Nichtigkeitsbeschwerde. Rüge, es sei ein wesentlicher Verfahrensgrundsatz verletzt worden. Die Frage- und Aufklärungspflicht des Richters stellt keinen solchen Grundsatz dar (E. 3). Es gilt das Rügeprinzip (E. 4).
Sachverhalt
Die (kinderlosen) Parteien führten vor Amtsgericht einen Scheidungsprozess, den die Ehefrau angehoben hatte. Nach Anhören der Eheleute und dem Beizug von Unterlagen verfügte der Gerichtspräsident, der Ehemann habe der Ehefrau gemäss Art. 137 ZGB rückwirkend ab 01. August 2002 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'500.-- zu bezahlen. Am 24. Oktober 2002 erhob der Ehemann rechtzeitig und formrichtig Nichtigkeitsbeschwerde. Er beantragt die Aufhebung des Frauenaliments und verlangt die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, eventualiter sei der Unterhaltsbeitrag auf maximal Fr. 1'000.-- festzusetzen. Die Zivilkammer weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
3.DerEhemann beruft sich in seiner Nichtigkeitsbeschwerde im Hauptbegehren einzig auf die Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes (§ 305 Abs. 1 lit. a ZPO, BGS 221.1). Der Gerichtspräsident habe der in § 58 Abs. 4 ZPO statuierten Fürsorge- und Fragepflicht nicht nachgelebt. Nach dieser Bestimmung soll der Richter die Parteien u.a. auf unvollständige Beweisanträge aufmerksam machen und ihnen Gelegenheit geben, ihre Anträge zu ergänzen. Vorliegend habe der (damals noch nicht anwaltlich vertretene) Ehemann die Arbeitsunfähigkeit seiner Gattin bestritten. Der Vorderrichter habe ihn jedoch nicht darauf aufmerksam gemacht, er müsse einen Beweisantrag zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit stellen. Vielmehr sei er trotz Bestreitung einfach von der Richtigkeit der Darstellung der Gegenpartei ausgegangen. Damit seien die §§ 58 Abs. 4 und 305 Abs. 1 lit. a ZPO verletzt worden.
Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden: Vorerst ist festzuhalten, dass nicht jede Verletzung einer prozessualen Norm auch eine solche eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes ist. Dieser Tatbestand liegt nur dann vor, wenn ein fundamentaler Rechtsgrundsatz ausser Acht gelassen wurde. Zu denken ist etwa an das rechtliche Gehör in seiner klassischen Form, wenn also ein Urteil ohne Anhörung der Gegenpartei gefällt wird. Oder wenn das Gericht nicht gehörig besetzt war. Wenn Prozessvoraussetzungen fehlen oder etwa die Dispositionsmaxime verletzt wurde (vgl. § 305 Abs. 1 ZPO in der ursprünglichen, bis zur Novelle vom 7.12.1986 geltenden Fassung). Die (angebliche) Verletzung von § 58 Abs. 4 ZPO fällt nicht darunter. Denn diese Norm billigt dem Richter einen breiten Ermessensspielraum zu. In (fast) jedem Prozess - selbst wenn auf beiden Seiten Anwälte dabei sind - gibt es "Fehler, Lücken oder Unklarheiten". Ob der Vorsitzende eingreifen muss und falls ja, wie, hat er nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden. Die Parteien sind für ihre Standpunkte selbst. Hilft der Richter einer Partei allzu viel, droht der Anschein der Parteilichkeit.
Vorliegend steht ohnehin nicht § 58 Abs. 4 ZPO im Vordergrund, sondern die Frage, ob der Vorderrichter nicht nach dem Untersuchungsgrundsatz - Ehescheidungen werden nach dieser Maxime abgewickelt (§ 224 II lit. e ZPO) - die Arbeitsfähigkeit der Ehefrau vom Amtes wegen hätte abklären sollen (§ 228 ZPO) und wenn ja, mit welchen Beweismitteln.
4. Es stellt sich die Frage, ob die Zivilkammer als Beschwerdeinstanz von Amtes wegen nach nicht ausdrücklich genannten Nichtigkeitsgründen suchen muss. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist ein ausserordentliches und unvollkommenes Rechtsmittel. Sie ist damit dem Rügeprinzip unterworfen. § 308 Abs. 1 ZPO normiert dies ausdrücklich, wenn vorgeschrieben wird, die Beschwerde sei "begründet" und "unter Angabe der Nichtigkeitsgründe" einzureichen. Im Gegensatz dazu genügt es bei der Appellation als vollkommenem Rechtsmittel, das erstinstanzliche Urteil einfach generell anzufechten und als unrichtig zu deklarieren (als Umkehrschluss aus §§ 291 ff. ZPO, wo von keiner Begründungspflicht die Rede ist).
