Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 A.___ und C.___ (im Folgenden die Mutter) sind die unverheirateten Eltern von B.___, geb. [...] 2015 (im Folgenden die Tochter). Nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes bezahlte A.___ nach einer selbst vereinbarten Unterhaltsregelung Unterhaltsbeiträge für die Tochter. Am 4. Februar 2025 klagte A.___ (im Folgenden der Kläger) beim Richteramt Solothurn-Lebern gegen die Tochter auf Herabsetzung bzw. Festsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge. Nach Eingang der Klageantwort und Widerklage ergänzte der Kläger seine Rechtsbegehren dahingehend, dass ihm ein Kontaktrecht alle 14 Tage von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag 18:00 Uhr sowie zwei Wochen Ferien pro Jahr einzuräumen seien. Die Mutter habe die Tochter zum Kläger zu bringen und sie dort wieder abzuholen.
E. 2 Anlässlich der Verhandlung vom 14. Oktober 2025 bestätigte der Kläger seinen Antrag zum Kontaktrecht. Die Mutter und die Tochter beantragten die folgende Ergänzung des Kontaktrechts: Es sei dem Vater ein Kontaktrecht für jede zweite Woche, Samstag oder Sonntag von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr zuzusprechen. Weitere Kontakte seien ihm nur im Einverständnis mit der Tochter zu gewähren.
E. 3 Die Amtsgerichtspräsidentin entschied in Ziffer 1 des Urteils vom 17. Oktober 2025 wie folgt über das Kontaktrecht des Vaters:
Das Besuchs- und Ferienrecht des Klägers wird wie folgt festgesetzt: Der Kläger betreut die Tochter B.___, geb. [...] 2015, jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr. C.___ wird verpflichtet, die Tochter jeweils für die Besuchszeiten zum Kläger zu bringen und wieder abzuholen. Ausserdem steht dem Kläger das Recht zu, die Tochter jährlich während der Schulferien für zwei Wochen ferienhalber zu sich zu nehmen. Der Termin der Ferien ist vom Kläger jeweils mindestens drei Monate im Voraus anzumelden.
E. 4 Die Mutter und die Tochter verlangten mit Eingabe vom 27. Oktober 2025 die Begründung des Urteils. Die Begründung wurde bis heute noch nicht ausgefertigt.
E. 5 Am 28. April 2026 gelangte der Kläger (im Folgenden der Gesuchsteller) mit einem Gesuch um Bewilligung der vorzeitigen Vollstreckbarkeit an das Obergericht. Darin stellte er die folgenden Anträge:
1. Es sei Dispositiv Ziffer 1 des Urteils SLZPR.2025.154 der Amtsgerichtspräsidentin Hasler vom 17. Oktober 2025 vorzeitig vollstreckbar zu erklären.
2. Es sei dem Gesuchsteller die integrale und unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung der unterzeichneten Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt. und Auslagen).
E. 6 Die Mutter und die Tochter (im Folgenden die Gesuchsgegnerinnen) beantragten in ihrer Gesuchsstellungnahme vom
18. Mai 2026 die Abweisung des Gesuchs, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
E. 7 Die Vertreterin des Gesuchstellers macht für die Zeit vor dem Schluss des Rechtsschriftenwechsels am 1. Mai 2026 einen Aufwand von total 8.41 Stunden geltend. Für ein Verfahren der vorliegenden Art ist dieser Aufwand doch recht hoch. Der Gegenanwalt hat indessen mit 7.83 Stunden einen vergleichbaren Aufwand betrieben. Insgesamt Können die Kostennoten gerade noch bewilligt werden. Nicht zu entschädigen ist jedoch die Eingabe des Gesuchstellers vom 1. Juni 2026. Der Rechtsschriftenwechsel war zu diesem Zeitpunkt bereits geschlossen. Im Verfahren betreffend Bewilligung einer vorzeitigen Vollstreckung kommt Art. 53 Abs. 3 ZPO nicht zur Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 5A_692/2025 vom 15. Januar 2026). Überdies wäre es nicht notwendig und geboten gewesen, die eigene Position noch einmal zu wiederholen. Die Kostennote von Rechtsanwältin Nicole Allemann wird demnach auf CHF 2620.15 (voller Ansatz gemäss der eingereichten Honorarvereinbarung) bzw. CHF 1801.90 (Stundenansatz von CHF 190.00) festgesetzt (beides (inkl. Auslagen und MWST). Die Kostennote von Rechtsanwalt Marc Aebi wird wie eingegeben mit CHF 1676.90 (inkl. Auslagen und MWST) bewilligt.
