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ZKREK.2002.126

Solothurn · 2002-07-19 · Deutsch SO
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Eheschutz, Scheidungsverfahren im Ausland

Sachverhalt

G., wohnhaft in A., stellte beim Richteramt ein Eheschutzbegehren. Ihr Ehemann S., der türkisch-schweizerischer Doppelbürger ist und damals ebenfalls in A. wohnte, teilte der Gerichtspräsidentin am 26. Oktober 2001 mit, er habe während seines Ferienaufenthaltes in der Türkei am 2. Oktober 2001 beim Zivilgericht Istanbul eine Scheidungsklage eingereicht. Für ein Eheschutzverfahren in der Schweiz bleibe deshalb kein Raum. Die Gerichtspräsidentin verfügte am 17. Dezember 2001 einen vom Ehemann der Ehefrau zu bezahlenden monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'750.- für die Zeit vom

1. September bis 30. November 2001 und von Fr. 3'030.- ab 1. Dezember 2001. Im Weiteren sistierte sie das Verfahren bis am 2. April 2002. Eine gegen die Unterhaltsregelung eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde des Ehemannes wies das Obergericht am 14. März 2002 ab. Mit Eingabe vom 12. März 2002 teilte der Ehemann der Gerichtspräsidentin mit, er habe am 28. Februar 2002 die Schweiz verlassen und verzeichne nun Wohnsitz in der Türkei. Die Ehefrau ihrerseits ersuchte am 14. März 2002 um Anordnung einer Verfügungsbeschränkung über das Pensionskassenguthaben des Beklagten, um die vermögensrechtlichen Verpflichtungen aus der ehelichen Gemeinschaft sicherzustellen. Mit superprovisorischer Verfügung vom 15. März 2002 entsprach die Gerichtspräsidentin dem Antrag der Ehefrau. Die Gerichtspräsidentin erwog, das türkische Gericht habe die Ehescheidungssache zwischen den Parteien an die Hand genommen. Nachdem der Ehemann nun Wohnsitz in der Türkei verzeichne, sei der vom türkischen Gericht getroffene Entscheid über vorsorgliche Massnahmen (Leistung eines Unterhaltsbeitrages an die Ehefrau) anzuerkennen. Damit ende die sachliche Zuständigkeit der eheschutzrichterlichen Instanz und das vorliegende Verfahren sei abzuschreiben. Dagegen erhob die Ehefrau Rekurs. Die Zivilkammer heisst den Rekurs teilweise gut.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 a) Die Einleitung eines Scheidungsverfahrens im Ausland

hebt die Zuständigkeit des schweizerischen Eheschutzrichters nur dann auf, wenn

das ausländische Gericht analoge Massnahmen zu Art. 137 ZGB (Zivilgesetzbuch,

SR, 210; vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens) erlassen hat

und diese Verfügung in der Schweiz anzuerkennen ist (vgl. BGE 104 II 246 ff.

und ZR 2002, S. 6f.). Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird nicht

anerkannt, wenn eine Partei nachweist, dass sie weder nach dem Recht an ihrem

Wohnsitz noch nach dem am gewöhnlichen Aufenthalt gehörig geladen wurde, es sei

denn, sie habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen (Art. 27 Abs. 2

lit. a des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht, IPRG; SR 291).

Unter der gehörigen Ladung gemäss dieser Bestimmung ist die ordnungsgemässe und

rechtzeitige Zustellung des ersten, das ausländische Erkenntnisverfahren

einleitenden Schriftstückes an die beklagte Partei zu verstehen. Massgebend ist

dabei das Recht am Wohnsitz oder am gewöhnlichen Aufenthalt der vorzuladenden

Person. Das Erfordernis der effektiven Ladung gebietet es, dass die beklagte

Partei sich erst auf einen Prozess einlassen muss, wenn sie von dessen

Einleitung formell Kenntnis erhalten hat (Stephen V. Berti/Anton K. Schnyder:

IPRG-Kommentar, Basel/Frankfurt a.M. 1996, N 10 f. zu Art. 27 IPRG).

b) Die Ehefrau macht geltend, sie sei bis heute noch nie

formell über das Scheidungsverfahren in der Türkei in Kenntnis gesetzt worden.

