Kostengutsprache für Drogentherapie
Erwägungen (4 Absätze)
E. 2 Die
Sozialhilfe bezweckt die Verhütung und Behebung von Notlagen. Sie ist bestrebt,
die Eigenverantwortung und die Selbständigkeit des Hilfesuchenden zu stärken (§
1 Abs. 2 SHG). Die Sozialhilfe umfasst vor allem Beratung, Betreuung und Vermittlung
von Dienstleistungen sowie wirtschaftliche Hilfe (§ 1 Abs. 3 SHG). Soweit eine
Leistung vom Grundrecht auf Existenzsicherung erfasst wird, sind die Gemeinden
unter den Voraussetzungen des § 27 SHG zur Leistung wirtschaftlicher Hilfe
verpflichtet. Wirtschaftliche Hilfe wird mit der Auszahlung von Bargeld, durch
Erteilung von Gutsprachen oder auf andere Weise erbracht (§ 29 SHG). Die
Kostengutsprache dient dazu, Leistungen Dritter sicherzustellen. Sie wird von
der Sozialhilfebehörde zugunsten des Leistungserbringers erteilt und ist
betragsmässig oder zeitlich limitiert. Die Behörde erklärt sich durch Erteilung
einer Kostengutsprache beispielsweise bereit, die Kosten für den Aufenthalt
einer unterstützten Person in einer stationären Therapieeinrichtung zu
übernehmen. Sinn und Zweck der Gutsprache liegt darin, den zuständigen Organen
angemessene Mitwirkungsmöglichkeiten einzuräumen. Sie sollen nicht vor
vollendete Tatsachen gestellt werden, sondern möglichst frühzeitig an einer für
alle Beteiligten vorteilhaften Lösung mitarbeiten können. Sozialhilfebehörden
sind grundsätzlich nicht verpflichtet, im Nachhinein für eine an sich
vertretbare Ausgabe aufzukommen. Sie haben vielmehr ein Anrecht darauf, im
Voraus zu geplanten Aufwendungen Stellung zu nehmen. Von diesem Grundsatz kann
abgewichen werden, wenn eine Leistung vom Grundrecht auf Existenzsicherung
erfasst wird, beispielsweise die notfallmässige oder unerlässliche medizinische
Betreuung. Hier kann die Sozialhilfebehörde verpflichtet sein, eine
Kostengutsprache im Nachhinein zu erteilen (Felix Wolffers: Grundriss des
Sozialhilferechts, Bern 1993, S. 131 f.).
Entsprechend
dieser Grundsätze werden für Drogentherapien in der Regel Gutsprachen gewährt.
Nur besondere oder triftige Umstände begründen die Verweigerung von
Gutsprachen, beispielsweise fehlende Erfolgsaussicht, mangelnde Therapiebereitschaft
des Süchtigen oder ungenügende Rahmenbedingungen der Therapieeinrichtung (GER
1995, Nr. 5). Die Art der Hilfeleistung zu bestimmen liegt im Ermessen der
kommunalen Sozialbehörde, welche sich gemäss § 14 Abs. 1 SHG an den
Bedürfnissen des Hilfesuchenden zu orientieren hat. Die Gemeinde hat ihrerseits
einen Anspruch darauf, dass unter mehreren gleichwertigen Möglichkeiten die
kostengünstigere bevorzugt wird (ZBl 1997, S. 414 ff.; BVR 1997 S. 36).
E. 3 Vorliegend geht es um die Frage, ob vor Antritt einer Drogentherapie ein rechtskräftiger Kostengutspacheentscheid der zuständigen Sozialhilfebehörde vorliegen muss oder ob es genügt, wenn das Gesuch um Erteilung von Kostengutsprache vor dem Therapieantritt eingereicht wird. Die Einwohnergemeinde argumentiert, dass nach Eintritt in eine Therapie keine Alternativen mehr geprüft werden könnten. (...) Das Ermessen der Sozialhilfebehörde werde unzulässig eingeschränkt, wenn sie nicht mehr über das "Wie" der Hilfe entscheiden könne, sondern vor vollendete Tatsachen gestellt werde.
