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ZKBES.2025.61

Vollstreckung

Solothurn · 2025-10-08 · Deutsch SO
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Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 A.___ (im Folgenden die Mutter) und B.___ (im Folgenden der Vater) sind die unverheirateten Eltern von C.___, geb. [...] 2022. Am 18. April 2024 beliess der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt C.___ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Elternteile und stellte ihn unter die alleinige Obhut der Mutter. Gleichentags genehmigte er folgende von den Parteien am 11. März 2024 geschlossene Vereinbarung über das Kontaktrecht des Vaters:

E. 1.1 Der Kindsvater hat das Recht, seinen Sohn C.___ jedes zweite Wochenende, jeweils am Samstag oder am Sonntag, für 2 Stunden besuchsweise zu sehen.

E. 1.2 Die Besuche finden unter fachlicher Begleitung an einem neutralen Ort statt.

2. Im Rahmen der für C.___ bestehenden Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB wird die Beistandsperson mit sofortiger Wirkung superprovisorisch mit der zusätzlichen Aufgabe betraut, für die Organisation der Besuchsbegleitung besorgt zu sein und die Modalitäten festzulegen (konkreter Durchführungsort, Wochenendtag, Uhrzeit etc.), bei der Umsetzung der angeordneten Kontaktregelung zu unterstützen sowie regelmässige Rückmeldungen über den Verlauf der Besuche bei der Besuchsbegleitung einzuholen.

3. Der vorliegende superprovisorische Entscheid kann nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden und ist sofort vollstreckbar.

4. Dem Kindsvater wird das Gesuch der Kindsmutter vom 2. April 2025 zur Stellungnahme zugestellt. Es wird ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich innert 20 Tagen seit Zustellung zum vorliegenden superprovisorischen Entscheid schriftlich vernehmen zu lassen.

Nach Eingang der Stellungnahme wird die KESB Region Solothurn über das weitere Vorgehen entscheiden.

5.  (…)

6.  (…)

7.  (…)

E. 2 (mit gleichem Zeitraum erneut für die einzelnen Phasen).

-    5. Phase (ab 1. November 2024 bis 28. Februar 2025): Der Vater betreut C.___ jede Woche abwechselnd am Sonntag von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr bzw. am Samstag von 10:00 bis 18:00 Uhr. Er holt C.___ bei D.___ bzw. E.___ ab und bringt ihn dahin zurück. Der Vater kann danach den Tag mit C.___ ohne Aufsicht verbringen. Voraussetzung für diese Phase ist, dass der Vater zu Beginn und am Schluss jedes Termins bei D.___ bzw. E.___ einen Alkohol-Schnelltest macht, welcher negativ verlaufen muss. Wird der Kindsvater dort positiv auf Alkohol getestet, so findet an diesem Tag kein Besuchsrecht statt. Zudem beginnt das Besuchsrecht in beiden Fällen sofort erneut bei Phase 2 (mit gleichem Zeitraum erneut für die einzelnen Phasen).

-    6. Phase (ab 1. März 2025): Der Vater betreut C.___ jedes zweite Wochenende von Samstag 10:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr. Er holt C.___ dazu bei der Kindsmutter ab und bringt ihn zu ihr zurück. Voraussetzung für diese Phase ist, dass der Vater zu Beginn und am Schluss jedes Termins einen Alkohol-Schnelltest macht, welcher negativ verlaufen muss. Wird der Kindsvater dort positiv auf Alkohol getestet, so findet an diesem Tag kein Besuchsrecht statt. Zudem beginnt in beiden Fällen das Besuchsrecht sofort erneut bei Phase 2 (mit gleichem Zeitraum erneut für die einzelnen Phasen).

E. 2.1 des Urteils des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 18. April 2024 (BWZPR.2024.257) sei zu vollstrecken.

2.  Es sei die Gesuchsgegnerin unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB sowie Ordnungsbussen nach Art. 343 Abs. 1 ZPO anzuweisen, dem Gesuchsteller das gemäss Dispositiv Ziff. 2.1 des Urteils des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 18. April 2024 (BWZPR.2024.257) festgelegte Besuchsrecht für C.___ (geb. [...] 2022), einzuräumen.

3.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Letzteres zzgl. gesetzlicher MwSt.) zu Lasten der Gesuchsgegnerin.

3. In ihrer Stellungnahme vom 4. Januar 2025 (Postaufgabe) schloss die Mutter sinngemäss auf Abweisung des Gesuchs. Darauf replizierte der Vater am 14. Februar 2025.

4. Am 17. März 2025 fällte der Amtsgerichtspräsident das folgende Urteil:

1.  Es wird festgestellt, dass das Urteil des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom

18. April 2024 rechtskräftig und vollstreckbar ist.

2.  Der Gesuchsgegnerin wird für den Fall der Nichteinhaltung des gemäss Ziff. 2.1 des Urteils des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 18. April 2024 (BWZPR.2024.

257) festgelegten Besuchsrechts für C.___, geb. [...] 2022, hiermit ausdrücklich die Strafe nach Art. 292 StGB sowie Ordnungsbussen nach Art. 343 Abs. 1 lit. b und c ZPO angedroht.

Art. 343 Abs. 1 lit. b und c ZPO lauten wie folgt:

Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen:

a.  (…);

b.  eine Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken;

c.  eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken für jeden Tag der Nichterfüllung;

d.  (…); oder

e.  (…).

