Erwägungen (1 Absätze)
E. 20 April 2024, um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung ersuchte, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners,
sich der Gesuchsgegner dazu nicht
vernehmen liess,
der Amtsgerichtspräsident von
Solothurn-Lebern am 19. November 2024 provisorische Rechtsöffnung für den
Betrag von CHF 14'300.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 20. April 2024
erteilte, den Gesuchsgegner verpflichtete, sowohl die Gerichtskosten zu tragen
als auch der Gesuchstellerin die Betreibungskosten von CHF 104.00 zu ersetzen
und eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen,
der Gesuchsgegner (nachfolgend auch:
Beschwerdeführer) dagegen am 17. Februar 2025 fristgerecht Beschwerde erhob und
um Mitteilung bat, wie es weitergehe und wie er weiter vorgehen müsse,
eine Beschwerde begründet einzureichen
ist (Art. 321 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]) und
in der Beschwerdebegründung unter anderem darzulegen ist, auf welchen
Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der
angefochtene Entscheid leidet (Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Thomas
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 ZPO N 15),
der Amtsgerichtspräsident gestützt auf
den Mietvertrag vom 12. Oktober 2022 als provisorischen Rechtsöffnungstitel
Rechtsöffnung erteilte, da der Beschwerdeführer fristgerecht keine Einwendungen
im Sinne von Art. 82 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und
Konkurs (SchKG, SR 281.1) vorgebracht hatte,
der Beschwerdeführer nicht auf diese
Begründung eingeht und sich darauf beschränkt, um Mitteilung über das weiter
Vorgehen zu bitten,
die Beschwerde somit den Anforderungen
an die Begründung des Rechtsmittels nicht genügt,
die Beschwerde demnach im Sinne von Art.
322 ZPO offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme
der Gegenpartei abgewiesen werden kann, soweit darauf eingetreten werden kann,
der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang
des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 400.00 zu
bezahlen hat,
erkannt
:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilvom20. Februar 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___ AG,
Beschwerdegegnerin
betreffendRechtsöffnung
hat die Zivilkammer des Obergerichts inErwägung, dass:
die B.___ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin), vertreten durch C.___, mit Gesuch vom 28. Mai 2024 das Richteramt Solothurn-Lebern in der gegen A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] vom [...] Mai 2024 für die Beträge von CHF 14'300.00 und CHF 254.50, je zuzüglich Zins zu 5 % seit
20. April 2024, um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung ersuchte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners,
sich der Gesuchsgegner dazu nicht vernehmen liess,
der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern am 19. November 2024 provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 14'300.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 20. April 2024 erteilte, den Gesuchsgegner verpflichtete, sowohl die Gerichtskosten zu tragen als auch der Gesuchstellerin die Betreibungskosten von CHF 104.00 zu ersetzen und eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen,
der Gesuchsgegner (nachfolgend auch: Beschwerdeführer) dagegen am 17. Februar 2025 fristgerecht Beschwerde erhob und um Mitteilung bat, wie es weitergehe und wie er weiter vorgehen müsse,
eine Beschwerde begründet einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]) und in der Beschwerdebegründung unter anderem darzulegen ist, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 ZPO N 15),
der Amtsgerichtspräsident gestützt auf den Mietvertrag vom 12. Oktober 2022 als provisorischen Rechtsöffnungstitel Rechtsöffnung erteilte, da der Beschwerdeführer fristgerecht keine Einwendungen im Sinne von Art. 82 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) vorgebracht hatte,
der Beschwerdeführer nicht auf diese Begründung eingeht und sich darauf beschränkt, um Mitteilung über das weiter Vorgehen zu bitten,
die Beschwerde somit den Anforderungen an die Begründung des Rechtsmittels nicht genügt,
die Beschwerde demnach im Sinne von Art. 322 ZPO offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden kann, soweit darauf eingetreten werden kann,
der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 400.00 zu bezahlen hat,
erkannt:
1.Eine Kopie der Beschwerde von A.___ vom
17. Februar 2025 geht an die B.___ AG.
2.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel:Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Kofmel Zimmermann