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ZKBES.2020.162

Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin

Solothurn · 2019-01-17 · Deutsch SO
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Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Die Ehegatten B.___ und C.___ führten vor dem Richteramt Olten-Gösgen ein Ehescheidungsverfahren, welches die Ehefrau am 17. September 2018 angehoben hatte. Mit verfahrensleitender Verfügung vom

17. Januar 2019 bewilligte der Vorderrichter beiden Parteien ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege und es wurde für die Ehefrau Rechtsanwältin A.___ als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Mit Urteil vom 6. Februar 2020 sprach der a.o. Amtsgerichtsstatthalter der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin A.___, eine Entschädigung von insgesamt CHF 7'639.05 (inkl. Auslagen und MWST) zu (vgl. Dispositivziff. 13 und 14 des angefochtenen Entscheids).

E. 2 Dagegen erhob Rechtsanwältin A.___ (nachfolgend die Beschwerdeführerin) am 11. November 2020 frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte die Aufhebung der Dispositivziffern 13 und 14 des angefochtenen Entscheids sowie die Festsetzung der Entschädigung der unentgeltlichen Verbeiständung auf CHF 10'150.50 (Honorar von CHF 8'505.00, Auslagen von CHF 919.80 sowie MWST von 7.7%); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

E. 2.1 Anlass zur Beschwerde gab die Festsetzung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin A.___, für die unentgeltliche Vertretung der Ehefrau im Scheidungsverfahren vor der Vorinstanz. Die Beschwerdeführerin bemängelt die konkrete Kürzung der geltend gemachten Entschädigung betreffend die ausgewiesenen Aufwandpositionen zwischen dem 16. Juli 2018 und dem 3. August 2020 gemäss den eingereichten Honorarnoten. Im Wesentlichen macht sie geltend, der von ihr veranschlagte Aufwand und die entsprechenden Auslagen seien für eine sorgfältige und pflichtgemässe Mandatsausübung notwendig gewesen, eine Kürzung gebiete sich nicht (vgl. Ziff. 4 [S. 4] der Beschwerdeschrift).

E. 2.2 Bei der Bemessung des objektiv gebotenen und zu entschädigenden Aufwandes kommt dem Richter ein weiter Entscheidungsspielraum zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2019 vom 11. November 2019 E. 2.2). Eine Rechtsverletzung liegt nur vor, wenn das Ermessen missbraucht, über– oder unterschritten wird. Die blosse Unangemessenheit kann nicht gerügt werden, sondern lediglich eine willkürliche Ausübung des Ermessens (Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2019 vom 11. November 2019; 5D_213/2015 vom

8. März 2016 E. 7.2; SOG 2011 Nr. 6).

E. 2.21 In Bezug auf geltend gemachten Aufwände für die Nacharbeiten lässt sich Folgendes sagen: Die Beschwerdeführerin kritisiert, obschon die Hauptverhandlung am 6. Februar 2020 stattgefunden habe, sei ihr das Urteilsdispositiv erst am 10. August 2020 eröffnet worden. Zwischen dem 6. Februar 2020 und dem 10. August 2020 sei zusätzlicher Aufwand angefallen, weil das Gericht nach der Hauptverhandlung nichts mehr von sich habe hören lassen. Aufgrund der Einschulung des Kindes und des fraglichen Unterhalts habe die Ehefrau den Entscheid des Gerichts erwartet. Nachdem der Ehemann trotz Wegweisungsentscheid nicht aus der Schweiz ausgereist sei, habe ein Interesse daran bestanden, dem Gericht den jeweiligen Aufenthaltsort des Ehemannes mitzuteilen. Erst ihre zweite Intervention vom 3. August 2020 habe bewirkt, dass die Vorinstanz – fünf Monate nach der Hauptverhandlung – das Urteilsdispositiv eröffnet habe. Diese nachträglich angefallenen Aufwände seien zu entschädigen. Der Vorderrichter habe im angefochtenen Entscheid aber keinen Bezug auf die zusätzlichen Nacharbeiten genommen.