Art. 292 StGB lautet wie folgt:

Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.

3.  Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von CHF 1'800.75 (2 Stunden zu CHF 280.00 und 4,3 Stunden zu CHF 250.00, Auslagen CHF 30.80, MwSt. CHF 134.95) zu bezahlen.

4.  Die Gerichtskosten von CHF 800.00 werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller den Betrag zu ersetzen.

E. 3 Geplant ist eine 7. Phase, in welcher der Kindsvater C.___ zusätzlich zum Besuchsrecht nach Phase 6 jede Woche noch einen Wochentag zusätzlich betreuen wird. Zudem wird angestrebt, dass der Kindsvater mit C.___ 3 Wochen Ferien im Jahr (nicht zusammenhängend) verbringen kann. Den Übergang zu dieser Phase setzen die Eltern mit der Beistandsperson um.

E. 4 Wenn für die Übergaben ab Phase 4 D.___ bzw. E.___ verhindert sind, dann kann die Übergabe auch bei der Grossmutter mütterlicherseits von C.___ stattfinden.

E. 4.1 Bevor auf die weiteren Ausführungen der Parteien eingegangen wird, ist vorab zu prüfen, welche Auswirkungen der Entscheid der KESB auf das vorliegende Verfahren hat. Festzuhalten ist, dass sich der Beschwerdegegner in seiner Beschwerdeantwort in keiner Weise zu diesem Entscheid der KESB geäussert hat.

E. 4.2 Wie sich aus den Akten ergibt und von keiner Seite in Frage gestellt wird, ist das Urteil vom 18. April 2024 rechtskräftig und vollstreckbar geworden. Besuchsrechte sind einer Zwangsvollstreckung grundsätzlich zugänglich. Bei der Durchsetzung von Besuchsrechten geniesst der Vollstreckungsrichter ein erhebliches Ermessen. Das Vollstreckungsgericht prüft die Vollstreckbarkeit von Amtes wegen und entscheidet nach Anhörung der Gegenpartei (Art. 341 Abs. 1 und 2 ZPO). Materiell kann die unterlegene Partei einwenden, dass seit Eröffnung des Entscheides Tatsachen eingetreten sind, die der Vollstreckung entgegenstehen, wie insbesondere Tilgung, Stundung, Verjährung oder Verwirkung der geschuldeten Leistung (Art. 341 Abs. 3 ZPO). Die unterlegene Partei trägt die Beweislast bezüglich der entsprechenden Einwendungen. Will die unterlegene Partei aber geltend machen, das Urteil müsse aufgrund veränderter Umstände abgeändert werden, so hat sie nach Massgabe von Art. 134 ZGB bei der hierfür zuständigen Behörde grundsätzlich eine Abänderung des persönlichen Verkehrs zu erwirken. Die Suspendierung des Besuchsrechts während der Dauer des Abänderungsverfahrens ist in der Regel nicht willkürlich. Hingegen geht es nicht an, die Vollstreckung der Besuchsrechtsordnung über längere Zeit zu verweigern. Gerade im Streit um die Vollstreckung des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und Kindern (Art. 273 ff. ZGB) kann sich der Vollstreckungsrichter in Ausübung seines Ermessens und mit Rücksicht auf das Kindeswohl veranlasst sehen, ein früher vom Richter festgesetztes Besuchsrecht an die besonderen Umstände der Situation im Zeitpunkt der Vollstreckung anzupassen und so von der Sache her materiell in die Rechtslage einzugreifen oder die Vollstreckung der Besuchsrechtsordnung vorübergehend (ganz oder teilweise) zu verweigern, weil eine ernstliche Gefährdung des Kindeswohls zu befürchten ist (Urteil 5A_167/2017 vom 11. September 2017 E. 6.1 und 6.2, mit zahlreichen weiteren Hinweisen).

E. 4.3 Nach Art. 296 Abs. 1 ZPO erforscht das Gericht in Kinderbelangen den Sachverhalt von Amtes wegen. Neue Beweismittel und Tatsachen, d.h. echte wie unechte Noven, müssen bis zur Urteilsberatung und in allen Instanzen berücksichtigt werden. Dies hat auch Geltung für das Berufungsverfahren, wobei Art. 229 Abs. 3 ZPO analog anzuwenden ist (Jonas Schweighauser in: Scheidung [Hrsg. Roland Fankhauser], Band II: Anhänge, Reihe FamKomm, 4. Auflage 2022, Anh. ZPO Art. 296 N 21). Selbst im Vollstreckungsverfahren kann es angezeigt sein, ergänzende Beweismittel zuzulassen, soweit es darum geht, eine Vollstreckung eines Entscheides kindeswohlgerecht umzusetzen. Vor dem Hintergrund, dass zwischen Endentscheid und Vollstreckung oftmals viel Zeit verstreicht, können sich ergänzende Abklärungen wie z.B. Anhörung eines Kindes in Ausnahmefällen sogar aufdrängen (Schweighauser, a.a.O., N 22 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 5A_388/2008 vom 22. August 2008). Bei dieser Sachlage müssen bei der Vollstreckung von Besuchsrechten entgegen Art. 326 Abs. 1 ZPO auch im Beschwerdeverfahren neue Tatsachen und neue Beweismittel berücksichtigt werden können. Ansonsten könnte eine Gefährdung des Kindeswohls allenfalls gar nicht erkannt und festgestellt werden.

