Abonnementspreis für den Stromanschluss
Erwägungen (9 Absätze)
E. 2 Die Städtischen Werke Grenchen sind ein öffentlich-rechtliches Unternehmen. Das Rechtsverhältnis zwischen den Werken und den Abonnenten ist, soweit es um die Lieferung von Energie geht, öffentlich-rechtlicher Natur (§ 3 Abs. 2 des Reglements über die Abgabe von Energie und Wasser durch die Städtische Werke Grenchen, EWR). Gemäss § 63 EWR ist für den Strombezug ein Arbeitspreis und ein Leistungs- und Abonnementspreis zu erheben. Der Arbeitspreis richtet sich nach der Bezugsmenge, der Art der bezogenen Energie, der Bezugsart sowie der Tages- und Jahreszeit der Lieferung. Der Leistungspreis richtet sich nach der effektiv beanspruchten oder der bereitgestellten Leistung. Der Abonnementspreis richtet sich nach der Abonnementskategorie, der Zählergrösse oder den möglichen Maximalbezügen.
E. 3 Der Verwaltungsrat der SWG hat die heute gültige Tarifordnung für die Bereitstellung und Lieferung von Energie am 1. Oktober 1994 erlassen. Der Haushalt-Einheitstarif sieht für Einfamilienhäuser einen monatlichen Abonnementspreis von Fr. 14.- und für Wohnungen (sowie den allgemeinen Verbrauch in Mehrfamilienhäusern) einen solchen von Fr. 9.- vor. Es ist unbestritten, dass die Rechnungsstellung für den Stromkonsum des Beschwerdegegners reglementskonform erfolgte. Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz vertreten jedoch die Meinung, die Terrassenhaussiedlung, deren Zähler zentral angeordnet seien, hätte tariflich nicht wie eine Vielzahl von Einfamilienhäusern, sondern als Mehrfamilienhaus behandelt werden müssen. Dies ergebe sich aus dem Rechtsgleichheitsgebot und dem Willkürverbot. Es ist deshalb zu prüfen, ob bei der Anwendung des EWR auf den Strombezug des Beschwerdegegners verfassungsrechtliche Bestimmungen verletzt wurden.
E. 4 a) Beschwerdegegner
und Vorinstanz beanstanden die Pauschalisierung der Abonnementspreise nicht. Es
ist auch unbestritten, dass die Grundkosten der Stromversorgung bei
Einfamilienhäusern höher sind als bei Wohnungen in Mehrfamilienhäusern.
b) Die SWG begründen die
Einteilung der Terrassensiedlung vor Verwaltungsgericht vor allem mit der
Tatsache, dass Terrassenhäuser regelmässig mehr Räume und einen höheren
Ausbaustandard mit einer höheren installierten Leistung aufwiesen als Wohnungen
in Mehrfamilienhäusern. Die EWG stellt vor allem auf den Kabelanschluss ab, der
einen grösseren Querschnitt aufweise, da bei Terrassenhäusern höhere
Anschlusswerte installiert würden als bei Wohnungen in Mehrfamilienhäusern.
Entsprechend gestalte sich die Installationskontrolle aufwändiger. Die
installierte Leistung müsse abgegolten werden, weil anders als bei den
Stromtarifen für Industrie und Gewerbe keine Leistungstaxe erhoben werde. Diese
werde in die Abonnementsgebühr eingerechnet.
c) Die Vorinstanz und
der Beschwerdegegner machen geltend, Terrassenhäuser seien gleich wie
Mehrfamilienhäuser übereinander gebaut und von diesen kaum zu unterscheiden. Ob
der Ausbaustandard generell oder tendenziell höher sei, als bei
Mehrfamilienhäusern, müsse bezweifelt werden. Es gebe luxuriöse Attikawohnungen
und einfache Terrassensiedlungen. In Fällen, wo die Zähler zentral angeordnet
seien, seien die Terrassensiedlungen den Mehrfamilienhäusern gleichzusetzen.