Aus dem angefochtenen Entscheid erhellt, dass der Beschwerdeführerin rund 30 Minuten für Nacharbeiten zugestanden worden sind (vgl. Honorarnote vom 6. Februar 2020). In Anbetracht der erheblichen Zeitspanne zwischen Hauptverhandlung und der Eröffnung des Urteilsdispositivs waren indes weitere Aufwände in der Sache zu erwarten, zumal üblicherweise zwischen der Hauptverhandlung und der Eröffnung des Entscheids nicht mehrere Monate liegen. Nach der Hauptverhandlung ist den Parteien das Verfahren und die darin vertretene Position zudem in der Regel noch in bester Erinnerung, so dass Nacharbeiten beziehungsweise die Abwägung von Chancen und Risiken hinsichtlich eines allfälligen Weiterzugs an die nächst höhere Instanz kürzer ausfallen dürften, als wenn der Klientschaft erst Monate später das eröffnete Urteil erläutert werden muss. Vor diesem Hintergrund können die geltend gemachten zusätzlichen Aufwände nach der Hauptverhandlung im Umfang von 2.58 Stunden nicht beanstandet werden. Sie sind zusätzlich zu entschädigen.

Demnach wirderkannt:

1.In teilweiser Gutheissungder Beschwerde wird Dispositivziffer 14 des Urteils des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen vom 6. Februar 2020 aufgehoben. Sie lautet neu wie folgt:

Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Ehefrau, Rechtsanwältin A.___, […], wird festgesetzt auf CHF 5'312.00 (inkl. Auslagen und MWST) und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

2.Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3.A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 750.00 zu¾, das heisst zu CHF 562.50, zu bezahlen.

4.Der Staat Solothurn hat A.___ eine Parteientschädigung vonCHF 457.70zu bezahlen.

Rechtsmittel:Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Trutmann

E. 3 Mit Vernehmlassung vom 24. November 2020 verwies der a.o. Amtsgerichtsstatthalter auf die Begründung des Entscheids vom 6. Februar 2020.

II.

1. Die Beschwerde ist ein unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden kann (Art. 320 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 N 15).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom5. Februar 2021

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

a.o. Amtsgerichtsstatthalter von Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffendEntschädigung der unentgeltliche Rechtsbeiständin

zieht die Zivilkammer des Obergerichts inErwägung:

I.

1. Die Ehegatten B.___ und C.___ führten vor dem Richteramt Olten-Gösgen ein Ehescheidungsverfahren, welches die Ehefrau am 17. September 2018 angehoben hatte. Mit verfahrensleitender Verfügung vom

17. Januar 2019 bewilligte der Vorderrichter beiden Parteien ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege und es wurde für die Ehefrau Rechtsanwältin A.___ als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Mit Urteil vom 6. Februar 2020 sprach der a.o. Amtsgerichtsstatthalter der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin A.___, eine Entschädigung von insgesamt CHF 7'639.05 (inkl. Auslagen und MWST) zu (vgl. Dispositivziff. 13 und 14 des angefochtenen Entscheids).

2. Dagegen erhob Rechtsanwältin A.___ (nachfolgend die Beschwerdeführerin) am 11. November 2020 frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte die Aufhebung der Dispositivziffern 13 und 14 des angefochtenen Entscheids sowie die Festsetzung der Entschädigung der unentgeltlichen Verbeiständung auf CHF 10'150.50 (Honorar von CHF 8'505.00, Auslagen von CHF 919.80 sowie MWST von 7.7%); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3. Mit Vernehmlassung vom 24. November 2020 verwies der a.o. Amtsgerichtsstatthalter auf die Begründung des Entscheids vom 6. Februar 2020.

II.

1. Die Beschwerde ist ein unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden kann (Art. 320 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 N 15).

2.1 Anlass zur Beschwerde gab die Festsetzung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin A.___, für die unentgeltliche Vertretung der Ehefrau im Scheidungsverfahren vor der Vorinstanz. Die Beschwerdeführerin bemängelt die konkrete Kürzung der geltend gemachten Entschädigung betreffend die ausgewiesenen Aufwandpositionen zwischen dem 16. Juli 2018 und dem 3. August 2020 gemäss den eingereichten Honorarnoten. Im Wesentlichen macht sie geltend, der von ihr veranschlagte Aufwand und die entsprechenden Auslagen seien für eine sorgfältige und pflichtgemässe Mandatsausübung notwendig gewesen, eine Kürzung gebiete sich nicht (vgl. Ziff. 4 [S. 4] der Beschwerdeschrift).

