Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Mit Urteil vom 3. Juli 2025 erteilte der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen in der von der Einwohnergemeinde Aarburg (nachfolgend: Gesuchstellerin) gegen A.___ (nachfolgend Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes OIten-Gösgen definitive Rechtsöffnung für CHF 750.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 18. Oktober 2024 sowie für CHF 20.00. Weiter verpflichtete er den Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin die Betreibungskosten von CHF 54.00 und die Gerichtskosten von CHF 150.00 zu ersetzen und ihr eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen (Ziffern 5-8).
E. 2 Gegen das begründete Rechtsöffnungsurteil erhob der Gesuchsgegner (nachfolgend auch Beschwerdeführer) am 5. Januar 2026 fristgerecht einen handgeschriebenen Rekurs an das Obergericht des Kantons Solothurn. Mit seiner verbesserten und maschinengeschriebene Eingabe vom 16. Februar 2026 verlangte er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Verweigerung der Rechtsöffnung sowie eine Parteientschädigung von mindestens CHF 500.00. Diese Eingabe ist als Beschwerde zu behandeln. Zudem stellte er Verfahrensanträge, auf welche nachfolgend eingegangen wird.
E. 3 Die Gesuchstellerin (nachfolgend auch Beschwerdegegnerin) reichte keine Beschwerdeantwort ein.
E. 4 Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
Demnach wirderkannt:
1.Die Ausstandsbegehren gegen die Oberrichterinnen Hunkeler und Kofmel werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ziffern 5-8 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 3. Juli 2025 werden aufgehoben.
3.Das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen wird abgewiesen.
4.Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, soweit dieses nicht gegenstandslos geworden ist.
5.Die Einwohnergemeinde Aarburg hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 150.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
6.Die Einwohnergemeinde Aarburg hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 225.00 zu bezahlen.
7.A.___ wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Rechtsmittel:Der Streitwert liegt unter CHF 30000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilvom19. März 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Hagmann
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Einwohnergemeinde Aarburg
Beschwerdegegnerin
betreffendRechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des Obergerichts inErwägung:
I.
1. Mit Urteil vom 3. Juli 2025 erteilte der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen in der von der Einwohnergemeinde Aarburg (nachfolgend: Gesuchstellerin) gegen A.___ (nachfolgend Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes OIten-Gösgen definitive Rechtsöffnung für CHF 750.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 18. Oktober 2024 sowie für CHF 20.00. Weiter verpflichtete er den Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin die Betreibungskosten von CHF 54.00 und die Gerichtskosten von CHF 150.00 zu ersetzen und ihr eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen (Ziffern 5-8).
2. Gegen das begründete Rechtsöffnungsurteil erhob der Gesuchsgegner (nachfolgend auch Beschwerdeführer) am 5. Januar 2026 fristgerecht einen handgeschriebenen Rekurs an das Obergericht des Kantons Solothurn. Mit seiner verbesserten und maschinengeschriebene Eingabe vom 16. Februar 2026 verlangte er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Verweigerung der Rechtsöffnung sowie eine Parteientschädigung von mindestens CHF 500.00. Diese Eingabe ist als Beschwerde zu behandeln. Zudem stellte er Verfahrensanträge, auf welche nachfolgend eingegangen wird.
3. Die Gesuchstellerin (nachfolgend auch Beschwerdegegnerin) reichte keine Beschwerdeantwort ein.
4. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
Demnach wirderkannt:
1.Die Ausstandsbegehren gegen die Oberrichterinnen Hunkeler und Kofmel werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ziffern 5-8 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 3. Juli 2025 werden aufgehoben.
3.Das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen wird abgewiesen.
4.Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, soweit dieses nicht gegenstandslos geworden ist.
5.Die Einwohnergemeinde Aarburg hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 150.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
6.Die Einwohnergemeinde Aarburg hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 225.00 zu bezahlen.
7.A.___ wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Rechtsmittel:Der Streitwert liegt unter CHF 30000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller