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ZKBES.2026.344

Verfügung vom 9. September 2026 / Rechtsverzögerung

Solothurn ·Zivilkammer · 2026-09-22 · Deutsch SO
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Am 3. August 2026 reichte A.___ (nachfolgend: Klägerin) eine Scheidung auf Klage gegen B.___ (nachfolgend: Beklagter) beim Richteramt Thal-Gäu ein und stellte folgende (superprovisorischen) Rechtsbegehren:

E. 1.1 Der Amtsgerichtspräsident begründete die Verfügung vom 9. September 2026, mit welcher verfügt wurde, dass sämtliche weiteren Eingaben der Klägerin, die bis zur Verhandlung vom 25. September 2026 eingehen, weder beantwortet noch der Gegenpartei zugestellt, sondern ohne Weiteres zurückgeschickt werden, ausgenommen substanziierte Meldungen, die eine akute und unmittelbare Gefährdung des Kindeswohls im Sinne des Kindesschutzes aufzeigen sowie die Angabe einer Rechtsvertretung, wie folgt: «Das Einreichen täglicher, repetitiver Eingaben bindet unnötig Ressourcen des Gerichts und der Gegenpartei. Dieses Verhalten erschwert eine speditive und geordnete Vorbereitung der anstehenden Verhandlung und qualifiziert sich als rechtsmissbräuchliche und mutwillige Prozessführung im Sinne von Art. 132 Abs. 3 ZPO.»

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, Art. 132 Abs. 3 ZPO bestimme, dass querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben ohne Weiteres zurückgeschickt werden. Die Norm setze damit die Prüfung einer konkreten Eingabe voraus. Sie ermächtige nicht dazu, sämtliche künftigen und ihrem Inhalt nach noch unbekannten Eingaben einer Partei pauschal als missbräuchlich vorzuqualifizieren. Die Vorinstanz bezeichne weder eine konkrete Eingabe noch eine konkrete Passage, die inhaltlich rechtsmissbräuchlich sein solle. Sie stelle allein auf Anzahl und zeitliche Dichte ab. Das genüge nicht. Die Eingaben vom 8. bis 10. September 2026 hätten neue Vorgänge betroffen, die erst am 8. und 9. September 2026 entstanden seien. Eine neue Kontaktbeeinträchtigung und die Sperrung des einzigen gerichtlich festgelegten Eltern-Kommunikationswegs könnten begrifflich keine blosse Wiederholung früherer Tatsachen sein.

Dem Vater werde gestattet, die von ihm verlangten Unterlagen erst am 25. September 2026 einzureichen und sich an der Verhandlung zu äussern Die Eingaben der Beschwerdeführerin würden dagegen bereits ab dem 9. September 2026 im Voraus ausgeschlossen. Damit erhalte eine Partei bis zur und an der Verhandlung Zugang zum Gericht, während die andere Partei neue und entlastende Tatsachen nicht einmal aktenkundig machen dürfe.

E. 1.3 Gemäss Art. 132 Abs. 3 ZPO werden querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben ohne Weiteres zurückgeschickt. Die täglichen, repetitiven Eingaben der Beschwerdeführerin sind ohne Weiteres als rechtsmissbräuchliche Eingaben zu qualifizieren und dürfen gemäss Art. 132 Abs. 3 ZPO zurückgeschickt werden. Dass die Vorinstanz dieses Vorgehen mit Verfügung vom 9. September 2026 explizit angekündigt und angedroht hat, hat nichts mit einer Vorqualifikation künftiger Eingaben, sondern mit einer Vorankündigung dessen zu tun, was ohnehin bereits im Gesetz steht. Ausserdem erhält auch die Beschwerdeführerin anlässlich der Verhandlung vom 25. September 2026 Gelegenheit sich zu äussern, womit von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs keine Rede sein kann.

