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ZKBES.2022.63

Kostenentscheid

Solothurn · 2022-07-21 · Deutsch SO
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Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Es sei festzustellen, dass sich die Beklagte der Aufhebung des Miteigentums am Grundstück GB [...] widersetzt.

E. 2 Es sei festzustellen, dass die Aufhebung des Miteigentums am Grundstück GB [...] zulässig ist und kein Ausschlussgrund vorliegt.

E. 3 Das Miteigentum am Grundstück GB [...] sei durch eine durch die Amtschreiberei Olten-Gösgen durchzuführende, interne Versteigerung unter den Parteien aufzulösen.

E. 4 Die Amtschreiberei Olten-Gösgen habe bei der internen Versteigerung des Grundstückes GB [...] die vom Kläger erstellten Steigerungsbedingungen anzuwenden.

E. 5 Art. 106 ZPO stellt den Grundsatz auf, dass die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt werden. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Diese Regelung räumt dem Gericht bei der Kostenverteilung ein weites Ermessen ein. Art. 106 Abs. 2 ZPO spricht generell vom «Ausgang des Verfahrens». Danach kann der Richter bei der Kostenverteilung insbesondere auch das Gewicht der einzelnen Rechtsbegehren innerhalb eines Rechtsstreits berücksichtigen, wie auch den Umstand, dass eine Partei in einer grundsätzlichen Frage obsiegt hat, was für die ähnliche Situation, dass die Klage zwar grundsätzlich, nicht aber in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde, überdies in Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO ausdrücklich vorgesehen ist. In der Praxis wird in der Regel ein geringfügiges Unterliegen im Umfang von einigen Prozenten nicht berücksichtigt. Ermessensentscheide, zu denen der Entscheid über die Kostenverlegung nach Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO zählt, prüft das Bundesgericht im Rahmen der Beschwerde in Zivilsachen bloss mit Zurückhaltung (Urteil 4A_266/2021 vom 16. September 2021 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen). Im Beschwerdeverfahren gilt Folgendes: Die Verlegung der Prozesskosten ist ein Ermessensentscheid. Die fehlerhafte Ausübung von Ermessen stellt erst dann eine Rechtsverletzung dar, wenn das Ermessen missbraucht, über- oder unterschritten wird. Mit einer Beschwerde gegen die Prozesskosten kann demnach nur gerügt werden, der Vorderrichter habe eine Ermessensüberschreitung, eine Ermessensunterschreitung oder einen Ermessensmissbrauch begangen, mithin das Ermessen sei willkürlich ausgeübt worden (Urteil 4A_510/2020 vom 11. November 2020 E. 4.3).

E. 6 Der Ausgang des Prozesses beurteilt sich in erster Linie nach den vor Gericht gestellten Anträgen. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, ist zwischen dem Anspruch auf Teilung gemäss Art. 650 Abs. 1 ZGB sowie der Art der Teilung nach Art. 651 Abs. 1 und 2 ZGB zu unterscheiden. Ihre spätere Aussage, Teilungsanspruch und Teilungsart seien bei Miteigentum untrennbar miteinander verknüpft, steht dazu in Widerspruch. Indem sie die vollumfängliche Abweisung sämtlicher Rechtsbegehren beantragt hat, hat sie sich nicht nur gegen die Art der Teilung zur Wehr gesetzt, sondern auch den Teilungsanspruch als solchen abgelehnt. Schliesslich belegt sie gleich selbst, dass sie sich dem Teilungsbegehren widersetzt hat, wenn sie vorträgt, sie habe dessen Abweisung wegen einer Teilung zur Unzeit und insbesondere wegen der Art der vom Kläger beantragten Teilung beantragt. In Bezug auf die Teilung des Miteigentums ist sie unterlegen.

E. 7 Die Beschwerdeführerin vertritt weiter die Auffassung, der Beschwerdegegner habe nur einen Antrag auf eine interne Versteigerung gestellt, was durch Anordnung der öffentlichen Versteigerung sinngemäss abgewiesen worden sei. Die Beklagte hat sich schon bei der Vorinstanz gegen eine interne Versteigerung ausgesprochen. Bevorzugt hätte sie eine Realteilung durch eine Parzellierung des Grundstücks. Gleichzeitig hat sie aber auch betont, dass die Versteigerung zur Unzeit erfolge (Klage BS zu 36 und 37). Sie hat damit den Teilungsanspruch als solchen abgelehnt, wie dies oben unter Ziffer 5 bereits festgestellt worden ist. Ihre in der Beschwerde vorgetragene Behauptung, sie hätte sich dem Teilungsbegehren nicht widersetzt, wenn der Kläger die öffentliche Versteigerung der Liegenschaft oder deren Realteilung verlangt hätte, widersprechen daher ihren Ausführungen in der Klageantwort. Dort hat sie zur Teilungsart nicht klar Stellung bezogen und ihre Ausführungen an Bedingungen geknüpft oder im Konjunktiv gehalten (BS zu 24 bis 27 unten, zu 31 und 32 unten). Vor diesem Hintergrund kann in der Tat von nur einem sinngemässen unterliegen des Klägers gesprochen werden. Sinngemäss hat aber auch die Beklagte mit der von ihr favorisierten Realteilung nicht obsiegt, zumal sie die Teilung grundsätzlich ablehnte. Einen eigenen Antrag zur Teilung hat sie nicht gestellt. Schliesslich ist auch Art. 58 Abs. 1 ZPO nicht verletzt. Das Gericht entscheidet nach seinem Ermessen über die Teilungsart und ist in diesem Punkt nicht an die Parteianträge gebunden. Absatz 2 des Art. 651 ZPO durchbricht insofern die Dispositionsmaxime (Christoph Brunner/Jürg Wichtermann in Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch II, Basel 2019, Art. 651 N 12).

E. 8 Weiter sieht die Beschwerdeführerin in der Festsetzung richterlicher Steigerungsbedingungen eine sinngemässe Abweisung der vom Kläger erstellten Steigerungsbedingungen. Auch diese hat sie in ihrer Klageantwort begründet abgelehnt und erklärt, wenn die interne Versteigerung von der Amtsschreiberei Olten-Gösgen durchgeführt werden sollte, hätte diese die Steigerungsbedingungen festzulegen und nicht der Kläger (BS zu 31 und 32 und zu 35). Von einem Obsiegen der Beklagten kann dennoch nicht gesprochen werden, auch wenn die vom Kläger beantragten Steigerungsbedingungen nicht zum Urteil erhoben worden sind. Denn die Beklagte hat keinen Antrag auf richterliche Festsetzung der Steigerungsbedingungen gestellt, mit dem sie durchgedrungen ist.

E. 9 Weiter stützt die Beschwerdeführerin die Anfechtung des Kostenentscheids auf das Nichteintreten auf die klägerischen Feststellungsbegehren. Hier geht sie jedoch in keiner Weise auf die Begründung des Amtsgerichts und die von ihm zitierte Lehrmeinung ein. Der Beschwerde fehlt es diesbezüglich an einer genügenden Begründung. Darüber hinaus sind mit der richterlichen Anordnung der Teilung durch die öffentliche Versteigerung die beiden Feststellungsbegehren, dass sich die Beklagte der Aufhebung widersetzt und dass die Aufhebung des Miteigentums zulässig ist und kein Ausschlussgrund vorliegt, implizite bejaht. Genau aus diesem Grund besteht ja kein separates Feststellungsinteresse. Nur wenn diese Bedingungen erfüllt sind, kann der Richter die Teilung des Miteigentums anordnen.

E. 10 Die Beschwerdeführerin verlangt selbst, dass die verschiedenen Umstände beim Kostenentscheid zu gewichten sind. Sie bestreitet ebenfalls nicht, dass die Anordnung der Teilung der Hauptpunkt war. Die weiteren Punkte sind Folgeentscheide zu diesem Hauptstreitgegenstand. Sie regeln bloss die Modalitäten der angeordneten Aufhebung des Miteigentums. Mindestens seit Juni 2018 bemühte sich der Kläger um eine Auflösung des Miteigentums (Klagebeilage 5). Bereits am 19. Juli 2019 (das Schlichtungsbegehren trägt das offensichtlich unzutreffende Datum vom 19. Juli 2018) stellte er ein Schlichtungsgesuch betreffend Aufhebung von Miteigentum (Klagebeilage 14). Seither standen die Parteien in Verhandlungen, konnten sich aber nicht auf eine Aufhebung einigen. Schliesslich war es das Urteil des Amtsgerichts, welches das Miteigentum gegen den Willen der Beklagten aufhob. Damit ist die Beschwerdeführerin in der Hauptsache unterlegen. Die Art der Teilung und ihre Durchführung hat die Vorinstanz als untergeordnete Nebenpunkte gewertet. Wie oben aufgezeigt, kann auch bezüglich dieser Modalitäten nicht wirklich von einem Obsiegen der Beklagten gesprochen werden. Lediglich in Bezug auf die Nichteintretensentscheide ist der Kläger im Sinne von Art. 106 Abs. 1 ZPO formell unterlegen. Beschwerdeführerin zeigt jedoch nicht auf, wieso die diesbezügliche Begründung des Amtsgerichts falsch sein sollte. Dasselbe gilt für den abgewiesenen Antrag, es sei der Beklagten ein Wohnrecht im 1. Stock einzuräumen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt war der Aufwand für diesen Teilentscheid vernachlässigbar. Insgesamt erscheint der Entscheid des Amtsgerichts über die Verlegung der Kosten als nachvollziehbar und keineswegs als willkürlich.

E. 11 Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Nach dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 800.00 zu bezahlen. Zudem hat sie dem Beschwerdegegner für das obergerichtlichen Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten. Die eingereichte Honorarnote von CHF 647.90 (inkl. Auslagen und MWST) ist angemessen.

Demnach wirderkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten ist.
  2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 zu bezahlen.
  3. A.___ hat B.___ für das Verfahren vor Obergericht eine Parteientschädigung von CHF 647.90 zu bezahlen. Rechtsmittel:Der Streitwert liegt unter CHF 30’000.00. Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom21. Juli 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Glättli,

Beschwerdegegner

betreffendKostenentscheid

zieht die Zivilkammer des Obergerichts inErwägung:

I.

5. Der Beklagte (im Folgenden auch der Beschwerdegegner) beantragte am 22. Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde, u.K.u.E.F.

6.Auf die Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1. Das Amtsgericht stützte seinen Kostenentscheid vorab auf Art. 106 Abs. 1 ZPO. Es führte dazu aus, die Beklagte habe die Abweisung des Teilungsbegehrens beantragt und unterliege damit im Hauptpunkt. Die Nichteintretensentscheide seien lediglich marginal und bei der Kostenauferlegung nicht zu berücksichtigen. Die Feststellungsbegehren würden von einem grossen Teil der Lehre befürwortet. Dem Kläger seien deshalb für die Nichteintretensentscheide auch in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO keine Kosten aufzuerlegen. Die Kosten in Bezug auf den Antrag des Klägers, der Beklagten sei ein Wohnrecht an der Wohnung im 1. Stock einzuräumen, seien vernachlässigbar. Aufgrund dieser Überlegungen auferlegte die Vorinstanz die Kosten vollumfänglich der Beklagten.

2. Die Beschwerdeführerin vergleicht zunächst die klägerischen Rechtsbegehren mit dem Ergebnis des angefochtenen Urteils, ohne dies weiter zu kommentieren. Weiter führt sie aus, bei der Aufhebung von Miteigentum sei zu unterscheiden zwischen dem Anspruch auf Teilung gemäss Art. 650 Abs. 1 ZGB sowie der Art der Teilung nach Art. 651 Abs. 1 und 2 ZGB. Bei Uneinigkeit der Miteigentümer habe das Gericht die Art der Teilung festzulegen. Der Kläger habe lediglich die Durchführung einer internen Versteigerung verlangt. Die Vorinstanz habe dies bei ihrem Kostenentscheid nicht gewichtet. Sie (die Beklagte) habe die Abweisung des Teilungsbegehrens nicht nur wegen einer Teilung zur Unzeit, sondern insbesondere wegen der Art der vom Kläger beantragten Teilung beantragt. Wenn der Kläger die öffentliche Versteigerung der Liegenschaft oder deren Realteilung gemäss dem von ihm selber eingereichten Vorschlag verlangt hätte, hätte sie sich dem Teilungsbegehren nicht widersetzt. Zudem habe das Gericht die Dispositionsmaxime nach Art. 58 Abs. 1 ZPO verletzt, indem es anstelle der beantragten internen Versteigerung die öffentliche Versteigerung angeordnet habe. Bei formeller Betrachtung des Prozessergebnisses unterliege der Kläger mit seinen sämtlichen Rechtsbegehren bzw. es werde nicht darauf eingetreten. Damit sei der Kostenentscheid nicht haltbar.

3. Der Beschwerdegegner hält dem entgegen, die Beschwerdeführerin habe vorprozessual und im vorinstanzlichen Prozess den Anspruch auf Aufhebung des Miteigentums grundsätzlich verneint. In dieser grundsätzlichen Frage, welche prozessual die grösste Bedeutung habe, habe er obsiegt. Es sei auf das Gesamtergebnis in der Hauptsache abzustellen, während der Entscheid über einzelne Angriffs- oder Verteidigungsmittel keinen Einfluss auf die Verteilung haben dürfe. Zudem stehe dem Richter bei der Kostenverteilung ein weites Ermessen zu. Dabei könne er nach Art. 107 Abs. 1 lit. a und b ZPO auch das Gewicht der einzelnen Rechtsbegehren berücksichtigen. Falsch und aktenwidrig sei die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe das Teilungsbegehren insbesondere wegen der Art der beantragten Teilung abgelehnt. Sie habe nicht nur eine Teilung zur Unzeit eingewendet, sondern auch vorgebracht, die Realteilung müsse einer Steigerung vorgehen. Sie habe die interne Steigerung nie als Grund für die Ablehnung des Teilungsanspruchs aufgeführt. Mit ihren Vorbringen in der Klageantwort habe die Beschwerdeführerin faktisch anerkannt, dass bei Vorliegen eines Teilungsanspruchs sowie einer Ablehnung der körperlichen Teilung eine öffentliche oder interne Versteigerung stattfinden müsse. Dies führe dazu, dass ihr die Prozesskosten aufzuerlegen seien.

4. Die Beschwerde ist ein unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 N 15). Es geht im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids und nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 3).

5. Art. 106 ZPO stellt den Grundsatz auf, dass die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt werden. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Diese Regelung räumt dem Gericht bei der Kostenverteilung ein weites Ermessen ein. Art. 106 Abs. 2 ZPO spricht generell vom «Ausgang des Verfahrens». Danach kann der Richter bei der Kostenverteilung insbesondere auch das Gewicht der einzelnen Rechtsbegehren innerhalb eines Rechtsstreits berücksichtigen, wie auch den Umstand, dass eine Partei in einer grundsätzlichen Frage obsiegt hat, was für die ähnliche Situation, dass die Klage zwar grundsätzlich, nicht aber in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde, überdies in Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO ausdrücklich vorgesehen ist. In der Praxis wird in der Regel ein geringfügiges Unterliegen im Umfang von einigen Prozenten nicht berücksichtigt. Ermessensentscheide, zu denen der Entscheid über die Kostenverlegung nach Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO zählt, prüft das Bundesgericht im Rahmen der Beschwerde in Zivilsachen bloss mit Zurückhaltung (Urteil 4A_266/2021 vom 16. September 2021 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen). Im Beschwerdeverfahren gilt Folgendes: Die Verlegung der Prozesskosten ist ein Ermessensentscheid. Die fehlerhafte Ausübung von Ermessen stellt erst dann eine Rechtsverletzung dar, wenn das Ermessen missbraucht, über- oder unterschritten wird. Mit einer Beschwerde gegen die Prozesskosten kann demnach nur gerügt werden, der Vorderrichter habe eine Ermessensüberschreitung, eine Ermessensunterschreitung oder einen Ermessensmissbrauch begangen, mithin das Ermessen sei willkürlich ausgeübt worden (Urteil 4A_510/2020 vom 11. November 2020 E. 4.3).

6. Der Ausgang des Prozesses beurteilt sich in erster Linie nach den vor Gericht gestellten Anträgen. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, ist zwischen dem Anspruch auf Teilung gemäss Art. 650 Abs. 1 ZGB sowie der Art der Teilung nach Art. 651 Abs. 1 und 2 ZGB zu unterscheiden. Ihre spätere Aussage, Teilungsanspruch und Teilungsart seien bei Miteigentum untrennbar miteinander verknüpft, steht dazu in Widerspruch. Indem sie die vollumfängliche Abweisung sämtlicher Rechtsbegehren beantragt hat, hat sie sich nicht nur gegen die Art der Teilung zur Wehr gesetzt, sondern auch den Teilungsanspruch als solchen abgelehnt. Schliesslich belegt sie gleich selbst, dass sie sich dem Teilungsbegehren widersetzt hat, wenn sie vorträgt, sie habe dessen Abweisung wegen einer Teilung zur Unzeit und insbesondere wegen der Art der vom Kläger beantragten Teilung beantragt. In Bezug auf die Teilung des Miteigentums ist sie unterlegen.

7. Die Beschwerdeführerin vertritt weiter die Auffassung, der Beschwerdegegner habe nur einen Antrag auf eine interne Versteigerung gestellt, was durch Anordnung der öffentlichen Versteigerung sinngemäss abgewiesen worden sei. Die Beklagte hat sich schon bei der Vorinstanz gegen eine interne Versteigerung ausgesprochen. Bevorzugt hätte sie eine Realteilung durch eine Parzellierung des Grundstücks. Gleichzeitig hat sie aber auch betont, dass die Versteigerung zur Unzeit erfolge (Klage BS zu 36 und 37). Sie hat damit den Teilungsanspruch als solchen abgelehnt, wie dies oben unter Ziffer 5 bereits festgestellt worden ist. Ihre in der Beschwerde vorgetragene Behauptung, sie hätte sich dem Teilungsbegehren nicht widersetzt, wenn der Kläger die öffentliche Versteigerung der Liegenschaft oder deren Realteilung verlangt hätte, widersprechen daher ihren Ausführungen in der Klageantwort. Dort hat sie zur Teilungsart nicht klar Stellung bezogen und ihre Ausführungen an Bedingungen geknüpft oder im Konjunktiv gehalten (BS zu 24 bis 27 unten, zu 31 und 32 unten). Vor diesem Hintergrund kann in der Tat von nur einem sinngemässen unterliegen des Klägers gesprochen werden. Sinngemäss hat aber auch die Beklagte mit der von ihr favorisierten Realteilung nicht obsiegt, zumal sie die Teilung grundsätzlich ablehnte. Einen eigenen Antrag zur Teilung hat sie nicht gestellt. Schliesslich ist auch Art. 58 Abs. 1 ZPO nicht verletzt. Das Gericht entscheidet nach seinem Ermessen über die Teilungsart und ist in diesem Punkt nicht an die Parteianträge gebunden. Absatz 2 des Art. 651 ZPO durchbricht insofern die Dispositionsmaxime (Christoph Brunner/Jürg Wichtermann in Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch II, Basel 2019, Art. 651 N 12).

8. Weiter sieht die Beschwerdeführerin in der Festsetzung richterlicher Steigerungsbedingungen eine sinngemässe Abweisung der vom Kläger erstellten Steigerungsbedingungen. Auch diese hat sie in ihrer Klageantwort begründet abgelehnt und erklärt, wenn die interne Versteigerung von der Amtsschreiberei Olten-Gösgen durchgeführt werden sollte, hätte diese die Steigerungsbedingungen festzulegen und nicht der Kläger (BS zu 31 und 32 und zu 35). Von einem Obsiegen der Beklagten kann dennoch nicht gesprochen werden, auch wenn die vom Kläger beantragten Steigerungsbedingungen nicht zum Urteil erhoben worden sind. Denn die Beklagte hat keinen Antrag auf richterliche Festsetzung der Steigerungsbedingungen gestellt, mit dem sie durchgedrungen ist.

9. Weiter stützt die Beschwerdeführerin die Anfechtung des Kostenentscheids auf das Nichteintreten auf die klägerischen Feststellungsbegehren. Hier geht sie jedoch in keiner Weise auf die Begründung des Amtsgerichts und die von ihm zitierte Lehrmeinung ein. Der Beschwerde fehlt es diesbezüglich an einer genügenden Begründung. Darüber hinaus sind mit der richterlichen Anordnung der Teilung durch die öffentliche Versteigerung die beiden Feststellungsbegehren, dass sich die Beklagte der Aufhebung widersetzt und dass die Aufhebung des Miteigentums zulässig ist und kein Ausschlussgrund vorliegt, implizite bejaht. Genau aus diesem Grund besteht ja kein separates Feststellungsinteresse. Nur wenn diese Bedingungen erfüllt sind, kann der Richter die Teilung des Miteigentums anordnen.

10. Die Beschwerdeführerin verlangt selbst, dass die verschiedenen Umstände beim Kostenentscheid zu gewichten sind. Sie bestreitet ebenfalls nicht, dass die Anordnung der Teilung der Hauptpunkt war. Die weiteren Punkte sind Folgeentscheide zu diesem Hauptstreitgegenstand. Sie regeln bloss die Modalitäten der angeordneten Aufhebung des Miteigentums. Mindestens seit Juni 2018 bemühte sich der Kläger um eine Auflösung des Miteigentums (Klagebeilage 5). Bereits am 19. Juli 2019 (das Schlichtungsbegehren trägt das offensichtlich unzutreffende Datum vom 19. Juli 2018) stellte er ein Schlichtungsgesuch betreffend Aufhebung von Miteigentum (Klagebeilage 14). Seither standen die Parteien in Verhandlungen, konnten sich aber nicht auf eine Aufhebung einigen. Schliesslich war es das Urteil des Amtsgerichts, welches das Miteigentum gegen den Willen der Beklagten aufhob. Damit ist die Beschwerdeführerin in der Hauptsache unterlegen. Die Art der Teilung und ihre Durchführung hat die Vorinstanz als untergeordnete Nebenpunkte gewertet. Wie oben aufgezeigt, kann auch bezüglich dieser Modalitäten nicht wirklich von einem Obsiegen der Beklagten gesprochen werden. Lediglich in Bezug auf die Nichteintretensentscheide ist der Kläger im Sinne von Art. 106 Abs. 1 ZPO formell unterlegen. Beschwerdeführerin zeigt jedoch nicht auf, wieso die diesbezügliche Begründung des Amtsgerichts falsch sein sollte. Dasselbe gilt für den abgewiesenen Antrag, es sei der Beklagten ein Wohnrecht im 1. Stock einzuräumen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt war der Aufwand für diesen Teilentscheid vernachlässigbar. Insgesamt erscheint der Entscheid des Amtsgerichts über die Verlegung der Kosten als nachvollziehbar und keineswegs als willkürlich.

11. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Nach dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 800.00 zu bezahlen. Zudem hat sie dem Beschwerdegegner für das obergerichtlichen Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten. Die eingereichte Honorarnote von CHF 647.90 (inkl. Auslagen und MWST) ist angemessen.

Demnach wirderkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten ist.

2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 zu bezahlen.

3. A.___ hat B.___ für das Verfahren vor Obergericht eine Parteientschädigung von CHF 647.90 zu bezahlen.

Rechtsmittel:Der Streitwert liegt unter CHF 30’000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Hunkeler                                                                           Schaller