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ZKBES.2016.145

Rechtsöffnung

Solothurn · 2016-08-02 · Deutsch SO
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 Der Amtsgerichtspräsident erteilte

mit im Dispositiv eröffneten Urteil vom 2. August 2016 die definitive

Rechtsöffnung im beantragten Umfang sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls

von CHF 73.30. Zudem verpflichtete er den Gesuchsgegner, an die Gesuchstellerin

eine Parteientschädigung von CHF 270.00 zu bezahlen und die Gerichtskosten in

der Höhe von CHF 300.00 zu tragen.

3.1 Innert der Rechtsmittelfrist erhob

der Gesuchsgegner (von nun an: Beschwerdeführer) am 29. August 2016 Beschwerde

an das Richteramt Solothurn-Lebern und beantragte sinngemäss die Aufhebung des

angefochtenen Urteils, u.K.u.E.F. Die Beschwerde wurde zuständigkeithalber an

das Obergericht überwiesen.

3.2 Da sich die Beschwerde sofort als

offensichtlich unbegründet erweist (Art. 322 Schweizerische Zivilprozessordnung,

ZPO, SR 272), kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet

werden.

4.1 Mit der Beschwerde können

unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts

geltend gemacht werden (

Art. 320 ZPO

). Im Beschwerdeverfahren

gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen

darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich

unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer

Ansicht nach leidet (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

Zürich 2013,

Art. 321 ZPO

N 15).

4.2 Der Vorderrichter erwog, die in

Betreibung gesetzte Forderung beruhe auf einer Eheschutzvereinbarung, beziehungsweise

einer rechtskräftigen Abschreibungsverfügung des Gerichtspräsidenten von

Solothurn-Lebern vom 4. Mai 2016. Darin habe sich der Gesuchsgegner zur Zahlung

von ausstehenden Unterhaltsbeiträgen und einer Parteientschädigung an die

Gesuchstellerin von total CHF 11‘000.00, zahlbar in zwei monatlichen Raten

von CHF 5‘500.00 jeweils per Ende Mai und per Ende Juni 2016,

verpflichtet. Die rechtskräftige und vollstreckbare Abschreibungsverfügung des

Gerichtspräsidenten vom 4. Mai 2016 sei ein gerichtlicher Entscheid im Sinne

von Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR

281.1) und berechtige zur definitiven Rechtsöffnung. Gegen den definitiven

Rechtsöffnungstitel seien keine Einwendungen erhoben worden.

4.3 Der Beschwerdeführer bringt in

seiner Beschwerdeschrift durch nichts belegte Verrechnungsforderungen vor. Auf

die Ausführungen des Vorderrichters im angefochtenen Urteil geht er aber nicht

ein, er setzt sich damit mit keinem Wort auseinander. Folglich lässt sich

seiner Eingabe nicht substantiiert entnehmen, inwiefern der Vorderrichter das

Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig

festgestellt haben soll. Den Anforderungen an eine Beschwerdeschrift ist damit

nicht Genüge getan. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.

E. 5 Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mit seinen erstmals im Beschwerdeverfahren gestellten Begehren und Tatsachenbehauptungen ohnehin nicht zu hören gewesen wäre, denn gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen sowie neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 3 f.). 6.1 Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 200.00 (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 48 und Art. 61 Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]) zu bezahlen. Entschädigungen werden keine gesprochen. 6.2 Ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wäre zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen gewesen (Art. 117 lit. b ZPO).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

ObergerichtZivilkammer

Beschlussvom8. September 2016

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Jeger

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___,vertreten durch Rechtsanwalt Markus Jordi,

Beschwerdegegnerin

betreffendRechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts inErwägung:

1.1 B.___ (nachfolgend: Gesuchstellerin) ersuchte das Richteramt Solothurn-Lebern am 15. Juni 2016 in der gegen A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn für den Betrag von CHF 5‘500.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Juni 2016 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung, u.K.u.E.F.

1.2 Der Gesuchsgegner, welchem Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wurde, hat sich nicht vernehmen lassen.

2. Der Amtsgerichtspräsident erteilte mit im Dispositiv eröffneten Urteil vom 2. August 2016 die definitive Rechtsöffnung im beantragten Umfang sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 73.30. Zudem verpflichtete er den Gesuchsgegner, an die Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 270.00 zu bezahlen und die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 300.00 zu tragen.

3.1 Innert der Rechtsmittelfrist erhob der Gesuchsgegner (von nun an: Beschwerdeführer) am 29. August 2016 Beschwerde an das Richteramt Solothurn-Lebern und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Urteils, u.K.u.E.F. Die Beschwerde wurde zuständigkeithalber an das Obergericht überwiesen.

3.2 Da sich die Beschwerde sofort als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 322 Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272), kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden.

4.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2013,Art. 321 ZPON 15).

4.2 Der Vorderrichter erwog, die in Betreibung gesetzte Forderung beruhe auf einer Eheschutzvereinbarung, beziehungsweise einer rechtskräftigen Abschreibungsverfügung des Gerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 4. Mai 2016. Darin habe sich der Gesuchsgegner zur Zahlung von ausstehenden Unterhaltsbeiträgen und einer Parteientschädigung an die Gesuchstellerin von total CHF 11‘000.00, zahlbar in zwei monatlichen Raten von CHF 5‘500.00 jeweils per Ende Mai und per Ende Juni 2016, verpflichtet. Die rechtskräftige und vollstreckbare Abschreibungsverfügung des Gerichtspräsidenten vom 4. Mai 2016 sei ein gerichtlicher Entscheid im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) und berechtige zur definitiven Rechtsöffnung. Gegen den definitiven Rechtsöffnungstitel seien keine Einwendungen erhoben worden.

4.3 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift durch nichts belegte Verrechnungsforderungen vor. Auf die Ausführungen des Vorderrichters im angefochtenen Urteil geht er aber nicht ein, er setzt sich damit mit keinem Wort auseinander. Folglich lässt sich seiner Eingabe nicht substantiiert entnehmen, inwiefern der Vorderrichter das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. Den Anforderungen an eine Beschwerdeschrift ist damit nicht Genüge getan. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.

5. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mit seinen erstmals im Beschwerdeverfahren gestellten Begehren und Tatsachenbehauptungen ohnehin nicht zu hören gewesen wäre, denn gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen sowie neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 3 f.).

6.1 Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 200.00 (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 48 und Art. 61 Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]) zu bezahlen. Entschädigungen werden keine gesprochen.

6.2 Ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wäre zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen gewesen (Art. 117 lit. b ZPO).

Demnach wirdbeschlossen:

1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 200.00 zu bezahlen.

3.Entschädigungen werden keine gesprochen.

Rechtsmittel:Der Streitwert beträgt weniger als CHF 30‘000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Kofmel