E. 1.4 Gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO sind prozessleitende Verfügungen mit Beschwerde anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ein solcher droht aufgrund der Äusserungsmöglichkeit anlässlich der Verhandlung vom 25. September 2026 und der Möglichkeit substanziierte Meldungen, die eine akute und unmittelbare Gefährdung des Kindeswohls im Sinne des Kindesschutzes aufzeigen sowie die Angabe einer Rechtsvertretung, nicht. Entsprechend ist auf die Beschwerde gegen die prozessleitende Verfügung nicht einzutreten. Selbst wenn darauf einzutreten wäre, wäre sie aus vorstehenden Gründen abzuweisen.

E. 2 Mit Verfügung vom 3. August 2026 wies der Amtsgerichtsstatthalter das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen ab.

E. 2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Der Anspruch ergibt sich für sämtliche Rechtsbereiche und jegliche Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden aus Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. statt vieler BGE 130 I 174 E. 2.2). Für zivilrechtliche Streitigkeiten zudem aus Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101; vgl. auch BGE 130 I 269 E. 2.). Er wird missachtet, wenn ein Entscheid nicht binnen einer Frist gefasst wird, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder nach der Natur der Sache und den gesamten übrigen Umständen als angemessen erscheint. Der Begriff der angemessenen Frist ist relativer Natur. Einerseits wird er durch spezifische Verfahrensvorschriften konkretisiert. Andererseits richtet sich das Verbot der Rechtsverzögerung nach dem offenen und relativen Begriff der «angemessenen Frist». Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens lässt sich indes nicht abstrakt bestimmen und in absoluten Zahlen festhalten. Der Begriff der Angemessenheit ist vor dem Hintergrund eines gerechten Verfahrens unter gesamthafter Betrachtung spezifischer Sachverhalts- und Verfahrensverhältnisse zu konkretisieren und zu differenzieren (Gerold Steinmann / Benjamin Schindler / Damian Wyss in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.)], St. Galler Kommentar, Die schweizerische Bundesverfassung, Zürich 2023, Art. 29 / II. - IV. N 33 ff.).

Nach Art. 319 lit. c ZPO sind Fälle von Rechtsverzögerung mit Beschwerde anfechtbar. Gegenstand der Rechtsverzögerungsbeschwerde nach Art. 319 ZPO bildet ausschliesslich die formelle Rechtsverzögerung, die sich in einer unrechtmässigen Verzögerung eines anfechtbaren Entscheids äussert. Das Verbot der formellen Rechtsverzögerung ergibt sich – wie hiervor festgestellt – aus Art. 29 Abs. 1 BV sowie aus Art. 6 EMRK.

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Beschwerde im Wesentlichen fest, die Kinder seien am 29. April 2026 aus ihrer täglichen Betreuung heraus dem Vater übergeben worden. Am Tag der Instruktionsverhandlung werde die Trennung 150 Tage dauern und seit dem 18. Juli 2026 habe es keinen persönlichen Kontakt mehr gegeben. Jeder weitere Tag vertiefe den bereits sichtbaren Bindungs- und Sprachverlust. Art. 276 Abs. 1 ZPO verpflichte das Scheidungsgericht, die nötigen vorsorglichen Massnahmen zu treffen. Die Ankündigung, am 25. September 2026 über das Besuchsrecht und den Telefonkontakt zu entscheiden, beseitige die Rechtsverzögerung nicht.

E. 2.3 Die Klage auf Scheidung wurde am 3. August 2026 bei der Vorinstanz eingereicht. Inzwischen sind zahlreiche Verfügungen der Vorinstanz ergangen und es wurde eine Instruktionsverhandlung betreffend die Regelung des persönlichen Kontakts und das weitere Vorgehen für die Dauer des Verfahrens auf 25. September 2026 angesetzt. Angesichts dieser Umstände kann keineswegs von einer unrechtmässigen Verzögerung des vorinstanzlichen Verfahrens die Rede sein.

3. Zusammengefasst erweisen sich die Beschwerden als offensichtlich unbegründet und sind deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. Art. 322 ZPO). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten in Höhe von CHF 800.00 zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die Beschwerde erweist sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.

