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ZKBES.2017.107

Rechtsöffnung

Solothurn · 2017-07-14 · Deutsch SO
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Sachverhalt

ausgehe. Sie verkenne, dass es sich beim Erlass einer Verfügung um eine von mehreren möglichen Vorgehensweisen handle. Der Krankenversicherer sei nicht zum Erlass einer Verfügung verpflichtet, weshalb eine provisorische Rechtsöffnung nicht per se ausgeschlossen sei. Der Gläubiger habe keine Verfügung erlassen, weshalb eine definitive Rechtsöffnung gestützt auf Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG nicht in Frage komme. Der einzige mögliche Weg zur Vollstreckung sei daher die provisorische Rechtsöffnung. Wenn dieser Weg nicht offen stünde, könnte in solchen Fällen niemals eine Vollstreckung erfolgen, was nicht dem Sinn und Zweck des SchKG entsprechen würde. Die Rechte des Schuldners seien dadurch gewahrt, dass er sich im Rahmen eines materiell-rechtlichen Verfahrens gegen den Bestand der Forderung sowie die Betreibung wehren könne. Es obliege nicht dem Rechtsöffnungsrichter darüber zu entscheiden, ob die dem Verlustschein zu Grunde liegende Forderung begründet sei oder nicht, sofern keine formell rechtskräftige Verfügung resp. ein materiell-rechtlicher Entscheid einer Beschwerdeinstanz vorliege.

1.3 Der Vorderrichter führt zutreffend aus, dass Krankenversicherungen über zwei Möglichkeiten verfügen, um den Rechtsvorschlag im Betreibungsverfahren zu beseitigen. Sie können entweder eine entsprechende Verfügung erlassen, oder die provisorische Rechtsöffnung verlangen (vgl. BGE 109 V 46, E. 3.a; Daniel Staehelin in Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 82 SchKG N 46). Er stellt sodann fest, dass es dem Normalfall entspreche, dass Krankenversicherer im Betreibungsverfahren den Rechtsvorschlag mit einer Verfügung beseitigten. Davon ausgehend nimmt er an, dass auch im vorliegenden Fall der Rechtsvorschlag durch eine Verfügung beseitigt worden sei. Dies ist jedoch eine blosse Annahme. Vorliegend hat der Gläubiger lediglich die Verlustscheine sowie die Anträge der Krankenversicherung auf Kostenrückerstattung der nicht bezahlten KVG-Prämien eingereicht. Er hat sich nicht explizit dazu geäussert, ob das ursprüngliche Verfahren auf einer Verfügung oder auf einer Schuldanerkennung beruht hat. Er hat aber einen Antrag auf Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung gestellt. Darin kann eine stillschweigende Erklärung erkannt werden, dass die im Verlustschein verurkundete Forderung auf einer Schuldanerkennung gemäss Art. 82 SchKG und nicht auf einer Verfügung beruht. Der Schuldner seinerseits hat nicht eingewendet, der Verlustschein beruhe auf einer öffentlich-rechtlichen Forderung. Unter diesen Umständen kann unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen die provisorische Rechtsöffnung erteilt werden.

2. Mit Gesuch um provisorische Rechtsöffnung vom 28. April 2017 machte der Gläubiger eine Forderung im Umfang von CHF 9'981.80 geltend. Nach Abweisung des Gesuchs durch den Vorderrichter fordert er im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 10'427.00. Tatsächlich kann er aufgrund der zu den Akten eingereichten Verlustscheine den Nachweis von Forderungen im Umfang von gesamthaft lediglich CHF 9'206.15 erbringen. Es ist daher auf diesen Betrag abzustellen.

3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dem Gläubiger ist die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 9'206.15 zu erteilen.

4.1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO).

4.2 Vorliegend obsiegt der Gläubiger zu9/10und der Schuldner zu1/10. Entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens hat der Schuldner die Gerichtskosten des vor­instanzlichen Verfahrens in der Höhe von CHF 270.00 und der Gläubiger in der Höhe von CHF 30.00 zu tragen. Zufolge Verrechnung hat der Schuldner dem Gläubiger den Betrag von CHF 270.00 zurückzuerstatten. Zudem hat er dem Gläubiger eine (dem Aufwand für das erstinstanzliche Verfahren entsprechende) reduzierte Parteientschädigung von CHF 25.00 zu bezahlen.

