Rechtsöffnung
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Die A.___ AG (im Folgenden die Gesuchstellerin) ersuchte das Richteramt Olten-Gösgen mit Eingabe vom 28. April 2023 in der gegen B.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen für den Betrag von CHF 13'503.70 (eventualiter für den Betrag von CHF 12'691.70) nebst 5 % Zins seit
1. September 2022 (ausstehende Mietzinse Dezember 2020 bis und mit August 2021) um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchgegners.
E. 2 Der Gesuchsgegner liess sich trotz Gelegenheit nicht vernehmen.
E. 3 Mit Urteil vom 26. Juni 2023 wies der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen ab. Ferner auferlegte er der Gesuchstellerin die Gerichtskosten von CHF 400.00 und verpflichtete jede Partei zu selbstständiger Zahlung ihrer Kosten.
E. 4 Gegen das begründete Urteil erhob die Gesuchstellerin (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 20. Juli 2023 form- und fristgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn. Sie verlangt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 26. Juni 2023 sowie die Gutheissung des Rechtsöffnungsgesuchs, wobei sie die vor der Vorinstanz gestellten Haupt- und Eventualbegehren bestätigt. Subeventualiter verlangt sie die Aufhebung des Entscheids vom 26. Juni 2023 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.
E. 4.1 Die provisorische Rechtsöffnung setzt voraus, dass als Rechtsöffnungstitel eine Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG vorliegt, was der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen zu prüfen hat. Ebenfalls von Amtes wegen prüft der Rechtsöffnungsrichter folgende drei Identitäten: (1) die Identität zwischen dem Betreibenden und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Gläubiger, (2) die Identität zwischen dem Betriebenen und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Schuldner, sowie (3) die Identität zwischen der in Betreibung gesetzten Forderung und derjenigen, die sich aus dem Rechtsöffnungstitel ergibt (Urteil des BGer 5A_923/2020 vom 1. Juli 2021, E. 3.4.1; BGE 139 III 444 E. 4.1.1).
E. 4.2 Im Betreibungsbegehren ist u.a. die
Forderungsurkunde und deren Datum, in Ermangelung einer solchen der Grund der
Forderung anzugeben (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG) und gemäss Art. 69 Abs.