Der Ehemann widerspricht dieser Darstellung nicht. Als Adresse wird in der

Scheidungsklage denn auch nicht A., sondern "S. I. [Türkei]"

angegeben. Das Gericht verlangte in der Folge, dass der Ehemann die Adresse der

Beklagten bekannt gibt. Der Anwalt des Klägers hatte 10 Tage Zeit, um die

Beweise zu vervollständigen und die Sitzung wurde vertagt. Aufgrund dieser

Unterlagen steht fest, dass die Ehefrau zur Verhandlung vom 13. Dezember 2001,

an der offenbar die Unterhaltsfrage geregelt werden sollte, gar nicht

vorgeladen wurde. Dem Gericht war nicht einmal die Adresse bekannt. Eine

vorsorgliche Festsetzung von Alimenten durch das Istanbuler Zivilgericht kann

deshalb in der Schweiz nicht anerkannt werden. Die Zuständigkeit des

schweizerischen Eheschutzrichters ist nach wie vor gegeben.

c) Einer Anerkennung des Entscheides vom 13. Dezember 2001

steht weiter der Umstand entgegen, dass der Ehemann damals keinen Wohnsitz in

der Türkei verzeichnete. Gemäss Art. 50 IPRG werden ausländische Entscheidungen

über die ehelichen Rechte und Pflichten in der Schweiz nur anerkannt, wenn sie

im Staat des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts eines der Ehegatten

ergangen sind. Diese Voraussetzung muss im Zeitpunkt des Urteils erfüllt sein.

Die Anerkennung kann nicht durch eine nachträgliche Verlegung des Wohnsitzes

erwirkt werden. Eheschutzmassnahmen in der Schweiz sind auch aus diesem Grunde

weiterhin möglich.

d) Zu Recht wirft die Rekurrentin zudem die Frage auf, ob

das Istanbuler Zivilgericht am 13. Dezember 2001 überhaupt einen

Präliminarentscheid gefällt hat. Aus den zwei eingereichten Schriftstücken

dieses Gerichts, die beide mit dem Datum vom 13. Dezember 2001 versehen sind,

kann in der Tat nicht eindeutig gefolgert werden, dass vorsorgliche

Unterhaltsbeiträge verfügt worden sind. Im einen Dokument steht zwar

unmissverständlich, S. habe rückwirkend ab dem Datum der Klage monatliche Unterhaltszahlungen

von 100.000.000 TL an die Beklagte G. zu leisten. Gemäss dem anderen Entscheid

wurde die Sitzung aber auf den 12. März 2002 vertagt. Er beinhaltet nur so

etwas wie eine Absichtserklärung des Klägers ("Gültig ab dem Klagedatum

wird der Kläger monatliche Unterhaltszahlung von 100 Mio. TL an die Beklagte

leisten"). Es ist daher nicht klar, ob es sich dabei um eine

rechtskräftige und definitive Anordnung handelt. Angesichts dieser

Ungereimtheiten steht nicht mit Sicherheit fest, dass das Istanbuler

Zivilgericht am 13. Dezember 2001 wirklich eine Verfügung erlassen hat, mit der

S. für die Dauer des Scheidungsverfahrens bindend verpflichtet wurde, für die

Dauer des Verfahrens in der Türkei einen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen.