E. 4 Der erste
Kontakt zwischen T. und der Institution „Life Impuls“ erfolgte am 5. Oktober
1997 anlässlich eines Gasseneinsatzes. Am 6. Oktober 1997 orientierte T. das
Sozialamt darüber, er möchte eine Therapie bei Life Impuls antreten; am 10.
Oktober 1997 reichte er das Kostengutsprachegesuch bei der Sozialbehörde ein.
Zwischen dem 10. und 20. Oktober 1997 brachte er in der Klinik
"Allerheiligenberg" erfolgreich den körperlichen Entzug hinter sich,
welcher unabdingbare Voraussetzung für die Aufnahme in das Programm von Life
Impuls darstellt. Am 12. Oktober bzw. 14. Oktober 1997 wurde der
Therapievertrag zwischen T. und dem Verein Life Impuls unterzeichnet. Am
20.Oktober 1997 trat er in die Therapie bei Life Impuls ein. Vom 25. Oktober
1997 bis am 29. Oktober 1997 weilte er für ein fünfwöchiges Outdoor-Programm im
Ausland, vom 20. Dezember 1997 bis 31. Januar 1998 folgte ein zweiter
therapiebedingter Auslandaufenthalt.
Aus den
Daten geht hervor, dass T. bereits am Tag nach der ersten Kontaktnahme mit Life
Impuls und unverzüglich nach der Entstehung seines Entschlusses zum
Therapieantritt das Sozialamt orientierte. Bereits vier Tage später reichte er
das schriftliche Gesuch um Kostengutsprache ein. Am 7. Oktober 1997 hatte er
sich zudem an die Drogenberatungsstelle Contact gewandt, diese über seinen
Wunsch nach stationärer Therapie informiert und eine Stellungnahme der
Beratungsstelle zuhanden des Sozialamtes veranlasst. In dieser Stellungnahme
bezeichnet Contact die Therapie von Life Impuls als seriös und empfehlenswert.
Mit seinem Verhalten und seiner Initiative hat L.T. seine Therapiewilligkeit
deutlich bewiesen. Auch sein Hausarzt attestierte ihm in der Stellungnahme
zuhanden des Sozialamtes eine sehr starke Motivation. T. liess die Zeit
zwischen seinem Therapieentschluss und dem Beginn der Therapie nicht passiv
verstreichen, sondern setzte alle Hebel in Bewegung, nicht nur die für den
Therapieantritt erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen, sondern auch die
für die Kostengutsprache zuständige Sozialbehörde mit den für den Entscheid
notwendigen Unterlagen zu dokumentieren.
Die nächste
Sitzung der Sozialbehörde im Anschluss an das eingereichte Gesuch um Erteilung
der Kostengutsprache fand am 21. Oktober 1997 statt. T. hatte zu diesem
Zeitpunkt seine Therapie bereits angetreten, befand sich aber noch in der
Schweiz. Die Sozialbehörde E. hat monatlich eine Sitzung. Nachteil dieses
Milizsystems ist, dass eingereichte Begehren nicht unverzüglich behandelt
werden können, sondern erst mit einer sitzungsbedingten Verzögerung. Dies kann
sich im Bereich der Drogentherapie negativ auswirken. Bei Drogenkranken ist der
Eintritt in eine Therapie nicht auf lange Sicht hinaus planbar. In der Regel
hat der Eintritt kurzfristig zu erfolgen, weil verschiedene Voraussetzungen
erfüllt sein müssen. Zunächst muss der Süchtige motiviert sein. Er muss sodann
einen freien Therapieplatz in der von ihm gewünschten Therapieinstitution
finden und zuvor in der Regel noch in einer anderen Einrichtung den
körperlichen Entzug absolvieren. Wenn er für die Kosten der therapeutischen
Behandlung nicht aufkommen kann - was bei Drogenkranken die Regel ist - muss er
sodann die Finanzierung absichern. Ist die vorgesehene Institution für die
Behandlung geeignet und der Gesuchsteller behandlungsbedürftig und -willig, so
wird in der Regel Kostengutsprache erteilt (vgl. AGVE 1993 S. 613). Vom
Entzugswilligen kann allerdings nicht verlangt werden, dass er seine
Integrationsbemühungen sistiert, bis über sein Begehren um Kostengutsprache -
allenfalls noch auf dem Beschwerdeweg - entschieden ist. Bis zu diesem
Zeitpunkt ist entweder der reservierte Therapieplatz anderweitig vergeben oder
die Therapiemotivation - aus welchen Gründen auch immer - verflogen.