d) Benutzungsgebühren
müssen dem aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz abgeleiteten
Äquivalenzprinzip genügen. Das Äquivalenzprinzip gebietet, dass die Höhe der
Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert steht, den die
staatliche Leistung für den Abgabepflichtigen hat. Pauschalisierungen und
Schematisierungen sind im Interesse der Praktikabilität zulässig. Die Abgabe
darf im Einzelfall zum objektivem Wert der Leistung nicht in einem
offensichtlichen Missverhältnis stehen. Es wird verfassungsrechtlich nicht
verlangt, dass die von jedem einzelnen Abgabepflichtigen geleistete Abgabe
ausschliesslich die von ihm persönlich verursachten Kosten deckt (BGE 125 I
182). Die Verwaltungsökonomie kann eine schematische Ordnung rechtfertigen, die
auf eine gerechte und folgerichtige Differenzierung verzichtet, sofern der
praktikable Wahrscheinlichkeitsmassstab zu vertretbaren Ergebnissen führt
(Weber-Dürler: Verwaltungsökonomie und Praktikabilität im Rechtsstaat, ZBl 87,
S. 214). Pauschalisierungen sind nach dem Willkürverbot und dem
Gleichbehandlungsgebot zulässig, sofern der massgebliche Tarif nach sachlich
haltbaren Gesichtspunkten ausgestaltet ist und keine Unterscheidungen trifft,
für die ein vernünftiger Grund nicht ersichtlich ist (Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, in: ZBl 1996, S. 329; Veronika Huber-Wälchli: Finanzierung der
Entsorgung von Siedlungsabfällen, in: URP 1999, S. 46).
e) Beide Parteien
stellen bei der Bemessung des Leistungspreises auf die Grundkosten der
Stromversorgung ab. Es sind dies die Anschlusskosten, die Kosten für Messungen
und Unterhalt, Ablesung und gesetzliche Installationskontrolle. Die Vorinstanz
stellt bei ihrer Einteilung der Liegenschaft des Beschwerdegegners die
Aufwendungen für Betrieb und Wartung der Anlage in den Vordergrund. Diese
seien, wenn sich der Anschlusspunkt für mehrere Wohnungen an einem zentralen
Ort befinde, geringer. Die SWG stellen vor allem auf die bereitgestellte
Leistung ab.
f) Bei der Festsetzung
des Leistungspreises sind die SWG frei, soweit sie das Äquivalenzprinzip
einhalten. Das Beweisverfahren vor Verwaltungsgericht hat gezeigt, dass die SWG
die Liegenschaften nach sachlich haltbaren Gesichtspunkten einteilt und keine
Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund nicht ersichtlich ist.
Die Terrassensiedlung wurde tariflich wie ein Einfamilienhaus behandelt.
Abgestellt wurde vor allem auf die installierte Leistung mit 102 Ampère, die
derjenigen in Einfamilienhäusern entspricht und diejenige in Wohnungen (46 bis
56 Ampère) beträchtlich übersteigt. Das Hauptkriterium der installierten Leistung
führt zu vertretbaren Ergebnissen, zumindest nicht zu schlechteren als das
Abstellen auf die Lage der installierten Zähler. Die Terrassenhäuser sind
ausgestattet mit Überstromunterbrecher für Kochherd, Waschmaschine,
Geschirrspüler, Begleitheizung und 5 Lichtgruppen. Diese Ausstattung entspricht
derjenigen von Einfamilienhäusern und Reihen-Einfamilienhäusern. Die
Einteilung ist sachlich begründet und lässt sich verallgemeinern. Sie
entspricht auch besser den reglementarischen Vorgaben gemäss § 63 EWR, wonach
sich der Leistungspreis nach der effektiv beanspruchten oder der
bereitgestellten Leistung zu richten hat. Es kann deshalb nicht gesagt werden,
die Praxis der SWG verletze das Willkürverbot und das Rechtsgleichheitsgebot.
Verwaltungsgericht, Urteil
vom 3. August 2000
E. 4a Beschwerdegegner und Vorinstanz beanstanden die Pauschalisierung der Abonnementspreise nicht. Es ist auch unbestritten, dass die Grundkosten der Stromversorgung bei Einfamilienhäusern höher sind als bei Wohnungen in Mehrfamilienhäusern.
E. 4b Die SWG begründen die Einteilung der Terrassensiedlung vor Verwaltungsgericht vor allem mit der Tatsache, dass Terrassenhäuser regelmässig mehr Räume und einen höheren Ausbaustandard mit einer höheren installierten Leistung aufwiesen als Wohnungen in Mehrfamilienhäusern. Die EWG stellt vor allem auf den Kabelanschluss ab, der einen grösseren Querschnitt aufweise, da bei Terrassenhäusern höhere Anschlusswerte installiert würden als bei Wohnungen in Mehrfamilienhäusern. Entsprechend gestalte sich die Installationskontrolle aufwändiger. Die installierte Leistung müsse abgegolten werden, weil anders als bei den Stromtarifen für Industrie und Gewerbe keine Leistungstaxe erhoben werde. Diese werde in die Abonnementsgebühr eingerechnet.
E. 4c Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner machen geltend, Terrassenhäuser seien gleich wie Mehrfamilienhäuser übereinander gebaut und von diesen kaum zu unterscheiden. Ob der Ausbaustandard generell oder tendenziell höher sei, als bei Mehrfamilienhäusern, müsse bezweifelt werden. Es gebe luxuriöse Attikawohnungen und einfache Terrassensiedlungen. In Fällen, wo die Zähler zentral angeordnet seien, seien die Terrassensiedlungen den Mehrfamilienhäusern gleichzusetzen.
E. 4d Benutzungsgebühren müssen dem aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz abgeleiteten Äquivalenzprinzip genügen. Das Äquivalenzprinzip gebietet, dass die Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert steht, den die staatliche Leistung für den Abgabepflichtigen hat. Pauschalisierungen und Schematisierungen sind im Interesse der Praktikabilität zulässig. Die Abgabe darf im Einzelfall zum objektivem Wert der Leistung nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen. Es wird verfassungsrechtlich nicht verlangt, dass die von jedem einzelnen Abgabepflichtigen geleistete Abgabe ausschliesslich die von ihm persönlich verursachten Kosten deckt (BGE 125 I 182). Die Verwaltungsökonomie kann eine schematische Ordnung rechtfertigen, die auf eine gerechte und folgerichtige Differenzierung verzichtet, sofern der praktikable Wahrscheinlichkeitsmassstab zu vertretbaren Ergebnissen führt (Weber-Dürler: Verwaltungsökonomie und Praktikabilität im Rechtsstaat, ZBl 87, S. 214). Pauschalisierungen sind nach dem Willkürverbot und dem Gleichbehandlungsgebot zulässig, sofern der massgebliche Tarif nach sachlich haltbaren Gesichtspunkten ausgestaltet ist und keine Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund nicht ersichtlich ist (Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, in: ZBl 1996, S. 329; Veronika Huber-Wälchli: Finanzierung der Entsorgung von Siedlungsabfällen, in: URP 1999, S. 46).
E. 4e Beide Parteien stellen bei der Bemessung des Leistungspreises auf die Grundkosten der Stromversorgung ab. Es sind dies die Anschlusskosten, die Kosten für Messungen und Unterhalt, Ablesung und gesetzliche Installationskontrolle. Die Vorinstanz stellt bei ihrer Einteilung der Liegenschaft des Beschwerdegegners die Aufwendungen für Betrieb und Wartung der Anlage in den Vordergrund. Diese seien, wenn sich der Anschlusspunkt für mehrere Wohnungen an einem zentralen Ort befinde, geringer. Die SWG stellen vor allem auf die bereitgestellte Leistung ab.
E. 4f Bei der Festsetzung des Leistungspreises sind die SWG frei, soweit sie das Äquivalenzprinzip einhalten. Das Beweisverfahren vor Verwaltungsgericht hat gezeigt, dass die SWG die Liegenschaften nach sachlich haltbaren Gesichtspunkten einteilt und keine Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund nicht ersichtlich ist. Die Terrassensiedlung wurde tariflich wie ein Einfamilienhaus behandelt. Abgestellt wurde vor allem auf die installierte Leistung mit 102 Ampère, die derjenigen in Einfamilienhäusern entspricht und diejenige in Wohnungen (46 bis 56 Ampère) beträchtlich übersteigt. Das Hauptkriterium der installierten Leistung führt zu vertretbaren Ergebnissen, zumindest nicht zu schlechteren als das Abstellen auf die Lage der installierten Zähler. Die Terrassenhäuser sind ausgestattet mit Überstromunterbrecher für Kochherd, Waschmaschine, Geschirrspüler, Begleitheizung und 5 Lichtgruppen. Diese Ausstattung entspricht derjenigen von Einfamilienhäusern und Reihen-Einfamilienhäusern. Die Einteilung ist sachlich begründet und lässt sich verallgemeinern. Sie entspricht auch besser den reglementarischen Vorgaben gemäss § 63 EWR, wonach sich der Leistungspreis nach der effektiv beanspruchten oder der bereitgestellten Leistung zu richten hat. Es kann deshalb nicht gesagt werden, die Praxis der SWG verletze das Willkürverbot und das Rechtsgleichheitsgebot. Verwaltungsgericht, Urteil vom 3. August 2000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 03.08.2000 ZZ.2000.18
Abonnementspreis für den Stromanschluss
