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ZZ.1998.38

Solothurn · 1998-08-19 · Deutsch SO
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Kostengutsprache für Drogentherapie

Erwägungen (4 Absätze)

E. 2 Die

Sozialhilfe bezweckt die Verhütung und Behebung von Notlagen. Sie ist bestrebt,

die Eigenverantwortung und die Selbständigkeit des Hilfesuchenden zu stärken (§

1 Abs. 2 SHG). Die Sozialhilfe umfasst vor allem Beratung, Betreuung und Vermittlung

von Dienstleistungen sowie wirtschaftliche Hilfe (§ 1 Abs. 3 SHG). Soweit eine

Leistung vom Grundrecht auf Existenzsicherung erfasst wird, sind die Gemeinden

unter den Voraussetzungen des § 27 SHG zur Leistung wirtschaftlicher Hilfe

verpflichtet. Wirtschaftliche Hilfe wird mit der Auszahlung von Bargeld, durch

Erteilung von Gutsprachen oder auf andere Weise erbracht (§ 29 SHG). Die

Kostengutsprache dient dazu, Leistungen Dritter sicherzustellen. Sie wird von

der Sozialhilfebehörde zugunsten des Leistungserbringers erteilt und ist

betragsmässig oder zeitlich limitiert. Die Behörde erklärt sich durch Erteilung

einer Kostengutsprache beispielsweise bereit, die Kosten für den Aufenthalt

einer unterstützten Person in einer stationären Therapieeinrichtung zu

übernehmen. Sinn und Zweck der Gutsprache liegt darin, den zuständigen Organen

angemessene Mitwirkungsmöglichkeiten einzuräumen. Sie sollen nicht vor

vollendete Tatsachen gestellt werden, sondern möglichst frühzeitig an einer für

alle Beteiligten vorteilhaften Lösung mitarbeiten können. Sozialhilfebehörden

sind grundsätzlich nicht verpflichtet, im Nachhinein für eine an sich

vertretbare Ausgabe aufzukommen. Sie haben vielmehr ein Anrecht darauf, im

Voraus zu geplanten Aufwendungen Stellung zu nehmen. Von diesem Grundsatz kann

abgewichen werden, wenn eine Leistung vom Grundrecht auf Existenzsicherung

erfasst wird, beispielsweise die notfallmässige oder unerlässliche medizinische

Betreuung. Hier kann die Sozialhilfebehörde verpflichtet sein, eine

Kostengutsprache im Nachhinein zu erteilen (Felix Wolffers: Grundriss des

Sozialhilferechts, Bern 1993, S. 131 f.).

Entsprechend

dieser Grundsätze werden für Drogentherapien in der Regel Gutsprachen gewährt.

Nur besondere oder triftige Umstände begründen die Verweigerung von

Gutsprachen, beispielsweise fehlende Erfolgsaussicht, mangelnde Therapiebereitschaft

des Süchtigen oder ungenügende Rahmenbedingungen der Therapieeinrichtung (GER

1995, Nr. 5). Die Art der Hilfeleistung zu bestimmen liegt im Ermessen der

kommunalen Sozialbehörde, welche sich gemäss § 14 Abs. 1 SHG an den

Bedürfnissen des Hilfesuchenden zu orientieren hat. Die Gemeinde hat ihrerseits

einen Anspruch darauf, dass unter mehreren gleichwertigen Möglichkeiten die

kostengünstigere bevorzugt wird (ZBl 1997, S. 414 ff.; BVR 1997 S. 36).

E. 3 Vorliegend geht es um die Frage, ob vor Antritt einer Drogentherapie ein rechtskräftiger Kostengutspacheentscheid der zuständigen Sozialhilfebehörde vorliegen muss oder ob es genügt, wenn das Gesuch um Erteilung von Kostengutsprache vor dem Therapieantritt eingereicht wird. Die Einwohnergemeinde argumentiert, dass nach Eintritt in eine Therapie keine Alternativen mehr geprüft werden könnten. (...) Das Ermessen der Sozialhilfebehörde werde unzulässig eingeschränkt, wenn sie nicht mehr über das "Wie" der Hilfe entscheiden könne, sondern vor vollendete Tatsachen gestellt werde.

