Art. 145 ZGB; § 68 Abs. 2 EGZGB. Im Güterausscheidungsprozess besteht kein Anspruch auf einen Anwaltskostenvorschuss, wenn der Kläger den Richter bemüht, ohne vorgängig die Vermittlungsdienste des Amtschreibers in Anspruch genommen zu haben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
SOG 1983 Nr. 1
Art. 145 ZGB; § 68 Abs. 2 EGZGB.
Im
Güterausscheidungsprozess besteht kein Anspruch auf einen
Anwaltskostenvorschuss, wenn der Kläger den Richter bemüht, ohne vorgängig die
Vermittlungsdienste des Amtschreibers in Anspruch genommen zu haben.
Nachdem die Ehe der Parteien rechtskräftig
geschieden und die Güterausscheidung ad separatum verwiesen worden war, reichte
die abgeschiedene Ehefrau beim zuständigen Richteramt eine schriftlich
begründete Klage betreffend güterrechtliche Auseinandersetzung ein.
Gleichzeitig mit der Einreichung der Klageschrift stellte die Klägerin den
Antrag, der Beklagte sei zu verhalten, ihr an die Anwaltskosten einen Vorschuss
von Fr. 5000.-- zu bezahlen. Der Gerichtspräsident wies dieses Begehren ab,
ebenso das Obergericht den hiegegen von der Klägerin erhobenen Rekurs. In den
Erwägungen äusserte sich das Obergericht wie folgt:
In Übereinstimmung mit der herrschenden Auffassung
ist die Zulässigkeit eines Prozesskostenvorschusses im separaten
Güterausscheidungsprozess und seine Abstützung auf Art. 145 ZGB zu bejahen.
Voraussetzungen sind auf der Seite des Ansprechers die Beistandsbedürftigkeit
und auf der Seite des Pflichtigen die Leistungsfähigkeit.
Beistandsbedürftigkeit ist gegeben, wenn der
Ansprecher innert nützlicher Frist nicht über eigene Mittel verfügen kann, die
für eine gehörige Prozessführung erforderlich sind (Kommentar Bühler/Spühler, N
269 zu Art. 145 ZGB).Dabei wird vorausgesetzt, dass es sich um eine zur Wahrung
der Interessen des Ansprechers erforderliche und unvermeidbare Prozessführung
handelt.
Gemäss § 68 Abs. 2 EGZGB hat der Amtschreiber,
wenn die Ehegatten im Kanton wohnhaft sind, die Güterausscheidung von Amtes
wegen vorzunehmen, sofern die güterrechtliche Auseinandersetzung nicht bereits
vor dem Richter erfolgt ist. Zur Zeit der Ehescheidung hatten beide Parteien im
Kanton Solothurn Wohnsitz. Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung durch
den Amtschreiber handelt es sich um eine alte und bewährte solothurnische
Einrichtung. Sie ist in erster Linie nicht als Sicherungsmassregel gedacht,
sondern als Hilfe für die Beteiligten, die güterrechtliche Auseinandersetzung
richtig und gesetzmässig durchzuführen (Meier Peter, Diss. Freiburg 1950, Der
Erbgang nach solothurnischem Einführungsrecht, S. 72).Sie ist eine vom
kantonalen Recht vorgesehene amtliche Mitwirkung, die sich mit jener bei der
Erbteilung gemäss Art. 609 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit § 219 EGZGB vergleichen
lässt.
Die Rekurrentin hätte ohne weiteres beim
Amtschreiber ein entsprechendes Begehren einreichen können. Damit wäre ein
kostengünstiges Verfahren eingeleitet worden, womit erfahrungsgemäss dienliche
Unterlagen beschaft und auch Chancen für eine gütliche Regelung geschafen
worden wären. Wenn die Rekurrentin diesen nach der solothurnischen
Rechtsordnung vorgezeichneten Weg nicht beschreiten wollte und, ohne das
kostengünstige Verfahren vor dem Amtschreiber auszuschöpfen, sowie unvermittelt
eine schriftlich begründete Klage einreichte, so ist dieses Vorgehen zwar
rechtlich zulässig (SOG 1980 Nr. 4 S. 16/17).Es kann ihr indessen der Vorwurf
der unnötigen Prozessführung nicht erspart bleiben. Für derart verursachte
Kosten kann die Beistandsbedürftigkeit nicht ins Feld geführt werden,
mindestens nicht zur Zeit.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 16. Februar
1983