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ZKBES.2023.73

Rechtsöffnung

Solothurn · 2023-08-14 · Deutsch SO
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom30. Juni 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

1.B.___, gesetzlich vertreten durch C.___,

2.C.___,

beide hier vertreten durch Oberamt Dorneck-Thierstein,

Beschwerdegegner

betreffendRechtsöffnung

hat die Zivilkammer des Obergerichts inErwägung, dass:

erkannt:

1.Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel:Der Streitwert liegt über CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Hunkeler                                                                           Hasler

Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 14. August 2023 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 5A_542/2023).