Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilvom30. Juni 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1.B.___, gesetzlich vertreten durch C.___,
2.C.___,
beide hier vertreten durch Oberamt Dorneck-Thierstein,
Beschwerdegegner
betreffendRechtsöffnung
hat die Zivilkammer des Obergerichts inErwägung, dass:
erkannt:
1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel:Der Streitwert liegt über CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Hunkeler Hasler
Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 14. August 2023 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 5A_542/2023).