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ZZ.1983.1

Separater Güterausscheidungsprozess, Parteikostenvorschuss

Solothurn · 1983-02-16 · Deutsch SO
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Art. 145 ZGB; § 68 Abs. 2 EGZGB. Im Güterausscheidungsprozess besteht kein Anspruch auf einen Anwaltskostenvorschuss, wenn der Kläger den Richter bemüht, ohne vorgängig die Vermittlungsdienste des Amtschreibers in Anspruch genommen zu haben.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

SOG 1983 Nr. 1

Art. 145 ZGB; § 68 Abs. 2 EGZGB.

Im

Güterausscheidungsprozess besteht kein Anspruch auf einen

Anwaltskostenvorschuss, wenn der Kläger den Richter bemüht, ohne vorgängig die

Vermittlungsdienste des Amtschreibers in Anspruch genommen zu haben.

Nachdem die Ehe der Parteien rechtskräftig

geschieden und die Güterausscheidung ad separatum verwiesen worden war, reichte

die abgeschiedene Ehefrau beim zuständigen Richteramt eine schriftlich

begründete Klage betreffend güterrechtliche Auseinandersetzung ein.

Gleichzeitig mit der Einreichung der Klageschrift stellte die Klägerin den

Antrag, der Beklagte sei zu verhalten, ihr an die Anwaltskosten einen Vorschuss

von Fr. 5000.-- zu bezahlen. Der Gerichtspräsident wies dieses Begehren ab,

ebenso das Obergericht den hiegegen von der Klägerin erhobenen Rekurs. In den

Erwägungen äusserte sich das Obergericht wie folgt:

In Übereinstimmung mit der herrschenden Auffassung

ist die Zulässigkeit eines Prozesskostenvorschusses im separaten

Güterausscheidungsprozess und seine Abstützung auf Art. 145 ZGB zu bejahen.

Voraussetzungen sind auf der Seite des Ansprechers die Beistandsbedürftigkeit

und auf der Seite des Pflichtigen die Leistungsfähigkeit.

Beistandsbedürftigkeit ist gegeben, wenn der

Ansprecher innert nützlicher Frist nicht über eigene Mittel verfügen kann, die

für eine gehörige Prozessführung erforderlich sind (Kommentar Bühler/Spühler, N

269 zu Art. 145 ZGB).Dabei wird vorausgesetzt, dass es sich um eine zur Wahrung

der Interessen des Ansprechers erforderliche und unvermeidbare Prozessführung

handelt.

Gemäss § 68 Abs. 2 EGZGB hat der Amtschreiber,

wenn die Ehegatten im Kanton wohnhaft sind, die Güterausscheidung von Amtes

wegen vorzunehmen, sofern die güterrechtliche Auseinandersetzung nicht bereits

vor dem Richter erfolgt ist. Zur Zeit der Ehescheidung hatten beide Parteien im

Kanton Solothurn Wohnsitz. Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung durch

den Amtschreiber handelt es sich um eine alte und bewährte solothurnische

Einrichtung. Sie ist in erster Linie nicht als Sicherungsmassregel gedacht,

sondern als Hilfe für die Beteiligten, die güterrechtliche Auseinandersetzung

richtig und gesetzmässig durchzuführen (Meier Peter, Diss. Freiburg 1950, Der

Erbgang nach solothurnischem Einführungsrecht, S. 72).Sie ist eine vom

kantonalen Recht vorgesehene amtliche Mitwirkung, die sich mit jener bei der

Erbteilung gemäss Art. 609 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit § 219 EGZGB vergleichen

lässt.

Die Rekurrentin hätte ohne weiteres beim

Amtschreiber ein entsprechendes Begehren einreichen können. Damit wäre ein

kostengünstiges Verfahren eingeleitet worden, womit erfahrungsgemäss dienliche

Unterlagen beschaft und auch Chancen für eine gütliche Regelung geschafen

worden wären. Wenn die Rekurrentin diesen nach der solothurnischen

Rechtsordnung vorgezeichneten Weg nicht beschreiten wollte und, ohne das

kostengünstige Verfahren vor dem Amtschreiber auszuschöpfen, sowie unvermittelt

eine schriftlich begründete Klage einreichte, so ist dieses Vorgehen zwar

rechtlich zulässig (SOG 1980 Nr. 4 S. 16/17).Es kann ihr indessen der Vorwurf

der unnötigen Prozessführung nicht erspart bleiben. Für derart verursachte

Kosten kann die Beistandsbedürftigkeit nicht ins Feld geführt werden,

mindestens nicht zur Zeit.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 16. Februar

1983