Die
Konsequenz aus diesen Gegebenheiten ist einerseits, dass dem Drogenkranken der
Eintritt in ein Therapieprogramm möglich sein muss, auch wenn noch kein
Kostengutspracheentscheid dem Leistungserbringer die Übernahme der Therapiekosten
zusichert. Hingegen ist es dem unter Zeitdruck stehenden Therapiewilligen
zumutbar, vor Antritt der Therapie der Sozialbehörde ein Gesuch um Erteilung
der Kostengutsprache einzureichen oder einreichen zu lassen. Dies gibt der
Behörde die Möglichkeit, die Umstände der gewünschten Therapie sofort zu
überprüfen und den Ergebnissen entsprechend zu reagieren. Andererseits muss die
Sozialbehörde ein Gesuch um Erteilung von Kostengutsprache für eine
Drogentherapie, wenn es eingereicht wurde, innert angemessener Frist inhaltlich
behandeln, auch wenn der Gesuchsteller die Therapie bereits angetreten hat.
Andernfalls würde die zuständige Behörde materielle Rechtsverweigerung begehen.
Der
Vollständigkeit halber sei angefügt, dass die Haltung des Departements, wonach
dem motivierten Süchtigen keine monatelangen Wartezeiten vor Beginn einer
Therapie zugemutet werden können, nicht im Widerspruch zu späteren Entscheiden
steht. Im von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Entscheid vom 21. April
1998 wird lediglich zitiert, dass die Abteilung Soziale Dienste eine gewisse
Wartezeit unter Bezugnahme auf die langjährige Drogenkrankheit als zumutbar
erklärte. Es ging allerdings nicht um eine Drogentherapie, sondern um einen
Drogenentzug von maximal 10 bis 20 Tagen und einen Drogenkranken mit einer
relativ strukturierten und schwachen Methadonabhängigkeit.
E. 5 Die Sozialbehörde E. bringt vor, dass wegen
des vor dem Entscheid erfolgten Therapieeintritts von T. keine Therapiealternativen
hätten geprüft werden können. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden.
Die Kostengutsprache soll verhindern, dass Sozialhilfeorgane vor vollendete
Tatsachen gestellt werden und von Dritten bereits erbrachte Leistungen an
Sozialhilfeempfänger zu übernehmen haben. Eine Drogentherapie ist ein teures
Unterfangen, welches ein bis zwei Jahre dauert. Bei derart umfangreichen und
langdauernden Leistungen soll die Sozialhilfebehörde nicht erst post festum um
die Übernahme der Kosten angegangen werden. Es darf allerdings nicht übersehen
werden, dass eine Drogentherapie eine ein- bis zweijährige Dauerleistung darstellt,
bei welcher sich zwei Interessen gegenüberstehen. Der Drogenkranke ist daran
interessiert, sich möglichst rasch auf den Weg in ein suchtfreies Leben zu
machen, bevor seine Motivation nachlässt. Die Einwohnergemeinde ist daran
interessiert, die vorgeschlagene Therapie auf ihre Tauglichkeit und vor allem
auch Kostengünstigkeit zu überprüfen. Gerade weil eine Drogentherapie eine
nicht langfristig im Voraus planbarer Dauerleistung darstellt, ist das Prinzip
der vorgängig erteilten Kostengutsprache dahingehend zu präzisieren, dass ein
vor Antritt der Therapie eingereichtes Gesuch dem Interesse der
Einwohnergemeinde an Einflussnahme gerecht wird. Ein Entscheid über das Gesuch
braucht vor Therapieantritt noch nicht vorzuliegen. Ganz zu Beginn der Therapie
ist erst ein Bruchteil der Gesamtkosten angefallen. Die Sozialhilfebehörde hat
noch alle Möglichkeiten der Einflussnahme, auch wenn der Gesuchsteller seine
Wunschtherapie bereits begonnen hat: Die Sozialhilfebehörde kann das Gesuch um
Kostengutsprache ablehnen, weil die Therapieinstitution oder das
Therapiekonzept unseriös ist, die Therapiekosten weit über dem für diese Art
der Leistung Üblichen liegen oder der Gesuchsteller den Willen zur Therapie nur
vordergründig bekundet. Bei einem ablehnenden Entscheid trägt die
