§§ 178 Abs. 2 und 192 Abs. 1 ZPO. Es ist unzulässig, einer Partei, die den Kostenvorschuss nicht leistet, zu verbieten, einem Experten oder Zeugen Fragen zu stellen. Zulässig ist es dagegen unter Vorbehalt der Untersuchungsmaxime, einen nur von dieser Partei beantragten Zeugen oder Experten nicht anzuhören.
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Kanton Solothurn - FindInfoWeb Geschäftsnummer: ZZ.1999.13 Instanz: Zivilkammer Entscheiddatum: 01.07.1999 FindInfo-Nummer: O_ZK.2014.717 Titel: Kostenvorschuss für Experten oder Zeugen nicht geleistet Resümee: §§ 178 Abs. 2 und 192 Abs. 1 ZPO. Es ist unzulässig, einer Partei, die den Kostenvorschuss nicht leistet, zu verbieten, einem Experten oder Zeugen Fragen zu stellen. Zulässig ist es dagegen unter Vorbehalt der Untersuchungsmaxime, einen nur von dieser Partei beantragten Zeugen oder Experten nicht anzuhören. SOG 1999 Nr. 13 §§ 178 Abs. 2 und 192 Abs. 1 ZPO. Es ist unzulässig, einer Partei, die den Kostenvorschuss nicht leistet, zu verbieten, einem Experten oder Zeugen Fragen zu stellen. Zulässig ist es dagegen unter Vorbehalt der Untersuchungsmaxime, einen nur von dieser Partei beantragten Zeugen oder Experten nicht anzuhören. Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 1. Juli 1999 © 2015 juris