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ZKBES.2026.127

Vollstreckung

Solothurn · 2026-04-17 · Deutsch SO
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Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Am 13. Juni 2024 schlossen C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Emanuel Suter, und A.___ sowie B.___ vor dem Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen den folgenden Vergleich:

E. 2 Am 22. September 2025 gelangte C.___ (nachfolgend: Gesuchstellerin) mit einem Vollstreckungsgesuch an das Richteramt Olten-Gösgen und stellte folgendes Rechtsbegehren:

– unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Gesuchsgegner unter solidarischer Haftbarkeit –

E. 3 A.___ und B.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) stellten in ihrer Stellungnahme vom 10. Oktober 2025 folgende Anträge:

E. 4 Beide Parteien reichten in der Folge weitere Stellungnahmen ein.

E. 5 Am 19. März 2026 fällte der Amtsgerichtspräsident folgendes Urteil:

E. 6 Dagegen erhoben die Gesuchsgegner (nachfolgend auch: Beschwerdeführer) am 27. März 2026 fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn und beantragten die Aufhebung des Urteils des Richteramts (recte: des Amtsgerichtspräsidenten von) Olten-Gösgen vom 19. März 2025 (recte: 2026). Ausserdem stellten sie folgende Anträge:

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 7 Auf die Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz wird im Folgenden, soweit entscheidrelevant, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1. Der Amtsgerichtspräsident führte aus, die Beschwerdeführer würden behaupten, zumindest in zwei Punkten dem Vergleich nachgekommen zu sein, hinsichtlich des Zurückschneidens der Bäume entlang der Grundstücksgrenze sowie hinsichtlich der Reinigung der Rasenfläche. Den diesbezüglichen Beweis seien sie jedoch schuldig geblieben. Ob die gemäss Vergleich geschuldeten Leistungen erbracht worden seien, lasse sich anhand der eingereichten Fotos und SMS-Konversation, welche aufzeigen würden, dass zumindest gewisse Arbeiten verrichtet worden seien, nicht bestimmen. Hinsichtlich des Blauglockenbaumes hätten die Beschwerdeführer ihre Pflicht sodann zugestandenermassen nicht erfüllt.

2. Die Beschwerdeführer bringen dagegen vor, dass keine zwingenden Beweise für die Nichterfüllung vorliegen würden. Es werde bestritten, dass die Leistungen nicht erbracht worden seien. Die Rückschnitte der Bäume seien termingerecht und in Übereinstimmung mit dem Vergleich erfolgt. Auch die Rasenfläche sei vollständig gereinigt worden inkl. zusätzlich von der Gesuchstellerin (nachfolgend auch: Beschwerdegegnerin) verlangter Arbeiten ausserhalb des Vergleichs. Zur Entfernung des Jahresaustriebs des Blauglockenbaums halten die Beschwerdeführer folgendes fest: «Hier wurde der Termin 31.08. nicht eingehalten. Die Gründe dafür wurden in der Stellungnahme vom 10.10.2024 ausführlich erläutert. Der Schnitt erfolgte wie dargelegt vor Ende Oktober (21.10.). Zu keiner Zeit entstand daraus eine Beeinträchtigung oder ein Schaden für die Gesuchstellerin.»

3. Gemäss Art. 338 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) hat die gesuchstellende Partei die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit darzulegen und die erforderlichen Urkunden beizulegen. Die Behauptungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit liegen bei der gesuchstellenden Partei (Lorenz Droese in: Karl Spühler / Luca Tenchio / Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2024, Art. 338 N 10). Die unterlegene Partei kann materiell einwenden, dass seit Eröffnung des Entscheids Tatsachen eingetreten sind, welche der Vollstreckung entgegenstehen, wie insbesondere Tilgung, Stundung, Verjährung oder Verwirkung der geschuldeten Leistung. Tilgung und Stundung sind mit Urkunden zu beweisen (Art. 341 Abs. 3 ZPO). Die Beweislast für materielle Einwendungen trägt die unterlegene Partei (Lorenz Droese, a.a.O., Art. 341 N 38). Die unterlegene Partei hat die Urkunden, mit denen sie Tilgung und Stundung beweisen will, selbst einzureichen (Lorenz Droese, a.a.O., Art. 341 N 40).