E. 4 Der erste

Kontakt zwischen T. und der Institution „Life Impuls“ erfolgte am 5. Oktober

1997 anlässlich eines Gasseneinsatzes. Am 6. Oktober 1997 orientierte T. das

Sozialamt darüber, er möchte eine Therapie bei Life Impuls antreten; am 10.

Oktober 1997 reichte er das Kostengutsprachegesuch bei der Sozialbehörde ein.

Zwischen dem 10. und 20. Oktober 1997 brachte er in der Klinik

"Allerheiligenberg" erfolgreich den körperlichen Entzug hinter sich,

welcher unabdingbare Voraussetzung für die Aufnahme in das Programm von Life

Impuls darstellt. Am 12. Oktober bzw. 14. Oktober 1997 wurde der

Therapievertrag zwischen T. und dem Verein Life Impuls unterzeichnet. Am

20.Oktober 1997 trat er in die Therapie bei Life Impuls ein. Vom 25. Oktober

1997 bis am 29. Oktober 1997 weilte er für ein fünfwöchiges Outdoor-Programm im

Ausland, vom 20. Dezember 1997 bis 31. Januar 1998 folgte ein zweiter

therapiebedingter Auslandaufenthalt.

Aus den

Daten geht hervor, dass T. bereits am Tag nach der ersten Kontaktnahme mit Life

Impuls und unverzüglich nach der Entstehung seines Entschlusses zum

Therapieantritt das Sozialamt orientierte. Bereits vier Tage später reichte er

das schriftliche Gesuch um Kostengutsprache ein. Am 7. Oktober 1997 hatte er

sich zudem an die Drogenberatungsstelle Contact gewandt, diese über seinen

Wunsch nach stationärer Therapie informiert und eine Stellungnahme der

Beratungsstelle zuhanden des Sozialamtes veranlasst. In dieser Stellungnahme

bezeichnet Contact die Therapie von Life Impuls als seriös und empfehlenswert.

Mit seinem Verhalten und seiner Initiative hat L.T. seine Therapiewilligkeit

deutlich bewiesen. Auch sein Hausarzt attestierte ihm in der Stellungnahme

zuhanden des Sozialamtes eine sehr starke Motivation. T. liess die Zeit

zwischen seinem Therapieentschluss und dem Beginn der Therapie nicht passiv

verstreichen, sondern setzte alle Hebel in Bewegung, nicht nur die für den

Therapieantritt erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen, sondern auch die

für die Kostengutsprache zuständige Sozialbehörde mit den für den Entscheid

notwendigen Unterlagen zu dokumentieren.

Die nächste

Sitzung der Sozialbehörde im Anschluss an das eingereichte Gesuch um Erteilung

der Kostengutsprache fand am 21. Oktober 1997 statt. T. hatte zu diesem

Zeitpunkt seine Therapie bereits angetreten, befand sich aber noch in der

Schweiz. Die Sozialbehörde E. hat monatlich eine Sitzung. Nachteil dieses

Milizsystems ist, dass eingereichte Begehren nicht unverzüglich behandelt

werden können, sondern erst mit einer sitzungsbedingten Verzögerung. Dies kann

sich im Bereich der Drogentherapie negativ auswirken. Bei Drogenkranken ist der

Eintritt in eine Therapie nicht auf lange Sicht hinaus planbar. In der Regel

hat der Eintritt kurzfristig zu erfolgen, weil verschiedene Voraussetzungen

erfüllt sein müssen. Zunächst muss der Süchtige motiviert sein. Er muss sodann

einen freien Therapieplatz in der von ihm gewünschten Therapieinstitution

finden und zuvor in der Regel noch in einer anderen Einrichtung den

körperlichen Entzug absolvieren. Wenn er für die Kosten der therapeutischen

Behandlung nicht aufkommen kann - was bei Drogenkranken die Regel ist - muss er

sodann die Finanzierung absichern. Ist die vorgesehene Institution für die

Behandlung geeignet und der Gesuchsteller behandlungsbedürftig und -willig, so

wird in der Regel Kostengutsprache erteilt (vgl. AGVE 1993 S. 613). Vom

Entzugswilligen kann allerdings nicht verlangt werden, dass er seine

Integrationsbemühungen sistiert, bis über sein Begehren um Kostengutsprache -

allenfalls noch auf dem Beschwerdeweg - entschieden ist. Bis zu diesem

Zeitpunkt ist entweder der reservierte Therapieplatz anderweitig vergeben oder

die Therapiemotivation - aus welchen Gründen auch immer - verflogen.