4.3 Für das obergerichtliche Verfahren hat der Schuldner die Kosten im Umfang von CHF 405.00 und der Gläubiger von CHF 45.00 zu tragen. Zufolge Verrechnung hat der Schuldner dem Gläubiger für den von diesem geleisteten Kostenvorschuss den Betrag von CHF 405.00 zurückzuerstatten. Ferner hat er dem Gläubiger eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 150.00 (der Aufwand für das Beschwerdeverfahren war höher als für das erstinstanzliche Verfahren) zu bezahlen.

Demnach wirderkannt:

1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 14. Juli 2017 wird aufgehoben.

2.In der Betreibung Nr. 516’288 des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 28. Februar 2017 wird das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 9'206.15 gutgeheissen.

3.B.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 300.00 im Umfang von CHF 270.00 und der Kanton Bern von CHF 30.00 zu tragen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat dem Kanton Bern für die von diesem bevorschussten Kosten CHF 270.00 zu ersetzen.

4.B.___ hat dem Kanton Bern für das vorinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 25.00 zu bezahlen.

5.B.___ hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 450.00 im Umfang von CHF 405.00 und der Kanton Bern von CHF 45.00 zu tragen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat dem Kanton Bern für die von diesem bevorschussten Kosten CHF 405.00 zu ersetzen.

6.B.___ hat dem Kanton Bern für das obergerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 150.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel:Der Streitwert beträgt CHF weniger als CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Rechtspraktikant

Frey                                                                                  Godat

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Der Kanton Bern (nachfolgend: Gläubiger) hat mit Zahlungsbefehl vom 28. Februar 2017 eine Betreibung (Nr. 516’288) gegen B.___ (nachfolgend: Schuldner) im Umfang von CHF 10'427.00 angehoben. Es handelt sich um Forderungen aus verschiedenen Verlustscheinen.

E. 1.1 Der Vorderrichter erwog, Krankenversicherer beseitigten im Betreibungsverfahren den Rechtsvorschlag nach Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) im Normalfall selber mit einer Verfügung. Die provisorische Rechtsöffnung könne nicht erteilt werden, wo eine Aberkennungsklage nicht mehr möglich wäre, namentlich bei Vorliegen einer rechtskräftigen Verfügung. Im vorliegenden Fall sei nicht eruierbar, ob dem Verlustschein eine Forderung aus einer Verfügung oder aus einer Schuldanerkennung nach Art. 82 SchKG zugrunde liege, da lediglich der Verlustschein eingereicht worden sei. Es könne daher auch nicht bestimmt werden, ob dem Gesuchsgegner bei Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung noch die Möglichkeit einer Aberkennungsklage offen stünde. Der Gläubiger habe nicht geltend gemacht, das ursprüngliche Verfahren habe auf einer Schuldanerkennung und nicht auf einer Verfügung beruht. Unter diesen Umständen sei die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung nicht möglich.

E. 1.2 Der Gläubiger begründet seine Beschwerde damit, dass die Vorinstanz von einem hypothetischen Sachverhalt ausgehe. Sie verkenne, dass es sich beim Erlass einer Verfügung um eine von mehreren möglichen Vorgehensweisen handle. Der Krankenversicherer sei nicht zum Erlass einer Verfügung verpflichtet, weshalb eine provisorische Rechtsöffnung nicht per se ausgeschlossen sei. Der Gläubiger habe keine Verfügung erlassen, weshalb eine definitive Rechtsöffnung gestützt auf Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG nicht in Frage komme. Der einzige mögliche Weg zur Vollstreckung sei daher die provisorische Rechtsöffnung. Wenn dieser Weg nicht offen stünde, könnte in solchen Fällen niemals eine Vollstreckung erfolgen, was nicht dem Sinn und Zweck des SchKG entsprechen würde. Die Rechte des Schuldners seien dadurch gewahrt, dass er sich im Rahmen eines materiell-rechtlichen Verfahrens gegen den Bestand der Forderung sowie die Betreibung wehren könne. Es obliege nicht dem Rechtsöffnungsrichter darüber zu entscheiden, ob die dem Verlustschein zu Grunde liegende Forderung begründet sei oder nicht, sofern keine formell rechtskräftige Verfügung resp. ein materiell-rechtlicher Entscheid einer Beschwerdeinstanz vorliege.

