opencaselaw.ch

ZKBES.2026.188

Rechtsöffnung

Solothurn · 2026-06-03 · Deutsch SO
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschlussvom3. Juni 2026

Es wirken mit:

Vizepräsident Hagmann

Oberrichter Schibli

Oberrichter Rauber

Rechtspraktikantin Zenker

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Solothurn,vertreten durchSteueramt des Kantons Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffendRechtsöffnung

hat die Zivilkammer des Obergerichts inErwägung,dass:

beschlossen:

1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.A.___hat die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 250.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel:Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Vizepräsident                                                             Die Rechtspraktikantin

Hagmann                                                                          Zenker