Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Am 8. Mai 2017 stellten A.___ (Kläger und Beschwerdeführer 1) sowie B.___ (Klägerin und Beschwerdeführerin 2) zusammen ein Schlichtungsgesuch beim Richteramt Olten-Gösgen betreffend Abänderung des Kinderunterhalts / Forderung aus Konkubinat gegen C.___ (Beklagter). Alle Parteien stellten ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
E. 2 Nach durchgeführter Schlichtungsverhandlung stellte die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen den klägerischen Parteien am 27. Juni 2017 die Klagebewilligung aus. In dieser Verfügung wurden ausserdem folgende zwei Ziffern festgehalten:
« 5. Das Gesuch der Kläger um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand wird abgewiesen.
6. Die Kläger haben die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 500.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. Bei Einreichung der Klage werden diese Kosten zur Hauptsache geschlagen (Art. 207 Abs. 2 ZPO).»
Dem Beklagten wurde (implizit) die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und die Entschädigung seines unentgeltlichen Rechtsbeistandes mit Verfügung vom 12. Juli 2017 festgesetzt.
E. 3 Am 13. Juli 2017 erhoben die Kläger 1 und 2 Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Juni 2017 und stellten folgende Rechtsbegehren:
II.
1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Das Gericht entscheidet über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde wurde innert der zehntägigen Beschwerdefrist eingereicht und ist damit rechtzeitig erhoben.
Die Beschwerde ist ein unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist unter anderem darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht, wobei insoweit nicht die relativ strengen Anforderungen im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 42 BGG gelten können (Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 321 ZPO N 15).
2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Deshalb ist auf neu im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Tatsachenbehauptungen und Beweismittel nicht einzutreten.
E. 3.1 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO).
«Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind, dass die gesuchstellende Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Vermögenslosigkeit des minderjährigen Klägers 1 und seiner Mutter, der Klägerin 2 sind vorliegend belegt.
Die Kläger bilden eine einfache Streitgenossenschaft gemäss Art. 71 ZPO. In einfacher Streitgenossenschaft können Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen (Abs. 1). Die Streitgenossenschaft ist ausgeschlossen, wenn für die einzelnen Klagen nicht dieselbe Verfahrensart anwendbar ist (Abs. 2).
Vorliegend beantragt der Kläger 1 eine Erhöhung seines Unterhaltsanspruchs gegenüber seinem Vater, dem Beklagten, und die Klägerin 2 die Bezahlung verschiedener Forderungen aus dem aufgelösten Konkubinat zwischen ihr und dem Beklagten. Einerseits steht somit die Höhe des Kindesunterhalts und andererseits Forderungen aus der aufgelösten einfachen Gesellschaft zwischen der Klägerin 2 und dem Beklagten zur Diskussion. Weder die den Forderungen zugrunde liegenden Sachverhalte, noch die geltend gemachten Rechtsgründe sind dieselben. Hier handelt es sich um eine Forderung aus Unterhalt, dort um eine solche aus Gesellschaftsrecht. Es handelt sich somit weder um gleichartige Tatsachen noch um gleichartige Rechtsgründe im Sinne des Gesetzes. Dass die beiden Forderungen zusammenhängen wie die Kläger behaupten, stimmt ebenfalls nicht. Der einzige Zusammenhang ergibt sich aus der Verwandtschaft zwischen den Klägern. Für die Beurteilung der Forderungen ist das irrelevant. Gestützt darauf ist auch keine Vereinfachung des Verfahrens zu erwarten. Zwar gilt für beide Ansprüche, sofern die Forderungen der Klägerin 2 unter CHF 30000.00 bleiben, das vereinfachte Verfahren, hingegen gilt für den Anspruch des Klägers 1 die Untersuchungs- oder Offizialmaxime (Art. 296 ZPO) während für den Anspruch der Klägerin 2 die Verhandlungsmaxime gilt. Die Anspruchsvoraussetzungen für eine einfache Streitgenossenschaft sind offensichtlich nicht vorhanden.