Demnach wirderkannt:

1.Je eine Kopie der Beschwerden von A.___ vom 11. September 2026 geht inkl. Beilagen an B.___ und an den Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu.

2.Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Kofmel                                                                              Zimmermann

E. 3 Am 27. August 2026 reichte die Klägerin ein dringliches Gesuch um Verfahrensbeschleunigung, letztmalige Fristansetzung und sofortige vorsorgliche Regelung unbegleiteter Wochenendkontakte ein.

E. 4 Mit Eingabe vom 31. August 2026 stellte die Klägerin ein dringliches Gesuch um gerichtlichen Aktenbeizug, Edition und Beweissicherung der vollständigen E.___-/ G.___-Akten.

E. 5 Mit Verfügung vom 31. August 2026 wies der Amtsgerichtspräsident das Gesuch der Klägerin um Erlass superprovisorischer Massnahmen ab und informierte, dass vorgesehen sei, das Verfahren bis zum Vorliegen der rechtskräftigen Entscheide des Kantonsgerichts [...] (Verfahren [...] und [...]) zu sistieren.

E. 6 Am 1. September 2026 reichte die Klägerin eine Stellungnahme zur beabsichtigten Sistierung, ein Gesuch um unverzügliche Behandlung des vorsorglichen Kontaktgesuchs sowie ein Begründungs- und Klarstellungsbegehren zur Verfügung vom 31. August 2026 ein.

E. 7 Am 2. September 2026 (Posteingang) reichte die Klägerin eine ergänzende Stellungnahme zum Schreiben des Bezirksgerichts [...] vom 31. August 2026 und zur Stellungnahme der E.___ vom

18. August 2026 ein.

E. 8 Am 3. September 2026 reichte die Klägerin eine Ergänzung zu ihren Eingaben vom 1. September 2026 sowie eine Fortdaueranzeige und formelle Rechtsverzögerungsrüge ein.

E. 9 Mit Verfügung vom 7. September 2026 lud der Amtsgerichtspräsident die Parteien zur Instruktionsverhandlung auf Freitag, 25. September 2026, vor, anstelle der ursprünglich vorgesehenen Sistierung des Verfahrens. Ausserdem wurde dem Beklagten die Frist zur Einreichung der Unterlagen bis zur Instruktionsverhandlung verlängert.

E. 10 Am 8. September 2026 stellte die Klägerin einen dringlichen Antrag auf sofortige vorsorgliche Regelung der Obhut, des unbegleiteten persönlichen Verkehrs und der Ferien sowie einen Antrag auf vollständige Behandlung der Akteneinsichts- und Editionsbegehren.

E. 11 Am 9. September 2026 reichte die Klägerin eine Klarstellung der [...] Berufungsverfahren ein und beantragte dringenden Aktenbeizug. Gleichentags machte sie eine dringliche Beweismittelnachreichung und stellte Vollzugsbegehren betreffend den Telefonkontakt vom 8. September 2026. Ausserdem wurden weitere Beweismittel nachgereicht und über eine hängige Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die G.___ (Verfahren [...]) informiert.

E. 12 Am 9. September 2026 verfügte der Amtsgerichtspräsident folgendes:

E. 13 Am 10. September 2026 (Posteingang) reichte die Klägerin eine dringliche Ergänzung zum Vollstreckungsgesuch ein, rügte wiederholte Missachtung gerichtlicher Kontakt- und Kommunikationsanordnungen und stellte Anträge auf Ordnungsbusse, strafrechtliche Prüfung und sofortige Vollstreckung.

E. 14 Am 10. September 2026 verfügte der Amtsgerichtspräsident, dass sämtliche Anträge an der Instruktionsverhandlung vom 25. September 2026 behandelt würden.

E. 15 Am 11. September 2026 reichte die Klägerin (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) eine dringliche Beschwerde und Rechtsverzögerungsbeschwerde mit Gesuch um sofortige vorsorgliche Anordnungen bei der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn ein und stellte folgende Anträge:

E. 16 Die Streitsache ist spruchreif. Gestützt auf Art. 327 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR

272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden.