SOG 2000 Nr. 18 Abonnementspreis für den Stromanschluss. Es ist sachlich gerechtfertigt, wegen der höheren Anschlusswerte Terrassenhäuser wie Einfamilienhäuser und nicht wie Wohnungen zu behandeln. G. ist Eigentümer einer Stockwerkeigentums-Einheit, die zu einer Terrassensiedlung gehört. Er erhob beim Verwaltungsrat der Städtischen Werke Grenchen (SWG) Beschwerde gegen die Quartalsrechnung für den Strombezug (Juli - September 1998). Rückwirkend auf den 1. Juli 1996 sei ihm nicht der Stromabonnementspreis für Einfamilienhäuser, sondern der Abonnementspreis für Wohnungen in Mehrfamilienhäusern zu verrechnen. Die Beschwerde wurde abgewiesen, mit der Begründung, der höhere Preis sei rechtens, weil im Gegensatz zu Stockwerkwohnungen in der Terrassensiedlung jede Wohnung über einen eigenen Hauseingang verfüge. Zudem würden zu den verbrauchsunabhängigen Grundkosten nicht nur die Kosten der Messung und Ablesung, sondern auch die Anschluss- und Installationskosten gehören. Der höhere Abonnementstarif sei auch deshalb gerechtfertigt. Der Beschluss wurde von G. bei der Schätzungskommission angefochten. Die Schätzungskommission hiess die Beschwerde gut. Der Abonnementspreis wurde auf Fr. 9.- pro Monat festgelegt. Die Städtischen Werke beschweren sich beim Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut:
2. Die Städtischen Werke Grenchen sind ein öffentlich-rechtliches Unternehmen. Das Rechtsverhältnis zwischen den Werken und den Abonnenten ist, soweit es um die Lieferung von Energie geht, öffentlich-rechtlicher Natur (§ 3 Abs. 2 des Reglements über die Abgabe von Energie und Wasser durch die Städtische Werke Grenchen, EWR). Gemäss § 63 EWR ist für den Strombezug ein Arbeitspreis und ein Leistungs- und Abonnementspreis zu erheben. Der Arbeitspreis richtet sich nach der Bezugsmenge, der Art der bezogenen Energie, der Bezugsart sowie der Tages- und Jahreszeit der Lieferung. Der Leistungspreis richtet sich nach der effektiv beanspruchten oder der bereitgestellten Leistung. Der Abonnementspreis richtet sich nach der Abonnementskategorie, der Zählergrösse oder den möglichen Maximalbezügen.
3. Der Verwaltungsrat der SWG hat die heute gültige Tarifordnung für die Bereitstellung und Lieferung von Energie am 1. Oktober 1994 erlassen. Der Haushalt-Einheitstarif sieht für Einfamilienhäuser einen monatlichen Abonnementspreis von Fr. 14.- und für Wohnungen (sowie den allgemeinen Verbrauch in Mehrfamilienhäusern) einen solchen von Fr. 9.- vor. Es ist unbestritten, dass die Rechnungsstellung für den Stromkonsum des Beschwerdegegners reglementskonform erfolgte. Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz vertreten jedoch die Meinung, die Terrassenhaussiedlung, deren Zähler zentral angeordnet seien, hätte tariflich nicht wie eine Vielzahl von Einfamilienhäusern, sondern als Mehrfamilienhaus behandelt werden müssen. Dies ergebe sich aus dem Rechtsgleichheitsgebot und dem Willkürverbot. Es ist deshalb zu prüfen, ob bei der Anwendung des EWR auf den Strombezug des Beschwerdegegners verfassungsrechtliche Bestimmungen verletzt wurden.
4. a) Beschwerdegegner und Vorinstanz beanstanden die Pauschalisierung der Abonnementspreise nicht. Es ist auch unbestritten, dass die Grundkosten der Stromversorgung bei Einfamilienhäusern höher sind als bei Wohnungen in Mehrfamilienhäusern.
b) Die SWG begründen die Einteilung der Terrassensiedlung vor Verwaltungsgericht vor allem mit der Tatsache, dass Terrassenhäuser regelmässig mehr Räume und einen höheren Ausbaustandard mit einer höheren installierten Leistung aufwiesen als Wohnungen in Mehrfamilienhäusern. Die EWG stellt vor allem auf den Kabelanschluss ab, der einen grösseren Querschnitt aufweise, da bei Terrassenhäusern höhere Anschlusswerte installiert würden als bei Wohnungen in Mehrfamilienhäusern. Entsprechend gestalte sich die Installationskontrolle aufwändiger. Die installierte Leistung müsse abgegolten werden, weil anders als bei den Stromtarifen für Industrie und Gewerbe keine Leistungstaxe erhoben werde. Diese werde in die Abonnementsgebühr eingerechnet.
c) Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner machen geltend, Terrassenhäuser seien gleich wie Mehrfamilienhäuser übereinander gebaut und von diesen kaum zu unterscheiden. Ob der Ausbaustandard generell oder tendenziell höher sei, als bei Mehrfamilienhäusern, müsse bezweifelt werden. Es gebe luxuriöse Attikawohnungen und einfache Terrassensiedlungen. In Fällen, wo die Zähler zentral angeordnet seien, seien die Terrassensiedlungen den Mehrfamilienhäusern gleichzusetzen.
d) Benutzungsgebühren müssen dem aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz abgeleiteten Äquivalenzprinzip genügen. Das Äquivalenzprinzip gebietet, dass die Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert steht, den die staatliche Leistung für den Abgabepflichtigen hat. Pauschalisierungen und Schematisierungen sind im Interesse der Praktikabilität zulässig. Die Abgabe darf im Einzelfall zum objektivem Wert der Leistung nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen. Es wird verfassungsrechtlich nicht verlangt, dass die von jedem einzelnen Abgabepflichtigen geleistete Abgabe ausschliesslich die von ihm persönlich verursachten Kosten deckt (BGE 125 I 182). Die Verwaltungsökonomie kann eine schematische Ordnung rechtfertigen, die auf eine gerechte und folgerichtige Differenzierung verzichtet, sofern der praktikable Wahrscheinlichkeitsmassstab zu vertretbaren Ergebnissen führt (Weber-Dürler: Verwaltungsökonomie und Praktikabilität im Rechtsstaat, ZBl 87, S. 214). Pauschalisierungen sind nach dem Willkürverbot und dem Gleichbehandlungsgebot zulässig, sofern der massgebliche Tarif nach sachlich haltbaren Gesichtspunkten ausgestaltet ist und keine Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund nicht ersichtlich ist (Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, in: ZBl 1996, S. 329; Veronika Huber-Wälchli: Finanzierung der Entsorgung von Siedlungsabfällen, in: URP 1999, S. 46).
e) Beide Parteien stellen bei der Bemessung des Leistungspreises auf die Grundkosten der Stromversorgung ab. Es sind dies die Anschlusskosten, die Kosten für Messungen und Unterhalt, Ablesung und gesetzliche Installationskontrolle. Die Vorinstanz stellt bei ihrer Einteilung der Liegenschaft des Beschwerdegegners die Aufwendungen für Betrieb und Wartung der Anlage in den Vordergrund. Diese seien, wenn sich der Anschlusspunkt für mehrere Wohnungen an einem zentralen Ort befinde, geringer. Die SWG stellen vor allem auf die bereitgestellte Leistung ab.
f) Bei der Festsetzung des Leistungspreises sind die SWG frei, soweit sie das Äquivalenzprinzip einhalten. Das Beweisverfahren vor Verwaltungsgericht hat gezeigt, dass die SWG die Liegenschaften nach sachlich haltbaren Gesichtspunkten einteilt und keine Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund nicht ersichtlich ist. Die Terrassensiedlung wurde tariflich wie ein Einfamilienhaus behandelt. Abgestellt wurde vor allem auf die installierte Leistung mit 102 Ampère, die derjenigen in Einfamilienhäusern entspricht und diejenige in Wohnungen (46 bis 56 Ampère) beträchtlich übersteigt. Das Hauptkriterium der installierten Leistung führt zu vertretbaren Ergebnissen, zumindest nicht zu schlechteren als das Abstellen auf die Lage der installierten Zähler. Die Terrassenhäuser sind ausgestattet mit Überstromunterbrecher für Kochherd, Waschmaschine, Geschirrspüler, Begleitheizung und 5 Lichtgruppen. Diese Ausstattung entspricht derjenigen von Einfamilienhäusern und Reihen-Einfamilienhäusern. Die Einteilung ist sachlich begründet und lässt sich verallgemeinern. Sie entspricht auch besser den reglementarischen Vorgaben gemäss § 63 EWR, wonach sich der Leistungspreis nach der effektiv beanspruchten oder der bereitgestellten Leistung zu richten hat. Es kann deshalb nicht gesagt werden, die Praxis der SWG verletze das Willkürverbot und das Rechtsgleichheitsgebot. Verwaltungsgericht, Urteil vom 3. August 2000