Die

Konsequenz aus diesen Gegebenheiten ist einerseits, dass dem Drogenkranken der

Eintritt in ein Therapieprogramm möglich sein muss, auch wenn noch kein

Kostengutspracheentscheid dem Leistungserbringer die Übernahme der Therapiekosten

zusichert. Hingegen ist es dem unter Zeitdruck stehenden Therapiewilligen

zumutbar, vor Antritt der Therapie der Sozialbehörde ein Gesuch um Erteilung

der Kostengutsprache einzureichen oder einreichen zu lassen. Dies gibt der

Behörde die Möglichkeit, die Umstände der gewünschten Therapie sofort zu

überprüfen und den Ergebnissen entsprechend zu reagieren. Andererseits muss die

Sozialbehörde ein Gesuch um Erteilung von Kostengutsprache für eine

Drogentherapie, wenn es eingereicht wurde, innert angemessener Frist inhaltlich

behandeln, auch wenn der Gesuchsteller die Therapie bereits angetreten hat.

Andernfalls würde die zuständige Behörde materielle Rechtsverweigerung begehen.

Der

Vollständigkeit halber sei angefügt, dass die Haltung des Departements, wonach

dem motivierten Süchtigen keine monatelangen Wartezeiten vor Beginn einer

Therapie zugemutet werden können, nicht im Widerspruch zu späteren Entscheiden

steht. Im von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Entscheid vom 21. April

1998 wird lediglich zitiert, dass die Abteilung Soziale Dienste eine gewisse

Wartezeit unter Bezugnahme auf die langjährige Drogenkrankheit als zumutbar

erklärte. Es ging allerdings nicht um eine Drogentherapie, sondern um einen

Drogenentzug von maximal 10 bis 20 Tagen und einen Drogenkranken mit einer

relativ strukturierten und schwachen Methadonabhängigkeit.

E. 5 Die Sozialbehörde E. bringt vor, dass wegen

des vor dem Entscheid erfolgten Therapieeintritts von T. keine Therapiealternativen

hätten geprüft werden können. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden.

Die Kostengutsprache soll verhindern, dass Sozialhilfeorgane vor vollendete

Tatsachen gestellt werden und von Dritten bereits erbrachte Leistungen an

Sozialhilfeempfänger zu übernehmen haben. Eine Drogentherapie ist ein teures

Unterfangen, welches ein bis zwei Jahre dauert. Bei derart umfangreichen und

langdauernden Leistungen soll die Sozialhilfebehörde nicht erst post festum um

die Übernahme der Kosten angegangen werden. Es darf allerdings nicht übersehen

werden, dass eine Drogentherapie eine ein- bis zweijährige Dauerleistung darstellt,

bei welcher sich zwei Interessen gegenüberstehen. Der Drogenkranke ist daran

interessiert, sich möglichst rasch auf den Weg in ein suchtfreies Leben zu

machen, bevor seine Motivation nachlässt. Die Einwohnergemeinde ist daran

interessiert, die vorgeschlagene Therapie auf ihre Tauglichkeit und vor allem

auch Kostengünstigkeit zu überprüfen. Gerade weil eine Drogentherapie eine

nicht langfristig im Voraus planbarer Dauerleistung darstellt, ist das Prinzip

der vorgängig erteilten Kostengutsprache dahingehend zu präzisieren, dass ein

vor Antritt der Therapie eingereichtes Gesuch dem Interesse der

Einwohnergemeinde an Einflussnahme gerecht wird. Ein Entscheid über das Gesuch

braucht vor Therapieantritt noch nicht vorzuliegen. Ganz zu Beginn der Therapie

ist erst ein Bruchteil der Gesamtkosten angefallen. Die Sozialhilfebehörde hat

noch alle Möglichkeiten der Einflussnahme, auch wenn der Gesuchsteller seine

Wunschtherapie bereits begonnen hat: Die Sozialhilfebehörde kann das Gesuch um

Kostengutsprache ablehnen, weil die Therapieinstitution oder das

Therapiekonzept unseriös ist, die Therapiekosten weit über dem für diese Art

der Leistung Üblichen liegen oder der Gesuchsteller den Willen zur Therapie nur

vordergründig bekundet. Bei einem ablehnenden Entscheid trägt die

Therapieinstitution das Risiko, dass die Kosten für die bereits begonnene

Therapie nicht von der Sozialhilfe getragen werden. Die Sozialhilfebehörde kann

dem Gesuchsteller auch Alternativen zu dem von ihm beantragten Programm

vorschlagen und bewilligen. Diese Lösung ist aber problematisch, weil sich der

Gesuchsteller - auch wenn er die Therapie noch nicht begonnen hat - bereits auf

die von ihm vorgeschlagene Variante mit den damit verbundenen Örtlichkeiten,

Personen und sonstigen Gegebenheiten eingestellt hat und seine Motivation nicht

ohne weiteres auf etwas anderes übertragen kann. Die Sozialhilfebehörde kann

das Gesuch um Kostengutsprache auch gutheissen. Entscheidender Zeitpunkt für

die Erbringung der Fürsorgeleistungen ist dann der Zeitpunkt der

Gesuchseinreichung und nicht der Tag, an welchem die Sozialhilfebehörde ihren

Beschluss über das Gesuch fasst. Allfällige Leistungen werden in diesem Fall

rückwirkend auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung erbracht.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 19. August 1998

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 19.08.1998 ZZ.1998.38

Kostengutsprache für Drogentherapie

SOG 1998 Nr. 38 § 29 SHG. Kostengutsprache für eine Drogentherapie. Vor Antritt einer Drogentherapie muss kein rechtskräftiger Entscheid der zuständigen Sozialhilfebehörde vorliegen; es genügt, wenn das Gesuch um Erteilung von Kostengutsprache vor dem Therapieantritt eingereicht wird. T. ist seit über zehn Jahre drogenabhängig und wird von der Sozialhilfe der Einwohnergemeinde E. unterstützt. Am 6. Oktober 1997 teilte er dem zuständigen Sozialarbeiter mit, dass er am 20. Oktober 1997 eine Therapie antreten möchte, am 10. Oktober 1997 stellte er der Sozialbehörde den formellen Antrag um Übernahme der Therapiekosten. Am 21. Oktober 1997 beschloss die Sozialbehörde, das Gesuch von T. zur Neuüberprüfung zurückzustellen, weil angesichts der hohen Kosten noch günstigere, alternative Therapieangebote geprüft werden müssten; ein Wiedererwägungsgesuch wurde abgewiesen. Das Departement verfügte auf Beschwerde von T. hin, die Therapiekosten seien von der Sozialhilfe zu übernehmen. Eine gegen diesen Entscheid angehobene Beschwerde der Einwohnergemeinde E. wies das Verwaltungsgericht ab. Aus den Erwägungen:

