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ZZ.1995.9

Telefax, Schriftform

Solothurn · 1995-04-19 · Deutsch SO
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§ 301 Abs. 1 ZPO - Ein per Telefax eingereichter Rekurs erfüllt die Gültigkeitsvoraussetzung der Schriftlichkeit nicht. Dem prozessrechtlichen Erfordernis der Schriftform genügt eine Eingabe nur, wenn sie mit einer eigenhändigen Unterschrift im Original versehen ist.

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Kanton Solothurn - FindInfoWeb Geschäftsnummer: ZZ.1995.9 Instanz: Zivilkammer Entscheiddatum: 19.04.1995 FindInfo-Nummer: O_ZK.2014.752 Titel: Telefax, Schriftform Resümee: § 301 Abs. 1 ZPO - Ein per Telefax eingereichter Rekurs erfüllt die Gültigkeitsvoraussetzung der Schriftlichkeit nicht. Dem prozessrechtlichen Erfordernis der Schriftform genügt eine Eingabe nur, wenn sie mit einer eigenhändigen Unterschrift im Original versehen ist. SOG 1995 Nr. 9 § 301 Abs. 1 ZPO

- Ein per Telefax eingereichter Rekurs erfüllt die Gültigkeitsvoraussetzung der Schriftlichkeit nicht. Dem prozessrechtlichen Erfordernis der Schriftform genügt eine Eingabe nur, wenn sie mit einer eigenhändigen Unterschrift im Original versehen ist. Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 19. April 1995 © 2015 juris