E. 1.3 Der Vorderrichter

führt zutreffend aus, dass Krankenversicherungen über zwei Möglichkeiten verfügen,

um den Rechtsvorschlag im Betreibungsverfahren zu beseitigen. Sie können

entweder eine entsprechende Verfügung erlassen, oder die provisorische

Rechtsöffnung verlangen (vgl. BGE 109 V 46, E. 3.a; Daniel Staehelin in Adrian

Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung

und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 82 SchKG N 46). Er stellt sodann

fest, dass es dem Normalfall entspreche, dass Krankenversicherer im

Betreibungsverfahren den Rechtsvorschlag mit einer Verfügung beseitigten. Davon

ausgehend nimmt er an, dass auch im vorliegenden Fall der Rechtsvorschlag durch

eine Verfügung beseitigt worden sei. Dies ist jedoch eine blosse Annahme.

Vorliegend hat der Gläubiger lediglich die Verlustscheine sowie die Anträge der

Krankenversicherung auf Kostenrückerstattung der nicht bezahlten KVG-Prämien

eingereicht. Er hat sich nicht explizit dazu geäussert, ob das ursprüngliche

Verfahren auf einer Verfügung oder auf einer Schuldanerkennung beruht hat. Er

hat aber einen Antrag auf Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung gestellt.

Darin kann eine stillschweigende Erklärung erkannt werden, dass die im

Verlustschein verurkundete Forderung auf einer Schuldanerkennung gemäss Art. 82

SchKG und nicht auf einer Verfügung beruht. Der Schuldner seinerseits hat nicht

eingewendet, der Verlustschein beruhe auf einer öffentlich-rechtlichen

Forderung. Unter diesen Umständen kann unter Vorbehalt der nachstehenden

Erwägungen die provisorische Rechtsöffnung erteilt werden.

2. Mit Gesuch um

provisorische Rechtsöffnung vom 28. April 2017 machte der Gläubiger eine

Forderung im Umfang von CHF 9'981.80 geltend. Nach Abweisung des Gesuchs durch

den Vorderrichter fordert er im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Erteilung

der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 10'427.00. Tatsächlich kann

er aufgrund der zu den Akten eingereichten Verlustscheine den Nachweis von

Forderungen im Umfang von gesamthaft lediglich CHF 9'206.15 erbringen. Es ist

daher auf diesen Betrag abzustellen.

3. Nach dem Gesagten ist

die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dem Gläubiger ist die provisorische

Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 9'206.15 zu erteilen.

E. 2 Mit Gesuch um provisorische Rechtsöffnung vom 28. April 2017 machte der Gläubiger eine Forderung im Umfang von CHF 9'981.80 geltend. Nach Abweisung des Gesuchs durch den Vorderrichter fordert er im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 10'427.00. Tatsächlich kann er aufgrund der zu den Akten eingereichten Verlustscheine den Nachweis von Forderungen im Umfang von gesamthaft lediglich CHF 9'206.15 erbringen. Es ist daher auf diesen Betrag abzustellen.

E. 3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dem Gläubiger ist die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 9'206.15 zu erteilen.

4.1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO).

4.2 Vorliegend obsiegt der Gläubiger zu9/10und der Schuldner zu1/10. Entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens hat der Schuldner die Gerichtskosten des vor­instanzlichen Verfahrens in der Höhe von CHF 270.00 und der Gläubiger in der Höhe von CHF 30.00 zu tragen. Zufolge Verrechnung hat der Schuldner dem Gläubiger den Betrag von CHF 270.00 zurückzuerstatten. Zudem hat er dem Gläubiger eine (dem Aufwand für das erstinstanzliche Verfahren entsprechende) reduzierte Parteientschädigung von CHF 25.00 zu bezahlen.