2 Ziff. 1 SchKG in den Zahlungsbefehl aufzunehmen. Die Umschreibung des
Forderungsgrundes bzw. der Forderungsurkunde soll dem Betriebenen zusammen mit
dem übrigen Inhalt des Zahlungsbefehls über den Anlass der Betreibung
Aufschluss geben und ihm erlauben, sich zur Anerkennung oder Bestreitung der in
Betreibung gesetzten Forderung zu entschliessen. Er soll nämlich nicht
Rechtsvorschlag erheben müssen, um in einem anschliessenden Prozess von der
gegen ihn geltend gemachten Forderung Kenntnis zu erhalten. Die Anforderungen
an die Umschreibung der Forderung müssen mithin diesem Zweck genügen. Eine
knappe Umschreibung genügt namentlich dann, wenn dem Betriebenen der Grund der
Forderung nach Treu und Glauben aus dem Gesamtzusammenhang erkennbar ist. Die
Anforderungen an die Umschreibung des Forderungsgrundes hängen somit wesentlich
von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab. Bei Betreibungen für
periodische Leistungen muss im Betreibungsbegehren und Zahlungsbefehl die
Periode angegeben werden, für welche die Betreibung eingeleitet wird. Es genügt
somit bei Dauerschuldverhältnissen mit periodischen Zahlungspflichten nicht,
einfach für «Lohn», «Unterhalt» oder «Mietzins» zu betreiben. Wer zudem für
mehrere Forderungen betreibt, hat diese genau zu benennen, denn jede dieser
Forderungen hat ihren eigenen Grund (Urteil des BGer 5A_861/2013 vom 15. April
2014 E. 2.2 und 2.3).
5. Mit Zahlungsbefehl vom 20. September
2022 liess die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner u.a. über einen Betrag
von CHF 13'503.70 betreiben. Als Forderungsgrund wurden «ausstehende
Mietzinse 12.2020 – 31.08.2021 und Debitorenrechnungen gemäss
Debitorenauszugliste 23.08.2022» angegeben. Vorliegend ist entgegen den
Ausführungen der Vorinstanz festzuhalten, dass die drei von Amtes wegen zu
überprüfenden Identitäten gegeben sind. Die in Betreibung gesetzte Forderung
ergibt sich ohne Weiteres aus dem vorgelegten Rechtsöffnungstitel. Der
Beschwerdegegner verpflichtete sich gemäss Rechtsöffnungstitel (Mietvertrag vom
14. Oktober 2020 mit Mietbeginn ab 1. November 2020), der
Beschwerdeführerin für die Monate Dezember 2020 und Januar 2021 die Nebenkosten
von CHF 580.00 zzgl. 7.7 % MwSt., sowie ab 1. Februar 2021
monatliche Mietzinse (inkl. Nebenkosten und MwSt.) von insgesamt
CHF 5'740.40 zu bezahlen, was bis August 2021 eine Gesamtforderung von CHF 41'432.10
ergibt. Davon wurden von der Beschwerdeführerin durch den Beschwerdegegner
getätigte Zahlungen von CHF 9'740.40 anerkannt, weshalb – wie die Beschwerdeführerin
zu Recht ausführte – eine offene Forderung von CHF 31'691.70 besteht. Dass
lediglich CHF 13'503.70 betrieben wurden, ändert nichts an der zu erteilenden
Rechtsöffnung. Der Beschwerdegegner erhielt mit der Angabe im Zahlungsbefehl genügend
Informationen, die ihm erlaubten, sich zur Anerkennung oder Bestreitung der in
Betreibung gesetzten Forderung zu entschliessen. Die Anforderungen an die
Umschreibung der Forderung müssen mithin diesem Zweck genügen. Da – zumindest
unbestrittenermassen und abgesehen von den durch die Beschwerdeführerin
anerkannten CHF 9'740.40 – weder der Beschwerdegegner noch die solidarisch
haftende C.___ GmbH seit Dezember 2020 Miete bezahlt haben, muss sich der
Beschwerdegegner seiner Schuld aus offenen Mietzinsen gegenüber der
Beschwerdeführerin über CHF 40'000.00 bewusst sein. Auch hat sich der
Beschwerdegegner während des ganzen Verfahrens nicht geäussert, was ihm
anzulasten ist. Sowohl mit Gesuch vom 28. April 2023 als auch mit Beschwerde
vom 20. Juli 2023 verlangte die Beschwerdeführerin die Erteilung der
provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 13’503.70 nebst Zins
zu 5 % seit 1. September 2022, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die
provisorische Rechtsöffnung ist demnach für den Betrag von CHF 13’503.70
nebst Zins zu 5 % seit 1. September 2022 zu erteilen. Das Urteil der
Vorinstanz ist gestützt auf die obigen Ausführungen aufzuheben.
E. 5 Mit Verfügung vom 16. August 2023 stellte die Präsidentin der Zivilkammer fest, dass der Beschwerdegegner innert Frist trotz Kenntnis der Beschwerde keine Beschwerdeantwort eingereicht hat.
E. 6 Die Sache ist spruchreif. Auf die
Parteistandpunkte und die Ausführungen der Vorinstanz wird im Folgenden soweit
entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Anlass zur Beschwerde gab die
Abweisung der von der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes Olten-Gösgen verlangten provisorischen Rechtsöffnung durch die
Vorinstanz.