Demnach wirderkannt:
1.Das Gesuch um vorzeitige Vollstreckung wird teilweise gutgeheissen und die vorzeitige Vollstreckbarkeit von Ziffer 1 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom 17. Oktober 2025 wird wie folgt bewilligt: A.___ kann seine Tochter B.___ jede zweite Woche, Samstag oder Sonntag von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr betreuen. C.___ wird verpflichtet, die Tochter jeweils für die Besuchszeiten zu A.___ zu bringen und wieder abzuholen.
3.C.___ wird für das Verfahren vor Obergericht die integrale unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
4.Die Gerichtskosten von CHF 1000.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder C.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
5.Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Nicole Allemann eine Entschädigung von CHF 1801.90 und Rechtsanwalt Marc Aebi eine Entschädigung von CHF 1676.90 zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder C.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO). Sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat er seiner Rechtsanwältin die Differenz zum vollen Honorar von CHF 818.25 zu leisten.
Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Schibli Schaller
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilvom5. Juni 2026
Es wirken mit:
Oberrichter Schibli, Vorsitz
Oberrichter Thomann
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Allemann,
Gesuchsteller
gegen
1.B.___,
2.C.___,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Marc Aebi,
Gesuchsgegnerinnen
betreffendGesuch um vorzeitige Vollstreckung
zieht die Zivilkammer des Obergerichts inErwägung:
I.
1. A.___ und C.___ (im Folgenden die Mutter) sind die unverheirateten Eltern von B.___, geb. [...] 2015 (im Folgenden die Tochter). Nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes bezahlte A.___ nach einer selbst vereinbarten Unterhaltsregelung Unterhaltsbeiträge für die Tochter. Am 4. Februar 2025 klagte A.___ (im Folgenden der Kläger) beim Richteramt Solothurn-Lebern gegen die Tochter auf Herabsetzung bzw. Festsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge. Nach Eingang der Klageantwort und Widerklage ergänzte der Kläger seine Rechtsbegehren dahingehend, dass ihm ein Kontaktrecht alle 14 Tage von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag 18:00 Uhr sowie zwei Wochen Ferien pro Jahr einzuräumen seien. Die Mutter habe die Tochter zum Kläger zu bringen und sie dort wieder abzuholen.
2. Anlässlich der Verhandlung vom 14. Oktober 2025 bestätigte der Kläger seinen Antrag zum Kontaktrecht. Die Mutter und die Tochter beantragten die folgende Ergänzung des Kontaktrechts: Es sei dem Vater ein Kontaktrecht für jede zweite Woche, Samstag oder Sonntag von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr zuzusprechen. Weitere Kontakte seien ihm nur im Einverständnis mit der Tochter zu gewähren.
3. Die Amtsgerichtspräsidentin entschied in Ziffer 1 des Urteils vom 17. Oktober 2025 wie folgt über das Kontaktrecht des Vaters:
Das Besuchs- und Ferienrecht des Klägers wird wie folgt festgesetzt: Der Kläger betreut die Tochter B.___, geb. [...] 2015, jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr. C.___ wird verpflichtet, die Tochter jeweils für die Besuchszeiten zum Kläger zu bringen und wieder abzuholen. Ausserdem steht dem Kläger das Recht zu, die Tochter jährlich während der Schulferien für zwei Wochen ferienhalber zu sich zu nehmen. Der Termin der Ferien ist vom Kläger jeweils mindestens drei Monate im Voraus anzumelden.
