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ZZ.1999.33

Umnutzung eines ehemaligen Munitionsdepots im Wald

Solothurn · 1999-05-25 · Deutsch SO
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Art. 24 PRG, Art. 5 WaG. Die Umnutzung eines im Wald gelegenen ehemaligen Munitionsdepots in ein Lagerhaus kann nicht bewilligt werden.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 Die

Zulässigkeit einer Baute im Wald richtet sich einerseits nach dem Bau- und

Planungsrecht, andererseits nach dem Waldrecht. Für forstliche Bauten im Wald

ist eine raumplanerische Bewilligung gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes

über die Raumplanung (RPG; SR 700) erforderlich. Für zonenkonforme Bauten ist

eine ordentliche Baubewilligung nach Art. 22 Abs. 2 RPG zu erteilen. Im

Baubewilligungsverfahren ist zu prüfen, ob ein Bauvorhaben zonenkonform ist

oder eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erfordert.

Nach den

waldrechtlichen Bestimmungen ist die forstliche Natur von Bauten und Anlagen

dann zu bejahen, wenn sie den Zwecken des Waldes dienen und für seine

Bewirtschaftung notwendig sind (Art. 2 Abs. 2 lit. b, Art. 11 und 16 des

Waldgesetzes, WaG, SR 921.0 und Art. 4 und 14 der Waldverordnung, WaV, SR

921.01) sowie allfälliges kantonales Ausführungsrecht (BGE 122 II 274). Gemäss

der Waldgesetzgebung können nur forstliche Bauten im Wald ohne

Rodungsbewilligung errichtet werden (Art. 4 lit. a WaV).

Die

Übereinstimmung von im Wald geplanten Bauten und Anlagen mit der

waldrechtlichen Nutzungsordnung weist Parallelen zur Frage der Zonenkonformität

von landwirtschaftlichen Bauten in der Landwirtschaftszone auf. Der im

Waldareal geltenden Nutzungsordnung entsprechen forstliche Bauten und Anlagen

nur, wenn sie für die zweckmässige Bewirtschaftung des Waldes am vorgesehenen

Standort notwendig und nicht überdimensioniert sind und ausserdem keine

überwiegenden öffentlichen Interessen gegen ihre Errichtung vorliegen (BGE 123

II 499).

Im

vorliegenden Fall geht es um die betriebswirtschaftliche Notwendigkeit von

zusätzlichem Lager- und Einstellraum in einem neuen Gebäude für den Betrieb der

Beschwerdeführerin. Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis (BGE 123 II 504)

bilden die bewirtschafteten Waldflächen und die geschlagenen Holzmengen

wichtige Anhaltspunkte für die Beurteilung des Vorhabens. Ausgehend von der

nach der forstlichen Planung vorgesehenen und der bislang praktizierten

Bewirtschaftungsweise sowie der Grösse und dem Ertrag des Waldes können der

Bedarf für die Verwirklichung eines Vorhabens sowie dessen Standort und Dimensionierung

beurteilt werden. Das Volumen der zur Verfügung stehenden Bauten ist auf die

Bedürfnisse des Betriebs abzustimmen.

Im zitierten

Entscheid des Bundesgerichts ging es um den Betrieb eines Werkhofes für ein

Waldareal von 376 ha. Dieses lieferte längerfristig nachhaltigen Holzertrag von

ca. 2'100 m

E. 3 aus. Zur Bewirtschaftung dieses Volumens verfügt sie bereits über drei

unterschiedlich grosse Waldhäuser. Wie der Augenschein zeigte, reichen die vorhandenen

Gebäude zur Unterbringung der Fahrzeuge, Geräte und Materialien aus, solange

das zum Verkauf vorbereitete Brennholz nicht oder nur teilweise im Schuppen

gelagert wird. Die Bürgergemeinde macht nun geltend, sie sei gezwungen, das

Kundenholz im Schuppen im Wald zu lagern. Es bleibe deshalb nicht genügend

Platz um Maschinen und Fahrzeuge unterzubringen. Diese Argumentation ist

raumplanungsrechtlich jedoch nur relevant, wenn ein objektives betriebliches

Bedürfnis für diese Lagerung im Wald vorläge. Nach objektiven Kriterien ist die

Lagerung des Brennholzes ohne weiteres auch dezentral in der Wohnzone beim

Kunden oder zentral auf einem Grundstück des Betriebs in einer Bauzone möglich.

Nach objektiven betriebswirtschaftlichen Kriterien verfügt der Waldwirtschaftsbetrieb

der Beschwerdeführerin über hinreichend Lagerraum im bewirtschafteten Wald.