4. Die Beschwerdeführer verkennen mit ihrer Argumentation, dass nicht die Beschwerdegegnerin für den Beweis der Nichterfüllung des Vergleichs beweisbelastet ist, sondern sie für die Erfüllung des Vergleichs. Es ist der Ansicht des Vorderrichters zu folgen, wonach die eingereichten Fotos und SMS-Konversation nicht belegen, dass eine wöchentliche Reinigung i.S.v. Ziff. 1 des Vergleichs vom 13. Juni 2024 sowie ein fristgerechter Rückschnitt der Bäume i.S.v. Ziff. 3 des Vergleichs vom 13. Juni 2024 stattgefunden hat. Ohnehin ist unbestritten, dass der Rückschnitt des Blauglockenbaums nicht fristgerecht und damit in Abweichung von Ziff. 2 des Vergleichs vom 13. Juni 2024 erfolgte.

5. Die Beschwerde erweist sich demnach im Sinne von Art. 322 Abs. 1 ZPO als offensichtlich unbegründet. Sie kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei und ohne Durchführung einer Verhandlung (inkl. «Lokaltermin») abgewiesen werden. Ein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung besteht nicht (vgl. Lorenz Droese, a.a.O., Art. 341 N 12). Ohnehin begründen die Beschwerdeführer ihre Forderung nach einem «Lokaltermin» nicht und es ist nicht ersichtlich, welche relevanten Erkenntnisse aus einem «Lokaltermin» gewonnen werden könnten. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 600.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wäre zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen gewesen.

Demnach wirderkannt:

1.Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.Die Gerichtskosten von CHF 600.00 werden A.___ und B.___ unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Kofmel                                                                               Zimmermann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom17. April 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

1.A.___

2.B.___

Beschwerdeführer

gegen

C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Franziska Zimmermann,

Beschwerdegegnerin

betreffendVollstreckung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts inErwägung:

I.

1. Am 13. Juni 2024 schlossen C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Emanuel Suter, und A.___ sowie B.___ vor dem Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen den folgenden Vergleich:

2. Am 22. September 2025 gelangte C.___ (nachfolgend: Gesuchstellerin) mit einem Vollstreckungsgesuch an das Richteramt Olten-Gösgen und stellte folgendes Rechtsbegehren:

– unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Gesuchsgegner unter solidarischer Haftbarkeit –

3. A.___ und B.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) stellten in ihrer Stellungnahme vom 10. Oktober 2025 folgende Anträge:

4. Beide Parteien reichten in der Folge weitere Stellungnahmen ein.

5. Am 19. März 2026 fällte der Amtsgerichtspräsident folgendes Urteil:

6. Dagegen erhoben die Gesuchsgegner (nachfolgend auch: Beschwerdeführer) am 27. März 2026 fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn und beantragten die Aufhebung des Urteils des Richteramts (recte: des Amtsgerichtspräsidenten von) Olten-Gösgen vom 19. März 2025 (recte: 2026). Ausserdem stellten sie folgende Anträge:

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7. Auf die Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz wird im Folgenden, soweit entscheidrelevant, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1. Der Amtsgerichtspräsident führte aus, die Beschwerdeführer würden behaupten, zumindest in zwei Punkten dem Vergleich nachgekommen zu sein, hinsichtlich des Zurückschneidens der Bäume entlang der Grundstücksgrenze sowie hinsichtlich der Reinigung der Rasenfläche. Den diesbezüglichen Beweis seien sie jedoch schuldig geblieben. Ob die gemäss Vergleich geschuldeten Leistungen erbracht worden seien, lasse sich anhand der eingereichten Fotos und SMS-Konversation, welche aufzeigen würden, dass zumindest gewisse Arbeiten verrichtet worden seien, nicht bestimmen. Hinsichtlich des Blauglockenbaumes hätten die Beschwerdeführer ihre Pflicht sodann zugestandenermassen nicht erfüllt.

