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ZZ.1990.34

Umfang des Strafantrages

Solothurn · 1990-12-18 · Deutsch SO
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Art. 28 StGB. Umfang des Strafantrags. Der Strafantrag kann sich auch bei Delikten, die in Fortsetzungszusammenhang stehen, nur auf die bereits verübten (Teil-)Handlungen beziehen und wirkt sich nicht eo ipso auch für die zukünftig (fortgesetzt) verübten Delikte aus.

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Kanton Solothurn - FindInfoWeb Geschäftsnummer: ZZ.1990.34 Instanz: Strafkammer Entscheiddatum: 18.12.1990 FindInfo-Nummer: O_ST.2015.89 Titel: Umfang des Strafantrages Resümee: Art. 28 StGB. Umfang des Strafantrags. Der Strafantrag kann sich auch bei Delikten, die in Fortsetzungszusammenhang stehen, nur auf die bereits verübten (Teil-)Handlungen beziehen und wirkt sich nicht eo ipso auch für die zukünftig (fortgesetzt) verübten Delikte aus. SOG 1990 Nr. 34 Art. 28 StGB. Umfang des Strafantrags. Der Strafantrag kann sich auch bei Delikten, die in Fortsetzungszusammenhang stehen, nur auf die bereits verübten (Teil-)Handlungen beziehen und wirkt sich nicht eo ipso auch für die zukünftig (fortgesetzt) verübten Delikte aus. Obergericht Strafkammer, Urteil vom 18. Dezember 1990 © 2015 juris