schwyz 6

b) Im Fall einer Überweisung des Strafbefehls an das Gericht (Art. 355 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 356 Abs. 1 StPO) hat das Bundesgericht im bereits mehrfach erwähnten Entscheid ausgeführt, dass das erstinstanzliche Gericht von Amtes wegen vorfrageweise die Prozessvoraussetzung eines gültigen Strafbefehls prüfen und bei ungenügender Sachverhaltsumschreibung nach Art. 356 Abs. 5 StPO den Strafbefehl aufheben und zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückweisen müsse (BGer 6B_848 vom 3. April 2014 E. 1.4). Vorliegend hat die Staatsanwalt- schaft indes den Strafbefehl dem Bezirksgericht nur zur Kenntnis gebracht, ohne in einem Überweisungsschreiben den Sachverhalt zu ergänzen. Viel- mehr hat sie eine den Strafbefehl ersetzende separate Anklageschrift verfasst und damit Anklage im Sinne von Art. 355 Abs. 3 lit. d StPO erhoben (Vi- Dos- sier A act. 0 und I). Es stellt sich daher die Frage, ob diesfalls die vorfragewei- se Überprüfung des durch eine selbständige Anklage ersetzten Strafbefehls entfällt. aa) Hat der Beschuldigte im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden oder ist dieser anderweitig ausreichend geklärt, so erlässt die Staatsanwalt- schaft einen Strafbefehl, wenn sie wie im vorliegenden Fall einer Übertretung eine Busse für ausreichend hält (Art. 352 Abs. 1 lit. a StPO). Wird Einsprache erhoben, hat die Staatsanwaltschaft nach der Beweisabnahme gestützt auf Art. 355 Abs. 3 StPO zu entscheiden, ob sie (a) am Strafbefehl festhält, (b) das Verfahren einstellt, (c) einen neuen Strafbefehl erlässt oder (d) Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt. Jedoch rechtfertigen nur die Konstella- tionen, in welchen nebst dem Bekanntwerden neuer Straftaten aufgrund einer geänderten Sach- und/oder Rechtslage ein anderer Schuldspruch oder eine andere Sanktion erfolgt, den Erlass eines neuen Strafbefehls bzw. die Erhe- bung einer selbständigen Anklage (vgl. Schmid, PK StPO2, Art. 355 N 11 f.; Riklin, of-Kommentar StPO2, Art. 355 N 4). Die selbständige Anklage ist zulässig, wenn aufgrund einer geänderten Sach- und Rechtslage der Fall nach Art. 352 StPO nicht mehr mit Strafbefehl erledigt werden kann, was nicht

Kantonsgericht Schwyz 7 nur bei Überschreitung der Sanktionsobergrenzen der Fall ist (so Schmid, PK StPO2, Art. 355 N 12; Schwarzenegger in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kom- mentar StPO, Art. 355N 5), sondern auch dann, wenn der Sachverhalt nicht mehr ausreichend geklärt erscheint. Die Staatsanwaltschaft kann also nicht frei über das weitere Verfahren im Sinne von Art. 355 Abs. 3 StPO entschei- den, sondern ist formell an die Voraussetzungen der entsprechenden gesetz- lichen Erledigungsformen (Strafbefehl oder Einstellung) und materiell an eine effektive Änderung der Sach- bzw. Rechtslage gebunden. Hat sie Zweifel am Sachverhalt, kann sie aber die Untersuchung mangels Voraussetzungen (Art. 319 StPO) nicht einstellen, hat sie Anklage zu erheben und kann keinen Strafbefehl mehr erlassen. bb) Im vorliegenden Fall ist aufgrund der inhaltlichen Unbestimmtheit des Anklagevorwurfs im Strafbefehl nicht überprüfbar und auch nicht ersichtlich, inwiefern sich die Sach- und/oder die Rechtslage nach der Einvernahme des Beschuldigten geändert hätte. In der Anklageschrift scheint nur ergänzt, was schon gestützt auf Art. 353 Abs. 1 StPO (namentlich lit. c-e) im Strafbefehl hätte enthalten sein müssen. Könnte die Staatsanwaltschaft die Prüfung der Gültigkeit eines Strafbefehls einfach durch eine selbständige Anklage umge- hen, würden die gesetzlichen Voraussetzungen an den Strafbefehl in seiner Doppelfunktion (vgl. oben lit. a) obsolet. Indes ist in casu doch nicht völlig auszuschliessen, dass die Staatsanwaltschaft den Fall neu anklagte, weil sie den Sachverhalt nach der Einvernahme des Beschuldigten nicht mehr für aus- reichend geklärt aber auch nicht für einstellbar hielt. In diesem Fall würde in- des die Rückweisung des Verfahrens zu einem formalistischen Leerlauf und zu angesichts des Beschleunigungsgebots unnötigen Verzögerungen führen, was selbst bei schwerwiegenden Verletzungen des rechtlichen Gehörs nur dann hinzunehmen ist, wenn der vom Gehörsmangel betroffene Aspekt nicht heilbar ist. Ob sich die Sach- oder die Rechtslage nach der Einvernahme des Beschuldigten tatsächlich erheblich verändert hat (vgl. oben lit. aa) oder ob überhaupt durch das gewählte Vorgehen die Verletzung des rechtlichen

Kantonsgericht Schwyz 8 Gehörs zufolge mangelhaften Strafbefehls heilbar ist, kann aber aufgrund nachfolgender Erwägungen zusammen mit der Frage nach der Rückweisung vorliegend offen gelassen werden.

