Art. 88 ff. SchKG -- Bestreitet der Schuldner, dass ihm die Verfügung einer Behörde, durch die der Rechtsvorschlag beseitigt wurde, zugestellt wurde, darf die Betreibung nur fortgesetzt werden, wenn nachgewiesen ist, dass die Verfügung dem Schuldner ordnungsgemäss eröffnet wurde.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
SOG 1989 Nr. 10
Art. 88 ff. SchKG
--
Bestreitet der Schuldner,
dass ihm die Verfügung einer Behörde, durch die der Rechtsvorschlag beseitigt
wurde, zugestellt wurde, darf die Betreibung nur fortgesetzt werden, wenn
nachgewiesen ist, dass die Verfügung dem Schuldner ordnungsgemäss eröffnet
wurde.
Ein Schuldner, dem in einer von einer Krankenkasse
eingeleiteten Betreibung die Pfändungsankündigung zugestellt worden war, erhob
Beschwerde. Er machte geltend, die Pfändung dürfe nicht vollzogen werden, weil
er Rechtsvorschlag erhoben habe. Die Aufsichtsbehörde hiess die Beschwerde aus
folgenden Gründen gut:
1. Der Rechtsvorschlag bewirkt die Einstellung der
Betreibung; solange er besteht, kann diese nicht fortgesetzt werden (Art. 78
SchKG). Das Betreibungsamt darf eine durch gültigen Rechtsvorschlag gehemmte
Betreibung nur aufgrund eines rechtskräftigen Entscheides fortsetzen, dessen
Dispositiv mit Genauigkeit auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den
Rechtsvorschlag ganz oder für einen bestimmten Betrag aufhebt (BGE 107 III 65 =
Pra 70/1981 Nr. 252).
Die Gläubigerin ist eine anerkannte Krankenkasse im Sinne
von Art. 3 KUVG. Sie ist gemäss Art. 30 Abs. 1 KUVG befugt, Verfügungen zu
erlassen. Gegen diese Verfügungen kann innert 30 Tagen seit ihrer Zustellung
bei einem kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 30
Abs. 2 KUVG).Die Verfügungen der Krankenkasse erwachsen mit dem unbenützten
Ablauf der Beschwerdefrist oder mit der rechtskräftigen Abweisung einer
allenfalls erhobenen Beschwerde in Rechtskraft. Die auf Geldzahlungen
gerichteten rechtskräftigen Verfügungen der anerkannten Krankenkassen stehen
vollstreckbaren Gerichtsurteilen im Sinne von Art. 80 SchKG gleich (Art. 30
Abs. 4 KUVG).
Wird in einer Betreibung einer anerkannten Krankenkasse
Rechtsvorschlag erhoben, so hat die Krankenkasse beim Rechtsöffnungsrichter um
definitive Rechtsöffnung nachzusuchen, wenn sie bereits vor Einleitung der
Betreibung eine Verfügung erlassen hat, die rechtskräftig und vollstreckbar
geworden ist. Ist dies nicht der Fall, so kann sie, nachdem der Rechtsvorschlag
erhoben worden ist, eine Verfügung erlassen, mit welcher sie den
Rechtsvorschlag formell beseitigt; wird diese Verfügung rechtskräftig und
vollstreckbar, sei es, weil sie nicht angefochten, sei es, weil sie durch den
Sozialversicherungsrichter bestätigt worden ist, so hat das Betreibungsamt auf
einfaches Verlangen der Kasse die Betreibung fortzusetzen (BGE 109 V 46 = Pra
73/1984 Nr. 195; BGE 107 III 60 = Pra 70/1981 Nr. 252; vgl. weiter Amonn, Grundriss
des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 4. Aufl. 1988, § 19 Rz 12;
Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Band
I, 1984, § 18 Rz 7 und 12).Das Betreibungsamt hat lediglich die Rechtskraft und
die sachliche Zuständigkeit der Entscheidungsinstanz zu prüfen (Amonn, a.a.O.).