2. Die Beschwerdeführer bringen dagegen vor, dass keine zwingenden Beweise für die Nichterfüllung vorliegen würden. Es werde bestritten, dass die Leistungen nicht erbracht worden seien. Die Rückschnitte der Bäume seien termingerecht und in Übereinstimmung mit dem Vergleich erfolgt. Auch die Rasenfläche sei vollständig gereinigt worden inkl. zusätzlich von der Gesuchstellerin (nachfolgend auch: Beschwerdegegnerin) verlangter Arbeiten ausserhalb des Vergleichs. Zur Entfernung des Jahresaustriebs des Blauglockenbaums halten die Beschwerdeführer folgendes fest: «Hier wurde der Termin 31.08. nicht eingehalten. Die Gründe dafür wurden in der Stellungnahme vom 10.10.2024 ausführlich erläutert. Der Schnitt erfolgte wie dargelegt vor Ende Oktober (21.10.). Zu keiner Zeit entstand daraus eine Beeinträchtigung oder ein Schaden für die Gesuchstellerin.»

3. Gemäss Art. 338 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) hat die gesuchstellende Partei die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit darzulegen und die erforderlichen Urkunden beizulegen. Die Behauptungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit liegen bei der gesuchstellenden Partei (Lorenz Droese in: Karl Spühler / Luca Tenchio / Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2024, Art. 338 N 10). Die unterlegene Partei kann materiell einwenden, dass seit Eröffnung des Entscheids Tatsachen eingetreten sind, welche der Vollstreckung entgegenstehen, wie insbesondere Tilgung, Stundung, Verjährung oder Verwirkung der geschuldeten Leistung. Tilgung und Stundung sind mit Urkunden zu beweisen (Art. 341 Abs. 3 ZPO). Die Beweislast für materielle Einwendungen trägt die unterlegene Partei (Lorenz Droese, a.a.O., Art. 341 N 38). Die unterlegene Partei hat die Urkunden, mit denen sie Tilgung und Stundung beweisen will, selbst einzureichen (Lorenz Droese, a.a.O., Art. 341 N 40).

4. Die Beschwerdeführer verkennen mit ihrer Argumentation, dass nicht die Beschwerdegegnerin für den Beweis der Nichterfüllung des Vergleichs beweisbelastet ist, sondern sie für die Erfüllung des Vergleichs. Es ist der Ansicht des Vorderrichters zu folgen, wonach die eingereichten Fotos und SMS-Konversation nicht belegen, dass eine wöchentliche Reinigung i.S.v. Ziff. 1 des Vergleichs vom 13. Juni 2024 sowie ein fristgerechter Rückschnitt der Bäume i.S.v. Ziff. 3 des Vergleichs vom 13. Juni 2024 stattgefunden hat. Ohnehin ist unbestritten, dass der Rückschnitt des Blauglockenbaums nicht fristgerecht und damit in Abweichung von Ziff. 2 des Vergleichs vom 13. Juni 2024 erfolgte.

5. Die Beschwerde erweist sich demnach im Sinne von Art. 322 Abs. 1 ZPO als offensichtlich unbegründet. Sie kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei und ohne Durchführung einer Verhandlung (inkl. «Lokaltermin») abgewiesen werden. Ein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung besteht nicht (vgl. Lorenz Droese, a.a.O., Art. 341 N 12). Ohnehin begründen die Beschwerdeführer ihre Forderung nach einem «Lokaltermin» nicht und es ist nicht ersichtlich, welche relevanten Erkenntnisse aus einem «Lokaltermin» gewonnen werden könnten. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 600.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wäre zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen gewesen.

Demnach wirderkannt:

1.Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.Die Gerichtskosten von CHF 600.00 werden A.___ und B.___ unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Kofmel                                                                               Zimmermann