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ZKBES.2015.172

unentgeltliche Rechtspflege / Sicherheitsleistung

Solothurn · 2016-02-05 · Deutsch SO
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Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 99, 103 und 117 ZPO. Grundsätzlich wird keine unentgeltliche Rechtspflege an juristische Personen gewährt. Ausnahmen sind nur sehr restriktive zu machen. Im vorliegenden Fall besteht kein öffentliches Interesse an der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an die juristische Person, was zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege der A. GmbH in Liquidation führt.Die Gegenpartei ist mangels Parteistellung nicht legitimiert, Bewilligung oder Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege anzufechten; ausgenommen sind Entscheide, welche mit der unentgeltlichen Rechtspflege von der Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung befreien.

Sachverhalt

In

einer Forderungsstreitigkeit wurde der A. GmbH (Klägerin) vom

Amtsgerichtspräsidenten die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und der Antrag

des Beklagten, es sei die Klägerin zu verpflichten, Sicherheit für die

Parteientschädigung von CHF 6‘000.00 zu leisten, abgewiesen. Nun hat der

Beklagte B. als Gegenpartei der Gesuchstellerin um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege Beschwerde erhoben. Er ficht die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege und die Abweisung der Sicherheit für die

Parteientschädigung an.

Aus

den Erwägungen:

1.

(…) Die Gegenpartei ist mangels Parteistellung grundsätzlich nicht legitimiert,

Bewilligung oder Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege anzufechten;

ausgenommen sind Entscheide, welche mit der unentgeltlichen Rechtspflege von

der Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung befreien (Viktor Rüegg in:

Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, Basel 2013, Art. 121 der Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272,

N 1). Der Gegenpartei steht somit die Beschwerde gegen eine Befreiung des

Gesuchstellers von der Sicherheitsleistung gemäss Art. 99 ZPO zu (Art. 103 ZPO;

Botschaft ZPO, S. 7303, Frank Emmel in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2013, Art. 121 ZPO N

2). Entscheide über die Leistung von Vorschüssen und Sicherheiten können mit

Beschwerde angefochten werden (Art. 103 ZPO). Beschwerdelegitimiert ist nicht

nur die mit dem Vorschuss oder der Sicherheit belastete Partei, sondern auch

die Gegenpartei, z.B. der Beklagte, dessen Antrag auf Sicherheitsleistung

abgewiesen wurde (Benedikt A. Suter / Cristina von Holzen in: Thomas

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

Zürich 2013, Art. 103 ZPO N 6).

Vorliegend

wurde der Antrag um Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung abgewiesen,

weshalb B. zur Beschwerde legitimiert ist. Diese wurde frist- und formgerecht

eingereicht, weshalb auf sie einzutreten ist.

4.4

Die entscheidende Frage ist, ob die Vorinstanz mit der Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege an eine juristische Person eine unrichtige Rechtsanwendung

vorgenommen hat. Diese Frage kann mit freier Kognition überprüft werden (Dieter

Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, herausgegeben von Thomas Sutter-Somm, Franz Hasenböhler

und Christoph Leuenberger, Zürich 2013, Art. 320 ZPO N 4).

Die

herrschende Lehre bringt in Übereinstimmung mit dem Bundesgericht vor, die

Umschreibung der Bedürftigkeit zeige, dass die unentgeltliche Rechtspflege auf

natürliche Personen zugeschnitten sei. Bei der unentgeltlichen Rechtspflege

handle es sich um eine staatliche Leistung zur Hilfe in persönlichen Notlagen.

Entsprechend dieser sozialen Funktion seien juristische Personen grundsätzlich

vom persönlichen Schutzbereich der unentgeltlichen Rechtspflege ausgeschlossen,

zumal diese neben dem Prozess nicht mit sozialen Verpflichtungen belastet seien

und ausserdem bei ihren Gesellschaftern weitere Geldmittel beschaffen könnten.

Die unentgeltliche Rechtspflege sei sozialstaatlich motiviert, setze die

natürlichen Eigenschaften des Menschen voraus und werde diesem um seiner

Menschenwürde willen zugestanden. Weiter folge aus der Rechtsgleichheit, so die

überwiegende Lehrmeinung, dass natürliche und juristische Personen mit Bezug

auf die unentgeltliche Rechtspflege differenziert behandelt werden müssten; so

hafteten juristische Personen regelmässig nur beschränkt, verfügten sie über

eine Struktur mit Organen und würden sie bei Zahlungsunfähigkeit aufgelöst.

