§ 55 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 85a f. SchKG. Der Zivilrichter ist für Klagen nach Art. 85a und 86 SchKG nur zuständig, wenn es sich um privatrechtliche Ansprüche handelt. Das ist bei einem Streit um Krankenkassenprämien nicht der Fall.
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Kanton Solothurn - FindInfoWeb Geschäftsnummer: ZZ.1998.14 Instanz: Zivilkammer Entscheiddatum: 06.07.1998 FindInfo-Nummer: O_ZK.2015.365 Titel: Negative Feststellungklage, Zuständigkeit Resümee: § 55 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 85a f. SchKG. Der Zivilrichter ist für Klagen nach Art. 85a und 86 SchKG nur zuständig, wenn es sich um privatrechtliche Ansprüche handelt. Das ist bei einem Streit um Krankenkassenprämien nicht der Fall. SOG 1998 Nr. 14 § 55 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 85a f. SchKG . Der Zivilrichter ist für Klagen nach Art. 85a und 86 SchKG nur zuständig, wenn es sich um privatrechtliche Ansprüche handelt. Das ist bei einem Streit um Krankenkassenprämien nicht der Fall. Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 6. Juli 1998 © 2015 juris