2. Die Vorinstanz prüfte, ob der von der
Beschwerdeführerin ins Recht gelegte «Mietvertrag für Gewerbe» vom
14. Oktober 2020 einen gültigen Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 82 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1)
darstellt. Dazu erwog sie im Wesentlichen, dass ein unterschriebener
Mietvertrag grundsätzlich zur provisorischen Rechtsöffnung für den darin
festgelegten fälligen Mietzins berechtige. Vorliegend sei im Zahlungsbefehl
zwar angegeben worden, dass es sich um ausstehende Mietzinsen von Dezember 2020
bis und mit August 2021 handle. Aufgrund der teilweise geleisteten Zahlungen
des Beschwerdegegners und mangels Angabe, an welche Monate diese Zahlungen
anzurechnen seien, sei dennoch unklar bzw. nicht rekonstruierbar, was mit dem
in Betreibung gesetzten Betrag betrieben bzw. für welche Monate betrieben
worden sei und welche Monate bereits gedeckt worden seien. Auch aus den
Ausführungen im Rechtsöffnungsgesuch erhelle sich die Sachlage nicht.
3. Vor der Rechtsmittelinstanz wendet
die Beschwerdeführerin dagegen zusammengefasst und im Wesentlichen ein, dass die
ausstehenden Mietzinse vom Dezember 2020 bis und mit August 2021 betrieben und mit
Rechtsöffnungsgesuch auch so verlangt worden seien. Für diese Forderung liege
der Mietvertrag vom 14. Oktober 2020 als gültiger Rechtsöffnungstitel im
Recht, welcher für die genannte Periode eine Schuld von CHF 41'432.10, welche
vom Beschwerdegegner unterschriftlich anerkannt worden sei, ausweise. Die drei
Identitäten lägen ebenfalls vor. Für den Betrag von CHF 41'432.10 hätte
der Beschwerdeführerin die Rechtsöffnung erteilt werden müssen, ausser, der
Betriebene hätte sofort Einwendungen, wie insbesondere die Tilgung, glaubhaft
gemacht, welche die Schuldanerkennung entkräften würden. Vorliegend habe nun aber
die Beschwerdeführerin anerkannt, dass Zahlungen in Höhe von insgesamt
CHF 9'740.40 getätigt worden seien. Es wäre nun stossend, wenn die
Gläubigerin, welche sich nicht zu Zahlungen des Betriebenen äussere,
bessergestellt werde, als eine Gläubigerin, welche die Zahlungen des
Betriebenen anerkenne und nenne. Der Beschwerdegegner habe sich im
erstinstanzlichen Verfahren nicht vernehmen lassen, weshalb unbestritten
geblieben sei, dass der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin aus den Monaten
Dezember 2020 bis und mit August 2021 Mietzinse von CHF 31'691.70 (CHF 41'432.10
abzüglich CHF 9'740.40) schulde. Da dieser Betrag den in Betreibung
gesetzten Teilbetrag dieser Forderung von CHF 13'503.70 übersteige, hätte
die provisorische Rechtsöffnung erteilt werden müssen. Dabei stützt sich die
Beschwerdeführerin in ihrer Argumentation sowohl auf das Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich RT180080 vom 29. August 2018, E. II,
E. 2.3, als auch auf das Urteil des Bundesgerichts 4A_442/2017 vom 28.
August 2018, E. 2, indem sie ausführt, dass in einer Klage nicht
präzisiert sein müsse, in welcher Reihenfolge und/oder in welchem Umfang die
einzelnen Ansprüche geltend gemacht würden. Erforderlich sei lediglich, dass
die klagende Partei hinreichend substantiiert behaupte, es bestehe eine den
eingeklagten Betrag übersteigende Forderung. Insbesondere bei periodischen
Leistungen sei es zulässig, die einzelnen Forderungen zu einer Gesamtforderung
zusammenzurechnen und nur noch den ausstehenden Teil des ursprünglich höheren,
durch getätigte Zahlungen verminderten Kapitalguthabens in Betreibung zu
setzen. Ebenso sei es zulässig, von einer Forderung nur einen Teil in
Betreibung zu setzen. Welche der in Betreibung gesetzten Mietzinse bereits
getilgt seien, betreffe folglich nicht die Identität der Forderung, sondern
stelle eine Einwendung dar, welche der Betriebene glaubhaft machen müsse. Wenn
damit nicht klar sei, welche Zahlung welche Forderung oder welchen Forderungsteil
tilge, würde es dem Betriebenen nicht gelingen, die Tilgung glaubhaft zu
machen.