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 12. Dezember 2002 (ZKNIB.2002.100)
Erwägungen (2 Absätze)
E. 3 Der
Ehemann beruft sich in seiner
Nichtigkeitsbeschwerde im Hauptbegehren einzig auf die Verletzung eines
wesentlichen Verfahrensgrundsatzes (§ 305 Abs. 1 lit. a ZPO, BGS 221.1). Der
Gerichtspräsident habe der in § 58 Abs. 4 ZPO statuierten Fürsorge- und
Fragepflicht nicht nachgelebt. Nach dieser Bestimmung soll der Richter die
Parteien u.a. auf unvollständige Beweisanträge aufmerksam machen und ihnen
Gelegenheit geben, ihre Anträge zu ergänzen. Vorliegend habe der (damals noch
nicht anwaltlich vertretene) Ehemann die Arbeitsunfähigkeit seiner Gattin
bestritten. Der Vorderrichter habe ihn jedoch nicht darauf aufmerksam gemacht,
er müsse einen Beweisantrag zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit stellen.
Vielmehr sei er trotz Bestreitung einfach von der Richtigkeit der Darstellung
der Gegenpartei ausgegangen. Damit seien die §§ 58 Abs. 4 und 305 Abs. 1 lit. a
ZPO verletzt worden.
Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden: Vorerst
ist festzuhalten, dass nicht jede Verletzung einer prozessualen Norm auch eine
solche eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes ist. Dieser Tatbestand liegt
nur dann vor, wenn ein fundamentaler Rechtsgrundsatz ausser Acht gelassen
wurde. Zu denken ist etwa an das rechtliche Gehör in seiner klassischen Form,
wenn also ein Urteil ohne Anhörung der Gegenpartei gefällt wird. Oder wenn das
Gericht nicht gehörig besetzt war. Wenn Prozessvoraussetzungen fehlen oder etwa
die Dispositionsmaxime verletzt wurde (vgl. § 305 Abs. 1 ZPO in der
ursprünglichen, bis zur Novelle vom 7.12.1986 geltenden Fassung). Die
(angebliche) Verletzung von § 58 Abs. 4 ZPO fällt nicht darunter. Denn diese
Norm billigt dem Richter einen breiten Ermessensspielraum zu. In (fast) jedem
Prozess - selbst wenn auf beiden Seiten Anwälte dabei sind - gibt es
"Fehler, Lücken oder Unklarheiten". Ob der Vorsitzende eingreifen
muss und falls ja, wie, hat er nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden.
Die Parteien sind für ihre Standpunkte selbst. Hilft der Richter einer Partei
allzu viel, droht der Anschein der Parteilichkeit.
Vorliegend steht ohnehin
nicht § 58 Abs. 4 ZPO im Vordergrund, sondern die Frage, ob der Vorderrichter
nicht nach dem Untersuchungsgrundsatz - Ehescheidungen werden nach dieser
Maxime abgewickelt (§ 224 II lit. e ZPO) - die Arbeitsfähigkeit der Ehefrau vom
Amtes wegen hätte abklären sollen (§ 228 ZPO) und wenn ja, mit welchen Beweismitteln.
E. 4 Es stellt sich die Frage, ob die Zivilkammer als Beschwerdeinstanz von Amtes wegen nach nicht ausdrücklich genannten Nichtigkeitsgründen suchen muss. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist ein ausserordentliches und unvollkommenes Rechtsmittel. Sie ist damit dem Rügeprinzip unterworfen. § 308 Abs. 1 ZPO normiert dies ausdrücklich, wenn vorgeschrieben wird, die Beschwerde sei "begründet" und "unter Angabe der Nichtigkeitsgründe" einzureichen. Im Gegensatz dazu genügt es bei der Appellation als vollkommenem Rechtsmittel, das erstinstanzliche Urteil einfach generell anzufechten und als unrichtig zu deklarieren (als Umkehrschluss aus §§ 291 ff. ZPO, wo von keiner Begründungspflicht die Rede ist).
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 12. Dezember 2002 (ZKNIB.2002.100)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
SOG 2002 Nr. 6
§§ 58 Abs. 4, 305 Abs. 1 lit. a und 308 Abs. 1 ZPO.Nichtigkeitsbeschwerde. Rüge, es sei ein wesentlicher Verfahrensgrundsatz verletzt worden. Die Frage- und Aufklärungspflicht des Richters stellt keinen solchen Grundsatz dar (E. 3). Es gilt das Rügeprinzip (E. 4).