Bevor weitere Gebäude der Waldnutzung gewidmet werden können, wäre zudem zu

prüfen, ob die im gleichen Wald gelegenen Lagerräume des überdimensionierten

Werkhofes der Bürgergemeinde D. nicht gemeinsam von mehreren Waldbesitzern zu

nutzen wären.

Im

Zusammenhang mit der Notwendigkeit einer Rodungsbewilligung nach Art. 5 WaG ist

zusätzlich zu prüfen, ob gegen die Umnutzung des Gebäudes am vorgesehenen

Standort kein überwiegendes Interesse spricht. Denn eine Ausnahmebewilligung

für die Rodung ist nur zu erteilen, wenn wichtige Gründe bestehen, die das

Interesse an der Walderhaltung überwiegen (Art. 5 Abs. 2 WaG). Das Bauvorhaben

muss insbesondere auch die raumplanerischen Kriterien erfüllen. Im Rahmen

dieser Interessenabwägung ist in analoger Weise zu prüfen, ob das Vorhaben

nicht ebenso gut in der Bauzone errichtet werden könnte, bzw. ob die Lagerung

im Wald gegenüber der Lagerung in der Bauzone betrieblich und finanziell

erheblich vorteilhafter erscheint. Auch in diesem Zusammenhang ist zu beachten,

dass es möglich ist, Brennholz für Kunden auch in der Bauzone zu lagern. Die

Forstwirtschaft wird in dieser Frage gleich behandelt wie die Landwirtschaft.

In der Landwirtschaftszone wird Lagerraum für Produkte, der auch in der Bauzone

errichtet werden kann, ausserhalb der Bauzone nicht bewilligt.

Da eine

ordentliche Baubewilligung nicht erteilt werden kann, ist zu prüfen, ob eine

Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG möglich ist. Eine Bewilligung kann erteilt

werden, wenn die milderen Voraussetzungen nach Art. 24 Abs. 2 RPG erfüllt sind,

wenn es sich um eine Erneuerung oder teilweise Änderung einer bestehenden

Anlage handelt. Als teilweise Änderung betrachtet das Bundesgericht neben

Umbauten, Anbauten und Erweiterungen auch teilweise Zweckänderungen. Bei einer

teilweisen Zweckänderung bleibt die Identität der Baute in Umfang, Erscheinung

und Bestimmung in den wesentlichen Zügen gewahrt (BGE 118 Ib 499). Im

vorliegenden Fall handelt es sich nicht um eine teilweise, sondern um eine

vollständige Zweckänderung. Das Umnutzungsvorhaben fällt demzufolge nicht in

den Bereich der erleichterten Ausnahmebewilligung nach Art. 24 Abs. 2 RPG. Es

bedarf einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 Abs. 1 RPG.

Nach Art. 24 Abs. 1 RPG kann eine Bewilligung

erteilt werden, Bauten zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn der Zweck

der Baute einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert (lit. a) und keine

überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b). Dies gilt auch nach § 38 PBG,

denn nach dieser Bestimmung dürfen Bauten ausserhalb der Bauzone nur bewilligt

werden, wenn ihr Zweck einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert und

keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Der Begriff der Zonenkonformität

bei Landwirtschaftsbetrieben stimmt gemäss der Praxis des Bundesgerichts im

wesentlichen mit demjenigen der Standortgebundenheit gemäss Art. 24 Abs. 1 RPG

überein. Diese Analogie lässt sich auf Bauten im Wald übertragen. Auch die

Nutzungsordnungskonformität im Wald entspricht weitgehend der

Standortgebundenheit ausserhalb der Bauzone nach Art. 24 Abs. 1 RPG.

Standortgebunden ist demnach eine Baute, wenn sie aus technischen oder

betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen

Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen oder aus besonderen Gründen in der

Bauzone ausgeschlossen ist. Dies kann im vorliegenden Fall nicht angenommen

werden. Die Lagerung von Holz ist auch in der Bauzone möglich und

betriebswirtschaftlich sinnvoll.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 25. Mai 1999

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

SOG 1999 Nr. 33

Art. 24 PRG, Art. 5 WaG.Die Umnutzung eines im Wald gelegenen ehemaligen Munitionsdepots in ein Lagerhaus kann nicht bewilligt werden.