Der Beklagte hat sich mit Unterhaltsvertrag vom 9. Juli 2014 zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von CHF 586.00 zuzüglich allfälligen von ihm bezogenen Kinderzulagen verpflichtet (vgl. KlUrk. 6). Grundlage der Vereinbarung war ein jährliches Einkommen des Pflichtigen von CHF 52044.00 inkl. Anteil 13. ML. Der Beklagte hat ausserdem Unterhaltsbeiträge an einen weiteren Sohn in der Höhe von CHF 700.00, ebenfalls zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, zu bezahlen (vgl. BeklUrk. 8; auf der Grundlage eines ML von CHF 4145.00). Der in jenem Urteil festgesetzte Ehegattenunterhalt von CHF 350.00 pro Monat soll inzwischen weggefallen sein. Der Kläger beruft sich für die Erhöhung der Unterhaltsbeiträge auf die Änderung des Kinderunterhaltsrechts per 1.1.2017, woraus er einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt ableitet. Verbesserte finanzielle Verhältnisse des Beklagten werden nicht geltend gemacht. Dieser arbeitet zur Zeit temporär mit unregelmässigen Einsätzen. Zusammengefasst ist somit davon auszugehen, dass der Beklagte bei einem anrechenbaren Verdienst von CHF 4337.00 Unterhaltsverpflichtungen an minderjährige Nachkommen in der Höhe von CHF 1286.00 hat. Ihm verbleiben somit rund CHF 3051.00 pro Monat zur Bestreitung des Lebensunterhalts. An der langjährigen Praxis, dass dem Pflichtigen das Existenzminimum belassen werden muss, hat das neue Recht nichts geändert. Praxisgemäss sind früher festgesetzte Unterhaltsbeiträge bei wesentlicher und dauernder Veränderung der Anspruchsgrundlagen anzupassen. Als wesentlich gilt nach ständiger Praxis eine Veränderung im Umfang von rund 20 %. Das ist hier offensichtlich nicht der Fall. Daraus erhellt, dass die Chance des Klägers auf Erhöhung des Unterhaltsbeitrags beträchtlich kleiner ist als die Gefahr einer Klageabweisung.
Unter Berücksichtigung der Umstände, dass vorliegend eine unzulässige einfache Streitgenossenschaft vorliegt und die Chance der Klage des Klägers 1 beträchtlich kleiner als die Gefahr einer Klageabweisung ist, wird das Gesuch der Kläger 1 und 2 um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Fehlen die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege erübrigen sich Erwägungen zur Voraussetzung des unentgeltlichen Rechtsbeistands.»
Demnach wirderkannt:
1.In Gutheissung der Beschwerde werden die Ziffern 5 und 6 der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom
27. Juni 2017 aufgehoben.
2.A.___ und B.___ wird für das Schlichtungsverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege gewährt, unter Beiordnung von Rechtsanwalt Thierry Braunschweig als unentgeltlicher Rechtsbeistand.
3.Die Akten gehen zurück an das Richteramt Olten-Gösgen zur Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Schlichtungsverfahren sowie Anpassung des Kostenpunkts an die gewährte unentgeltliche Rechtspflege.
4.A.___ und B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Thierry Braunschweig, wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'501.90 zugesprochen, zahlbar durch den Staat, vertreten durch die Gerichtskasse.
5.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Staates.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Frey Haussener
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilvom30. Oktober 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Haussener
In Sachen
Beschwerdeführerinnen
gegen
Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen,Römerstrasse 2, 4600 Olten,
Beschwerdegegnerin
betreffendunentgeltliche Rechtspflege
zieht die Zivilkammer des Obergerichts inErwägung:
I.
1. Am 8. Mai 2017 stellten A.___ (Kläger und Beschwerdeführer 1) sowie B.___ (Klägerin und Beschwerdeführerin 2) zusammen ein Schlichtungsgesuch beim Richteramt Olten-Gösgen betreffend Abänderung des Kinderunterhalts / Forderung aus Konkubinat gegen C.___ (Beklagter). Alle Parteien stellten ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
2. Nach durchgeführter Schlichtungsverhandlung stellte die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen den klägerischen Parteien am 27. Juni 2017 die Klagebewilligung aus. In dieser Verfügung wurden ausserdem folgende zwei Ziffern festgehalten:
« 5. Das Gesuch der Kläger um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand wird abgewiesen.
6. Die Kläger haben die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 500.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. Bei Einreichung der Klage werden diese Kosten zur Hauptsache geschlagen (Art. 207 Abs. 2 ZPO).»
Dem Beklagten wurde (implizit) die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und die Entschädigung seines unentgeltlichen Rechtsbeistandes mit Verfügung vom 12. Juli 2017 festgesetzt.
3. Am 13. Juli 2017 erhoben die Kläger 1 und 2 Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Juni 2017 und stellten folgende Rechtsbegehren:
II.
1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Das Gericht entscheidet über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine prozessleitende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde wurde innert der zehntägigen Beschwerdefrist eingereicht und ist damit rechtzeitig erhoben.
Die Beschwerde ist ein unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist unter anderem darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht, wobei insoweit nicht die relativ strengen Anforderungen im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 42 BGG gelten können (Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 321 ZPO N 15).
2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Deshalb ist auf neu im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Tatsachenbehauptungen und Beweismittel nicht einzutreten.
3.1 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO).
«Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind, dass die gesuchstellende Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Vermögenslosigkeit des minderjährigen Klägers 1 und seiner Mutter, der Klägerin 2 sind vorliegend belegt.
Die Kläger bilden eine einfache Streitgenossenschaft gemäss Art. 71 ZPO. In einfacher Streitgenossenschaft können Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen (Abs. 1). Die Streitgenossenschaft ist ausgeschlossen, wenn für die einzelnen Klagen nicht dieselbe Verfahrensart anwendbar ist (Abs. 2).