4. Die Mutter und die Tochter verlangten mit Eingabe vom 27. Oktober 2025 die Begründung des Urteils. Die Begründung wurde bis heute noch nicht ausgefertigt.
5. Am 28. April 2026 gelangte der Kläger (im Folgenden der Gesuchsteller) mit einem Gesuch um Bewilligung der vorzeitigen Vollstreckbarkeit an das Obergericht. Darin stellte er die folgenden Anträge:
1. Es sei Dispositiv Ziffer 1 des Urteils SLZPR.2025.154 der Amtsgerichtspräsidentin Hasler vom 17. Oktober 2025 vorzeitig vollstreckbar zu erklären.
2. Es sei dem Gesuchsteller die integrale und unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung der unterzeichneten Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt. und Auslagen).
6. Die Mutter und die Tochter (im Folgenden die Gesuchsgegnerinnen) beantragten in ihrer Gesuchsstellungnahme vom
18. Mai 2026 die Abweisung des Gesuchs, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
7. Auf die Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Der Gesuchsteller bringt vor, er habe seine Tochter zuletzt im September 2025 zu Besuch gehabt. Die Mutter verweigere ihm bewusst, grundlos und in schikanöser Absicht den Kontakt zur gemeinsamen Tochter. Es werde bestritten, dass die Tochter das Kontaktrecht zu ihm verweigere. Der Vorwurf, dass er von der Tochter verlange, dass sie bei ihm im Bett schlafe, werde erneut zurückgewiesen. Eine monatelange Abwesenheit eines Elternteils könne das Kind nicht rational einordnen. Es erlebe sie als Verlust und Verunsicherung. Es fänden prägende Entwicklungsschritte statt, die der abwesende Elternteil unwiederbringlich verpasse. Umgekehrt verpasse das Kind die Begleitung durch diesen Elternteil in einer wichtigen Lebensphase. Die verlorene Zeit könne nicht nachgeholt werden. Der Kontaktabbruch schaffe ein Beziehungsvakuum, das oft durch den obhutsberechtigten Elternteil gefüllt werde. Je länger der Kontakt unterbrochen sei, desto schwieriger und belastender werde die Wiederaufnahme für das Kind. Ein günstiger Entscheid in der Hauptsache vermöge diesen bereits eingetretenen Schaden nicht zu beheben. Es bestehe kein milderes, gleich geeignetes Mittel.
2. Die Gesuchsgegnerinnen halten dem in ihrer Stellungnahme vom 18. Mai 2026 entgegen, es drohe dem Gesuchsteller gerade nicht ein leicht wiedergutzumachender Nachteil. Vielmehr würde die Vollstreckung der nicht rechtskräftigen Regelung zu einer massiven Gefährdung des Kindeswohls führen. Der Gesuchsteller habe sich seit der Trennung der Eltern während Jahren nie um die Tochter gekümmert und erst im Zusammenhang mit seinem Abänderungsbegehren das Interesse an seiner Tochter entdeckt. Die Tochter sei angesichts der befremdlichen Ereignisse in der Wohnung des Vaters nicht mehr gewillt, mit diesem persönlichen Kontakt zu pflegen. Der Gesuchsteller besuche seit längerer Zeit regelmässig den Schulunterricht der Tochter. Die Tochter werde durch dieses Verhalten massiv belastet. Zudem passe er der Tochter unangemeldet ab. Für die Tochter sei es nicht akzeptabel, dass der Vater sie dazu dränge, im gemeinsamen Bett einzuschlafen oder ihn zu küssen. Die Gesuchsgegnerinnen könnten nichts dafür, dass das begründete Urteil noch nicht vorliege. Sie würden dieses anfechten. Die Tochter sei erst wieder zum Kontakt mit dem Gesuchsteller bereit, wenn dieser ihre Wünsche mit Blick auf die Schule respektiere und ihr nicht auf Schritt und Tritt folge. Übernachtungen stünden nicht zur Diskussion. Eine erzwungene Umsetzung vor Anhörung der Tochter und Abklärung der aktuellen Situation schade klarerweise dem Kindswohl.
3. Wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, kann die Rechtsmittelinstanz auf Gesuch die vorzeitige Vollstreckbarkeit bewilligen und nötigenfalls sichernde Massnahmen oder die Leistung einer Sicherheit anordnen (Art. 315 Abs. 4 lit. a ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann nach Absatz 5 dieser Bestimmung bereits vor der Einreichung der Berufung entscheiden. Art. 315 Abs. 4 ZPO ist eine Kannvorschrift. Ihre Handhabung liegt im richterlichen Ermessen. Infolge der Ausserordentlichkeit von Absatz 4 ist jedoch besondere Zurückhaltung angebracht. Geht es um Kinderzuteilung, ist das Wohl des Kindes besonders zu berücksichtigen, d.h. der bisherige Zustand ist aufrecht zu erhalten oder wieder herzustellen und das Kind bei der bisherigen Hauptbezugsperson zu belassen. Vom Aufschub sollte nur Gebrauch gemacht werden, wenn der erstinstanzliche Massnahmeentscheid mit erheblicher Wahrscheinlichkeit unrichtig ist (Karl Spühler in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar, Basel 2025, Art. 315 N 9). Umgekehrt kann die Bewilligung der vorzeitigen Vollstreckbarkeit angezeigt sein, wenn im Rahmen einer ersten Beurteilung durch die Berufungsinstanz eine Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheides als sehr wahrscheinlich erscheint (Sarah Hilber/Peter Reetz in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2025, Art. 315 N 25). Die Berufungsinstanz kann auch a maiore ad minus nur für einen Teil des erstinstanzlichen Urteils die vorzeitige Vollstreckung bewilligen (Spühler, a.a.O., Art. 315 N 8; Hilbert/Reetz, a.a.O., Art. 315 N 26). Der schwer wiedergutzumachende Schaden kann tatsächlicher Natur sein. Er betrifft jeden Schaden, sei er vermögensrechtlicher oder immaterieller Art, und kann sich sogar allein aus dem Zeitablauf während des Verfahrens ergeben (Urteil des Bundesgerichts 5A_257/2016 vom 6. Juli 2016). Dasselbe muss auch für den drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil gelten.
4. Im vorinstanzlichen Verfahren ist das Kontaktrecht des Vaters mit dessen nachträglichem Antrag erst im Nachhinein zum Streitgegenstand geworden. Weder die Parteien noch die Amtsgerichtspräsidentin haben zum Kontaktrecht einen grossen Aufwand betrieben. Es standen sich die Anträge der Parteien gegenüber, welche in den Plädoyers relativ kurz begründet wurden. Im Vordergrund standen die Unterhaltsbeiträge. Die 11-jährige Tochter wurde nicht nach ihrer Meinung gefragt. Die Gesuchsgegnerinnen haben angekündigt, dass sie das Urteil anfechten werden. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass das Urteil mit erheblicher Wahrscheinlichkeit bestehen bleiben wird. Ein langer Kontaktabbruch ist für die Beziehung zwischen Vater und Tochter nachteilig. Ein solcher ist nicht im Interesse des Kindeswohls. Den vom Vater geforderten Kontakten steht nach der Gesuchsantwortbeilage 2 der Wille der Tochter entgegen. Die ablehnende Haltung der Tochter wird durch den Mailverkehr mit einer der beiden Klassenlehrerinnen der Tochter untermauert. Darüber hinaus können auch die Ausführungen der Gesuchsgegnerinnen zu den Schulbesuchen des Vaters und dessen Verhalten bei Übernachtungsbesuchen der Tochter nicht einfach beiseitegeschoben werden. Immerhin zeigt gerade letzteres, dass Besuche in der Vergangenheit stattgefunden haben. Entscheidend für die Beurteilung des Kindeswohls bzw. dessen Gefährdung ist aber der vom Vertreter der Gesuchsgegnerinnen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gestellte Antrag zum Kontaktrecht. Als Vertreter der Mutter und der Tochter beantragte dieser, dem Vater sei ein Kontaktrecht für jede zweite Woche, Samstag oder Sonntag von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr zuzusprechen. Es ist davon auszugehen, dass die Mutter einschätzen kann, was einerseits im Interesse des Kindeswohls liegt und andererseits eine Gefährdung möglichst ausschliesst. Es erscheint daher angemessen, die vorzeitige Vollstreckung im Umfang dieses Antrags zu bewilligen. Insofern kann im Moment ein zu enger Übernachtungskontakt vermieden werden. Vom Vater ist zu fordern, dass er sich durch diese neuen Kontaktmöglichkeiten davon abhalten lässt, der Tochter abzupassen und sie in der Schule aufzusuchen.