E. 7 Im Übrigen steht es dem Beschwerdegegner frei, innert 20 Tagen nach der (provisorischen) Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung zu klagen (vgl. Art. 83 Abs. 2 SchKG).
E. 8 Damit bleibt über die Kosten zu befinden. Diese sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 400.00 bzw. CHF 650.00 hat demnach der Beschwerdegegner zu tragen und werden mit den von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschüssen in derselben Höhe verrechnet (Art. 106 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin die von ihr geleisteten Kostenvorschüsse von CHF 400.00 und CHF 650.00 zu ersetzen.
E. 9 Der Rechtsvertreter der obsiegenden Beschwerdeführerin macht mit Honorarnote vom 24. Oktober 2023 eine Entschädigung von CHF 1'038.85 für seine Bemühungen für das erstinstanzliche Verfahren und mit Honorarnote vom 28. August 2023 eine Entschädigung von CHF 3'218.25 für das Beschwerdeverfahren geltend. Antragsgemäss wird die Parteientschädigung für die Beschwerdeführerin auf insgesamt CHF 4'257.10 festgesetzt. Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin für beide Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'257.10 (inkl. Anlagen und MwSt.) zu bezahlen.
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 26. Juni 2023 aufgehoben.
- In der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen wird für den Betrag von CHF 13’503.70 nebst Zins zu 5 % seit 1. September 2022 provisorische Rechtsöffnung erteilt.
- B.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss der A.___ AG verrechnet. B.___ hat der A.___ AG die von ihr bevorschussten Kosten zu erstatten.
- B.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 650.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss der A.___ AG verrechnet. B.___ hat der A.___ AG die von ihr bevorschussten Kosten zu erstatten.
- B.___ hat der A.___ AG für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'038.85 zu bezahlen.
- B.___ hat der A.___ AG für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3'218.25 zu bezahlen. Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00. Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Solothurn Obergericht Zivilkammer 27.10.2023 ZKBES.2023.91
Obergericht Zivilkammer Urteil vom
27. Oktober 2023 Es wirken mit: Präsidentin Hunkeler Oberrichterin Kofmel Oberrichter Frey Rechtspraktikantin Barisic In Sachen A.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt David Hochstrasser, Beschwerdeführerin gegen B.___, Beschwerdegegner betreffend Rechtsöffnung zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung : I.
1. Die A.___ AG (im Folgenden die Gesuchstellerin) ersuchte das Richteramt Olten-Gösgen mit Eingabe vom 28. April 2023 in der gegen B.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen für den Betrag von CHF 13'503.70 (eventualiter für den Betrag von CHF 12'691.70) nebst 5 % Zins seit
1. September 2022 (ausstehende Mietzinse Dezember 2020 bis und mit August 2021) um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchgegners.
2. Der Gesuchsgegner liess sich trotz Gelegenheit nicht vernehmen.
3. Mit Urteil vom 26. Juni 2023 wies der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen ab. Ferner auferlegte er der Gesuchstellerin die Gerichtskosten von CHF 400.00 und verpflichtete jede Partei zu selbstständiger Zahlung ihrer Kosten.
4. Gegen das begründete Urteil erhob die Gesuchstellerin (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 20. Juli 2023 form- und fristgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn. Sie verlangt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 26. Juni 2023 sowie die Gutheissung des Rechtsöffnungsgesuchs, wobei sie die vor der Vorinstanz gestellten Haupt- und Eventualbegehren bestätigt. Subeventualiter verlangt sie die Aufhebung des Entscheids vom 26. Juni 2023 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.
5. Mit Verfügung vom 16. August 2023 stellte die Präsidentin der Zivilkammer fest, dass der Beschwerdegegner innert Frist trotz Kenntnis der Beschwerde keine Beschwerdeantwort eingereicht hat.