Offenbar hat er denn auch bis heute nicht nur den von der Gerichtspräsidentin

ursprünglich verfügten, sondern auch den erheblich bescheideneren Betrag von

100 Mio TL (entspricht rund 100 Schweizer Franken) noch nie bezahlt.

e) Die Gerichtspräsidentin stellte aus all diesen Gründen zu

Unrecht fest, dass die aus dem Eheschutzverfahren entstandene Unterhaltspflicht

per 2.10.2001 endete. Vielmehr hätte sie die am 17. Dezember 2001 vorläufig

verfügten Alimente bestätigen müssen. Die Höhe der Unterhaltsbeiträge wurde vom

Ehemann nie in Frage gestellt. Der Rekurs gegen Ziffer 1 der Verfügung vom 23.

April 2002 ist deshalb gutzuheissen und der Ehemann zu verpflichten der Ehefrau

monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'750.- für die Zeit vom 1.

September 2001 - 30. November 2001 und von Fr. 3'030.- ab 1. Dezember 2001 zu bezahlen.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 19. Juli 2002 (ZKREK.2002.126)

E. 1a Die Einleitung eines Scheidungsverfahrens im Ausland hebt die Zuständigkeit des schweizerischen Eheschutzrichters nur dann auf, wenn das ausländische Gericht analoge Massnahmen zu Art. 137 ZGB (Zivilgesetzbuch, SR, 210; vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens) erlassen hat und diese Verfügung in der Schweiz anzuerkennen ist (vgl. BGE 104 II 246 ff. und ZR 2002, S. 6f.). Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird nicht anerkannt, wenn eine Partei nachweist, dass sie weder nach dem Recht an ihrem Wohnsitz noch nach dem am gewöhnlichen Aufenthalt gehörig geladen wurde, es sei denn, sie habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen (Art. 27 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht, IPRG; SR 291). Unter der gehörigen Ladung gemäss dieser Bestimmung ist die ordnungsgemässe und rechtzeitige Zustellung des ersten, das ausländische Erkenntnisverfahren einleitenden Schriftstückes an die beklagte Partei zu verstehen. Massgebend ist dabei das Recht am Wohnsitz oder am gewöhnlichen Aufenthalt der vorzuladenden Person. Das Erfordernis der effektiven Ladung gebietet es, dass die beklagte Partei sich erst auf einen Prozess einlassen muss, wenn sie von dessen Einleitung formell Kenntnis erhalten hat (Stephen V. Berti/Anton K. Schnyder: IPRG-Kommentar, Basel/Frankfurt a.M. 1996, N 10 f. zu Art. 27 IPRG).

E. 1b Die Ehefrau macht geltend, sie sei bis heute noch nie formell über das Scheidungsverfahren in der Türkei in Kenntnis gesetzt worden. Der Ehemann widerspricht dieser Darstellung nicht. Als Adresse wird in der Scheidungsklage denn auch nicht A., sondern "S. I. [Türkei]" angegeben. Das Gericht verlangte in der Folge, dass der Ehemann die Adresse der Beklagten bekannt gibt. Der Anwalt des Klägers hatte 10 Tage Zeit, um die Beweise zu vervollständigen und die Sitzung wurde vertagt. Aufgrund dieser Unterlagen steht fest, dass die Ehefrau zur Verhandlung vom 13. Dezember 2001, an der offenbar die Unterhaltsfrage geregelt werden sollte, gar nicht vorgeladen wurde. Dem Gericht war nicht einmal die Adresse bekannt. Eine vorsorgliche Festsetzung von Alimenten durch das Istanbuler Zivilgericht kann deshalb in der Schweiz nicht anerkannt werden. Die Zuständigkeit des schweizerischen Eheschutzrichters ist nach wie vor gegeben.

E. 1c Einer Anerkennung des Entscheides vom 13. Dezember 2001 steht weiter der Umstand entgegen, dass der Ehemann damals keinen Wohnsitz in der Türkei verzeichnete. Gemäss Art. 50 IPRG werden ausländische Entscheidungen über die ehelichen Rechte und Pflichten in der Schweiz nur anerkannt, wenn sie im Staat des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts eines der Ehegatten ergangen sind. Diese Voraussetzung muss im Zeitpunkt des Urteils erfüllt sein. Die Anerkennung kann nicht durch eine nachträgliche Verlegung des Wohnsitzes erwirkt werden. Eheschutzmassnahmen in der Schweiz sind auch aus diesem Grunde weiterhin möglich.

