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ZKBES.2024.151

unentgeltliche Rechtspflege

Solothurn · 2024-07-24 · Deutsch SO
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Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 A.___ und B.___ führen vor Richteramt Olten-Gösgen ein Verfahren betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag. Mit Verfügung vom 24. Juli 2024 wies der Amtsgerichtspräsident das Gesuch von A.___ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Ziff. 1 der Verfügung).

E. 1.1 Eine Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]) und in der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321 N 15). Die Beschwerdeschrift hat sich vornehmlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholen (vgl. Karl Spühler in: Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 311 ZPO N 15).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer begründet den Antrag um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege für das Klageverfahren vor Richteramt Olten-Gösgen wie folgt: «Die Vorinstanz geht davon aus, dass die materiellen Voraussetzungen zur Gesuchsentsprechung nicht erfüllt sind. Der Kläger ist seit dem Unfall vom […] 2008 erheblich beeinträchtigt. Der Kläger hat den Unfall sowie die Unfallfolgen in einer Klageschrift vom 22. Januar 2024 mitsamt 40 Urkunden begründet, soweit sich dies aktuell vor Durchführung eines Beweisverfahrens begründen lässt.» Damit wird nicht begründet, wieso der Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit (Nichtvorwerfens eines rechtlich relevanten Fehlverhaltens und fehlender Begründung des «Schadens» bzw. der Höhe der Forderung) falsch sein sollte. Auch aus der E-Mail des Beschwerdeführers an Rechtsanwalt Bruno Habegger geht keine Begründung diesbezüglich hervor (Beschwerdebeilage 1).

E. 1.3 Die Beschwerde genügt demnach den Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht und ist deshalb im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO offensichtlich unzulässig. Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. Selbst wenn jedoch auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre diese aus nachstehenden Gründen abzuweisen.

E. 2 Gegen die begründete Abweisung des Gesuchs erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 26. August 2024 frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn. Darin verlangt er die Aufhebung der Verfügung vom 24. Juli 2024 und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Bruno Habegger als amtlichen Anwalt für das Klageverfahren vor Richteramt Olten-Gösgen. Zudem sei dem Beschwerdeführer für das obergerichtliche Verfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen, unter Beiordnung von Rechtsanwalt Bruno Habegger als amtlicher Anwalt. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

E. 2.1 GemässArt. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) undArt. 117 lit. a und b ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Aussichtslos im Sinne der einschlägigen Bestimmungen sind Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Verhältnisse zur Zeit, in der das Armenrechtsgesuch gestellt wurde (BGE 138 III 217, E. 2.2.4 S. 218).

Demnach wirdbeschlossen:

1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel:Der Streitwert beträgt mehr als CHF 15'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Kofmel                                                                              Zimmermann

E. 3 Mit Schreiben vom 28. August 2024 verzichtete der Amtsgerichtspräsident auf eine Stellungnahme.

E. 4 Für die Ausführungen des Beschwerdeführers und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschlussvom24. September 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Habegger,

Beschwerdeführer

gegen

Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffendunentgeltliche Rechtspflege

zieht die Zivilkammer des Obergerichts inErwägung:

I.

1. A.___ und B.___ führen vor Richteramt Olten-Gösgen ein Verfahren betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag. Mit Verfügung vom 24. Juli 2024 wies der Amtsgerichtspräsident das Gesuch von A.___ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Ziff. 1 der Verfügung).

2. Gegen die begründete Abweisung des Gesuchs erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 26. August 2024 frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn. Darin verlangt er die Aufhebung der Verfügung vom 24. Juli 2024 und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Bruno Habegger als amtlichen Anwalt für das Klageverfahren vor Richteramt Olten-Gösgen. Zudem sei dem Beschwerdeführer für das obergerichtliche Verfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen, unter Beiordnung von Rechtsanwalt Bruno Habegger als amtlicher Anwalt. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

3. Mit Schreiben vom 28. August 2024 verzichtete der Amtsgerichtspräsident auf eine Stellungnahme.

4. Für die Ausführungen des Beschwerdeführers und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1.1 Eine Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]) und in der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321 N 15). Die Beschwerdeschrift hat sich vornehmlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholen (vgl. Karl Spühler in: Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 311 ZPO N 15).

1.2 Der Beschwerdeführer begründet den Antrag um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege für das Klageverfahren vor Richteramt Olten-Gösgen wie folgt: «Die Vorinstanz geht davon aus, dass die materiellen Voraussetzungen zur Gesuchsentsprechung nicht erfüllt sind. Der Kläger ist seit dem Unfall vom […] 2008 erheblich beeinträchtigt. Der Kläger hat den Unfall sowie die Unfallfolgen in einer Klageschrift vom 22. Januar 2024 mitsamt 40 Urkunden begründet, soweit sich dies aktuell vor Durchführung eines Beweisverfahrens begründen lässt.» Damit wird nicht begründet, wieso der Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit (Nichtvorwerfens eines rechtlich relevanten Fehlverhaltens und fehlender Begründung des «Schadens» bzw. der Höhe der Forderung) falsch sein sollte. Auch aus der E-Mail des Beschwerdeführers an Rechtsanwalt Bruno Habegger geht keine Begründung diesbezüglich hervor (Beschwerdebeilage 1).

1.3 Die Beschwerde genügt demnach den Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht und ist deshalb im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO offensichtlich unzulässig. Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. Selbst wenn jedoch auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre diese aus nachstehenden Gründen abzuweisen.

2.1 GemässArt. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) undArt. 117 lit. a und b ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Aussichtslos im Sinne der einschlägigen Bestimmungen sind Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Verhältnisse zur Zeit, in der das Armenrechtsgesuch gestellt wurde (BGE 138 III 217, E. 2.2.4 S. 218).

Demnach wirdbeschlossen:

1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel:Der Streitwert beträgt mehr als CHF 15'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Kofmel                                                                              Zimmermann