E. 4.4 Vorliegend ist eine Gefährdung des Kindeswohls offensichtlich, ansonsten die KESB keine superprovisorische Abänderung der Besuchsregelung des Urteils vom 18. April 2024 verfügt hätte. Damit hat dieses Urteil keine Gültigkeit mehr und ist dementsprechend nicht mehr vollstreckbar. Das materielle Abänderungsverfahren ist im Gange. Mit der superprovisorischen Verfügung wurde eine neue Besuchsrechtsordnung festgelegt, welche den aktuellen Verhältnissen und dem Kindswohl Rechnung trägt. Eine Rückkehr zur Besuchsrechtsordnung nach dem Urteil, welches der Beschwerdegegner vollstreckt haben will, ist ausgeschlossen. Nach dem Erlass der superprovisorischen Verfügung wird die KESB darüber befinden müssen, wie das Besuchsrecht nach ihren weiteren Entscheiden inskünftig ausgestaltet wird. Dies würde selbst dann gelten, wenn sie das Abänderungsgesuch abweisen würde. In der Sache ist die Beschwerde daher gutzuheissen.

5. Die Beschwerdeführerin ficht auch den Kostenentscheid an. Im Ergebnis hat sie letztendlich obsiegt. Dennoch kann nicht alleine auf das formelle Prozessergebnis abgestellt werden. Nach Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO kann das Gericht vom Erfolgsprinzip abweichen und in familienrechtlichen Verfahren die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Dies gilt auch für Verfahren, die Kinderbelange bei unverheirateten Eltern zum Gegenstand haben. Auch in dieser Konstellation liegt der Streitsache ein elterlicher Konflikt zugrunde, für den in den meisten Fällen beide Parteien zumindest moralische Verantwortung tragen und demgemäss eine hälftige Auferlegung der Gerichtskosten und ein Wettschlagen der Parteikosten sich mit der im geltenden Recht verwirklichten Gleichbehandlung von Mann und Frau deckt (Urteil des Bundesgerichts 5P.313/2004 vom 22. September 2004 E. 3.5). Diese Überlegung trifft auch auf den vorliegenden Fall zu. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin dem Vater die Besuche eigenmächtig verweigert hat, obwohl sie nur rund zwei Monate vorher in eine einvernehmliche Regelung des Besuchsrechts eingewilligt hat. Sie hat es bei dieser eigenmächtigen Einstellung bewenden lassen und sich erst um eine Abänderung der Besuchsrechtsordnung bemüht, nachdem der Vollstreckungsentscheid gefällt war. Die Gutheissung der Beschwerde ist demnach in erster Linie mit der veränderten Sachlage nach der superprovisorischen Verfügung im Abänderungsverfahren begründet. Damit erübrigen sich weitere Erörterungen zum elterlichen Konflikt. Ohnehin zeigt eine summarische Würdigung ihrer Vorbringen ihre beiderseitige Verantwortung. Es rechtfertigt sich daher, die erstinstanzlichen Prozesskosten wettzuschlagen.

6. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen und das angefochtene Urteil ist aufzuheben. Die Parteikosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden wettgeschlagen. Die Gerichtskosten von CHF 800.00 werden den Parteien je hälftig auferlegt.

E. 5 Gegen dieses Urteil erhob die Mutter (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 22. April 2025 form- und fristgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte dessen Aufhebung und die Abweisung des Vollstreckungsgesuchs. Eventualiter beantragt sie die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zudem stellte sie ein Gesuch um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege.

E. 6 In seiner Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2025 beantragte der Vater (im Folgenden auch der Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Weiter stellte er ein Gesuch um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege.

E. 7 Die Beschwerdeführerin reichte am 20. Mai 2025 eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort ein. Weiter reichte sie am

13. Juni 2025 einen Bericht der Beiständin vom 19. Mai 2025 samt Verfügung der KESB vom 12. Juni 2025 als echtes Novum unkommentiert zu den Akten. Der Beschwerdegegner replizierte am 18. Juni 2025 zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. Mai 2025. Am 27. Juni 2025 äusserte er sich zur Noveneingabe und verlangte, diese sei aus den Akten zu weisen oder dürfe zumindest nicht berücksichtigt werden. Dazu sah die Beschwerdeführerin am 3. Juli 2025 (Postaufgabe) keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Mit Eingabe vom

18. Juli 2025 beanstandete die Beschwerdeführerin die Honorarnote des Vertreters des Beschwerdegegners. Der Beschwerdegegner nahm dazu am 14. August 2025 Stellung. Mit Verfügung vom 18. August 2025 teilte die Präsidentin der Zivilkammer den Parteien mit, dass ohne weitere Stellungnahme über die Honorarnoten entschieden werden könne.

8.Auf die Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1. Der Amtsgerichtspräsident begründete die Anordnung der Vollstreckung damit, dass seit dem 15. Juli 2024 keine Besuche zwischen Vater und Sohn mehr stattgefunden hätten. Die Mutter habe die Besuche eigenständig eingestellt, obwohl die Eltern die Besuchsregelung gemeinsam erarbeitet und in der Vereinbarung vom 11. März 2024 unterzeichnet hätten. Nach Ansicht der Mutter würde der Vater das Kindswohl von C.___ aus diversen Gründen gefährden. Ihre Beweggründe stützten sich offenbar lediglich auf ihr Bauchgefühl. Würde eine Kindeswohlgefährdung vorliegen, hätte die Beistandsperson eine entsprechende Meldung veranlassen müssen, was nicht gemacht worden sei. Neue Tatsachen, welche die Ausübung des Besuchsrechts seit dem Urteil vom 18. April 2024 ganz oder teilweise ausschliessen würden, seien nach dem Gesagten nicht zu erkennen. Es gelte, einen andauernden völligen Kontaktabbruch zwischen Vater und Kind tunlichst zu verhindern bzw. zu vermeiden.

2. Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, die KESB Region Solothurn habe am 10. April 2025 superprovisorisch eine Abänderung der Besuchsrechtsregelung verfügt. Sie habe dennoch ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Einerseits könnte die KESB das Abänderungsgesuch (theoretisch) abweisen, wodurch der zu Vollstreckung gebrachte Entscheid sowie der angefochtene Entscheid wieder aufleben würden. Andererseits sei sie im angefochtenen Entscheid dazu verpflichtet worden, dem Beschwerdegegner CHF 2’600.75 zu bezahlen.

3. Der Entscheid der KESB (Beschwerdebeilage

6) erging nach einem Antrag der Beschwerdeführerin auf Abänderung der Betreuungsregelung gemäss Ziffer 2.2 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten vom 18. April 2024 (Beschwerdebeilage 5). Soweit vorliegend relevant, lautet der Entscheid der KESB wie folgt:

1. Der persönliche Verkehr zwischen dem Kindsvater und C.___ wird mit sofortiger Wirkung superprovisorisch wie folgt neu geregelt:

E. 7.1 Seit der Verfügung der KESB am 10. April 2025 hat der Beschwerdegegner mit sofortiger Wirkung das Recht, seinen Sohn jedes zweite Wochenende jeweils am Samstag oder am Sonntag für zwei Stunden besuchsweise zu sehen. Diese Besuche finden unter fachlicher Begleitung an einem neutralen Ort statt. Zu diesem Besuchsrecht, das ihm mittlerweile rund ein halbes Jahr zusteht, hat sich der Beschwerdeführer im gesamten Beschwerdeverfahren nicht geäussert. Vielmehr insistiert er darauf, seinen Sohn nun nach Phase 6 des Urteils vom 18. April 2024 jedes zweite Wochenende von Samstag 10:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr betreuen zu dürfen. Nachdem er seinen nun gut 3-jährigen Sohn seit Juni 2024 nicht mehr unbegleitet zu sich auf Besuch hat nehmen können, widerspricht dieses Beharren auf der damaligen Vereinbarung dem Kindeswohl. Angesichts der neuen Besuchsrechtsordnung zeugt das Festhalten an der damaligen Vereinbarung und insbesondere am Vollstreckungsentscheid nicht nur von fehlendem Einfühlungsvermögen und einer grossen Uneinsichtigkeit, sondern ist auch in prozessualer Hinsicht nicht nachvollziehbar. Dementsprechend ist er schliesslich auch unterlegen und hat deshalb die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu übernehmen. Seit dem Entscheid der KESB vom 10. April 2025 war der Standpunkt des Beschwerdegegners zum vornherein aussichtslos. Es ist unverständlich, dass er während eines gesamten Beschwerdeverfahrens an diesem Standpunkt festgehalten hat. Sein Gesuch um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb abzuweisen.

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin ist ausgewiesen prozessarm. Es ist ihr die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die Honorarnote von Rechtsanwalt Jan Stähli ist angemessen und zu bewilligen.

E. 8 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdegegner die Kosten des Verfahrens vor Obergericht mit einer Entscheidgebühr von CHF 1’500.00 zu bezahlen. Zudem hat er der Beschwerdeführerin für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1’562.45 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

Demnach wirderkannt:

1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 17. März 2025 wird aufgehoben.

2.Die Parteikosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden wettgeschlagen.

3.Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 800.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem von B.___ geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. A.___ hat B.___ den Betrag von CHF 400.00 zu ersetzen.

4.Das Gesuch von B.___ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

5.B.___ hat die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1’500.00 zu bezahlen.

6.B.___ hat A.___, vertreten durch den unentgeltlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt Jan Stähli, eine Parteientschädigung von CHF 1’562.45 zu bezahlen. Für einen Betrag von CHF 1’215.50 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 346.95 (Differenz zu vollem Honorar), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Kofmel                                                                              Schaller

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom8. Oktober 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Rauber

a.o. Ersatzrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Jan Stähli,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schreier,

Beschwerdegegner

betreffendVollstreckung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts inErwägung:

I.

1. A.___ (im Folgenden die Mutter) und B.___ (im Folgenden der Vater) sind die unverheirateten Eltern von C.___, geb. [...] 2022. Am 18. April 2024 beliess der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt C.___ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Elternteile und stellte ihn unter die alleinige Obhut der Mutter. Gleichentags genehmigte er folgende von den Parteien am 11. März 2024 geschlossene Vereinbarung über das Kontaktrecht des Vaters:

2. Der Vater betreut den Sohn C.___ wie folgt:

-    1. Phase (bis Ende April 2024): Der Vater betreut C.___ jedes zweite Wochenende am Samstag oder Sonntag zwei Stunden bei D.___ und E.___ (Gotti und Götti von C.___) in [...].