5. Sowohl der Gesuchsteller wie auch die Gesuchsgegnerinnen haben einen Antrag um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Die Parteien sind prozessarm. Dem Gesuchsteller und der Mutter ist die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
6. Beide Parteien haben mit ihren Anträgen teilweise obsiegt und sind teilweise unterlegen. Ohnehin kann das Gericht nach Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO in familienrechtlichen Verfahren die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Diesen Verfahren liegt in der Regel ein familiärer Konflikt zugrunde, für den in den meisten Fällen beide Parteien zumindest moralische Verantwortung tragen. Die Gerichtskosten sind den Parteien demnach je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen. Die Entscheidgebühr für den obergerichtlichen Entscheid wird auf CHF 1000.00 festgesetzt.
7. Die Vertreterin des Gesuchstellers macht für die Zeit vor dem Schluss des Rechtsschriftenwechsels am 1. Mai 2026 einen Aufwand von total 8.41 Stunden geltend. Für ein Verfahren der vorliegenden Art ist dieser Aufwand doch recht hoch. Der Gegenanwalt hat indessen mit 7.83 Stunden einen vergleichbaren Aufwand betrieben. Insgesamt Können die Kostennoten gerade noch bewilligt werden. Nicht zu entschädigen ist jedoch die Eingabe des Gesuchstellers vom 1. Juni 2026. Der Rechtsschriftenwechsel war zu diesem Zeitpunkt bereits geschlossen. Im Verfahren betreffend Bewilligung einer vorzeitigen Vollstreckung kommt Art. 53 Abs. 3 ZPO nicht zur Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 5A_692/2025 vom 15. Januar 2026). Überdies wäre es nicht notwendig und geboten gewesen, die eigene Position noch einmal zu wiederholen. Die Kostennote von Rechtsanwältin Nicole Allemann wird demnach auf CHF 2620.15 (voller Ansatz gemäss der eingereichten Honorarvereinbarung) bzw. CHF 1801.90 (Stundenansatz von CHF 190.00) festgesetzt (beides (inkl. Auslagen und MWST). Die Kostennote von Rechtsanwalt Marc Aebi wird wie eingegeben mit CHF 1676.90 (inkl. Auslagen und MWST) bewilligt.
Demnach wirderkannt:
1.Das Gesuch um vorzeitige Vollstreckung wird teilweise gutgeheissen und die vorzeitige Vollstreckbarkeit von Ziffer 1 des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom 17. Oktober 2025 wird wie folgt bewilligt: A.___ kann seine Tochter B.___ jede zweite Woche, Samstag oder Sonntag von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr betreuen. C.___ wird verpflichtet, die Tochter jeweils für die Besuchszeiten zu A.___ zu bringen und wieder abzuholen.
3.C.___ wird für das Verfahren vor Obergericht die integrale unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
4.Die Gerichtskosten von CHF 1000.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder C.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
5.Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Nicole Allemann eine Entschädigung von CHF 1801.90 und Rechtsanwalt Marc Aebi eine Entschädigung von CHF 1676.90 zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder C.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO). Sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO), hat er seiner Rechtsanwältin die Differenz zum vollen Honorar von CHF 818.25 zu leisten.
Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Schibli Schaller