Therapieinstitution das Risiko, dass die Kosten für die bereits begonnene
Therapie nicht von der Sozialhilfe getragen werden. Die Sozialhilfebehörde kann
dem Gesuchsteller auch Alternativen zu dem von ihm beantragten Programm
vorschlagen und bewilligen. Diese Lösung ist aber problematisch, weil sich der
Gesuchsteller - auch wenn er die Therapie noch nicht begonnen hat - bereits auf
die von ihm vorgeschlagene Variante mit den damit verbundenen Örtlichkeiten,
Personen und sonstigen Gegebenheiten eingestellt hat und seine Motivation nicht
ohne weiteres auf etwas anderes übertragen kann. Die Sozialhilfebehörde kann
das Gesuch um Kostengutsprache auch gutheissen. Entscheidender Zeitpunkt für
die Erbringung der Fürsorgeleistungen ist dann der Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung und nicht der Tag, an welchem die Sozialhilfebehörde ihren
Beschluss über das Gesuch fasst. Allfällige Leistungen werden in diesem Fall
rückwirkend auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung erbracht.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 19. August 1998
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 19.08.1998 ZZ.1998.38
Kostengutsprache für Drogentherapie
SOG 1998 Nr. 38 § 29 SHG. Kostengutsprache für eine Drogentherapie. Vor Antritt einer Drogentherapie muss kein rechtskräftiger Entscheid der zuständigen Sozialhilfebehörde vorliegen; es genügt, wenn das Gesuch um Erteilung von Kostengutsprache vor dem Therapieantritt eingereicht wird. T. ist seit über zehn Jahre drogenabhängig und wird von der Sozialhilfe der Einwohnergemeinde E. unterstützt. Am 6. Oktober 1997 teilte er dem zuständigen Sozialarbeiter mit, dass er am 20. Oktober 1997 eine Therapie antreten möchte, am 10. Oktober 1997 stellte er der Sozialbehörde den formellen Antrag um Übernahme der Therapiekosten. Am 21. Oktober 1997 beschloss die Sozialbehörde, das Gesuch von T. zur Neuüberprüfung zurückzustellen, weil angesichts der hohen Kosten noch günstigere, alternative Therapieangebote geprüft werden müssten; ein Wiedererwägungsgesuch wurde abgewiesen. Das Departement verfügte auf Beschwerde von T. hin, die Therapiekosten seien von der Sozialhilfe zu übernehmen. Eine gegen diesen Entscheid angehobene Beschwerde der Einwohnergemeinde E. wies das Verwaltungsgericht ab. Aus den Erwägungen:
2. Die Sozialhilfe bezweckt die Verhütung und Behebung von Notlagen. Sie ist bestrebt, die Eigenverantwortung und die Selbständigkeit des Hilfesuchenden zu stärken (§ 1 Abs. 2 SHG). Die Sozialhilfe umfasst vor allem Beratung, Betreuung und Vermittlung von Dienstleistungen sowie wirtschaftliche Hilfe (§ 1 Abs. 3 SHG). Soweit eine Leistung vom Grundrecht auf Existenzsicherung erfasst wird, sind die Gemeinden unter den Voraussetzungen des § 27 SHG zur Leistung wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet. Wirtschaftliche Hilfe wird mit der Auszahlung von Bargeld, durch Erteilung von Gutsprachen oder auf andere Weise erbracht (§ 29 SHG). Die Kostengutsprache dient dazu, Leistungen Dritter sicherzustellen. Sie wird von der Sozialhilfebehörde zugunsten des Leistungserbringers erteilt und ist betragsmässig oder zeitlich limitiert. Die Behörde erklärt sich durch Erteilung einer Kostengutsprache beispielsweise bereit, die Kosten für den Aufenthalt einer unterstützten Person in einer stationären Therapieeinrichtung zu übernehmen. Sinn und Zweck der Gutsprache liegt darin, den zuständigen Organen angemessene Mitwirkungsmöglichkeiten einzuräumen. Sie sollen nicht vor vollendete Tatsachen gestellt werden, sondern möglichst frühzeitig an einer für alle Beteiligten vorteilhaften Lösung mitarbeiten können. Sozialhilfebehörden sind grundsätzlich nicht verpflichtet, im Nachhinein für eine an sich vertretbare Ausgabe aufzukommen. Sie haben vielmehr ein Anrecht darauf, im Voraus zu geplanten Aufwendungen Stellung zu nehmen. Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn eine Leistung vom Grundrecht auf Existenzsicherung erfasst wird, beispielsweise die notfallmässige oder unerlässliche medizinische Betreuung. Hier kann die Sozialhilfebehörde verpflichtet sein, eine Kostengutsprache im Nachhinein zu erteilen (Felix Wolffers: Grundriss des Sozialhilferechts, Bern 1993, S. 131 f.). Entsprechend dieser Grundsätze werden für Drogentherapien in der Regel Gutsprachen gewährt. Nur besondere oder triftige Umstände begründen die Verweigerung von Gutsprachen, beispielsweise fehlende Erfolgsaussicht, mangelnde Therapiebereitschaft des Süchtigen oder ungenügende Rahmenbedingungen der Therapieeinrichtung (GER 1995, Nr. 5). Die Art der Hilfeleistung zu bestimmen liegt im Ermessen der kommunalen Sozialbehörde, welche sich gemäss § 14 Abs. 1 SHG an den Bedürfnissen des Hilfesuchenden zu orientieren hat. Die Gemeinde hat ihrerseits einen Anspruch darauf, dass unter mehreren gleichwertigen Möglichkeiten die kostengünstigere bevorzugt wird (ZBl 1997, S. 414 ff.; BVR 1997 S. 36). 3. Vorliegend geht es um die Frage, ob vor Antritt einer Drogentherapie ein rechtskräftiger Kostengutspacheentscheid der zuständigen Sozialhilfebehörde vorliegen muss oder ob es genügt, wenn das Gesuch um Erteilung von Kostengutsprache vor dem Therapieantritt eingereicht wird. Die Einwohnergemeinde argumentiert, dass nach Eintritt in eine Therapie keine Alternativen mehr geprüft werden könnten. (...) Das Ermessen der Sozialhilfebehörde werde unzulässig eingeschränkt, wenn sie nicht mehr über das "Wie" der Hilfe entscheiden könne, sondern vor vollendete Tatsachen gestellt werde.
4. Der erste Kontakt zwischen T. und der Institution „Life Impuls“ erfolgte am 5. Oktober 1997 anlässlich eines Gasseneinsatzes. Am 6. Oktober 1997 orientierte T. das Sozialamt darüber, er möchte eine Therapie bei Life Impuls antreten; am 10. Oktober 1997 reichte er das Kostengutsprachegesuch bei der Sozialbehörde ein. Zwischen dem 10. und 20. Oktober 1997 brachte er in der Klinik "Allerheiligenberg" erfolgreich den körperlichen Entzug hinter sich, welcher unabdingbare Voraussetzung für die Aufnahme in das Programm von Life Impuls darstellt. Am 12. Oktober bzw. 14. Oktober 1997 wurde der Therapievertrag zwischen T. und dem Verein Life Impuls unterzeichnet. Am 20.Oktober 1997 trat er in die Therapie bei Life Impuls ein. Vom 25. Oktober 1997 bis am 29. Oktober 1997 weilte er für ein fünfwöchiges Outdoor-Programm im Ausland, vom 20. Dezember 1997 bis 31. Januar 1998 folgte ein zweiter therapiebedingter Auslandaufenthalt. Aus den Daten geht hervor, dass T. bereits am Tag nach der ersten Kontaktnahme mit Life Impuls und unverzüglich nach der Entstehung seines Entschlusses zum Therapieantritt das Sozialamt orientierte. Bereits vier Tage später reichte er das schriftliche Gesuch um Kostengutsprache ein. Am 7. Oktober 1997 hatte er sich zudem an die Drogenberatungsstelle Contact gewandt, diese über seinen Wunsch nach stationärer Therapie informiert und eine Stellungnahme der Beratungsstelle zuhanden des Sozialamtes veranlasst. In dieser Stellungnahme bezeichnet Contact die Therapie von Life Impuls als seriös und empfehlenswert. Mit seinem Verhalten und seiner Initiative hat L.T. seine Therapiewilligkeit deutlich bewiesen. Auch sein Hausarzt attestierte ihm in der Stellungnahme zuhanden des Sozialamtes eine sehr starke Motivation. T. liess die Zeit zwischen