c) Das hauptsächlich angeklagte vorsätzliche Handeln hat der Vorderrich- ter verworfen und den Beschuldigten verurteilt, weil er pflichtwidrig unauf- merksam gewesen sei bzw. fahrlässig (Art. 333 Abs. 7 StGB) das gerichtliche Verbot nicht wahrgenommen haben soll. Der zur Tatzeit herrschende starke Schneefall vermöge den Beschuldigten nicht zu entlasten, da die auf einer Höhe von mehr als zwei Metern angebrachte Verbotstafel bei der Einfahrt ab der Hauptstrasse und/oder die beiden Hinweisschilder an der Fassade der Liegenschaft „D.________“ sicherlich nicht schneebedeckt gewesen seien (angef. Urteil S. 4 al. 3). Dass der ortsunkundige Beschuldigte die Verbotstafel bei der Einfahrt von der Hauptstrasse aber im starken Schneetreiben zufolge objektiv ungenügender Sichtbarkeit übersehen haben könnte, ist entgegen der Auffassung des Vorderrichters offensichtlich nicht auszuschliessen. Diese im Freien links nicht unmittelbar an der Einfahrt stehende, zunächst durch eine Gebäudeecke verdeckte und deshalb erst spät bzw. relativ kurz sichtbare Ta- fel (U-act. 7 S. 4) könnte durchaus schneebedeckt gewesen sein. Diesbezüg- lich sind die Witterungsverhältnisse zudem nicht abgeklärt und der vom Be- schuldigten mehrfach erwähnte Zeuge (U-act. 4, 10 und 11 Nr. 4) ist nicht be- fragt worden. Angesichts nicht widerlegter schwieriger Witterungsverhältnisse und der dem Beschuldigten unbestrittenermassen fehlenden Ortskenntnisse ist es willkürlich, ihm ohne Beweis pflichtwidrige Unaufmerksamkeit das Über- sehen der möglicherweise schneebedeckten Verbotstafel vorzuwerfen. Dies umso mehr als der Beschuldigte, wie der Vorderrichter auch erwogen hat (an- gef. Urteil S. 3 al. 7), nicht besonders aufmerksam sein musste. Namentlich war er nicht gehalten, aus den Umständen logische Schlussfolgerungen zu ziehen, mithin auch nicht aufgrund seines ersten Eindrucks, es könnte sich um einen privaten Parkplatz handeln, in der Dunkelheit das ganze in Frage kom-

Kantonsgericht Schwyz 9 mende Areal nach nicht ohne weiteres wahrnehmbaren eindeutigen Verboten abzusuchen (vgl. auch Weissenberger, Kommentar SVG, Art. 27 N 10). Dass der Beschuldigte angeblich die Hinweisschilder „Parkieren gegen Ge- bühr“ (Art. 27 SVG und Art. 48 Abs. 6 SSV) nicht gesehen hat, ist nicht erheb- lich, weil ihm in der Anklage nur ein Verstoss gegen das gerichtliche Verbot vorgeworfen wird. Die Nichtbeachtung dieser Schilder kann ihm aber auch nicht als Indiz für Unaufmerksamkeit angelastet werden, weil der Beweis, dass eine dieser Tafeln beleuchtet und daher trotz starken Schneefalls sichtbar gewesen sein soll, auch nicht erbracht ist. Abgesehen davon setzten solche Signalisationen ein öffentlich-rechtliches Erlassverfahren voraus, das nur für Strassen und Flächen in Betracht käme, die der Allgemeinheit gewidmet sind und in der Verfügungsmacht des Gemeinwesens stehen (Art. 3 SVG). Dies- falls bestünde aber kein Raum mehr für ein privatrechtliches Verbot (jedenfalls soweit sich das gerichtliche Verbot nicht auf eine separierte Fläche bezieht; vgl. auch BGer 5A_348/2012 vom 15. August 2012 E. 3 f., ZK2 2012 63 vom

13. Februar 2013 E. 4) bzw. dieses würde durch die öffentlich-rechtliche Par- kierungsbeschränkung derogiert, so dass der Beschuldigte schon gar nicht wegen Übertretung des gerichtlichen Verbots verurteilt werden könnte.

3. Aus diesen Gründen lässt sich der Schuldspruch in der Sache nicht auf- rechterhalten und ist abgesehen von den zu einer Rückweisung Anlass ge- benden Verfahrensmängeln (vgl. E. 2.a und b) in Gutheissung der Berufung in der Sache aufzuheben und der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizu- sprechen. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Staates. Zur Ausübung seiner Verfahrensrechte benötigte der Be- schuldigte keine Verteidigung. Für das Erscheinen vor dem erstinstanzlichen Richter zur zwölfminütigen Verhandlung ist dem Beschuldigten eine Entschä- digung von Fr. 100.00 zuzusprechen. Einen Anspruch auf Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen und/oder Genugtuung hat er nicht erhoben;-

Kantonsgericht Schwyz 10 beschlossen:

1. Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und der Beschuldigte von Schuld und Strafe freigesprochen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1‘000.00 gehen zu Lasten des Staates.

3. Für das erstinstanzliche Verfahren wird der Beschuldigte aus der Be- zirksgerichtskasse mit Fr. 100.00 entschädigt.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

5. Zufertigung an den Beschuldigten (1/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/R), die Strafklägerin (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/ES), die Vorinstanz (1/R sowie nach definitiver Erledigung 1/R mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 16. Juli 2014 sl