E. 1d Zu Recht wirft die Rekurrentin zudem die Frage auf, ob das Istanbuler Zivilgericht am 13. Dezember 2001 überhaupt einen Präliminarentscheid gefällt hat. Aus den zwei eingereichten Schriftstücken dieses Gerichts, die beide mit dem Datum vom 13. Dezember 2001 versehen sind, kann in der Tat nicht eindeutig gefolgert werden, dass vorsorgliche Unterhaltsbeiträge verfügt worden sind. Im einen Dokument steht zwar unmissverständlich, S. habe rückwirkend ab dem Datum der Klage monatliche Unterhaltszahlungen von 100.000.000 TL an die Beklagte G. zu leisten. Gemäss dem anderen Entscheid wurde die Sitzung aber auf den 12. März 2002 vertagt. Er beinhaltet nur so etwas wie eine Absichtserklärung des Klägers ("Gültig ab dem Klagedatum wird der Kläger monatliche Unterhaltszahlung von 100 Mio. TL an die Beklagte leisten"). Es ist daher nicht klar, ob es sich dabei um eine rechtskräftige und definitive Anordnung handelt. Angesichts dieser Ungereimtheiten steht nicht mit Sicherheit fest, dass das Istanbuler Zivilgericht am 13. Dezember 2001 wirklich eine Verfügung erlassen hat, mit der S. für die Dauer des Scheidungsverfahrens bindend verpflichtet wurde, für die Dauer des Verfahrens in der Türkei einen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Offenbar hat er denn auch bis heute nicht nur den von der Gerichtspräsidentin ursprünglich verfügten, sondern auch den erheblich bescheideneren Betrag von 100 Mio TL (entspricht rund 100 Schweizer Franken) noch nie bezahlt.

E. 1e Die Gerichtspräsidentin stellte aus all diesen Gründen zu Unrecht fest, dass die aus dem Eheschutzverfahren entstandene Unterhaltspflicht per 2.10.2001 endete. Vielmehr hätte sie die am 17. Dezember 2001 vorläufig verfügten Alimente bestätigen müssen. Die Höhe der Unterhaltsbeiträge wurde vom Ehemann nie in Frage gestellt. Der Rekurs gegen Ziffer 1 der Verfügung vom 23. April 2002 ist deshalb gutzuheissen und der Ehemann zu verpflichten der Ehefrau monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'750.- für die Zeit vom 1. September 2001 - 30. November 2001 und von Fr. 3'030.- ab 1. Dezember 2001 zu bezahlen. Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 19. Juli 2002 (ZKREK.2002.126)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Solothurn Obergericht Sonstiges 19.07.2002 ZKREK.2002.126

Eheschutz, Scheidungsverfahren im Ausland

SOG 2002 Nr. 3 Art. 137 ZGB, Art. 27 Abs. 2 lit. a und 50 IPRG. Eheschutzverfahren. Zuständigkeit des schweizerischen Eheschutzrichters, wenn im Heimatland eines Ausländers ein Ehescheidungsverfahren eingeleitet worden ist. Sachverhalt: G., wohnhaft in A., stellte beim Richteramt ein Eheschutzbegehren. Ihr Ehemann S., der türkisch-schweizerischer Doppelbürger ist und damals ebenfalls in A. wohnte, teilte der Gerichtspräsidentin am 26. Oktober 2001 mit, er habe während seines Ferienaufenthaltes in der Türkei am 2. Oktober 2001 beim Zivilgericht Istanbul eine Scheidungsklage eingereicht. Für ein Eheschutzverfahren in der Schweiz bleibe deshalb kein Raum. Die Gerichtspräsidentin verfügte am 17. Dezember 2001 einen vom Ehemann der Ehefrau zu bezahlenden monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'750.- für die Zeit vom

