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ZKBES.2025.385

Verfügung vom 1. Dezember 2025

Solothurn · 2025-12-01 · Deutsch SO
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschlussvom16. Dezember 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

a.o. Ersatzrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern,

Beschwerdegegnerin

betreffendVerfügung vom 1. Dezember 2025

hat die Zivilkammer des Obergerichts inErwägung, dass:

beschlossen:

1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.A.___ hat die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens in Höhe von CHF 450.00 zu bezahlen.

3.Die Beschwerde von A.___ vom 12. Dezember 2025 geht inkl. Beilagen an B.___.

Rechtsmittel:Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Kofmel                                                                              Zimmermann