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ZZ.1989.10

Beseitigung des Rechtsvorschlags druch Krankenkasse, Eröffnung

Solothurn · 1989-03-22 · Deutsch SO
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Art. 88 ff. SchKG -- Bestreitet der Schuldner, dass ihm die Verfügung einer Behörde, durch die der Rechtsvorschlag beseitigt wurde, zugestellt wurde, darf die Betreibung nur fortgesetzt werden, wenn nachgewiesen ist, dass die Verfügung dem Schuldner ordnungsgemäss eröffnet wurde.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

SOG 1989 Nr. 10

Art. 88 ff. SchKG

--

Bestreitet der Schuldner,

dass ihm die Verfügung einer Behörde, durch die der Rechtsvorschlag beseitigt

wurde, zugestellt wurde, darf die Betreibung nur fortgesetzt werden, wenn

nachgewiesen ist, dass die Verfügung dem Schuldner ordnungsgemäss eröffnet

wurde.

Ein Schuldner, dem in einer von einer Krankenkasse

eingeleiteten Betreibung die Pfändungsankündigung zugestellt worden war, erhob

Beschwerde. Er machte geltend, die Pfändung dürfe nicht vollzogen werden, weil

er Rechtsvorschlag erhoben habe. Die Aufsichtsbehörde hiess die Beschwerde aus

folgenden Gründen gut:

1. Der Rechtsvorschlag bewirkt die Einstellung der

Betreibung; solange er besteht, kann diese nicht fortgesetzt werden (Art. 78

SchKG). Das Betreibungsamt darf eine durch gültigen Rechtsvorschlag gehemmte

Betreibung nur aufgrund eines rechtskräftigen Entscheides fortsetzen, dessen

Dispositiv mit Genauigkeit auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den

Rechtsvorschlag ganz oder für einen bestimmten Betrag aufhebt (BGE 107 III 65 =

Pra 70/1981 Nr. 252).

Die Gläubigerin ist eine anerkannte Krankenkasse im Sinne

von Art. 3 KUVG. Sie ist gemäss Art. 30 Abs. 1 KUVG befugt, Verfügungen zu

erlassen. Gegen diese Verfügungen kann innert 30 Tagen seit ihrer Zustellung

bei einem kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 30

Abs. 2 KUVG).Die Verfügungen der Krankenkasse erwachsen mit dem unbenützten

Ablauf der Beschwerdefrist oder mit der rechtskräftigen Abweisung einer

allenfalls erhobenen Beschwerde in Rechtskraft. Die auf Geldzahlungen

gerichteten rechtskräftigen Verfügungen der anerkannten Krankenkassen stehen

vollstreckbaren Gerichtsurteilen im Sinne von Art. 80 SchKG gleich (Art. 30

Abs. 4 KUVG).

Wird in einer Betreibung einer anerkannten Krankenkasse

Rechtsvorschlag erhoben, so hat die Krankenkasse beim Rechtsöffnungsrichter um

definitive Rechtsöffnung nachzusuchen, wenn sie bereits vor Einleitung der

Betreibung eine Verfügung erlassen hat, die rechtskräftig und vollstreckbar

geworden ist. Ist dies nicht der Fall, so kann sie, nachdem der Rechtsvorschlag

erhoben worden ist, eine Verfügung erlassen, mit welcher sie den

Rechtsvorschlag formell beseitigt; wird diese Verfügung rechtskräftig und

vollstreckbar, sei es, weil sie nicht angefochten, sei es, weil sie durch den

Sozialversicherungsrichter bestätigt worden ist, so hat das Betreibungsamt auf

einfaches Verlangen der Kasse die Betreibung fortzusetzen (BGE 109 V 46 = Pra

73/1984 Nr. 195; BGE 107 III 60 = Pra 70/1981 Nr. 252; vgl. weiter Amonn, Grundriss

des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 4. Aufl. 1988, § 19 Rz 12;

Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Band

I, 1984, § 18 Rz 7 und 12).Das Betreibungsamt hat lediglich die Rechtskraft und

die sachliche Zuständigkeit der Entscheidungsinstanz zu prüfen (Amonn, a.a.O.).

Die Gläubigerin hat am 15. Dezember 1988 eine Verfügung erlassen, in der sie

den Beschwerdeführer für den Betrag von Fr. 319.-- zahlungspflichtig erklärte

und den in der Betreibung Nr. 16769 erhobenen Rechtsvorschlag beseitigte. Das

Betreibungsamt hatte aufgrund der ihm vorgelegten Bescheinigungen der

Versicherungsgerichte der Kantone C. und D. keinen Anlass, an der Rechtskraft

dieser Verfügung zu zweifeln; es hat dem Fortsetzungsbegehren der Gläubigerin

mithin zu Recht stattgegeben und die Pfändungsankündigung erlassen.

2. Aus den Vorbringen in der Beschwerdeschrift geht nun

allerdings hervor, dass der Beschwerdeführer davon ausgeht, der Rechtsvorschlag

in der Betreibung Nr. 16769 sei nicht beseitigt worden; er bestreitet somit

implizit, dass ihm die Verfügung vom 15. Dezember 1988 eröffnet wurde.

Verfügungen müssen, damit sie Rechtswirkungen entfalten,

den Betroffenen eröffnet werden. Wird die Verfügung -- wie im vorliegenden Fall

-- in Briefform erlassen und eingeschrieben versandt, gilt die tatsächliche

Aushändigung der Sendung an den Adressaten oder eine andere zur Entgegennahme

berechtigte Person als Eröffnung; kann die eingeschriebene Sendung nicht

zugestellt werden, weil der Adressat nicht angetroffen wird und er sie auf

Abholungseinladung hin nicht am Postschalter abholt, gilt grundsätzlich der

letzte Tag der Abholfrist als Zustelldatum (Imboden/Rhinow, Schweizerische

Verwaltungsrechtsprechung, 5. Aufl. 1976, Nr. 84 B I und VI).Der Beweis, dass

und wann eine Verfügung zugestellt wurde, obliegt der verfügenden Behörde

(Imboden/Rhinow, Nr. 84 B V und Nr. 91 B I). Aus den Akten ist nicht

ersichtlich, ob die Verfügung vom 15. Dezember 1988 dem Beschwerdeführer

eröffnet wurde. Weder liegt ein Beweis dafür vor, dass die Gläubigerin eine

eingeschriebene Sendung an den Beschwerdeführer der Post übergeben hat, noch

dafür, dass eine solche Sendung dem Beschwerdeführer zugestellt wurde. Die

eingelegten Bescheinigungen der Versicherungsgerichte besagen bloss, dass der

Beschwerdeführer kein Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren angehoben hat; sie

stellen keine eigentlichen Rechtskraftbescheinigungen dar, weil sie sich zur

Frage, ob die Verfügung dem Beschwerdeführer eröffnet wurde, nicht äussern. Da

nicht völlig ausgeschlossen werden kann, dass die Verfügung vom 15. Dezember

1988 versehentlich nicht der Post übergeben wurde, bei den Postbetrieben

verlorenging oder von diesen einer nicht empfangsberechtigten Person übergeben

wurde, wurde der Gläubigerin im Beschwerdeverfahren Gelegenheit geboten, durch

eine Zustellungsbescheinigung der Postbetriebe nachzuweisen, dass die Verfügung

vom 15. Dezember 1988 dem Beschwerdeführer ordnungsgemäss eröffnet wurde. Die

Gläubigerin blieb jedoch untätig, so dass nicht nachgewiesen ist, dass ihre

Verfügung vom 15. Dezember 1988 dem Beschwerdeführer tatsächlich eröffnet

wurde. Da nur formrichtig eröffnete Verfügungen rechtskräftig und vollstreckbar

werden und die durch Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung nur aufgrund eines rechtskräftigen

Entscheides fortgesetzt werden darf, hat das Fehlen dieses Nachweises zur

Folge, dass die Betreibung Nr. 16769 einstweilen nicht fortgesetzt werden darf.

Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Pfändungsankündigung aufzuheben.

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs,

Urteil vom 22. März 1989