-    2. Phase (Mai 2024): Der Vater betreut C.___ jedes zweite Wochenende am Samstag oder Sonntag dreieinhalb Stunden bei D.___ und E.___ (Gotti und Götti von C.___) in [...].

-    3. Phase (Juni 2024): Der Vater betreut C.___ jedes zweite Wochenende am Samstag oder Sonntag fünf Stunden bei D.___ und E.___ (Gotti und Götti von C.___) in [...].

-    4. Phase (ab 1. Juli 2024 bis 31. Oktober 2024): Der Vater betreut C.___ jeden zweiten Sonntag von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Er holt C.___ bei D.___ bzw. E.___ ab und bringt ihn dahin zurück. Der Vater kann danach den Tag mit C.___ ohne Aufsicht verbringen. Voraussetzung für diese Phase ist, dass der Vater zu Beginn und am Schluss jedes Termins bei D.___ bzw. E.___ einen Alkohol-Schnelltest macht, welcher negativ verlaufen muss. Wird der Kindsvater dort positiv auf Alkohol getestet, so findet an diesem Tag kein Besuchsrecht statt. Zudem beginnt das Besuchsrecht in beiden Fällen sofort erneut bei Phase 2 (mit gleichem Zeitraum erneut für die einzelnen Phasen).

-    5. Phase (ab 1. November 2024 bis 28. Februar 2025): Der Vater betreut C.___ jede Woche abwechselnd am Sonntag von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr bzw. am Samstag von 10:00 bis 18:00 Uhr. Er holt C.___ bei D.___ bzw. E.___ ab und bringt ihn dahin zurück. Der Vater kann danach den Tag mit C.___ ohne Aufsicht verbringen. Voraussetzung für diese Phase ist, dass der Vater zu Beginn und am Schluss jedes Termins bei D.___ bzw. E.___ einen Alkohol-Schnelltest macht, welcher negativ verlaufen muss. Wird der Kindsvater dort positiv auf Alkohol getestet, so findet an diesem Tag kein Besuchsrecht statt. Zudem beginnt das Besuchsrecht in beiden Fällen sofort erneut bei Phase 2 (mit gleichem Zeitraum erneut für die einzelnen Phasen).

-    6. Phase (ab 1. März 2025): Der Vater betreut C.___ jedes zweite Wochenende von Samstag 10:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr. Er holt C.___ dazu bei der Kindsmutter ab und bringt ihn zu ihr zurück. Voraussetzung für diese Phase ist, dass der Vater zu Beginn und am Schluss jedes Termins einen Alkohol-Schnelltest macht, welcher negativ verlaufen muss. Wird der Kindsvater dort positiv auf Alkohol getestet, so findet an diesem Tag kein Besuchsrecht statt. Zudem beginnt in beiden Fällen das Besuchsrecht sofort erneut bei Phase 2 (mit gleichem Zeitraum erneut für die einzelnen Phasen).

3. Geplant ist eine 7. Phase, in welcher der Kindsvater C.___ zusätzlich zum Besuchsrecht nach Phase 6 jede Woche noch einen Wochentag zusätzlich betreuen wird. Zudem wird angestrebt, dass der Kindsvater mit C.___ 3 Wochen Ferien im Jahr (nicht zusammenhängend) verbringen kann. Den Übergang zu dieser Phase setzen die Eltern mit der Beistandsperson um.

4. Wenn für die Übergaben ab Phase 4 D.___ bzw. E.___ verhindert sind, dann kann die Übergabe auch bei der Grossmutter mütterlicherseits von C.___ stattfinden.

5. Der Kindsvater wird bei seiner Bereitschaft behaftet, für die Alkohol-Schnelltests für Phasen 4 bis 6 des Besuchsrechts jeweils ein geeichtes Testgerät von seinem […] mitzubringen.

2. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass seit dem 15. Juli 2024 keine Besuche zwischen Vater und Sohn mehr stattfanden. Am 29. November 2024 stellte der Vater beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Vollstreckungsgesuch. Darin stellte er die folgenden Anträge:

1.  Ziff. 2.1 des Urteils des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 18. April 2024 (BWZPR.2024.257) sei zu vollstrecken.

2.  Es sei die Gesuchsgegnerin unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB sowie Ordnungsbussen nach Art. 343 Abs. 1 ZPO anzuweisen, dem Gesuchsteller das gemäss Dispositiv Ziff. 2.1 des Urteils des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 18. April 2024 (BWZPR.2024.257) festgelegte Besuchsrecht für C.___ (geb. [...] 2022), einzuräumen.

3.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Letzteres zzgl. gesetzlicher MwSt.) zu Lasten der Gesuchsgegnerin.

3. In ihrer Stellungnahme vom 4. Januar 2025 (Postaufgabe) schloss die Mutter sinngemäss auf Abweisung des Gesuchs. Darauf replizierte der Vater am 14. Februar 2025.

4. Am 17. März 2025 fällte der Amtsgerichtspräsident das folgende Urteil:

1.  Es wird festgestellt, dass das Urteil des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom

18. April 2024 rechtskräftig und vollstreckbar ist.

2.  Der Gesuchsgegnerin wird für den Fall der Nichteinhaltung des gemäss Ziff. 2.1 des Urteils des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 18. April 2024 (BWZPR.2024.

257) festgelegten Besuchsrechts für C.___, geb. [...] 2022, hiermit ausdrücklich die Strafe nach Art. 292 StGB sowie Ordnungsbussen nach Art. 343 Abs. 1 lit. b und c ZPO angedroht.