II.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom22. September 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Schibli

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

1.B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker,

2.Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu,

Beschwerdegegner

betreffendVerfügung vom 9. September 2026 / Rechtsverzögerung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts inErwägung:

I.

1. Am 3. August 2026 reichte A.___ (nachfolgend: Klägerin) eine Scheidung auf Klage gegen B.___ (nachfolgend: Beklagter) beim Richteramt Thal-Gäu ein und stellte folgende (superprovisorischen) Rechtsbegehren:

2. Mit Verfügung vom 3. August 2026 wies der Amtsgerichtsstatthalter das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen ab.

3. Am 27. August 2026 reichte die Klägerin ein dringliches Gesuch um Verfahrensbeschleunigung, letztmalige Fristansetzung und sofortige vorsorgliche Regelung unbegleiteter Wochenendkontakte ein.

4. Mit Eingabe vom 31. August 2026 stellte die Klägerin ein dringliches Gesuch um gerichtlichen Aktenbeizug, Edition und Beweissicherung der vollständigen E.___-/ G.___-Akten.

5. Mit Verfügung vom 31. August 2026 wies der Amtsgerichtspräsident das Gesuch der Klägerin um Erlass superprovisorischer Massnahmen ab und informierte, dass vorgesehen sei, das Verfahren bis zum Vorliegen der rechtskräftigen Entscheide des Kantonsgerichts [...] (Verfahren [...] und [...]) zu sistieren.

6. Am 1. September 2026 reichte die Klägerin eine Stellungnahme zur beabsichtigten Sistierung, ein Gesuch um unverzügliche Behandlung des vorsorglichen Kontaktgesuchs sowie ein Begründungs- und Klarstellungsbegehren zur Verfügung vom 31. August 2026 ein.

7. Am 2. September 2026 (Posteingang) reichte die Klägerin eine ergänzende Stellungnahme zum Schreiben des Bezirksgerichts [...] vom 31. August 2026 und zur Stellungnahme der E.___ vom

18. August 2026 ein.

8. Am 3. September 2026 reichte die Klägerin eine Ergänzung zu ihren Eingaben vom 1. September 2026 sowie eine Fortdaueranzeige und formelle Rechtsverzögerungsrüge ein.

9. Mit Verfügung vom 7. September 2026 lud der Amtsgerichtspräsident die Parteien zur Instruktionsverhandlung auf Freitag, 25. September 2026, vor, anstelle der ursprünglich vorgesehenen Sistierung des Verfahrens. Ausserdem wurde dem Beklagten die Frist zur Einreichung der Unterlagen bis zur Instruktionsverhandlung verlängert.

10. Am 8. September 2026 stellte die Klägerin einen dringlichen Antrag auf sofortige vorsorgliche Regelung der Obhut, des unbegleiteten persönlichen Verkehrs und der Ferien sowie einen Antrag auf vollständige Behandlung der Akteneinsichts- und Editionsbegehren.

11. Am 9. September 2026 reichte die Klägerin eine Klarstellung der [...] Berufungsverfahren ein und beantragte dringenden Aktenbeizug. Gleichentags machte sie eine dringliche Beweismittelnachreichung und stellte Vollzugsbegehren betreffend den Telefonkontakt vom 8. September 2026. Ausserdem wurden weitere Beweismittel nachgereicht und über eine hängige Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die G.___ (Verfahren [...]) informiert.

12. Am 9. September 2026 verfügte der Amtsgerichtspräsident folgendes:

13. Am 10. September 2026 (Posteingang) reichte die Klägerin eine dringliche Ergänzung zum Vollstreckungsgesuch ein, rügte wiederholte Missachtung gerichtlicher Kontakt- und Kommunikationsanordnungen und stellte Anträge auf Ordnungsbusse, strafrechtliche Prüfung und sofortige Vollstreckung.

14. Am 10. September 2026 verfügte der Amtsgerichtspräsident, dass sämtliche Anträge an der Instruktionsverhandlung vom 25. September 2026 behandelt würden.

