Verhandlung Konkursbegehren (Verfügung vom 18. September 2025)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Solothurn Obergericht Zivilkammer 25.09.2025 ZKBES.2025.245
Verhandlung Konkursbegehren (Verfügung vom 18. September 2025)
Obergericht Zivilkammer Urteil vom
25. September 2025 Es wirken mit: Präsidentin Kofmel Oberrichter Hagmann Oberrichter Flückiger Gerichtsschreiber Schaller In Sachen A.___ GmbH, Beschwerdeführer gegen B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Leuch und/oder Kathrin Waditschatka Beschwerdegegnerin betreffend Verhandlung Konkursbegehren (Verfügung vom 18. September 2025) hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass : der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu in der Betreibung Nr. […] den von A.___ erhobenen Rechtsvorschlag abwies und für den Betrag von CHF 93'709.20 zzgl. Zins zu 8.62 % seit dem 11. Januar 2024 die definitive Rechtsöffnung erteilte, der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu am 18. September 2025 in dieser Betreibung eine Vorladung über das bei ihm eingereichte Konkursbegehren erliess, A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit Schreiben «Betrifft Verfügung Verhandlung Konkursbegehren 18.9.25» an das Amtschreiberei-Inspektorat gelangte und dringlichst darum bat, die Aktenlage, die Beweise und seine Gegenargumente anzuschauen, da durch einen ausgesprochenen Konkurs nicht nur Unrecht gesprochen, sondern auch seine Existenz zerstört würde, der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. September 2025 (Postaufgabe) mit demselben Betreff und demselben Anliegen an die Gerichtsverwaltung gelangte und darin zusätzlich ein Ausstandsgesuch gegen den Amtsgerichtspräsidenten Walser stellte, sowohl die Rechtsöffnung wie auch die Vorladung zur Konkursverhandlung als Zivilsachen vom Amtsgerichtspräsidenten entschieden werden, weshalb die beiden Schreiben als Beschwerde von der Zivilkammer des Obergerichts zu behandeln sind, der Beschwerdeführer gar nicht die erwähnte Vorladung beanstandet, sondern die die dem Begehren zu Grunde liegende Betreibungsforderung bestreitet, diese aber im jetzigen Verfahrensstadium nicht mehr überprüft werden kann und darf, das Ausstandsgesuch gegen Amtsgerichtspräsident Walser nach Art. 49 Abs. 1 ZPO beim Richteramt Thal-Gäu einzureichen gewesen wäre, das Obergericht auf eine Überweisung verzichtet, da das Ausstandsgesuch als aussichtslos erscheint, bei dieser Sachlage auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, ausnahmsweise keine Kosten erhoben werden, erkannt : 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30’000.00. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber Kofmel Schaller