Art. 343 Abs. 1 lit. b und c ZPO lauten wie folgt:

Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen:

a.  (…);

b.  eine Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken;

c.  eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken für jeden Tag der Nichterfüllung;

d.  (…); oder

e.  (…).

Art. 292 StGB lautet wie folgt:

Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.

3.  Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von CHF 1'800.75 (2 Stunden zu CHF 280.00 und 4,3 Stunden zu CHF 250.00, Auslagen CHF 30.80, MwSt. CHF 134.95) zu bezahlen.

4.  Die Gerichtskosten von CHF 800.00 werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller den Betrag zu ersetzen.

5. Gegen dieses Urteil erhob die Mutter (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 22. April 2025 form- und fristgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte dessen Aufhebung und die Abweisung des Vollstreckungsgesuchs. Eventualiter beantragt sie die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zudem stellte sie ein Gesuch um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege.

6. In seiner Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2025 beantragte der Vater (im Folgenden auch der Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Weiter stellte er ein Gesuch um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege.

7. Die Beschwerdeführerin reichte am 20. Mai 2025 eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort ein. Weiter reichte sie am

13. Juni 2025 einen Bericht der Beiständin vom 19. Mai 2025 samt Verfügung der KESB vom 12. Juni 2025 als echtes Novum unkommentiert zu den Akten. Der Beschwerdegegner replizierte am 18. Juni 2025 zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. Mai 2025. Am 27. Juni 2025 äusserte er sich zur Noveneingabe und verlangte, diese sei aus den Akten zu weisen oder dürfe zumindest nicht berücksichtigt werden. Dazu sah die Beschwerdeführerin am 3. Juli 2025 (Postaufgabe) keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Mit Eingabe vom

18. Juli 2025 beanstandete die Beschwerdeführerin die Honorarnote des Vertreters des Beschwerdegegners. Der Beschwerdegegner nahm dazu am 14. August 2025 Stellung. Mit Verfügung vom 18. August 2025 teilte die Präsidentin der Zivilkammer den Parteien mit, dass ohne weitere Stellungnahme über die Honorarnoten entschieden werden könne.

8.Auf die Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1. Der Amtsgerichtspräsident begründete die Anordnung der Vollstreckung damit, dass seit dem 15. Juli 2024 keine Besuche zwischen Vater und Sohn mehr stattgefunden hätten. Die Mutter habe die Besuche eigenständig eingestellt, obwohl die Eltern die Besuchsregelung gemeinsam erarbeitet und in der Vereinbarung vom 11. März 2024 unterzeichnet hätten. Nach Ansicht der Mutter würde der Vater das Kindswohl von C.___ aus diversen Gründen gefährden. Ihre Beweggründe stützten sich offenbar lediglich auf ihr Bauchgefühl. Würde eine Kindeswohlgefährdung vorliegen, hätte die Beistandsperson eine entsprechende Meldung veranlassen müssen, was nicht gemacht worden sei. Neue Tatsachen, welche die Ausübung des Besuchsrechts seit dem Urteil vom 18. April 2024 ganz oder teilweise ausschliessen würden, seien nach dem Gesagten nicht zu erkennen. Es gelte, einen andauernden völligen Kontaktabbruch zwischen Vater und Kind tunlichst zu verhindern bzw. zu vermeiden.

2. Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, die KESB Region Solothurn habe am 10. April 2025 superprovisorisch eine Abänderung der Besuchsrechtsregelung verfügt. Sie habe dennoch ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Einerseits könnte die KESB das Abänderungsgesuch (theoretisch) abweisen, wodurch der zu Vollstreckung gebrachte Entscheid sowie der angefochtene Entscheid wieder aufleben würden. Andererseits sei sie im angefochtenen Entscheid dazu verpflichtet worden, dem Beschwerdegegner CHF 2’600.75 zu bezahlen.

3. Der Entscheid der KESB (Beschwerdebeilage

6) erging nach einem Antrag der Beschwerdeführerin auf Abänderung der Betreuungsregelung gemäss Ziffer 2.2 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten vom 18. April 2024 (Beschwerdebeilage 5). Soweit vorliegend relevant, lautet der Entscheid der KESB wie folgt:

1. Der persönliche Verkehr zwischen dem Kindsvater und C.___ wird mit sofortiger Wirkung superprovisorisch wie folgt neu geregelt:

1.1 Der Kindsvater hat das Recht, seinen Sohn C.___ jedes zweite Wochenende, jeweils am Samstag oder am Sonntag, für 2 Stunden besuchsweise zu sehen.

1.2 Die Besuche finden unter fachlicher Begleitung an einem neutralen Ort statt.

2. Im Rahmen der für C.___ bestehenden Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB wird die Beistandsperson mit sofortiger Wirkung superprovisorisch mit der zusätzlichen Aufgabe betraut, für die Organisation der Besuchsbegleitung besorgt zu sein und die Modalitäten festzulegen (konkreter Durchführungsort, Wochenendtag, Uhrzeit etc.), bei der Umsetzung der angeordneten Kontaktregelung zu unterstützen sowie regelmässige Rückmeldungen über den Verlauf der Besuche bei der Besuchsbegleitung einzuholen.

3. Der vorliegende superprovisorische Entscheid kann nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden und ist sofort vollstreckbar.