2. Die Sozialhilfe bezweckt die Verhütung und Behebung von Notlagen. Sie ist bestrebt, die Eigenverantwortung und die Selbständigkeit des Hilfesuchenden zu stärken (§ 1 Abs. 2 SHG). Die Sozialhilfe umfasst vor allem Beratung, Betreuung und Vermittlung von Dienstleistungen sowie wirtschaftliche Hilfe (§ 1 Abs. 3 SHG). Soweit eine Leistung vom Grundrecht auf Existenzsicherung erfasst wird, sind die Gemeinden unter den Voraussetzungen des § 27 SHG zur Leistung wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet. Wirtschaftliche Hilfe wird mit der Auszahlung von Bargeld, durch Erteilung von Gutsprachen oder auf andere Weise erbracht (§ 29 SHG). Die Kostengutsprache dient dazu, Leistungen Dritter sicherzustellen. Sie wird von der Sozialhilfebehörde zugunsten des Leistungserbringers erteilt und ist betragsmässig oder zeitlich limitiert. Die Behörde erklärt sich durch Erteilung einer Kostengutsprache beispielsweise bereit, die Kosten für den Aufenthalt einer unterstützten Person in einer stationären Therapieeinrichtung zu übernehmen. Sinn und Zweck der Gutsprache liegt darin, den zuständigen Organen angemessene Mitwirkungsmöglichkeiten einzuräumen. Sie sollen nicht vor vollendete Tatsachen gestellt werden, sondern möglichst frühzeitig an einer für alle Beteiligten vorteilhaften Lösung mitarbeiten können. Sozialhilfebehörden sind grundsätzlich nicht verpflichtet, im Nachhinein für eine an sich vertretbare Ausgabe aufzukommen. Sie haben vielmehr ein Anrecht darauf, im Voraus zu geplanten Aufwendungen Stellung zu nehmen. Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn eine Leistung vom Grundrecht auf Existenzsicherung erfasst wird, beispielsweise die notfallmässige oder unerlässliche medizinische Betreuung. Hier kann die Sozialhilfebehörde verpflichtet sein, eine Kostengutsprache im Nachhinein zu erteilen (Felix Wolffers: Grundriss des Sozialhilferechts, Bern 1993, S. 131 f.). Entsprechend dieser Grundsätze werden für Drogentherapien in der Regel Gutsprachen gewährt. Nur besondere oder triftige Umstände begründen die Verweigerung von Gutsprachen, beispielsweise fehlende Erfolgsaussicht, mangelnde Therapiebereitschaft des Süchtigen oder ungenügende Rahmenbedingungen der Therapieeinrichtung (GER 1995, Nr. 5). Die Art der Hilfeleistung zu bestimmen liegt im Ermessen der kommunalen Sozialbehörde, welche sich gemäss § 14 Abs. 1 SHG an den Bedürfnissen des Hilfesuchenden zu orientieren hat. Die Gemeinde hat ihrerseits einen Anspruch darauf, dass unter mehreren gleichwertigen Möglichkeiten die kostengünstigere bevorzugt wird (ZBl 1997, S. 414 ff.; BVR 1997 S. 36). 3. Vorliegend geht es um die Frage, ob vor Antritt einer Drogentherapie ein rechtskräftiger Kostengutspacheentscheid der zuständigen Sozialhilfebehörde vorliegen muss oder ob es genügt, wenn das Gesuch um Erteilung von Kostengutsprache vor dem Therapieantritt eingereicht wird. Die Einwohnergemeinde argumentiert, dass nach Eintritt in eine Therapie keine Alternativen mehr geprüft werden könnten. (...) Das Ermessen der Sozialhilfebehörde werde unzulässig eingeschränkt, wenn sie nicht mehr über das "Wie" der Hilfe entscheiden könne, sondern vor vollendete Tatsachen gestellt werde.