seinem Therapieentschluss und dem Beginn der Therapie nicht passiv verstreichen, sondern setzte alle Hebel in Bewegung, nicht nur die für den Therapieantritt erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen, sondern auch die für die Kostengutsprache zuständige Sozialbehörde mit den für den Entscheid notwendigen Unterlagen zu dokumentieren. Die nächste Sitzung der Sozialbehörde im Anschluss an das eingereichte Gesuch um Erteilung der Kostengutsprache fand am 21. Oktober 1997 statt. T. hatte zu diesem Zeitpunkt seine Therapie bereits angetreten, befand sich aber noch in der Schweiz. Die Sozialbehörde E. hat monatlich eine Sitzung. Nachteil dieses Milizsystems ist, dass eingereichte Begehren nicht unverzüglich behandelt werden können, sondern erst mit einer sitzungsbedingten Verzögerung. Dies kann sich im Bereich der Drogentherapie negativ auswirken. Bei Drogenkranken ist der Eintritt in eine Therapie nicht auf lange Sicht hinaus planbar. In der Regel hat der Eintritt kurzfristig zu erfolgen, weil verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Zunächst muss der Süchtige motiviert sein. Er muss sodann einen freien Therapieplatz in der von ihm gewünschten Therapieinstitution finden und zuvor in der Regel noch in einer anderen Einrichtung den körperlichen Entzug absolvieren. Wenn er für die Kosten der therapeutischen Behandlung nicht aufkommen kann - was bei Drogenkranken die Regel ist - muss er sodann die Finanzierung absichern. Ist die vorgesehene Institution für die Behandlung geeignet und der Gesuchsteller behandlungsbedürftig und -willig, so wird in der Regel Kostengutsprache erteilt (vgl. AGVE 1993 S. 613). Vom Entzugswilligen kann allerdings nicht verlangt werden, dass er seine Integrationsbemühungen sistiert, bis über sein Begehren um Kostengutsprache - allenfalls noch auf dem Beschwerdeweg - entschieden ist. Bis zu diesem Zeitpunkt ist entweder der reservierte Therapieplatz anderweitig vergeben oder die Therapiemotivation - aus welchen Gründen auch immer - verflogen. Die Konsequenz aus diesen Gegebenheiten ist einerseits, dass dem Drogenkranken der Eintritt in ein Therapieprogramm möglich sein muss, auch wenn noch kein Kostengutspracheentscheid dem Leistungserbringer die Übernahme der Therapiekosten zusichert. Hingegen ist es dem unter Zeitdruck stehenden Therapiewilligen zumutbar, vor Antritt der Therapie der Sozialbehörde ein Gesuch um Erteilung der Kostengutsprache einzureichen oder einreichen zu lassen. Dies gibt der Behörde die Möglichkeit, die Umstände der gewünschten Therapie sofort zu überprüfen und den Ergebnissen entsprechend zu reagieren. Andererseits muss die Sozialbehörde ein Gesuch um Erteilung von Kostengutsprache für eine Drogentherapie, wenn es eingereicht wurde, innert angemessener Frist inhaltlich behandeln, auch wenn der Gesuchsteller die Therapie bereits angetreten hat. Andernfalls würde die zuständige Behörde materielle Rechtsverweigerung begehen. Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass die Haltung des Departements, wonach dem motivierten Süchtigen keine monatelangen Wartezeiten vor Beginn einer Therapie zugemutet werden können, nicht im Widerspruch zu späteren Entscheiden steht. Im von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Entscheid vom 21. April 1998 wird lediglich zitiert, dass die Abteilung Soziale Dienste eine gewisse Wartezeit unter Bezugnahme auf die langjährige Drogenkrankheit als zumutbar erklärte. Es ging allerdings nicht um eine Drogentherapie, sondern um einen Drogenentzug von maximal 10 bis 20 Tagen und einen Drogenkranken mit einer relativ strukturierten und schwachen Methadonabhängigkeit.