1. September bis 30. November 2001 und von Fr. 3'030.- ab 1. Dezember 2001. Im Weiteren sistierte sie das Verfahren bis am 2. April 2002. Eine gegen die Unterhaltsregelung eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde des Ehemannes wies das Obergericht am 14. März 2002 ab. Mit Eingabe vom 12. März 2002 teilte der Ehemann der Gerichtspräsidentin mit, er habe am 28. Februar 2002 die Schweiz verlassen und verzeichne nun Wohnsitz in der Türkei. Die Ehefrau ihrerseits ersuchte am 14. März 2002 um Anordnung einer Verfügungsbeschränkung über das Pensionskassenguthaben des Beklagten, um die vermögensrechtlichen Verpflichtungen aus der ehelichen Gemeinschaft sicherzustellen. Mit superprovisorischer Verfügung vom 15. März 2002 entsprach die Gerichtspräsidentin dem Antrag der Ehefrau. Die Gerichtspräsidentin erwog, das türkische Gericht habe die Ehescheidungssache zwischen den Parteien an die Hand genommen. Nachdem der Ehemann nun Wohnsitz in der Türkei verzeichne, sei der vom türkischen Gericht getroffene Entscheid über vorsorgliche Massnahmen (Leistung eines Unterhaltsbeitrages an die Ehefrau) anzuerkennen. Damit ende die sachliche Zuständigkeit der eheschutzrichterlichen Instanz und das vorliegende Verfahren sei abzuschreiben. Dagegen erhob die Ehefrau Rekurs. Die Zivilkammer heisst den Rekurs teilweise gut. Aus den Erwägungen:

1. a) Die Einleitung eines Scheidungsverfahrens im Ausland hebt die Zuständigkeit des schweizerischen Eheschutzrichters nur dann auf, wenn das ausländische Gericht analoge Massnahmen zu Art. 137 ZGB (Zivilgesetzbuch, SR, 210; vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens) erlassen hat und diese Verfügung in der Schweiz anzuerkennen ist (vgl. BGE 104 II 246 ff. und ZR 2002, S. 6f.). Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird nicht anerkannt, wenn eine Partei nachweist, dass sie weder nach dem Recht an ihrem Wohnsitz noch nach dem am gewöhnlichen Aufenthalt gehörig geladen wurde, es sei denn, sie habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen (Art. 27 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht, IPRG; SR 291). Unter der gehörigen Ladung gemäss dieser Bestimmung ist die ordnungsgemässe und rechtzeitige Zustellung des ersten, das ausländische Erkenntnisverfahren einleitenden Schriftstückes an die beklagte Partei zu verstehen. Massgebend ist dabei das Recht am Wohnsitz oder am gewöhnlichen Aufenthalt der vorzuladenden Person. Das Erfordernis der effektiven Ladung gebietet es, dass die beklagte Partei sich erst auf einen Prozess einlassen muss, wenn sie von dessen Einleitung formell Kenntnis erhalten hat (Stephen V. Berti/Anton K. Schnyder: IPRG-Kommentar, Basel/Frankfurt a.M. 1996, N 10 f. zu Art. 27 IPRG).

