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ZZ.1985.29

Waldabstand

Solothurn · 1985-08-06 · Deutsch SO
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§ 9 Kantonales Forstgesetz. Aus dem Umstand, dass an anderer Stelle ohne Zustimmung und ohne Kenntnis der Forstbehörden Bauten errichtet worden sind, welche den gesetzlichen Waldabstand unterschreiten, kann ein Bauherr keinen Anspruch auf Gleichbehandlung ableiten.

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Kanton Solothurn - FindInfoWeb Geschäftsnummer: ZZ.1985.29 Instanz: Verwaltungsgericht Entscheiddatum: 06.08.1985 FindInfo-Nummer: O_VW.2015.237 Titel: Waldabstand Resümee: § 9 Kantonales Forstgesetz. Aus dem Umstand, dass an anderer Stelle ohne Zustimmung und ohne Kenntnis der Forstbehörden Bauten errichtet worden sind, welche den gesetzlichen Waldabstand unterschreiten, kann ein Bauherr keinen Anspruch auf Gleichbehandlung ableiten. SOG 1985 Nr. 29 § 9 Kantonales Forstgesetz. Aus dem Umstand, dass an anderer Stelle ohne Zustimmung und ohne Kenntnis der Forstbehörden Bauten errichtet worden sind, welche den gesetzlichen Waldabstand unterschreiten, kann ein Bauherr keinen Anspruch auf Gleichbehandlung ableiten. Verwaltungsgericht, Urteil vom 6. August 1985 © 2015 juris