15. Am 11. September 2026 reichte die Klägerin (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) eine dringliche Beschwerde und Rechtsverzögerungsbeschwerde mit Gesuch um sofortige vorsorgliche Anordnungen bei der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn ein und stellte folgende Anträge:

16. Die Streitsache ist spruchreif. Gestützt auf Art. 327 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR

272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden.

II.

1.1 Der Amtsgerichtspräsident begründete die Verfügung vom 9. September 2026, mit welcher verfügt wurde, dass sämtliche weiteren Eingaben der Klägerin, die bis zur Verhandlung vom 25. September 2026 eingehen, weder beantwortet noch der Gegenpartei zugestellt, sondern ohne Weiteres zurückgeschickt werden, ausgenommen substanziierte Meldungen, die eine akute und unmittelbare Gefährdung des Kindeswohls im Sinne des Kindesschutzes aufzeigen sowie die Angabe einer Rechtsvertretung, wie folgt: «Das Einreichen täglicher, repetitiver Eingaben bindet unnötig Ressourcen des Gerichts und der Gegenpartei. Dieses Verhalten erschwert eine speditive und geordnete Vorbereitung der anstehenden Verhandlung und qualifiziert sich als rechtsmissbräuchliche und mutwillige Prozessführung im Sinne von Art. 132 Abs. 3 ZPO.»

1.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, Art. 132 Abs. 3 ZPO bestimme, dass querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben ohne Weiteres zurückgeschickt werden. Die Norm setze damit die Prüfung einer konkreten Eingabe voraus. Sie ermächtige nicht dazu, sämtliche künftigen und ihrem Inhalt nach noch unbekannten Eingaben einer Partei pauschal als missbräuchlich vorzuqualifizieren. Die Vorinstanz bezeichne weder eine konkrete Eingabe noch eine konkrete Passage, die inhaltlich rechtsmissbräuchlich sein solle. Sie stelle allein auf Anzahl und zeitliche Dichte ab. Das genüge nicht. Die Eingaben vom 8. bis 10. September 2026 hätten neue Vorgänge betroffen, die erst am 8. und 9. September 2026 entstanden seien. Eine neue Kontaktbeeinträchtigung und die Sperrung des einzigen gerichtlich festgelegten Eltern-Kommunikationswegs könnten begrifflich keine blosse Wiederholung früherer Tatsachen sein.

Dem Vater werde gestattet, die von ihm verlangten Unterlagen erst am 25. September 2026 einzureichen und sich an der Verhandlung zu äussern Die Eingaben der Beschwerdeführerin würden dagegen bereits ab dem 9. September 2026 im Voraus ausgeschlossen. Damit erhalte eine Partei bis zur und an der Verhandlung Zugang zum Gericht, während die andere Partei neue und entlastende Tatsachen nicht einmal aktenkundig machen dürfe.

1.3 Gemäss Art. 132 Abs. 3 ZPO werden querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben ohne Weiteres zurückgeschickt. Die täglichen, repetitiven Eingaben der Beschwerdeführerin sind ohne Weiteres als rechtsmissbräuchliche Eingaben zu qualifizieren und dürfen gemäss Art. 132 Abs. 3 ZPO zurückgeschickt werden. Dass die Vorinstanz dieses Vorgehen mit Verfügung vom 9. September 2026 explizit angekündigt und angedroht hat, hat nichts mit einer Vorqualifikation künftiger Eingaben, sondern mit einer Vorankündigung dessen zu tun, was ohnehin bereits im Gesetz steht. Ausserdem erhält auch die Beschwerdeführerin anlässlich der Verhandlung vom 25. September 2026 Gelegenheit sich zu äussern, womit von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs keine Rede sein kann.