Vorliegend beantragt der Kläger 1 eine Erhöhung seines Unterhaltsanspruchs gegenüber seinem Vater, dem Beklagten, und die Klägerin 2 die Bezahlung verschiedener Forderungen aus dem aufgelösten Konkubinat zwischen ihr und dem Beklagten. Einerseits steht somit die Höhe des Kindesunterhalts und andererseits Forderungen aus der aufgelösten einfachen Gesellschaft zwischen der Klägerin 2 und dem Beklagten zur Diskussion. Weder die den Forderungen zugrunde liegenden Sachverhalte, noch die geltend gemachten Rechtsgründe sind dieselben. Hier handelt es sich um eine Forderung aus Unterhalt, dort um eine solche aus Gesellschaftsrecht. Es handelt sich somit weder um gleichartige Tatsachen noch um gleichartige Rechtsgründe im Sinne des Gesetzes. Dass die beiden Forderungen zusammenhängen wie die Kläger behaupten, stimmt ebenfalls nicht. Der einzige Zusammenhang ergibt sich aus der Verwandtschaft zwischen den Klägern. Für die Beurteilung der Forderungen ist das irrelevant. Gestützt darauf ist auch keine Vereinfachung des Verfahrens zu erwarten. Zwar gilt für beide Ansprüche, sofern die Forderungen der Klägerin 2 unter CHF 30000.00 bleiben, das vereinfachte Verfahren, hingegen gilt für den Anspruch des Klägers 1 die Untersuchungs- oder Offizialmaxime (Art. 296 ZPO) während für den Anspruch der Klägerin 2 die Verhandlungsmaxime gilt. Die Anspruchsvoraussetzungen für eine einfache Streitgenossenschaft sind offensichtlich nicht vorhanden.
Der Beklagte hat sich mit Unterhaltsvertrag vom 9. Juli 2014 zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von CHF 586.00 zuzüglich allfälligen von ihm bezogenen Kinderzulagen verpflichtet (vgl. KlUrk. 6). Grundlage der Vereinbarung war ein jährliches Einkommen des Pflichtigen von CHF 52044.00 inkl. Anteil 13. ML. Der Beklagte hat ausserdem Unterhaltsbeiträge an einen weiteren Sohn in der Höhe von CHF 700.00, ebenfalls zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, zu bezahlen (vgl. BeklUrk. 8; auf der Grundlage eines ML von CHF 4145.00). Der in jenem Urteil festgesetzte Ehegattenunterhalt von CHF 350.00 pro Monat soll inzwischen weggefallen sein. Der Kläger beruft sich für die Erhöhung der Unterhaltsbeiträge auf die Änderung des Kinderunterhaltsrechts per 1.1.2017, woraus er einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt ableitet. Verbesserte finanzielle Verhältnisse des Beklagten werden nicht geltend gemacht. Dieser arbeitet zur Zeit temporär mit unregelmässigen Einsätzen. Zusammengefasst ist somit davon auszugehen, dass der Beklagte bei einem anrechenbaren Verdienst von CHF 4337.00 Unterhaltsverpflichtungen an minderjährige Nachkommen in der Höhe von CHF 1286.00 hat. Ihm verbleiben somit rund CHF 3051.00 pro Monat zur Bestreitung des Lebensunterhalts. An der langjährigen Praxis, dass dem Pflichtigen das Existenzminimum belassen werden muss, hat das neue Recht nichts geändert. Praxisgemäss sind früher festgesetzte Unterhaltsbeiträge bei wesentlicher und dauernder Veränderung der Anspruchsgrundlagen anzupassen. Als wesentlich gilt nach ständiger Praxis eine Veränderung im Umfang von rund 20 %. Das ist hier offensichtlich nicht der Fall. Daraus erhellt, dass die Chance des Klägers auf Erhöhung des Unterhaltsbeitrags beträchtlich kleiner ist als die Gefahr einer Klageabweisung.
Unter Berücksichtigung der Umstände, dass vorliegend eine unzulässige einfache Streitgenossenschaft vorliegt und die Chance der Klage des Klägers 1 beträchtlich kleiner als die Gefahr einer Klageabweisung ist, wird das Gesuch der Kläger 1 und 2 um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Fehlen die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege erübrigen sich Erwägungen zur Voraussetzung des unentgeltlichen Rechtsbeistands.»
Demnach wirderkannt:
1.In Gutheissung der Beschwerde werden die Ziffern 5 und 6 der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom
27. Juni 2017 aufgehoben.
2.A.___ und B.___ wird für das Schlichtungsverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege gewährt, unter Beiordnung von Rechtsanwalt Thierry Braunschweig als unentgeltlicher Rechtsbeistand.
3.Die Akten gehen zurück an das Richteramt Olten-Gösgen zur Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Schlichtungsverfahren sowie Anpassung des Kostenpunkts an die gewährte unentgeltliche Rechtspflege.
4.A.___ und B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Thierry Braunschweig, wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'501.90 zugesprochen, zahlbar durch den Staat, vertreten durch die Gerichtskasse.
5.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Staates.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Frey Haussener