6. Die Sache ist spruchreif. Auf die Parteistandpunkte und die Ausführungen der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. II.
1. Anlass zur Beschwerde gab die Abweisung der von der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen verlangten provisorischen Rechtsöffnung durch die Vorinstanz.
2. Die Vorinstanz prüfte, ob der von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegte «Mietvertrag für Gewerbe» vom
14. Oktober 2020 einen gültigen Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 82 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) darstellt. Dazu erwog sie im Wesentlichen, dass ein unterschriebener Mietvertrag grundsätzlich zur provisorischen Rechtsöffnung für den darin festgelegten fälligen Mietzins berechtige. Vorliegend sei im Zahlungsbefehl zwar angegeben worden, dass es sich um ausstehende Mietzinsen von Dezember 2020 bis und mit August 2021 handle. Aufgrund der teilweise geleisteten Zahlungen des Beschwerdegegners und mangels Angabe, an welche Monate diese Zahlungen anzurechnen seien, sei dennoch unklar bzw. nicht rekonstruierbar, was mit dem in Betreibung gesetzten Betrag betrieben bzw. für welche Monate betrieben worden sei und welche Monate bereits gedeckt worden seien. Auch aus den Ausführungen im Rechtsöffnungsgesuch erhelle sich die Sachlage nicht.
3. Vor der Rechtsmittelinstanz wendet die Beschwerdeführerin dagegen zusammengefasst und im Wesentlichen ein, dass die ausstehenden Mietzinse vom Dezember 2020 bis und mit August 2021 betrieben und mit Rechtsöffnungsgesuch auch so verlangt worden seien. Für diese Forderung liege der Mietvertrag vom 14. Oktober 2020 als gültiger Rechtsöffnungstitel im Recht, welcher für die genannte Periode eine Schuld von CHF 41'432.10, welche vom Beschwerdegegner unterschriftlich anerkannt worden sei, ausweise. Die drei Identitäten lägen ebenfalls vor. Für den Betrag von CHF 41'432.10 hätte der Beschwerdeführerin die Rechtsöffnung erteilt werden müssen, ausser, der Betriebene hätte sofort Einwendungen, wie insbesondere die Tilgung, glaubhaft gemacht, welche die Schuldanerkennung entkräften würden. Vorliegend habe nun aber die Beschwerdeführerin anerkannt, dass Zahlungen in Höhe von insgesamt CHF 9'740.40 getätigt worden seien. Es wäre nun stossend, wenn die Gläubigerin, welche sich nicht zu Zahlungen des Betriebenen äussere, bessergestellt werde, als eine Gläubigerin, welche die Zahlungen des Betriebenen anerkenne und nenne. Der Beschwerdegegner habe sich im erstinstanzlichen Verfahren nicht vernehmen lassen, weshalb unbestritten geblieben sei, dass der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin aus den Monaten Dezember 2020 bis und mit August 2021 Mietzinse von CHF 31'691.70 (CHF 41'432.10 abzüglich CHF 9'740.40) schulde. Da dieser Betrag den in Betreibung gesetzten Teilbetrag dieser Forderung von CHF 13'503.70 übersteige, hätte die provisorische Rechtsöffnung erteilt werden müssen. Dabei stützt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Argumentation sowohl auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich RT180080 vom 29. August 2018, E. II, E. 2.3, als auch auf das Urteil des Bundesgerichts 4A_442/2017 vom 28. August 2018, E. 2, indem sie ausführt, dass in einer Klage nicht präzisiert sein müsse, in welcher Reihenfolge und/oder in welchem Umfang die