4.3 Für das obergerichtliche Verfahren hat der Schuldner die Kosten im Umfang von CHF 405.00 und der Gläubiger von CHF 45.00 zu tragen. Zufolge Verrechnung hat der Schuldner dem Gläubiger für den von diesem geleisteten Kostenvorschuss den Betrag von CHF 405.00 zurückzuerstatten. Ferner hat er dem Gläubiger eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 150.00 (der Aufwand für das Beschwerdeverfahren war höher als für das erstinstanzliche Verfahren) zu bezahlen.

Demnach wirderkannt:

1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 14. Juli 2017 wird aufgehoben.

2.In der Betreibung Nr. 516’288 des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 28. Februar 2017 wird das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 9'206.15 gutgeheissen.

3.B.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 300.00 im Umfang von CHF 270.00 und der Kanton Bern von CHF 30.00 zu tragen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat dem Kanton Bern für die von diesem bevorschussten Kosten CHF 270.00 zu ersetzen.

4.B.___ hat dem Kanton Bern für das vorinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 25.00 zu bezahlen.

5.B.___ hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 450.00 im Umfang von CHF 405.00 und der Kanton Bern von CHF 45.00 zu tragen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat dem Kanton Bern für die von diesem bevorschussten Kosten CHF 405.00 zu ersetzen.

6.B.___ hat dem Kanton Bern für das obergerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 150.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel:Der Streitwert beträgt CHF weniger als CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Rechtspraktikant

Frey                                                                                  Godat

E. 4 Der Schuldner hat sich nicht vernehmen lassen.

E. 4.1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO).

E. 4.2 Vorliegend obsiegt der Gläubiger zu

E. 4.3 Für das obergerichtliche Verfahren hat der Schuldner die Kosten im Umfang von CHF 405.00 und der Gläubiger von CHF 45.00 zu tragen. Zufolge Verrechnung hat der Schuldner dem Gläubiger für den von diesem geleisteten Kostenvorschuss den Betrag von CHF 405.00 zurückzuerstatten. Ferner hat er dem Gläubiger eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 150.00 (der Aufwand für das Beschwerdeverfahren war höher als für das erstinstanzliche Verfahren) zu bezahlen.

E. 5 Das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung wurde mit Urteil vom 14. Juli 2017 abgewiesen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hatte der Gesuchsteller die Verfahrenskosten zu tragen. Die Gerichtskosten wurden auf CHF 300.00 festgelegt. Sie wurden mit dem vom Gläubiger geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

E. 6 Gegen dieses Urteil erhob der Gläubiger am 28. Juli 2017 Beschwerde an das Obergericht und verlangte dessen Aufhebung sowie die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. 516’288 und die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 10'427.00, unter Kosten und Entschädigungsfolge.

E. 7 Der Schuldner hat keine Beschwerdeantwort eingereicht.

E. 8 Für die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen. II.

E. 10 . Entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens hat der Schuldner die Gerichtskosten des vor­instanzlichen Verfahrens in der Höhe von CHF 270.00 und der Gläubiger in der Höhe von CHF 30.00 zu tragen. Zufolge Verrechnung hat der Schuldner dem Gläubiger den Betrag von CHF 270.00 zurückzuerstatten. Zudem hat er dem Gläubiger eine (dem Aufwand für das erstinstanzliche Verfahren entsprechende) reduzierte Parteientschädigung von CHF 25.00 zu bezahlen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom31. August 2017

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger

Rechtspraktikant Godat

In Sachen

Kanton Bern, vertreten durch Steuerverwaltung des Kantons Bern Region Oberland, Inkassostelle

Beschwerdeführer

gegen

B.___,

Beschwerdegegner

betreffendRechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts inErwägung:

I.

1.

Der Kanton Bern (nachfolgend: Gläubiger) hat mit Zahlungsbefehl vom 28. Februar 2017 eine Betreibung (Nr. 516’288) gegen B.___ (nachfolgend: Schuldner) im Umfang von CHF 10'427.00 angehoben. Es handelt sich um Forderungen aus verschiedenen Verlustscheinen.

