Erwägungen (1 Absätze)
E. 7 August 2025 auf CHF 1’555.95 und seit 7. August 2025 auf CHF 290.30 die
definitive Rechtsöffnung erteilte,
die A.___ AG (im Folgenden die
Beschwerdeführerin) am 19. Dezember 2025 fristgerecht Beschwerde gegen das
begründete Urteil einreichte,
die Beschwerdeführerin eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs rügt, weil im angefochtenen Entscheid jegliche
Ausführungen zu den von ihr eingegebenen Forderungen fehlen würden und diese
nicht geprüft worden seien,
die Behörde ihren Entscheid so zu
begründen hat, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht
anfechten kann, wobei kurz die wesentlichen Überlegungen, von denen sich das
Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt, genannt
werden müssen, es indessen nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit
allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1; 134 I 89 E. 4.1),
im Rechtsöffnungsverfahren nur darüber
zu entscheiden ist, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung
weitergeführt werden darf,
der Betriebene im
Rechtsöffnungsverfahren keine Widerklage erheben und eine Gegenforderung
materiell beurteilen lassen kann, sondern gegen einen vorgelegten definitiven
Rechtsöffnungstitel nur Tilgung durch Verrechnung einwenden kann, wobei er die
Verrechnungsforderung durch Urkunden beweisen muss (Art. 81 Abs. 1 SchKG),
die Gegenforderungen der
Beschwerdeführerin lediglich auf ihren einseitigen Behauptungen beruhen,
weshalb der Vorderrichter nicht näher auf diese eingehen musste,
deshalb im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren
für die betreibende Partei keine Notwendigkeit bestand, sich zu den
Gegenforderungen zu äussern, weshalb aus der fehlenden Bestreitung keine
stillschweigende Anerkennung abgeleitet werden kann,
der Vorderrichter somit zu Recht
gestützt auf den vorgelegten Gesamtbauentscheid, welcher eine Forderung von CHF
1’792.40 ausweist, für den vom Betreibenden beantragten Betrag die definitive
Rechtsöffnung erteilt hat,
die Beschwerde somit abzuweisen ist und
die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit
einer Entscheidgebühr von CHF 225.00 zu bezahlen hat,
erkannt
:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilvom7. Januar 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Schibli
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___ AG,
Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Bern, Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern,vertreten durch Steuerverwaltung des Kantons Bern,
Beschwerdegegner
betreffendRechtsöffnung
hat die Zivilkammer des Obergerichts inErwägung, dass:
der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt am 15. Dezember 2025 in der Betreibung Nr. [ ] des Betreibungsamtes Emmental-Oberaargau für CHF 367.20 zuzüglich Zins zu 4 % vom
7. April 2025 bis 5. Juni 2025 auf CHF 1792.40, für die Zeit vom 5. Juni bis
7. August 2025 auf CHF 1555.95 und seit 7. August 2025 auf CHF 290.30 die definitive Rechtsöffnung erteilte,
die A.___ AG (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 19. Dezember 2025 fristgerecht Beschwerde gegen das begründete Urteil einreichte,
die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, weil im angefochtenen Entscheid jegliche Ausführungen zu den von ihr eingegebenen Forderungen fehlen würden und diese nicht geprüft worden seien,
die Behörde ihren Entscheid so zu begründen hat, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, wobei kurz die wesentlichen Überlegungen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt, genannt werden müssen, es indessen nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1; 134 I 89 E. 4.1),
im Rechtsöffnungsverfahren nur darüber zu entscheiden ist, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf,
der Betriebene im Rechtsöffnungsverfahren keine Widerklage erheben und eine Gegenforderung materiell beurteilen lassen kann, sondern gegen einen vorgelegten definitiven Rechtsöffnungstitel nur Tilgung durch Verrechnung einwenden kann, wobei er die Verrechnungsforderung durch Urkunden beweisen muss (Art. 81 Abs. 1 SchKG),
die Gegenforderungen der Beschwerdeführerin lediglich auf ihren einseitigen Behauptungen beruhen, weshalb der Vorderrichter nicht näher auf diese eingehen musste,
deshalb im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren für die betreibende Partei keine Notwendigkeit bestand, sich zu den Gegenforderungen zu äussern, weshalb aus der fehlenden Bestreitung keine stillschweigende Anerkennung abgeleitet werden kann,
der Vorderrichter somit zu Recht gestützt auf den vorgelegten Gesamtbauentscheid, welcher eine Forderung von CHF 1792.40 ausweist, für den vom Betreibenden beantragten Betrag die definitive Rechtsöffnung erteilt hat,
die Beschwerde somit abzuweisen ist und die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 225.00 zu bezahlen hat,
erkannt:
Rechtsmittel:Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller