Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschlussvom25. Mai 2021
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___ GmbH,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Peter Bont,
Beschwerdegegner
betreffendVerfügung vom 18. Mai 2021
hat die Zivilkammer des Obergerichts inErwägung, dass:
beim Richteramt Olten-Gösgen ein Konkursbegehren in der Betreibung Nr. [...] der A.___ GmbH (im Folgenden die Gläubigerin) gegen B.___ (im Folgenden der Schuldner) hängig ist,
der Amtsgerichtspräsident am 20. April 2021 mitteilte, die Verhandlung über das Konkursbegehren finde am 18. Mai 2021 statt, und die Konkurseröffnung müsse ausgesprochen werden, wenn der Schuldner nicht bis zum Verhandlungstermin durch Urkunden beweise, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt sei,
der Schuldner am 11. Mai 2021 den Antrag stellte, auf die Konkurseröffnung sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, da die Forderung von CHF 260.50 am 2. Februar 2021 beglichen worden und das Konkursbegehren rechtsmissbräuchlich sei,
der Amtsgerichtspräsident darauf am 18. Mai 2021 die Verhandlung über das Konkursbegehren absetzte und der Gläubigerin Frist zur Stellungnahme bis 28. Mai 2021 setzte,
die Gläubigerin darauf am 19. Mai 2021 eine Eingabe mit der Überschrift Aufsichtsbeschwerde an das «Obergericht Aufsichtsbehörde SchKG» schickte,
sie darin um unverzügliche Konkurseröffnung über den Schuldner, nötigenfalls durch Neuansetzung einer zeitnahen Konkursverhandlung, ersuchte,
die Gläubigerin die Vorgehensweise des Amtsgerichtspräsidenten als widerrechtlich bezeichnet und keinen Grund für eine Absetzung der Verhandlung erkennt,
die Gläubigerin offensichtlich mit der Verschiebung der Verhandlung und des Entscheids über die Konkurseröffnung nicht einverstanden ist,
die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs nur für die Überwachung der Betreibung- und Konkursämter zuständig ist (Art. 13 Abs. 1 SchKG) und bei ihr nur gegen Verfügungen dieser Behörden Beschwerde geführt werden kann (Art. 17 Abs. 1 SchKG),
dem Amtsgerichtspräsidenten vorliegend ein falscher Entscheid in der Prozessleitung vorgeworfen wird, weshalb die Eingabe als Beschwerde gegen seine Verfügung vom 18. Mai 2021 entgegenzunehmen und zu behandeln ist,
diese Verfügung jedoch eine prozessleitende im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO ist, die nur anfechtbar ist, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, was in der Beschwerde aufzuzeigen ist,
ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil weder dargetan noch ersichtlich ist, zumal der Verzugszins bis zu einer allfälligen Konkurseröffnung weiterläuft,
die Beschwerde deshalbim Sinne von Art. 322 ZPO offensichtlich unzulässig ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei nicht darauf eingetreten werden kann,
beschlossen:
1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Frey Schaller