2. Die Verlustscheine wurden ursprünglich von der Krankenversicherung D.___ erwirkt. Im Rahmen der Kostenrückerstattung für nicht einbringbare Prämien durch die Krankenversicherung sind die entsprechenden Verlustscheinforderungen an den Gläubiger abgetreten worden.

3. Mit Eingabe vom 28. April 2017 stellte der Gläubiger beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein Gesuch um provisorische Rechtsöffnung für CHF 9'981.80 und reichte zur Begründung die obengenannten Verlustscheine und Anträge auf Kostenrückerstattung für nicht einbringbare Prämien ein, unter Kosten und Entschädigungsfolge.

4. Der Schuldner hat sich nicht vernehmen lassen.

5. Das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung wurde mit Urteil vom 14. Juli 2017 abgewiesen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hatte der Gesuchsteller die Verfahrenskosten zu tragen. Die Gerichtskosten wurden auf CHF 300.00 festgelegt. Sie wurden mit dem vom Gläubiger geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

6. Gegen dieses Urteil erhob der Gläubiger am 28. Juli 2017 Beschwerde an das Obergericht und verlangte dessen Aufhebung sowie die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. 516’288 und die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 10'427.00, unter Kosten und Entschädigungsfolge.

7. Der Schuldner hat keine Beschwerdeantwort eingereicht.

8. Für die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1.1 Der Vorderrichter erwog, Krankenversicherer beseitigten im Betreibungsverfahren den Rechtsvorschlag nach Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) im Normalfall selber mit einer Verfügung. Die provisorische Rechtsöffnung könne nicht erteilt werden, wo eine Aberkennungsklage nicht mehr möglich wäre, namentlich bei Vorliegen einer rechtskräftigen Verfügung. Im vorliegenden Fall sei nicht eruierbar, ob dem Verlustschein eine Forderung aus einer Verfügung oder aus einer Schuldanerkennung nach Art. 82 SchKG zugrunde liege, da lediglich der Verlustschein eingereicht worden sei. Es könne daher auch nicht bestimmt werden, ob dem Gesuchsgegner bei Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung noch die Möglichkeit einer Aberkennungsklage offen stünde. Der Gläubiger habe nicht geltend gemacht, das ursprüngliche Verfahren habe auf einer Schuldanerkennung und nicht auf einer Verfügung beruht. Unter diesen Umständen sei die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung nicht möglich.

1.2 Der Gläubiger begründet seine Beschwerde damit, dass die Vorinstanz von einem hypothetischen Sachverhalt ausgehe. Sie verkenne, dass es sich beim Erlass einer Verfügung um eine von mehreren möglichen Vorgehensweisen handle. Der Krankenversicherer sei nicht zum Erlass einer Verfügung verpflichtet, weshalb eine provisorische Rechtsöffnung nicht per se ausgeschlossen sei. Der Gläubiger habe keine Verfügung erlassen, weshalb eine definitive Rechtsöffnung gestützt auf Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG nicht in Frage komme. Der einzige mögliche Weg zur Vollstreckung sei daher die provisorische Rechtsöffnung. Wenn dieser Weg nicht offen stünde, könnte in solchen Fällen niemals eine Vollstreckung erfolgen, was nicht dem Sinn und Zweck des SchKG entsprechen würde. Die Rechte des Schuldners seien dadurch gewahrt, dass er sich im Rahmen eines materiell-rechtlichen Verfahrens gegen den Bestand der Forderung sowie die Betreibung wehren könne. Es obliege nicht dem Rechtsöffnungsrichter darüber zu entscheiden, ob die dem Verlustschein zu Grunde liegende Forderung begründet sei oder nicht, sofern keine formell rechtskräftige Verfügung resp. ein materiell-rechtlicher Entscheid einer Beschwerdeinstanz vorliege.

