opencaselaw.ch

ZZ.1990.15

Kostenfällige Abweisung

Solothurn · 1990-01-25 · Deutsch SO
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

§ 101 Abs. 1 ZPO. Eine Parteientschädigung kann nur zugesprochen werden, wenn die obsiegende Partei einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Ob ein Begehren um kostenfällige Abweisung den Antrag auf eine Parteientschädigung mitenthält, ist im Einzelfalle zu prüfen (vgl. SOG 1989 Nr. 13).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kanton Solothurn - FindInfoWeb Geschäftsnummer: ZZ.1990.15 Instanz: Zivilkammer Entscheiddatum: 25.01.1990 FindInfo-Nummer: O_ZK.2015.173 Titel: Kostenfällige Abweisung Resümee: § 101 Abs. 1 ZPO. Eine Parteientschädigung kann nur zugesprochen werden, wenn die obsiegende Partei einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Ob ein Begehren um kostenfällige Abweisung den Antrag auf eine Parteientschädigung mitenthält, ist im Einzelfalle zu prüfen (vgl. SOG 1989 Nr. 13). SOG 1990 Nr. 15 § 101 Abs. 1 ZPO. Eine Parteientschädigung kann nur zugesprochen werden, wenn die obsiegende Partei einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Ob ein Begehren um kostenfällige Abweisung den Antrag auf eine Parteientschädigung mitenthält, ist im Einzelfalle zu prüfen (vgl. SOG 1989 Nr. 13). Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 25. Januar 1990 © 2015 juris