4. Dem Kindsvater wird das Gesuch der Kindsmutter vom 2. April 2025 zur Stellungnahme zugestellt. Es wird ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich innert 20 Tagen seit Zustellung zum vorliegenden superprovisorischen Entscheid schriftlich vernehmen zu lassen.

Nach Eingang der Stellungnahme wird die KESB Region Solothurn über das weitere Vorgehen entscheiden.

5.  (…)

6.  (…)

7.  (…)

4.1 Bevor auf die weiteren Ausführungen der Parteien eingegangen wird, ist vorab zu prüfen, welche Auswirkungen der Entscheid der KESB auf das vorliegende Verfahren hat. Festzuhalten ist, dass sich der Beschwerdegegner in seiner Beschwerdeantwort in keiner Weise zu diesem Entscheid der KESB geäussert hat.

4.2 Wie sich aus den Akten ergibt und von keiner Seite in Frage gestellt wird, ist das Urteil vom 18. April 2024 rechtskräftig und vollstreckbar geworden. Besuchsrechte sind einer Zwangsvollstreckung grundsätzlich zugänglich. Bei der Durchsetzung von Besuchsrechten geniesst der Vollstreckungsrichter ein erhebliches Ermessen. Das Vollstreckungsgericht prüft die Vollstreckbarkeit von Amtes wegen und entscheidet nach Anhörung der Gegenpartei (Art. 341 Abs. 1 und 2 ZPO). Materiell kann die unterlegene Partei einwenden, dass seit Eröffnung des Entscheides Tatsachen eingetreten sind, die der Vollstreckung entgegenstehen, wie insbesondere Tilgung, Stundung, Verjährung oder Verwirkung der geschuldeten Leistung (Art. 341 Abs. 3 ZPO). Die unterlegene Partei trägt die Beweislast bezüglich der entsprechenden Einwendungen. Will die unterlegene Partei aber geltend machen, das Urteil müsse aufgrund veränderter Umstände abgeändert werden, so hat sie nach Massgabe von Art. 134 ZGB bei der hierfür zuständigen Behörde grundsätzlich eine Abänderung des persönlichen Verkehrs zu erwirken. Die Suspendierung des Besuchsrechts während der Dauer des Abänderungsverfahrens ist in der Regel nicht willkürlich. Hingegen geht es nicht an, die Vollstreckung der Besuchsrechtsordnung über längere Zeit zu verweigern. Gerade im Streit um die Vollstreckung des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und Kindern (Art. 273 ff. ZGB) kann sich der Vollstreckungsrichter in Ausübung seines Ermessens und mit Rücksicht auf das Kindeswohl veranlasst sehen, ein früher vom Richter festgesetztes Besuchsrecht an die besonderen Umstände der Situation im Zeitpunkt der Vollstreckung anzupassen und so von der Sache her materiell in die Rechtslage einzugreifen oder die Vollstreckung der Besuchsrechtsordnung vorübergehend (ganz oder teilweise) zu verweigern, weil eine ernstliche Gefährdung des Kindeswohls zu befürchten ist (Urteil 5A_167/2017 vom 11. September 2017 E. 6.1 und 6.2, mit zahlreichen weiteren Hinweisen).

4.3 Nach Art. 296 Abs. 1 ZPO erforscht das Gericht in Kinderbelangen den Sachverhalt von Amtes wegen. Neue Beweismittel und Tatsachen, d.h. echte wie unechte Noven, müssen bis zur Urteilsberatung und in allen Instanzen berücksichtigt werden. Dies hat auch Geltung für das Berufungsverfahren, wobei Art. 229 Abs. 3 ZPO analog anzuwenden ist (Jonas Schweighauser in: Scheidung [Hrsg. Roland Fankhauser], Band II: Anhänge, Reihe FamKomm, 4. Auflage 2022, Anh. ZPO Art. 296 N 21). Selbst im Vollstreckungsverfahren kann es angezeigt sein, ergänzende Beweismittel zuzulassen, soweit es darum geht, eine Vollstreckung eines Entscheides kindeswohlgerecht umzusetzen. Vor dem Hintergrund, dass zwischen Endentscheid und Vollstreckung oftmals viel Zeit verstreicht, können sich ergänzende Abklärungen wie z.B. Anhörung eines Kindes in Ausnahmefällen sogar aufdrängen (Schweighauser, a.a.O., N 22 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 5A_388/2008 vom 22. August 2008). Bei dieser Sachlage müssen bei der Vollstreckung von Besuchsrechten entgegen Art. 326 Abs. 1 ZPO auch im Beschwerdeverfahren neue Tatsachen und neue Beweismittel berücksichtigt werden können. Ansonsten könnte eine Gefährdung des Kindeswohls allenfalls gar nicht erkannt und festgestellt werden.

4.4 Vorliegend ist eine Gefährdung des Kindeswohls offensichtlich, ansonsten die KESB keine superprovisorische Abänderung der Besuchsregelung des Urteils vom 18. April 2024 verfügt hätte. Damit hat dieses Urteil keine Gültigkeit mehr und ist dementsprechend nicht mehr vollstreckbar. Das materielle Abänderungsverfahren ist im Gange. Mit der superprovisorischen Verfügung wurde eine neue Besuchsrechtsordnung festgelegt, welche den aktuellen Verhältnissen und dem Kindswohl Rechnung trägt. Eine Rückkehr zur Besuchsrechtsordnung nach dem Urteil, welches der Beschwerdegegner vollstreckt haben will, ist ausgeschlossen. Nach dem Erlass der superprovisorischen Verfügung wird die KESB darüber befinden müssen, wie das Besuchsrecht nach ihren weiteren Entscheiden inskünftig ausgestaltet wird. Dies würde selbst dann gelten, wenn sie das Abänderungsgesuch abweisen würde. In der Sache ist die Beschwerde daher gutzuheissen.