einzelnen Ansprüche geltend gemacht würden. Erforderlich sei lediglich, dass die klagende Partei hinreichend substantiiert behaupte, es bestehe eine den eingeklagten Betrag übersteigende Forderung. Insbesondere bei periodischen Leistungen sei es zulässig, die einzelnen Forderungen zu einer Gesamtforderung zusammenzurechnen und nur noch den ausstehenden Teil des ursprünglich höheren, durch getätigte Zahlungen verminderten Kapitalguthabens in Betreibung zu setzen. Ebenso sei es zulässig, von einer Forderung nur einen Teil in Betreibung zu setzen. Welche der in Betreibung gesetzten Mietzinse bereits getilgt seien, betreffe folglich nicht die Identität der Forderung, sondern stelle eine Einwendung dar, welche der Betriebene glaubhaft machen müsse. Wenn damit nicht klar sei, welche Zahlung welche Forderung oder welchen Forderungsteil tilge, würde es dem Betriebenen nicht gelingen, die Tilgung glaubhaft zu machen. 4.1 Die provisorische Rechtsöffnung setzt voraus, dass als Rechtsöffnungstitel eine Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG vorliegt, was der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen zu prüfen hat. Ebenfalls von Amtes wegen prüft der Rechtsöffnungsrichter folgende drei Identitäten: (1) die Identität zwischen dem Betreibenden und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Gläubiger, (2) die Identität zwischen dem Betriebenen und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Schuldner, sowie (3) die Identität zwischen der in Betreibung gesetzten Forderung und derjenigen, die sich aus dem Rechtsöffnungstitel ergibt (Urteil des BGer 5A_923/2020 vom 1. Juli 2021, E. 3.4.1; BGE 139 III 444 E. 4.1.1). 4.2 Im Betreibungsbegehren ist u.a. die Forderungsurkunde und deren Datum, in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung anzugeben (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG) und gemäss Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG in den Zahlungsbefehl aufzunehmen. Die Umschreibung des Forderungsgrundes bzw. der Forderungsurkunde soll dem Betriebenen zusammen mit dem übrigen Inhalt des Zahlungsbefehls über den Anlass der Betreibung Aufschluss geben und ihm erlauben, sich zur Anerkennung oder Bestreitung der in Betreibung gesetzten Forderung zu entschliessen. Er soll nämlich nicht Rechtsvorschlag erheben müssen, um in einem anschliessenden Prozess von der gegen ihn geltend gemachten Forderung Kenntnis zu erhalten. Die Anforderungen an die Umschreibung der Forderung müssen mithin diesem Zweck genügen. Eine knappe Umschreibung genügt namentlich dann, wenn dem Betriebenen der Grund der Forderung nach Treu und Glauben aus dem Gesamtzusammenhang erkennbar ist. Die Anforderungen an die Umschreibung des Forderungsgrundes hängen somit wesentlich von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab. Bei Betreibungen für periodische Leistungen muss im Betreibungsbegehren und Zahlungsbefehl die Periode angegeben werden, für welche die Betreibung eingeleitet wird. Es genügt somit bei Dauerschuldverhältnissen mit periodischen Zahlungspflichten nicht, einfach für «Lohn», «Unterhalt» oder «Mietzins» zu betreiben. Wer zudem für mehrere Forderungen betreibt, hat diese genau zu benennen, denn jede dieser Forderungen hat ihren eigenen Grund (Urteil des BGer 5A_861/2013 vom 15. April 2014 E. 2.2 und 2.3).