4. Der erste Kontakt zwischen T. und der Institution „Life Impuls“ erfolgte am 5. Oktober 1997 anlässlich eines Gasseneinsatzes. Am 6. Oktober 1997 orientierte T. das Sozialamt darüber, er möchte eine Therapie bei Life Impuls antreten; am 10. Oktober 1997 reichte er das Kostengutsprachegesuch bei der Sozialbehörde ein. Zwischen dem 10. und 20. Oktober 1997 brachte er in der Klinik "Allerheiligenberg" erfolgreich den körperlichen Entzug hinter sich, welcher unabdingbare Voraussetzung für die Aufnahme in das Programm von Life Impuls darstellt. Am 12. Oktober bzw. 14. Oktober 1997 wurde der Therapievertrag zwischen T. und dem Verein Life Impuls unterzeichnet. Am 20.Oktober 1997 trat er in die Therapie bei Life Impuls ein. Vom 25. Oktober 1997 bis am 29. Oktober 1997 weilte er für ein fünfwöchiges Outdoor-Programm im Ausland, vom 20. Dezember 1997 bis 31. Januar 1998 folgte ein zweiter therapiebedingter Auslandaufenthalt. Aus den Daten geht hervor, dass T. bereits am Tag nach der ersten Kontaktnahme mit Life Impuls und unverzüglich nach der Entstehung seines Entschlusses zum Therapieantritt das Sozialamt orientierte. Bereits vier Tage später reichte er das schriftliche Gesuch um Kostengutsprache ein. Am 7. Oktober 1997 hatte er sich zudem an die Drogenberatungsstelle Contact gewandt, diese über seinen Wunsch nach stationärer Therapie informiert und eine Stellungnahme der Beratungsstelle zuhanden des Sozialamtes veranlasst. In dieser Stellungnahme bezeichnet Contact die Therapie von Life Impuls als seriös und empfehlenswert. Mit seinem Verhalten und seiner Initiative hat L.T. seine Therapiewilligkeit deutlich bewiesen. Auch sein Hausarzt attestierte ihm in der Stellungnahme zuhanden des Sozialamtes eine sehr starke Motivation. T. liess die Zeit zwischen seinem Therapieentschluss und dem Beginn der Therapie nicht passiv verstreichen, sondern setzte alle Hebel in Bewegung, nicht nur die für den Therapieantritt erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen, sondern auch die für die Kostengutsprache zuständige Sozialbehörde mit den für den Entscheid notwendigen Unterlagen zu dokumentieren. Die nächste Sitzung der Sozialbehörde im Anschluss an das eingereichte Gesuch um Erteilung der Kostengutsprache fand am 21. Oktober 1997 statt. T. hatte zu diesem Zeitpunkt seine Therapie bereits angetreten, befand sich aber noch in der Schweiz. Die Sozialbehörde E. hat monatlich eine Sitzung. Nachteil dieses Milizsystems ist, dass eingereichte Begehren nicht unverzüglich behandelt werden können, sondern erst mit einer sitzungsbedingten Verzögerung. Dies kann sich im Bereich der Drogentherapie negativ auswirken. Bei Drogenkranken ist der Eintritt in eine Therapie nicht auf lange Sicht hinaus planbar. In der Regel hat der Eintritt kurzfristig zu erfolgen, weil verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Zunächst muss der Süchtige motiviert sein. Er muss sodann einen freien Therapieplatz in der von ihm gewünschten Therapieinstitution finden und zuvor in der Regel noch in einer anderen Einrichtung den körperlichen Entzug absolvieren. Wenn er für die Kosten der therapeutischen Behandlung nicht aufkommen kann - was bei Drogenkranken die Regel ist - muss er sodann die Finanzierung absichern. Ist die vorgesehene Institution für die Behandlung geeignet und der Gesuchsteller behandlungsbedürftig und -willig, so wird in der Regel Kostengutsprache erteilt (vgl. AGVE 1993 S. 613). Vom Entzugswilligen kann allerdings nicht verlangt werden, dass er seine Integrationsbemühungen sistiert, bis über sein Begehren um Kostengutsprache - allenfalls noch auf dem Beschwerdeweg - entschieden ist. Bis zu diesem Zeitpunkt ist entweder der reservierte Therapieplatz anderweitig vergeben oder die Therapiemotivation - aus welchen Gründen auch immer - verflogen. Die Konsequenz aus diesen Gegebenheiten ist einerseits, dass dem Drogenkranken der Eintritt in ein Therapieprogramm möglich sein muss, auch wenn noch kein Kostengutspracheentscheid dem Leistungserbringer die Übernahme der Therapiekosten zusichert. Hingegen ist es dem unter Zeitdruck stehenden Therapiewilligen zumutbar, vor Antritt der Therapie der Sozialbehörde ein Gesuch um Erteilung der Kostengutsprache einzureichen oder einreichen zu lassen. Dies gibt der Behörde die Möglichkeit, die Umstände der gewünschten Therapie sofort zu überprüfen und den Ergebnissen entsprechend zu reagieren. Andererseits muss die Sozialbehörde ein Gesuch um Erteilung von Kostengutsprache für eine Drogentherapie, wenn es eingereicht wurde, innert angemessener Frist inhaltlich behandeln, auch wenn der Gesuchsteller die Therapie bereits angetreten hat. Andernfalls würde die zuständige Behörde materielle Rechtsverweigerung begehen. Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass die Haltung des Departements, wonach dem motivierten Süchtigen keine monatelangen Wartezeiten vor Beginn einer Therapie zugemutet werden können, nicht im Widerspruch zu späteren Entscheiden steht. Im von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Entscheid vom 21. April 1998 wird lediglich zitiert, dass die Abteilung Soziale Dienste eine gewisse Wartezeit unter Bezugnahme auf die langjährige Drogenkrankheit als zumutbar erklärte. Es ging allerdings nicht um eine Drogentherapie, sondern um einen Drogenentzug von maximal 10 bis 20 Tagen und einen Drogenkranken mit einer relativ strukturierten und schwachen Methadonabhängigkeit.