5. Die Beschwerdeführerin ficht auch den Kostenentscheid an. Im Ergebnis hat sie letztendlich obsiegt. Dennoch kann nicht alleine auf das formelle Prozessergebnis abgestellt werden. Nach Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO kann das Gericht vom Erfolgsprinzip abweichen und in familienrechtlichen Verfahren die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Dies gilt auch für Verfahren, die Kinderbelange bei unverheirateten Eltern zum Gegenstand haben. Auch in dieser Konstellation liegt der Streitsache ein elterlicher Konflikt zugrunde, für den in den meisten Fällen beide Parteien zumindest moralische Verantwortung tragen und demgemäss eine hälftige Auferlegung der Gerichtskosten und ein Wettschlagen der Parteikosten sich mit der im geltenden Recht verwirklichten Gleichbehandlung von Mann und Frau deckt (Urteil des Bundesgerichts 5P.313/2004 vom 22. September 2004 E. 3.5). Diese Überlegung trifft auch auf den vorliegenden Fall zu. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin dem Vater die Besuche eigenmächtig verweigert hat, obwohl sie nur rund zwei Monate vorher in eine einvernehmliche Regelung des Besuchsrechts eingewilligt hat. Sie hat es bei dieser eigenmächtigen Einstellung bewenden lassen und sich erst um eine Abänderung der Besuchsrechtsordnung bemüht, nachdem der Vollstreckungsentscheid gefällt war. Die Gutheissung der Beschwerde ist demnach in erster Linie mit der veränderten Sachlage nach der superprovisorischen Verfügung im Abänderungsverfahren begründet. Damit erübrigen sich weitere Erörterungen zum elterlichen Konflikt. Ohnehin zeigt eine summarische Würdigung ihrer Vorbringen ihre beiderseitige Verantwortung. Es rechtfertigt sich daher, die erstinstanzlichen Prozesskosten wettzuschlagen.

6. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen und das angefochtene Urteil ist aufzuheben. Die Parteikosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden wettgeschlagen. Die Gerichtskosten von CHF 800.00 werden den Parteien je hälftig auferlegt.

7.1 Seit der Verfügung der KESB am 10. April 2025 hat der Beschwerdegegner mit sofortiger Wirkung das Recht, seinen Sohn jedes zweite Wochenende jeweils am Samstag oder am Sonntag für zwei Stunden besuchsweise zu sehen. Diese Besuche finden unter fachlicher Begleitung an einem neutralen Ort statt. Zu diesem Besuchsrecht, das ihm mittlerweile rund ein halbes Jahr zusteht, hat sich der Beschwerdeführer im gesamten Beschwerdeverfahren nicht geäussert. Vielmehr insistiert er darauf, seinen Sohn nun nach Phase 6 des Urteils vom 18. April 2024 jedes zweite Wochenende von Samstag 10:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr betreuen zu dürfen. Nachdem er seinen nun gut 3-jährigen Sohn seit Juni 2024 nicht mehr unbegleitet zu sich auf Besuch hat nehmen können, widerspricht dieses Beharren auf der damaligen Vereinbarung dem Kindeswohl. Angesichts der neuen Besuchsrechtsordnung zeugt das Festhalten an der damaligen Vereinbarung und insbesondere am Vollstreckungsentscheid nicht nur von fehlendem Einfühlungsvermögen und einer grossen Uneinsichtigkeit, sondern ist auch in prozessualer Hinsicht nicht nachvollziehbar. Dementsprechend ist er schliesslich auch unterlegen und hat deshalb die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu übernehmen. Seit dem Entscheid der KESB vom 10. April 2025 war der Standpunkt des Beschwerdegegners zum vornherein aussichtslos. Es ist unverständlich, dass er während eines gesamten Beschwerdeverfahrens an diesem Standpunkt festgehalten hat. Sein Gesuch um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb abzuweisen.

7.2 Die Beschwerdeführerin ist ausgewiesen prozessarm. Es ist ihr die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die Honorarnote von Rechtsanwalt Jan Stähli ist angemessen und zu bewilligen.

8. Nach dem Gesagten hat der Beschwerdegegner die Kosten des Verfahrens vor Obergericht mit einer Entscheidgebühr von CHF 1’500.00 zu bezahlen. Zudem hat er der Beschwerdeführerin für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1’562.45 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

Demnach wirderkannt:

1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 17. März 2025 wird aufgehoben.

2.Die Parteikosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden wettgeschlagen.

3.Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 800.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem von B.___ geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. A.___ hat B.___ den Betrag von CHF 400.00 zu ersetzen.

4.Das Gesuch von B.___ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

5.B.___ hat die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1’500.00 zu bezahlen.

6.B.___ hat A.___, vertreten durch den unentgeltlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt Jan Stähli, eine Parteientschädigung von CHF 1’562.45 zu bezahlen. Für einen Betrag von CHF 1’215.50 besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 346.95 (Differenz zu vollem Honorar), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Kofmel                                                                              Schaller