5. Mit Zahlungsbefehl vom 20. September 2022 liess die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner u.a. über einen Betrag von CHF 13'503.70 betreiben. Als Forderungsgrund wurden «ausstehende Mietzinse 12.2020 – 31.08.2021 und Debitorenrechnungen gemäss Debitorenauszugliste 23.08.2022» angegeben. Vorliegend ist entgegen den Ausführungen der Vorinstanz festzuhalten, dass die drei von Amtes wegen zu überprüfenden Identitäten gegeben sind. Die in Betreibung gesetzte Forderung ergibt sich ohne Weiteres aus dem vorgelegten Rechtsöffnungstitel. Der Beschwerdegegner verpflichtete sich gemäss Rechtsöffnungstitel (Mietvertrag vom
14. Oktober 2020 mit Mietbeginn ab 1. November 2020), der Beschwerdeführerin für die Monate Dezember 2020 und Januar 2021 die Nebenkosten von CHF 580.00 zzgl. 7.7 % MwSt., sowie ab 1. Februar 2021 monatliche Mietzinse (inkl. Nebenkosten und MwSt.) von insgesamt CHF 5'740.40 zu bezahlen, was bis August 2021 eine Gesamtforderung von CHF 41'432.10 ergibt. Davon wurden von der Beschwerdeführerin durch den Beschwerdegegner getätigte Zahlungen von CHF 9'740.40 anerkannt, weshalb – wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführte – eine offene Forderung von CHF 31'691.70 besteht. Dass lediglich CHF 13'503.70 betrieben wurden, ändert nichts an der zu erteilenden Rechtsöffnung. Der Beschwerdegegner erhielt mit der Angabe im Zahlungsbefehl genügend Informationen, die ihm erlaubten, sich zur Anerkennung oder Bestreitung der in Betreibung gesetzten Forderung zu entschliessen. Die Anforderungen an die Umschreibung der Forderung müssen mithin diesem Zweck genügen. Da – zumindest unbestrittenermassen und abgesehen von den durch die Beschwerdeführerin anerkannten CHF 9'740.40 – weder der Beschwerdegegner noch die solidarisch haftende C.___ GmbH seit Dezember 2020 Miete bezahlt haben, muss sich der Beschwerdegegner seiner Schuld aus offenen Mietzinsen gegenüber der Beschwerdeführerin über CHF 40'000.00 bewusst sein. Auch hat sich der Beschwerdegegner während des ganzen Verfahrens nicht geäussert, was ihm anzulasten ist. Sowohl mit Gesuch vom 28. April 2023 als auch mit Beschwerde vom 20. Juli 2023 verlangte die Beschwerdeführerin die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 13’503.70 nebst Zins zu 5 % seit 1. September 2022, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die provisorische Rechtsöffnung ist demnach für den Betrag von CHF 13’503.70 nebst Zins zu 5 % seit 1. September 2022 zu erteilen. Das Urteil der Vorinstanz ist gestützt auf die obigen Ausführungen aufzuheben.
7. Im Übrigen steht es dem Beschwerdegegner frei, innert 20 Tagen nach der (provisorischen) Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung zu klagen (vgl. Art. 83 Abs. 2 SchKG).
8. Damit bleibt über die Kosten zu befinden. Diese sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 400.00 bzw. CHF 650.00 hat demnach der Beschwerdegegner zu tragen und werden mit den von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschüssen in derselben Höhe verrechnet (Art. 106 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin die von ihr geleisteten Kostenvorschüsse von CHF 400.00 und CHF 650.00 zu ersetzen.
9. Der Rechtsvertreter der obsiegenden Beschwerdeführerin macht mit Honorarnote vom 24. Oktober 2023 eine Entschädigung von CHF 1'038.85 für seine Bemühungen für das erstinstanzliche Verfahren und mit Honorarnote vom 28. August 2023 eine Entschädigung von CHF 3'218.25 für das Beschwerdeverfahren geltend. Antragsgemäss wird die Parteientschädigung für die Beschwerdeführerin auf insgesamt CHF 4'257.10 festgesetzt. Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin für beide Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'257.10 (inkl. Anlagen und MwSt.) zu bezahlen. Demnach wird erkannt : 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 26. Juni 2023 aufgehoben. 2. In der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen wird für den Betrag von CHF 13’503.70 nebst Zins zu 5 % seit 1. September 2022 provisorische Rechtsöffnung erteilt. 3. B.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss der A.___ AG verrechnet. B.___ hat der A.___ AG die von ihr bevorschussten Kosten zu erstatten. 4. B.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 650.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss der A.___ AG verrechnet. B.___ hat der A.___ AG die von ihr bevorschussten Kosten zu erstatten. 5. B.___ hat der A.___ AG für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'038.85 zu bezahlen. 6. B.___ hat der A.___ AG für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3'218.25 zu bezahlen. Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00. Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen. Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts Die Präsidentin Die Rechtspraktikantin Hunkeler Barisic