2.2 Bei der Bemessung des objektiv gebotenen und zu entschädigenden Aufwandes kommt dem Richter ein weiter Entscheidungsspielraum zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2019 vom 11. November 2019 E. 2.2). Eine Rechtsverletzung liegt nur vor, wenn das Ermessen missbraucht, über– oder unterschritten wird. Die blosse Unangemessenheit kann nicht gerügt werden, sondern lediglich eine willkürliche Ausübung des Ermessens (Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2019 vom 11. November 2019; 5D_213/2015 vom

8. März 2016 E. 7.2; SOG 2011 Nr. 6).

2.21 In Bezug auf geltend gemachten Aufwände für die Nacharbeiten lässt sich Folgendes sagen: Die Beschwerdeführerin kritisiert, obschon die Hauptverhandlung am 6. Februar 2020 stattgefunden habe, sei ihr das Urteilsdispositiv erst am 10. August 2020 eröffnet worden. Zwischen dem 6. Februar 2020 und dem 10. August 2020 sei zusätzlicher Aufwand angefallen, weil das Gericht nach der Hauptverhandlung nichts mehr von sich habe hören lassen. Aufgrund der Einschulung des Kindes und des fraglichen Unterhalts habe die Ehefrau den Entscheid des Gerichts erwartet. Nachdem der Ehemann trotz Wegweisungsentscheid nicht aus der Schweiz ausgereist sei, habe ein Interesse daran bestanden, dem Gericht den jeweiligen Aufenthaltsort des Ehemannes mitzuteilen. Erst ihre zweite Intervention vom 3. August 2020 habe bewirkt, dass die Vorinstanz – fünf Monate nach der Hauptverhandlung – das Urteilsdispositiv eröffnet habe. Diese nachträglich angefallenen Aufwände seien zu entschädigen. Der Vorderrichter habe im angefochtenen Entscheid aber keinen Bezug auf die zusätzlichen Nacharbeiten genommen.

Aus dem angefochtenen Entscheid erhellt, dass der Beschwerdeführerin rund 30 Minuten für Nacharbeiten zugestanden worden sind (vgl. Honorarnote vom 6. Februar 2020). In Anbetracht der erheblichen Zeitspanne zwischen Hauptverhandlung und der Eröffnung des Urteilsdispositivs waren indes weitere Aufwände in der Sache zu erwarten, zumal üblicherweise zwischen der Hauptverhandlung und der Eröffnung des Entscheids nicht mehrere Monate liegen. Nach der Hauptverhandlung ist den Parteien das Verfahren und die darin vertretene Position zudem in der Regel noch in bester Erinnerung, so dass Nacharbeiten beziehungsweise die Abwägung von Chancen und Risiken hinsichtlich eines allfälligen Weiterzugs an die nächst höhere Instanz kürzer ausfallen dürften, als wenn der Klientschaft erst Monate später das eröffnete Urteil erläutert werden muss. Vor diesem Hintergrund können die geltend gemachten zusätzlichen Aufwände nach der Hauptverhandlung im Umfang von 2.58 Stunden nicht beanstandet werden. Sie sind zusätzlich zu entschädigen.

Demnach wirderkannt:

1.In teilweiser Gutheissungder Beschwerde wird Dispositivziffer 14 des Urteils des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen vom 6. Februar 2020 aufgehoben. Sie lautet neu wie folgt:

Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Ehefrau, Rechtsanwältin A.___, […], wird festgesetzt auf CHF 5'312.00 (inkl. Auslagen und MWST) und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren, sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

2.Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3.A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 750.00 zu¾, das heisst zu CHF 562.50, zu bezahlen.

4.Der Staat Solothurn hat A.___ eine Parteientschädigung vonCHF 457.70zu bezahlen.

Rechtsmittel:Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Trutmann