Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilvom4. Juni 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Gesuchsteller
gegen
1.B.___,
2.C.___,
3.D.___,
4.E.___,
5.F.___,
alle vertreten durchG.___AG,
Gesuchsgegner
betreffendAufschub der Vollstreckbarkeit vor Einreichung der Beschwerde und Ausweisung und Vollstreckung
hat die Zivilkammer des Obergerichts inErwägung, dass:
erkannt:
1.Das Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom
21. Mai 2025 wird abgewiesen.
2.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.A.___ hat die Kosten des Verfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel:
Der Streitwert ist aufgrund der vorliegenden Akten nicht bestimmbar. Soweit er CHF 15000.00 übersteigt, was in einer allfälligen Beschwerde an das Bundesgericht zu begründen wäre, ist folgendesRechtsmittelgegeben:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Sofern der Streitwert von CHF 15000.00 nicht erreicht wird, ist folgendesRechtsmittelgegeben:
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiterenVoraussetzungensind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller
Das Bundesgericht hat das Verfahren infolge Rückzugs der Beschwerde mit Verfügung vom 23. Juli 2025 abgeschrieben (BGer DA_103/2025).