5. Die Sozialbehörde E. bringt vor, dass wegen des vor dem Entscheid erfolgten Therapieeintritts von T. keine Therapiealternativen hätten geprüft werden können. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Kostengutsprache soll verhindern, dass Sozialhilfeorgane vor vollendete Tatsachen gestellt werden und von Dritten bereits erbrachte Leistungen an Sozialhilfeempfänger zu übernehmen haben. Eine Drogentherapie ist ein teures Unterfangen, welches ein bis zwei Jahre dauert. Bei derart umfangreichen und langdauernden Leistungen soll die Sozialhilfebehörde nicht erst post festum um die Übernahme der Kosten angegangen werden. Es darf allerdings nicht übersehen werden, dass eine Drogentherapie eine ein- bis zweijährige Dauerleistung darstellt, bei welcher sich zwei Interessen gegenüberstehen. Der Drogenkranke ist daran interessiert, sich möglichst rasch auf den Weg in ein suchtfreies Leben zu machen, bevor seine Motivation nachlässt. Die Einwohnergemeinde ist daran interessiert, die vorgeschlagene Therapie auf ihre Tauglichkeit und vor allem auch Kostengünstigkeit zu überprüfen. Gerade weil eine Drogentherapie eine nicht langfristig im Voraus planbarer Dauerleistung darstellt, ist das Prinzip der vorgängig erteilten Kostengutsprache dahingehend zu präzisieren, dass ein vor Antritt der Therapie eingereichtes Gesuch dem Interesse der Einwohnergemeinde an Einflussnahme gerecht wird. Ein Entscheid über das Gesuch braucht vor Therapieantritt noch nicht vorzuliegen. Ganz zu Beginn der Therapie ist erst ein Bruchteil der Gesamtkosten angefallen. Die Sozialhilfebehörde hat noch alle Möglichkeiten der Einflussnahme, auch wenn der Gesuchsteller seine Wunschtherapie bereits begonnen hat: Die Sozialhilfebehörde kann das Gesuch um Kostengutsprache ablehnen, weil die Therapieinstitution oder das Therapiekonzept unseriös ist, die Therapiekosten weit über dem für diese Art der Leistung Üblichen liegen oder der Gesuchsteller den Willen zur Therapie nur vordergründig bekundet. Bei einem ablehnenden Entscheid trägt die Therapieinstitution das Risiko, dass die Kosten für die bereits begonnene Therapie nicht von der Sozialhilfe getragen werden. Die Sozialhilfebehörde kann dem Gesuchsteller auch Alternativen zu dem von ihm beantragten Programm vorschlagen und bewilligen. Diese Lösung ist aber problematisch, weil sich der Gesuchsteller - auch wenn er die Therapie noch nicht begonnen hat - bereits auf die von ihm vorgeschlagene Variante mit den damit verbundenen Örtlichkeiten, Personen und sonstigen Gegebenheiten eingestellt hat und seine Motivation nicht ohne weiteres auf etwas anderes übertragen kann. Die Sozialhilfebehörde kann das Gesuch um Kostengutsprache auch gutheissen. Entscheidender Zeitpunkt für die Erbringung der Fürsorgeleistungen ist dann der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und nicht der Tag, an welchem die Sozialhilfebehörde ihren Beschluss über das Gesuch fasst. Allfällige Leistungen werden in diesem Fall rückwirkend auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung erbracht. Verwaltungsgericht, Urteil vom 19. August 1998