Erwägungen (3 Absätze)
E. 1.1 Auf Gesuch hin von B.___ und C.___ (nachfolgend: Gesuchsteller) gegen A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) verfügte der Amtsgerichtspräsident des Richteramtes Solothurn-Lebern am 5. Dezember 2019 superprovisorisch was folgt:
E. 2.2 Aufgrund der in der Stellungnahme vom 13. Januar 2020 vermerkten Absenderadresse wurde der Gesuchgegnerin das Urteil vom 14. Januar 2020 an den [...] in [...] gesendet. Mit Vermerk «Empfänger konnte unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden» retournierte die Poststelle die Gerichtsurkunde am 15. Januar 2020 an das Richteramt. Am 29. Januar 2020 veranlasste das Richteramt nochmals eine Zustellung des besagten Urteils zusammen mit der Vollstreckbarkeitsbescheinigung per A-Post an den [...].
E. 5 Auf die Erhebung von Kosten wird ausnahmsweise verzichtet (Art. 107 Abs. 2 ZPO).
Demnach wirderkannt:
1.Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid vom 18. Februar 2020 wird aufgehoben und der Amtsgerichtspräsident des Richteramtes Solothurn-Lebern wird verpflichtet, auf das Gesuch um Begründung des Entscheids vom 14. Januar 2020 einzutreten.
2.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Frey Trutmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilvom30. April 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
1.B.___,
2.C.___,
Beschwerdegegner
betreffendvorsorgliche Massnahmen (Annäherungs- und Kontaktverbot)
zieht die Zivilkammer des Obergerichts inErwägung:
I.
1.1 Auf Gesuch hin von B.___ und C.___ (nachfolgend: Gesuchsteller) gegen A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) verfügte der Amtsgerichtspräsident des Richteramtes Solothurn-Lebern am 5. Dezember 2019 superprovisorisch was folgt:
2.2 Aufgrund der in der Stellungnahme vom 13. Januar 2020 vermerkten Absenderadresse wurde der Gesuchgegnerin das Urteil vom 14. Januar 2020 an den [...] in [...] gesendet. Mit Vermerk «Empfänger konnte unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden» retournierte die Poststelle die Gerichtsurkunde am 15. Januar 2020 an das Richteramt. Am 29. Januar 2020 veranlasste das Richteramt nochmals eine Zustellung des besagten Urteils zusammen mit der Vollstreckbarkeitsbescheinigung per A-Post an den [...].
5. Auf die Erhebung von Kosten wird ausnahmsweise verzichtet (Art. 107 Abs. 2 ZPO).
Demnach wirderkannt:
1.Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid vom 18. Februar 2020 wird aufgehoben und der Amtsgerichtspräsident des Richteramtes Solothurn-Lebern wird verpflichtet, auf das Gesuch um Begründung des Entscheids vom 14. Januar 2020 einzutreten.
2.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Frey Trutmann