Die Bürgergemeinde reichte bei der Baukommission S. ein Umnutzungsgesuch für das Munitionshaus im Bürgerwald ein. Das Gebäude sei vom Bund zum Kauf angeboten worden und könne als Lagerraum zur Unterbringung von Forstmaterial, Forstwerkzeugen sowie Einzäunungsmaterial genutzt werden. Das Gesuch wurde publiziert; es gingen keine Einsprachen ein. Die Departemente Bau und Volkswirtschaft wiesen das Gesuch ab. Die Umnutzung des Munitionsdepots in einen Lagerraum sei nicht zonenkonform. Die Rodungsbewilligung gemäss Art. 5 WaG und die Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG würden nicht erteilt. Da GB S. Nr. 1258 im Wald und ausserhalb der Bauzone liege, könne eine Rodungsbewilligung nur erteilt werden für Bauten, die für die forstwirtschaftliche Nutzung am vorgesehenen Standort benötigt würden. Die Bürgergemeinde S. verfüge 150 m nördlich des Munitionshauses über drei Waldhäuser. Sie bewirtschafte die Waldungen in Zusammenarbeit mit der Bürgergemeinde D., deren Werkhof nur 1.5 km vom alten Munitionshaus entfernt liege. Das Verwaltungsgericht weist die dagegen erhobene Beschwerde ab:

2. Die Zulässigkeit einer Baute im Wald richtet sich einerseits nach dem Bau- und Planungsrecht, andererseits nach dem Waldrecht. Für forstliche Bauten im Wald ist eine raumplanerische Bewilligung gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) erforderlich. Für zonenkonforme Bauten ist eine ordentliche Baubewilligung nach Art. 22 Abs. 2 RPG zu erteilen. Im Baubewilligungsverfahren ist zu prüfen, ob ein Bauvorhaben zonenkonform ist oder eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erfordert.

Nach den waldrechtlichen Bestimmungen ist die forstliche Natur von Bauten und Anlagen dann zu bejahen, wenn sie den Zwecken des Waldes dienen und für seine Bewirtschaftung notwendig sind (Art. 2 Abs. 2 lit. b, Art. 11 und 16 des Waldgesetzes, WaG, SR 921.0 und Art. 4 und 14 der Waldverordnung, WaV, SR 921.01) sowie allfälliges kantonales Ausführungsrecht (BGE 122 II 274). Gemäss der Waldgesetzgebung können nur forstliche Bauten im Wald ohne Rodungsbewilligung errichtet werden (Art. 4 lit. a WaV).

Die Übereinstimmung von im Wald geplanten Bauten und Anlagen mit der waldrechtlichen Nutzungsordnung weist Parallelen zur Frage der Zonenkonformität von landwirtschaftlichen Bauten in der Landwirtschaftszone auf. Der im Waldareal geltenden Nutzungsordnung entsprechen forstliche Bauten und Anlagen nur, wenn sie für die zweckmässige Bewirtschaftung des Waldes am vorgesehenen Standort notwendig und nicht überdimensioniert sind und ausserdem keine überwiegenden öffentlichen Interessen gegen ihre Errichtung vorliegen (BGE 123 II 499).

Im vorliegenden Fall geht es um die betriebswirtschaftliche Notwendigkeit von zusätzlichem Lager- und Einstellraum in einem neuen Gebäude für den Betrieb der Beschwerdeführerin. Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis (BGE 123 II 504) bilden die bewirtschafteten Waldflächen und die geschlagenen Holzmengen wichtige Anhaltspunkte für die Beurteilung des Vorhabens. Ausgehend von der nach der forstlichen Planung vorgesehenen und der bislang praktizierten Bewirtschaftungsweise sowie der Grösse und dem Ertrag des Waldes können der Bedarf für die Verwirklichung eines Vorhabens sowie dessen Standort und Dimensionierung beurteilt werden. Das Volumen der zur Verfügung stehenden Bauten ist auf die Bedürfnisse des Betriebs abzustimmen.

Im zitierten Entscheid des Bundesgerichts ging es um den Betrieb eines Werkhofes für ein Waldareal von 376 ha. Dieses lieferte längerfristig nachhaltigen Holzertrag von ca. 2'100 m3pro Jahr. Das Bundesgericht stellte dazu fest, bei diesem Ertrag sei es unmöglich, einen Forstwerkhof wirtschaftlich zu betreiben. Nach den Erfahrungen der bundesgerichtlichen Experten müsse ein jährlicher Hiebsatz von 4'800 bis 5'000 m3und mehr erzielt werden können, damit ein eigener Werkhof wirtschaftlich sei.

Der Waldwirtschaftsplan 1990 der Bürgergemeinde S. weist bei einer zu bewirtschaftenden Fläche von 180 ha einen jährlichen Hiebsatz von ca. 2'400 m3aus. Zur Bewirtschaftung dieses Volumens verfügt sie bereits über drei unterschiedlich grosse Waldhäuser. Wie der Augenschein zeigte, reichen die vorhandenen Gebäude zur Unterbringung der Fahrzeuge, Geräte und Materialien aus, solange das zum Verkauf vorbereitete Brennholz nicht oder nur teilweise im Schuppen gelagert wird. Die Bürgergemeinde macht nun geltend, sie sei gezwungen, das Kundenholz im Schuppen im Wald zu lagern. Es bleibe deshalb nicht genügend Platz um Maschinen und Fahrzeuge unterzubringen. Diese Argumentation ist raumplanungsrechtlich jedoch nur relevant, wenn ein objektives betriebliches Bedürfnis für diese Lagerung im Wald vorläge. Nach objektiven Kriterien ist die Lagerung des Brennholzes ohne weiteres auch dezentral in der Wohnzone beim Kunden oder zentral auf einem Grundstück des Betriebs in einer Bauzone möglich. Nach objektiven betriebswirtschaftlichen Kriterien verfügt der Waldwirtschaftsbetrieb der Beschwerdeführerin über hinreichend Lagerraum im bewirtschafteten Wald. Bevor weitere Gebäude der Waldnutzung gewidmet werden können, wäre zudem zu prüfen, ob die im gleichen Wald gelegenen Lagerräume des überdimensionierten Werkhofes der Bürgergemeinde D. nicht gemeinsam von mehreren Waldbesitzern zu nutzen wären.

Im Zusammenhang mit der Notwendigkeit einer Rodungsbewilligung nach Art. 5 WaG ist zusätzlich zu prüfen, ob gegen die Umnutzung des Gebäudes am vorgesehenen Standort kein überwiegendes Interesse spricht. Denn eine Ausnahmebewilligung für die Rodung ist nur zu erteilen, wenn wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen (Art. 5 Abs. 2 WaG). Das Bauvorhaben muss insbesondere auch die raumplanerischen Kriterien erfüllen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist in analoger Weise zu prüfen, ob das Vorhaben nicht ebenso gut in der Bauzone errichtet werden könnte, bzw. ob die Lagerung im Wald gegenüber der Lagerung in der Bauzone betrieblich und finanziell erheblich vorteilhafter erscheint. Auch in diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass es möglich ist, Brennholz für Kunden auch in der Bauzone zu lagern. Die Forstwirtschaft wird in dieser Frage gleich behandelt wie die Landwirtschaft. In der Landwirtschaftszone wird Lagerraum für Produkte, der auch in der Bauzone errichtet werden kann, ausserhalb der Bauzone nicht bewilligt.

Da eine ordentliche Baubewilligung nicht erteilt werden kann, ist zu prüfen, ob eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG möglich ist. Eine Bewilligung kann erteilt werden, wenn die milderen Voraussetzungen nach Art. 24 Abs. 2 RPG erfüllt sind, wenn es sich um eine Erneuerung oder teilweise Änderung einer bestehenden Anlage handelt. Als teilweise Änderung betrachtet das Bundesgericht neben Umbauten, Anbauten und Erweiterungen auch teilweise Zweckänderungen. Bei einer teilweisen Zweckänderung bleibt die Identität der Baute in Umfang, Erscheinung und Bestimmung in den wesentlichen Zügen gewahrt (BGE 118 Ib 499). Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um eine teilweise, sondern um eine vollständige Zweckänderung. Das Umnutzungsvorhaben fällt demzufolge nicht in den Bereich der erleichterten Ausnahmebewilligung nach Art. 24 Abs. 2 RPG. Es bedarf einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 Abs. 1 RPG.

Nach Art. 24 Abs. 1 RPG kann eine Bewilligung erteilt werden, Bauten zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn der Zweck der Baute einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert (lit. a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b). Dies gilt auch nach § 38 PBG, denn nach dieser Bestimmung dürfen Bauten ausserhalb der Bauzone nur bewilligt werden, wenn ihr Zweck einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Der Begriff der Zonenkonformität bei Landwirtschaftsbetrieben stimmt gemäss der Praxis des Bundesgerichts im wesentlichen mit demjenigen der Standortgebundenheit gemäss Art. 24 Abs. 1 RPG überein. Diese Analogie lässt sich auf Bauten im Wald übertragen. Auch die Nutzungsordnungskonformität im Wald entspricht weitgehend der Standortgebundenheit ausserhalb der Bauzone nach Art. 24 Abs. 1 RPG. Standortgebunden ist demnach eine Baute, wenn sie aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen oder aus besonderen Gründen in der Bauzone ausgeschlossen ist. Dies kann im vorliegenden Fall nicht angenommen werden. Die Lagerung von Holz ist auch in der Bauzone möglich und betriebswirtschaftlich sinnvoll.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 25. Mai 1999