b) Die Ehefrau macht geltend, sie sei bis heute noch nie formell über das Scheidungsverfahren in der Türkei in Kenntnis gesetzt worden. Der Ehemann widerspricht dieser Darstellung nicht. Als Adresse wird in der Scheidungsklage denn auch nicht A., sondern "S. I. [Türkei]" angegeben. Das Gericht verlangte in der Folge, dass der Ehemann die Adresse der Beklagten bekannt gibt. Der Anwalt des Klägers hatte 10 Tage Zeit, um die Beweise zu vervollständigen und die Sitzung wurde vertagt. Aufgrund dieser Unterlagen steht fest, dass die Ehefrau zur Verhandlung vom 13. Dezember 2001, an der offenbar die Unterhaltsfrage geregelt werden sollte, gar nicht vorgeladen wurde. Dem Gericht war nicht einmal die Adresse bekannt. Eine vorsorgliche Festsetzung von Alimenten durch das Istanbuler Zivilgericht kann deshalb in der Schweiz nicht anerkannt werden. Die Zuständigkeit des schweizerischen Eheschutzrichters ist nach wie vor gegeben.

c) Einer Anerkennung des Entscheides vom 13. Dezember 2001 steht weiter der Umstand entgegen, dass der Ehemann damals keinen Wohnsitz in der Türkei verzeichnete. Gemäss Art. 50 IPRG werden ausländische Entscheidungen über die ehelichen Rechte und Pflichten in der Schweiz nur anerkannt, wenn sie im Staat des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts eines der Ehegatten ergangen sind. Diese Voraussetzung muss im Zeitpunkt des Urteils erfüllt sein. Die Anerkennung kann nicht durch eine nachträgliche Verlegung des Wohnsitzes erwirkt werden. Eheschutzmassnahmen in der Schweiz sind auch aus diesem Grunde weiterhin möglich.

d) Zu Recht wirft die Rekurrentin zudem die Frage auf, ob das Istanbuler Zivilgericht am 13. Dezember 2001 überhaupt einen Präliminarentscheid gefällt hat. Aus den zwei eingereichten Schriftstücken dieses Gerichts, die beide mit dem Datum vom 13. Dezember 2001 versehen sind, kann in der Tat nicht eindeutig gefolgert werden, dass vorsorgliche Unterhaltsbeiträge verfügt worden sind. Im einen Dokument steht zwar unmissverständlich, S. habe rückwirkend ab dem Datum der Klage monatliche Unterhaltszahlungen von 100.000.000 TL an die Beklagte G. zu leisten. Gemäss dem anderen Entscheid wurde die Sitzung aber auf den 12. März 2002 vertagt. Er beinhaltet nur so etwas wie eine Absichtserklärung des Klägers ("Gültig ab dem Klagedatum wird der Kläger monatliche Unterhaltszahlung von 100 Mio. TL an die Beklagte leisten"). Es ist daher nicht klar, ob es sich dabei um eine rechtskräftige und definitive Anordnung handelt. Angesichts dieser Ungereimtheiten steht nicht mit Sicherheit fest, dass das Istanbuler Zivilgericht am 13. Dezember 2001 wirklich eine Verfügung erlassen hat, mit der S. für die Dauer des Scheidungsverfahrens bindend verpflichtet wurde, für die Dauer des Verfahrens in der Türkei einen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Offenbar hat er denn auch bis heute nicht nur den von der Gerichtspräsidentin ursprünglich verfügten, sondern auch den erheblich bescheideneren Betrag von 100 Mio TL (entspricht rund 100 Schweizer Franken) noch nie bezahlt.

e) Die Gerichtspräsidentin stellte aus all diesen Gründen zu Unrecht fest, dass die aus dem Eheschutzverfahren entstandene Unterhaltspflicht per 2.10.2001 endete. Vielmehr hätte sie die am 17. Dezember 2001 vorläufig verfügten Alimente bestätigen müssen. Die Höhe der Unterhaltsbeiträge wurde vom Ehemann nie in Frage gestellt. Der Rekurs gegen Ziffer 1 der Verfügung vom 23. April 2002 ist deshalb gutzuheissen und der Ehemann zu verpflichten der Ehefrau monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'750.- für die Zeit vom 1. September 2001 - 30. November 2001 und von Fr. 3'030.- ab 1. Dezember 2001 zu bezahlen. Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 19. Juli 2002 (ZKREK.2002.126)