5. Die Sozialbehörde E. bringt vor, dass wegen des vor dem Entscheid erfolgten Therapieeintritts von T. keine Therapiealternativen hätten geprüft werden können. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Kostengutsprache soll verhindern, dass Sozialhilfeorgane vor vollendete Tatsachen gestellt werden und von Dritten bereits erbrachte Leistungen an Sozialhilfeempfänger zu übernehmen haben. Eine Drogentherapie ist ein teures Unterfangen, welches ein bis zwei Jahre dauert. Bei derart umfangreichen und langdauernden Leistungen soll die Sozialhilfebehörde nicht erst post festum um die Übernahme der Kosten angegangen werden. Es darf allerdings nicht übersehen werden, dass eine Drogentherapie eine ein- bis zweijährige Dauerleistung darstellt, bei welcher sich zwei Interessen gegenüberstehen. Der Drogenkranke ist daran interessiert, sich möglichst rasch auf den Weg in ein suchtfreies Leben zu machen, bevor seine Motivation nachlässt. Die Einwohnergemeinde ist daran interessiert, die vorgeschlagene Therapie auf ihre Tauglichkeit und vor allem auch Kostengünstigkeit zu überprüfen. Gerade weil eine Drogentherapie eine nicht langfristig im Voraus planbarer Dauerleistung darstellt, ist das Prinzip der vorgängig erteilten Kostengutsprache dahingehend zu präzisieren, dass ein vor Antritt der Therapie eingereichtes Gesuch dem Interesse der Einwohnergemeinde an Einflussnahme gerecht wird. Ein Entscheid über das Gesuch braucht vor Therapieantritt noch nicht vorzuliegen. Ganz zu Beginn der Therapie ist erst ein Bruchteil der Gesamtkosten angefallen. Die Sozialhilfebehörde hat noch alle Möglichkeiten der Einflussnahme, auch wenn der Gesuchsteller seine Wunschtherapie bereits begonnen hat: Die Sozialhilfebehörde kann das Gesuch um Kostengutsprache ablehnen, weil die Therapieinstitution oder das Therapiekonzept unseriös ist, die Therapiekosten weit über dem für diese Art der Leistung Üblichen liegen oder der Gesuchsteller den Willen zur Therapie nur vordergründig bekundet. Bei einem ablehnenden Entscheid trägt die Therapieinstitution das Risiko, dass die Kosten für die bereits begonnene Therapie nicht von der Sozialhilfe getragen werden. Die Sozialhilfebehörde kann dem Gesuchsteller auch Alternativen zu dem von ihm beantragten Programm vorschlagen und bewilligen. Diese Lösung ist aber problematisch, weil sich der Gesuchsteller - auch wenn er die Therapie noch nicht begonnen hat - bereits auf die von ihm vorgeschlagene Variante mit den damit verbundenen Örtlichkeiten, Personen und sonstigen Gegebenheiten eingestellt hat und seine Motivation nicht ohne weiteres auf etwas anderes übertragen kann. Die Sozialhilfebehörde kann das Gesuch um Kostengutsprache auch gutheissen. Entscheidender Zeitpunkt für die Erbringung der Fürsorgeleistungen ist dann der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und nicht der Tag, an welchem die Sozialhilfebehörde ihren Beschluss über das Gesuch fasst. Allfällige Leistungen werden in diesem Fall rückwirkend auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung erbracht. Verwaltungsgericht, Urteil vom 19. August 1998