Sachverhalt:
Die (kinderlosen) Parteien führten vor Amtsgericht einen Scheidungsprozess, den die Ehefrau angehoben hatte. Nach Anhören der Eheleute und dem Beizug von Unterlagen verfügte der Gerichtspräsident, der Ehemann habe der Ehefrau gemäss Art. 137 ZGB rückwirkend ab 01. August 2002 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'500.-- zu bezahlen. Am 24. Oktober 2002 erhob der Ehemann rechtzeitig und formrichtig Nichtigkeitsbeschwerde. Er beantragt die Aufhebung des Frauenaliments und verlangt die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, eventualiter sei der Unterhaltsbeitrag auf maximal Fr. 1'000.-- festzusetzen. Die Zivilkammer weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
3.DerEhemann beruft sich in seiner Nichtigkeitsbeschwerde im Hauptbegehren einzig auf die Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes (§ 305 Abs. 1 lit. a ZPO, BGS 221.1). Der Gerichtspräsident habe der in § 58 Abs. 4 ZPO statuierten Fürsorge- und Fragepflicht nicht nachgelebt. Nach dieser Bestimmung soll der Richter die Parteien u.a. auf unvollständige Beweisanträge aufmerksam machen und ihnen Gelegenheit geben, ihre Anträge zu ergänzen. Vorliegend habe der (damals noch nicht anwaltlich vertretene) Ehemann die Arbeitsunfähigkeit seiner Gattin bestritten. Der Vorderrichter habe ihn jedoch nicht darauf aufmerksam gemacht, er müsse einen Beweisantrag zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit stellen. Vielmehr sei er trotz Bestreitung einfach von der Richtigkeit der Darstellung der Gegenpartei ausgegangen. Damit seien die §§ 58 Abs. 4 und 305 Abs. 1 lit. a ZPO verletzt worden.
Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden: Vorerst ist festzuhalten, dass nicht jede Verletzung einer prozessualen Norm auch eine solche eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes ist. Dieser Tatbestand liegt nur dann vor, wenn ein fundamentaler Rechtsgrundsatz ausser Acht gelassen wurde. Zu denken ist etwa an das rechtliche Gehör in seiner klassischen Form, wenn also ein Urteil ohne Anhörung der Gegenpartei gefällt wird. Oder wenn das Gericht nicht gehörig besetzt war. Wenn Prozessvoraussetzungen fehlen oder etwa die Dispositionsmaxime verletzt wurde (vgl. § 305 Abs. 1 ZPO in der ursprünglichen, bis zur Novelle vom 7.12.1986 geltenden Fassung). Die (angebliche) Verletzung von § 58 Abs. 4 ZPO fällt nicht darunter. Denn diese Norm billigt dem Richter einen breiten Ermessensspielraum zu. In (fast) jedem Prozess - selbst wenn auf beiden Seiten Anwälte dabei sind - gibt es "Fehler, Lücken oder Unklarheiten". Ob der Vorsitzende eingreifen muss und falls ja, wie, hat er nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden. Die Parteien sind für ihre Standpunkte selbst. Hilft der Richter einer Partei allzu viel, droht der Anschein der Parteilichkeit.
Vorliegend steht ohnehin nicht § 58 Abs. 4 ZPO im Vordergrund, sondern die Frage, ob der Vorderrichter nicht nach dem Untersuchungsgrundsatz - Ehescheidungen werden nach dieser Maxime abgewickelt (§ 224 II lit. e ZPO) - die Arbeitsfähigkeit der Ehefrau vom Amtes wegen hätte abklären sollen (§ 228 ZPO) und wenn ja, mit welchen Beweismitteln.
4. Es stellt sich die Frage, ob die Zivilkammer als Beschwerdeinstanz von Amtes wegen nach nicht ausdrücklich genannten Nichtigkeitsgründen suchen muss. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist ein ausserordentliches und unvollkommenes Rechtsmittel. Sie ist damit dem Rügeprinzip unterworfen. § 308 Abs. 1 ZPO normiert dies ausdrücklich, wenn vorgeschrieben wird, die Beschwerde sei "begründet" und "unter Angabe der Nichtigkeitsgründe" einzureichen. Im Gegensatz dazu genügt es bei der Appellation als vollkommenem Rechtsmittel, das erstinstanzliche Urteil einfach generell anzufechten und als unrichtig zu deklarieren (als Umkehrschluss aus §§ 291 ff. ZPO, wo von keiner Begründungspflicht die Rede ist).
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 12. Dezember 2002 (ZKNIB.2002.100)