1.3 Der Vorderrichter führt zutreffend aus, dass Krankenversicherungen über zwei Möglichkeiten verfügen, um den Rechtsvorschlag im Betreibungsverfahren zu beseitigen. Sie können entweder eine entsprechende Verfügung erlassen, oder die provisorische Rechtsöffnung verlangen (vgl. BGE 109 V 46, E. 3.a; Daniel Staehelin in Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 82 SchKG N 46). Er stellt sodann fest, dass es dem Normalfall entspreche, dass Krankenversicherer im Betreibungsverfahren den Rechtsvorschlag mit einer Verfügung beseitigten. Davon ausgehend nimmt er an, dass auch im vorliegenden Fall der Rechtsvorschlag durch eine Verfügung beseitigt worden sei. Dies ist jedoch eine blosse Annahme. Vorliegend hat der Gläubiger lediglich die Verlustscheine sowie die Anträge der Krankenversicherung auf Kostenrückerstattung der nicht bezahlten KVG-Prämien eingereicht. Er hat sich nicht explizit dazu geäussert, ob das ursprüngliche Verfahren auf einer Verfügung oder auf einer Schuldanerkennung beruht hat. Er hat aber einen Antrag auf Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung gestellt. Darin kann eine stillschweigende Erklärung erkannt werden, dass die im Verlustschein verurkundete Forderung auf einer Schuldanerkennung gemäss Art. 82 SchKG und nicht auf einer Verfügung beruht. Der Schuldner seinerseits hat nicht eingewendet, der Verlustschein beruhe auf einer öffentlich-rechtlichen Forderung. Unter diesen Umständen kann unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen die provisorische Rechtsöffnung erteilt werden.

2. Mit Gesuch um provisorische Rechtsöffnung vom 28. April 2017 machte der Gläubiger eine Forderung im Umfang von CHF 9'981.80 geltend. Nach Abweisung des Gesuchs durch den Vorderrichter fordert er im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 10'427.00. Tatsächlich kann er aufgrund der zu den Akten eingereichten Verlustscheine den Nachweis von Forderungen im Umfang von gesamthaft lediglich CHF 9'206.15 erbringen. Es ist daher auf diesen Betrag abzustellen.

3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dem Gläubiger ist die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 9'206.15 zu erteilen.

4.1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO).

4.2 Vorliegend obsiegt der Gläubiger zu9/10und der Schuldner zu1/10. Entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens hat der Schuldner die Gerichtskosten des vor­instanzlichen Verfahrens in der Höhe von CHF 270.00 und der Gläubiger in der Höhe von CHF 30.00 zu tragen. Zufolge Verrechnung hat der Schuldner dem Gläubiger den Betrag von CHF 270.00 zurückzuerstatten. Zudem hat er dem Gläubiger eine (dem Aufwand für das erstinstanzliche Verfahren entsprechende) reduzierte Parteientschädigung von CHF 25.00 zu bezahlen.

4.3 Für das obergerichtliche Verfahren hat der Schuldner die Kosten im Umfang von CHF 405.00 und der Gläubiger von CHF 45.00 zu tragen. Zufolge Verrechnung hat der Schuldner dem Gläubiger für den von diesem geleisteten Kostenvorschuss den Betrag von CHF 405.00 zurückzuerstatten. Ferner hat er dem Gläubiger eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 150.00 (der Aufwand für das Beschwerdeverfahren war höher als für das erstinstanzliche Verfahren) zu bezahlen.

Demnach wirderkannt:

1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 14. Juli 2017 wird aufgehoben.

2.In der Betreibung Nr. 516’288 des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 28. Februar 2017 wird das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 9'206.15 gutgeheissen.

3.B.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 300.00 im Umfang von CHF 270.00 und der Kanton Bern von CHF 30.00 zu tragen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat dem Kanton Bern für die von diesem bevorschussten Kosten CHF 270.00 zu ersetzen.

4.B.___ hat dem Kanton Bern für das vorinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 25.00 zu bezahlen.

5.B.___ hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 450.00 im Umfang von CHF 405.00 und der Kanton Bern von CHF 45.00 zu tragen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat dem Kanton Bern für die von diesem bevorschussten Kosten CHF 405.00 zu ersetzen.

6.B.___ hat dem Kanton Bern für das obergerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 150.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel:Der Streitwert beträgt CHF weniger als CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Rechtspraktikant

Frey                                                                                  Godat