Auch die Missbrauchsgefahr spreche gegen eine Ausdehnung, da die finanzielle

Situation einer juristischen Person schwierig festzustellen sei, ihre

«

Bedürftigkeit

»

leicht

manipuliert werden könne und mitunter auch vermögende Inhaber einer

juristischen Person von der Prozesskostenhilfe profitieren könnten (Stefan

Meichssner: Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege, Basel 2008, S. 42

f. mit zahlreichen Hinweisen).

Das

Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege ist systematisch bei den allgemeinen

Verfahrensgarantien eingeordnet. Weil sowohl natürliche als auch juristische

Personen Anspruch auf ein faires Verfahren nach Abs. 1 und auf rechtliches

Gehör gemäss Abs. 2 von Art. 29 der Bundesverfassung (BV, SR 101) haben, liegt

es aus systematischen Überlegungen nahe, auch die unentgeltliche Rechtspflege

nach Art. 29 Abs. 3 BV demselben Personenkreis zuzugestehen. Doch dem

steht entgegen, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege

verfassungshistorisch aus der Rechtsgleichheit von Art. 4 aBV abgeleitet worden

ist und sich das Bundesgericht unter der Herrschaft der Bundesverfassung von

1874 grundsätzlich gegen die Ausdehnung des persönlichen Geltungsbereichs auf

juristische Personen ausgesprochen hat. Mit der Kodifizierung des Anspruchs in

Art. 29 Abs. 3 BV sollte nur diese Praxis positiv-rechtlich verankert und keine

Änderung der Rechtslage angestrebt werden. Nach dem zeitgemässen

Normverständnis steht den juristischen Personen im Grundsatz deshalb kein

Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zu. Soweit ersichtlich, gewährt denn

auch kein Prozessgesetz den juristischen Personen die unentgeltliche

Rechtspflege (Stefan Meichssner, a.a.O., S. 44, mit Hinweisen). Im Kanton

Solothurn ist vielmehr festgehalten, dass

einer

juristischen Person die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden kann

(§ 76 Abs. 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen,

Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Dies gilt zwar nur explizit in

Verfahren vor den Verwaltungs(gerichts)behörden und für den Rechtsschutz in

Verwaltungssachen (§ 1 VRG), doch gibt es gute Gründe, diesen Grundsatz auch in

Zivilverfahren anzuwenden.

Es

ergibt sich primär aus Sinn und Zweck des Grundrechts auf unentgeltliche

Rechtspflege, dass juristische Personen nicht zu seinen Trägerinnen gehören.

Die Rechtswohltat ist auf natürliche Personen zugeschnitten, denen sie einen

Anspruch auf staatliche Leistung verleiht, sofern sie neben dem notwendigen

Lebensunterhalt für sich und ihre Familien nicht auch noch die Prozesskosten

bezahlen können. Bei der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 29 Abs. 3 BV

handelt es sich um ein soziales Grundrecht. Als solches dient es

ausschliesslich dem Menschen. Eine staatliche Leistung zur Verhinderung, dass

jemand auf die Rechtsverfolgung verzichtet oder ihretwegen in finanzielle Nöte

gerät, knüpft an die natürliche Qualität des Menschen an. Es ist nicht Aufgabe

des Staates, nicht überlebensfähige juristische Personen zu unterstützen;

hingegen gehört es zu den Kernaufgaben des Sozialstaates, Menschen in Notlagen

zu helfen bzw. vor Notlagen zu schützen. Der Schutzbereich des grundrechtlichen

Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege beschränkt sich von jeher auf

natürliche Personen, woran der Verfassungsgeber von 1999 nichts ändern wollte

und woran auch Wortlaut und systematische Stellung von Art. 29 Abs. 3 BV nichts

ändern (Stefan Meichssner, a.a.O., S. 45, s.a. SJZ 102 [2006] Nr. 3 S. 49 ff.).

Das

Bundesgericht geht eigentlich vom gleichen Grundsatz aus, zieht aber

ausnahmsweise die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auch für

juristische Personen in Betracht, wenn gewisse Bedingungen erfüllt sind. Es

hielt Folgendes fest: Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über

die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege,

wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung

ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen

Rechtsbeistand. Die Regelung, wie sie inhaltsgleich bereits aus Art. 4 aBV

abgeleitet wurde und in der Bundesrechtspflege vorgesehen ist (Art. 64 des

Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110), ist auf natürliche

Personen zugeschnitten. Eine juristische Person ist hingegen nicht arm oder

bedürftig, sondern bloss zahlungsunfähig oder überschuldet und hat in diesem

Fall die gebotenen gesellschafts- und konkursrechtlichen Konsequenzen zu

ziehen. Die Rechtsprechung hat die juristischen Personen von der

verfassungsmässigen Garantie der unentgeltlichen Rechtspflege stets

ausgeschlossen (BGE 119 Ia 337 E. 4b S. 339 = Pra 1994 Nr. 103). Für eine

juristische Person könne ausnahmsweise dann ein Anspruch auf unentgeltliche

Rechtspflege bestehen, wenn ihr einziges Aktivum im Streit liege und – in

Anlehnung an die Regelung in Deutschland (§ 116 Abs. 1 Ziff. 2 dZPO) –

neben ihr auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos seien (BGE 119 Ia 337