1.4 Gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO sind prozessleitende Verfügungen mit Beschwerde anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ein solcher droht aufgrund der Äusserungsmöglichkeit anlässlich der Verhandlung vom 25. September 2026 und der Möglichkeit substanziierte Meldungen, die eine akute und unmittelbare Gefährdung des Kindeswohls im Sinne des Kindesschutzes aufzeigen sowie die Angabe einer Rechtsvertretung, nicht. Entsprechend ist auf die Beschwerde gegen die prozessleitende Verfügung nicht einzutreten. Selbst wenn darauf einzutreten wäre, wäre sie aus vorstehenden Gründen abzuweisen.

2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Der Anspruch ergibt sich für sämtliche Rechtsbereiche und jegliche Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden aus Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. statt vieler BGE 130 I 174 E. 2.2). Für zivilrechtliche Streitigkeiten zudem aus Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101; vgl. auch BGE 130 I 269 E. 2.). Er wird missachtet, wenn ein Entscheid nicht binnen einer Frist gefasst wird, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder nach der Natur der Sache und den gesamten übrigen Umständen als angemessen erscheint. Der Begriff der angemessenen Frist ist relativer Natur. Einerseits wird er durch spezifische Verfahrensvorschriften konkretisiert. Andererseits richtet sich das Verbot der Rechtsverzögerung nach dem offenen und relativen Begriff der «angemessenen Frist». Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens lässt sich indes nicht abstrakt bestimmen und in absoluten Zahlen festhalten. Der Begriff der Angemessenheit ist vor dem Hintergrund eines gerechten Verfahrens unter gesamthafter Betrachtung spezifischer Sachverhalts- und Verfahrensverhältnisse zu konkretisieren und zu differenzieren (Gerold Steinmann / Benjamin Schindler / Damian Wyss in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.)], St. Galler Kommentar, Die schweizerische Bundesverfassung, Zürich 2023, Art. 29 / II. - IV. N 33 ff.).

Nach Art. 319 lit. c ZPO sind Fälle von Rechtsverzögerung mit Beschwerde anfechtbar. Gegenstand der Rechtsverzögerungsbeschwerde nach Art. 319 ZPO bildet ausschliesslich die formelle Rechtsverzögerung, die sich in einer unrechtmässigen Verzögerung eines anfechtbaren Entscheids äussert. Das Verbot der formellen Rechtsverzögerung ergibt sich – wie hiervor festgestellt – aus Art. 29 Abs. 1 BV sowie aus Art. 6 EMRK.

2.2 Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Beschwerde im Wesentlichen fest, die Kinder seien am 29. April 2026 aus ihrer täglichen Betreuung heraus dem Vater übergeben worden. Am Tag der Instruktionsverhandlung werde die Trennung 150 Tage dauern und seit dem 18. Juli 2026 habe es keinen persönlichen Kontakt mehr gegeben. Jeder weitere Tag vertiefe den bereits sichtbaren Bindungs- und Sprachverlust. Art. 276 Abs. 1 ZPO verpflichte das Scheidungsgericht, die nötigen vorsorglichen Massnahmen zu treffen. Die Ankündigung, am 25. September 2026 über das Besuchsrecht und den Telefonkontakt zu entscheiden, beseitige die Rechtsverzögerung nicht.

2.3 Die Klage auf Scheidung wurde am 3. August 2026 bei der Vorinstanz eingereicht. Inzwischen sind zahlreiche Verfügungen der Vorinstanz ergangen und es wurde eine Instruktionsverhandlung betreffend die Regelung des persönlichen Kontakts und das weitere Vorgehen für die Dauer des Verfahrens auf 25. September 2026 angesetzt. Angesichts dieser Umstände kann keineswegs von einer unrechtmässigen Verzögerung des vorinstanzlichen Verfahrens die Rede sein.

3. Zusammengefasst erweisen sich die Beschwerden als offensichtlich unbegründet und sind deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. Art. 322 ZPO). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten in Höhe von CHF 800.00 zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die Beschwerde erweist sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.

Demnach wirderkannt:

1.Je eine Kopie der Beschwerden von A.___ vom 11. September 2026 geht inkl. Beilagen an B.___ und an den Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu.

2.Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Kofmel                                                                              Zimmermann