Die Gläubigerin hat am 15. Dezember 1988 eine Verfügung erlassen, in der sie
den Beschwerdeführer für den Betrag von Fr. 319.-- zahlungspflichtig erklärte
und den in der Betreibung Nr. 16769 erhobenen Rechtsvorschlag beseitigte. Das
Betreibungsamt hatte aufgrund der ihm vorgelegten Bescheinigungen der
Versicherungsgerichte der Kantone C. und D. keinen Anlass, an der Rechtskraft
dieser Verfügung zu zweifeln; es hat dem Fortsetzungsbegehren der Gläubigerin
mithin zu Recht stattgegeben und die Pfändungsankündigung erlassen.
2. Aus den Vorbringen in der Beschwerdeschrift geht nun
allerdings hervor, dass der Beschwerdeführer davon ausgeht, der Rechtsvorschlag
in der Betreibung Nr. 16769 sei nicht beseitigt worden; er bestreitet somit
implizit, dass ihm die Verfügung vom 15. Dezember 1988 eröffnet wurde.
Verfügungen müssen, damit sie Rechtswirkungen entfalten,
den Betroffenen eröffnet werden. Wird die Verfügung -- wie im vorliegenden Fall
-- in Briefform erlassen und eingeschrieben versandt, gilt die tatsächliche
Aushändigung der Sendung an den Adressaten oder eine andere zur Entgegennahme
berechtigte Person als Eröffnung; kann die eingeschriebene Sendung nicht
zugestellt werden, weil der Adressat nicht angetroffen wird und er sie auf
Abholungseinladung hin nicht am Postschalter abholt, gilt grundsätzlich der
letzte Tag der Abholfrist als Zustelldatum (Imboden/Rhinow, Schweizerische
Verwaltungsrechtsprechung, 5. Aufl. 1976, Nr. 84 B I und VI).Der Beweis, dass
und wann eine Verfügung zugestellt wurde, obliegt der verfügenden Behörde
(Imboden/Rhinow, Nr. 84 B V und Nr. 91 B I). Aus den Akten ist nicht
ersichtlich, ob die Verfügung vom 15. Dezember 1988 dem Beschwerdeführer
eröffnet wurde. Weder liegt ein Beweis dafür vor, dass die Gläubigerin eine
eingeschriebene Sendung an den Beschwerdeführer der Post übergeben hat, noch
dafür, dass eine solche Sendung dem Beschwerdeführer zugestellt wurde. Die
eingelegten Bescheinigungen der Versicherungsgerichte besagen bloss, dass der
Beschwerdeführer kein Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren angehoben hat; sie
stellen keine eigentlichen Rechtskraftbescheinigungen dar, weil sie sich zur
Frage, ob die Verfügung dem Beschwerdeführer eröffnet wurde, nicht äussern. Da
nicht völlig ausgeschlossen werden kann, dass die Verfügung vom 15. Dezember
1988 versehentlich nicht der Post übergeben wurde, bei den Postbetrieben
verlorenging oder von diesen einer nicht empfangsberechtigten Person übergeben
wurde, wurde der Gläubigerin im Beschwerdeverfahren Gelegenheit geboten, durch
eine Zustellungsbescheinigung der Postbetriebe nachzuweisen, dass die Verfügung
vom 15. Dezember 1988 dem Beschwerdeführer ordnungsgemäss eröffnet wurde. Die
Gläubigerin blieb jedoch untätig, so dass nicht nachgewiesen ist, dass ihre
Verfügung vom 15. Dezember 1988 dem Beschwerdeführer tatsächlich eröffnet
wurde. Da nur formrichtig eröffnete Verfügungen rechtskräftig und vollstreckbar
werden und die durch Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung nur aufgrund eines rechtskräftigen
Entscheides fortgesetzt werden darf, hat das Fehlen dieses Nachweises zur
Folge, dass die Betreibung Nr. 16769 einstweilen nicht fortgesetzt werden darf.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Pfändungsankündigung aufzuheben.
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs,
Urteil vom 22. März 1989