opencaselaw.ch

ZKBES.2019.109

(Abschreibungs-)Verfügung vom 28. Juni 2019

Solothurn · 2019-06-28 · Deutsch SO
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (1 Absätze)

E. 16 Dezember 2018, von CHF 450.00 (Mahngebühr) und von CHF 73.30

(Betreibungskosten).

1.2 Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter von

Olten-Gösgen lud die Parteien mit Verfügung vom 28. Juni 2019 zu einer

Schlichtungsverhandlung vor.

2. Die Gesuchstellerin blieb der

Verhandlung vom 28. Juni 2019 fern, worauf der a.o. Amtsgerichtsstatthalter das

Verfahren – wie vom Gesetz vorgesehen (vgl. Art. 206 Abs. 1 Schweizerische

Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272 und Erwägung 4.1 nachstehend) – als

gegenstandslos abschrieb. Die Parteikosten wurden wettgeschlagen und die

Gerichtskosten von CHF 300.00 der Gesuchstellerin auferlegt. Die

Abschreibungsverfügung wurde mit dem Rechtsmittel der Beschwerde innert 30

Tagen eröffnet.

3. Dagegen reichte die Gesuchstellerin

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 19. Juli 2019 (Postaufgabe) Beschwerde

an das Obergericht des Kantons Solothurn ein.

4.1 Bei Säumnis der klagenden Partei

gilt das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen; das Verfahren wird als gegenstandslos

abgeschrieben (Art. 206 Abs. 1 ZPO).

4.2 Die Abschreibung des

Schlichtungsverfahrens als gegenstandslos wegen Säumnis des Klägers infolge

Nichterscheinens an der Schlichtungsverhandlung gemäss Art. 206 Abs. 1 ZPO ist

ein gesetzlich besonders geregelter Fall der Abschreibung wegen

Gegenstandslosigkeit nach Art. 242 ZPO. Eine entsprechende

Abschreibungsverfügung stellt eine prozessleitende Verfügung besonderer Art dar

und untersteht nach Massgabe von Art. 319 lit. b ZPO der Beschwerde (innert 10

Tagen). Da das Gesetz die Anfechtbarkeit einer Abschreibungsverfügung nach Art.

206 Abs. 1 ZPO nicht vorsieht (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO), steht die

Beschwerde gegen eine solche Verfügung nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen,

wenn durch die Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht

(vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 4A_131/2013 vom 3. September 2013 E. 2.2.2.2).

5.1 Ist eine prozessleitende Verfügung

nur unter der Voraussetzung von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO anfechtbar, muss in

der Beschwerdeschrift substantiiert dargelegt werden, inwiefern der betroffenen

Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Dies bedingt

einerseits die konkrete Umschreibung des mit der Verfügung verbundenen,

erheblichen Nachteils. Andererseits sind Ausführungen zur Frage notwendig,

inwiefern und warum sich dieser Nachteil später nicht mehr leicht

wiedergutmachen lassen soll.

5.2 Die Beschwerdeführerin, welche in

ihrer Beschwerdeschrift ausschliesslich erklärt, sie habe das

Schlichtungsgesuch nicht zurückgezogen, macht in ihrer Beschwerdeschrift

keinerlei Ausführungen dazu, inwiefern ihr durch den angefochtenen Entscheid

ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, oder warum sich ein

angeblicher Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen lassen sollte. Ein

solcher Nachteil ist denn auch nicht ersichtlich, bedeutet die Abschreibung des

Schlichtungsverfahrens für die Beschwerdeführerin keinen Rechtsverlust, steht

ihr doch die Möglichkeit offen, ein neues Schlichtungsgesuch einzureichen.

5.3 Mangels Begründung eines nicht

leicht wiedergutzumachenden Nachteils erweist sich die Beschwerde sofort als

offensichtlich unbegründet, weshalb darauf sogleich, ohne Einholung einer

Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO) oder Vernehmlassung des Vorderrichters

nicht einzutreten ist. Aus diesem Grund muss auch nicht weiter geprüft werden,

ob die Beschwerde überhaupt rechtzeitig erfolgte.

6. Der Vollständigkeit halber bleibt

darauf hinzuweisen, dass die Schlichtungsbehörde für Miet- und

Pachtverhältnisse zuständige Schlichtungsbehörde wäre (vgl. § 34

sexies

Gesetz über die Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12), sollte es sich

vorliegend um eine Streitigkeit aus Miete und Pacht von Wohn- und

Geschäftsräumen handeln.

7. Beim vorliegenden Verfahrensausgang hat

die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von

CHF 300.00 zu bezahlen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschlussvom26. Juli 2019

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___ GmbH,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch,

Beschwerdegegner

betreffend(Abschreibungs-)Verfügung vom 28. Juni 2019

zieht die Zivilkammer des Obergerichts inErwägung:

1.1 Am 23. Mai 2019 (Postaufgabe) machte die A.___ GmbH (nachfolgend: Gesuchstellerin) gegen B.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) vor Richteramt Olten-Gösgen ein Schlichtungsverfahren anhängig und forderte von ihm die Bezahlung von CHF 5'350.00 nebst Zins zu 5 % ab

16. Dezember 2018, von CHF 450.00 (Mahngebühr) und von CHF 73.30 (Betreibungskosten).

1.2 Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter von Olten-Gösgen lud die Parteien mit Verfügung vom 28. Juni 2019 zu einer Schlichtungsverhandlung vor.

2. Die Gesuchstellerin blieb der Verhandlung vom 28. Juni 2019 fern, worauf der a.o. Amtsgerichtsstatthalter das Verfahren – wie vom Gesetz vorgesehen (vgl. Art. 206 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272 und Erwägung 4.1 nachstehend) – als gegenstandslos abschrieb. Die Parteikosten wurden wettgeschlagen und die Gerichtskosten von CHF 300.00 der Gesuchstellerin auferlegt. Die Abschreibungsverfügung wurde mit dem Rechtsmittel der Beschwerde innert 30 Tagen eröffnet.

3. Dagegen reichte die Gesuchstellerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 19. Juli 2019 (Postaufgabe) Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn ein.

4.1 Bei Säumnis der klagenden Partei gilt das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen; das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben (Art. 206 Abs. 1 ZPO).

4.2 Die Abschreibung des Schlichtungsverfahrens als gegenstandslos wegen Säumnis des Klägers infolge Nichterscheinens an der Schlichtungsverhandlung gemäss Art. 206 Abs. 1 ZPO ist ein gesetzlich besonders geregelter Fall der Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit nach Art. 242 ZPO. Eine entsprechende Abschreibungsverfügung stellt eine prozessleitende Verfügung besonderer Art dar und untersteht nach Massgabe von Art. 319 lit. b ZPO der Beschwerde (innert 10 Tagen). Da das Gesetz die Anfechtbarkeit einer Abschreibungsverfügung nach Art. 206 Abs. 1 ZPO nicht vorsieht (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO), steht die Beschwerde gegen eine solche Verfügung nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, wenn durch die Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 4A_131/2013 vom 3. September 2013 E. 2.2.2.2).

5.1 Ist eine prozessleitende Verfügung nur unter der Voraussetzung von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO anfechtbar, muss in der Beschwerdeschrift substantiiert dargelegt werden, inwiefern der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Dies bedingt einerseits die konkrete Umschreibung des mit der Verfügung verbundenen, erheblichen Nachteils. Andererseits sind Ausführungen zur Frage notwendig, inwiefern und warum sich dieser Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen lassen soll.

5.2 Die Beschwerdeführerin, welche in ihrer Beschwerdeschrift ausschliesslich erklärt, sie habe das Schlichtungsgesuch nicht zurückgezogen, macht in ihrer Beschwerdeschrift keinerlei Ausführungen dazu, inwiefern ihr durch den angefochtenen Entscheid ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, oder warum sich ein angeblicher Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen lassen sollte. Ein solcher Nachteil ist denn auch nicht ersichtlich, bedeutet die Abschreibung des Schlichtungsverfahrens für die Beschwerdeführerin keinen Rechtsverlust, steht ihr doch die Möglichkeit offen, ein neues Schlichtungsgesuch einzureichen.

5.3 Mangels Begründung eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils erweist sich die Beschwerde sofort als offensichtlich unbegründet, weshalb darauf sogleich, ohne Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO) oder Vernehmlassung des Vorderrichters nicht einzutreten ist. Aus diesem Grund muss auch nicht weiter geprüft werden, ob die Beschwerde überhaupt rechtzeitig erfolgte.

6. Der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass die Schlichtungsbehörde für Miet- und Pachtverhältnisse zuständige Schlichtungsbehörde wäre (vgl. § 34sexiesGesetz über die Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12), sollte es sich vorliegend um eine Streitigkeit aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen handeln.

7. Beim vorliegenden Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.00 zu bezahlen.

Demnach wirdbeschlossen:

1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.Die A.___ GmbH hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel:Der Streitwert beträgt weniger als CHF 15'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

Müller                                                                                Kofmel