E. 4c und E. 4e S. 339 ff.). Der Begriff der "wirtschaftlich

Beteiligten" sei weit zu verstehen und umfasse neben den Gesellschaftern

auch die Organe der juristischen Person oder gegebenenfalls interessierte

Gläubiger (BGE 131 II 306 E. 5.2.2 S. 327).

In

einem weiteren Entscheid hielt das Bundesgericht fest, die weiteren Bedingungen

gemäss § 116 Abs. 1 Ziff. 2 d ZPO nämlich, dass es sich um eine inländische

juristische Person handeln muss und die Verweigerung der unentgeltlichen

Rechtspflege allgemeinen Interessen zuwiderlaufen muss, habe es nicht

übernommen. Ob die juristische Person ihren Sitz im Inland oder Ausland hat,

sei für die ausnahmsweise in Betracht zu ziehende Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege genauso wenig entscheidend wie der Wohnsitz im In- oder Ausland

einer natürlichen Person (Entscheid des Bundesgerichts 5A_446/2009 vom 19.

April 2013, E. 3.2 und 4.2.1). In diesem Entscheid ist das Bundesgericht nur

auf das erste Kriterium (Ort des Sitzes der juristischen Person) eingegangen.

Weshalb aber die Bedingung, dass die Verweigerung der unentgeltlichen

Rechtspflege allgemeinen Interessen zuwiderlaufen muss, nicht übernommen wird,

wurde nicht begründet. Dies wird im Entscheid bloss nebenbei erwähnt, ohne

darauf einzugehen. Es ist denn auch kein Grund ersichtlich, weshalb das

Kriterium nicht angewendet werden soll, trägt es doch den Besonderheiten der

juristischen Person Rechnung. Diese ist ein aus Zweckmässigkeitsgründen

zugelassenes künstliches Gebilde, das zur Verfolgung eines bestimmten Zweckes

geschaffen wurde. Die Wohltat der unentgeltlichen Rechtspflege ist indes auf

natürliche Personen zugeschnitten und bezweckt in erster Linie – als Ausfluss

des sozialen Zivilprozesses – die Unterstützung in einer persönlichen Notlage.

Eine juristische Person ist nicht bedürftig, sondern bloss zahlungsunfähig oder

überschuldet und hat in diesem Fall die gebotenen gesellschafts- und

konkursrechtlichen Konsequenzen zu ziehen. Ihre rein wirtschaftlichen

Interessen sollen nicht auf Kosten der Allgemeinheit verfolgt werden können,

ausser es gäbe besondere Gründe dafür wie z.B. die Erfüllung von Aufgaben, die

der Allgemeinheit dienen oder die Erhaltung einer Vielzahl von Arbeitsplätzen

(Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. März 2014, Geschäfts-Nr.

PF130055-O/U E. 4a, mit Hinweisen).

Bezeichnenderweise

hat das Bundesgericht in den erwähnten Fällen die unentgeltliche Rechtspflege

an die juristische Person nie gewährt. Auch sonst finden sich nur schwerlich

Beispiele für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an juristische

Personen, was die restriktive Praxis und grosse Zurückhaltung bei der Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege an juristische Personen unterstreicht. Ein

Beispiel findet sich im Entscheid des Einzelrichters für Rekurse im Personen-,

Erb- und Sachenrecht des Kantonsgerichts St. Gallen vom 12. Juni 2002 (SG-GVP

2002 Nr. 93), in dem einer Stiftung die unentgeltliche Rechtspflege gewährt

wurde. Dort wurde ausdrücklich geprüft, ob die Unterlassung der

Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen

würde. Das Gericht kam zum Schluss, dass die Gesuchstellerin keine privaten,

wirtschaftlichen Interessen verfolgt, sondern vielmehr die Unterstützung

bestimmter gemeinnütziger Institutionen und Organisationen bezweckt. Aufgrund

der Höhe des von der Gesuchstellerin beanspruchten Vermögens sei zudem davon

auszugehen, dass letztlich ein grösserer Kreis von Personen unterstützt werden

könnte, weshalb die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung demnach auch

im öffentlichen Interesse liege (s. zum Ganzen auch Yasmin Iqbal in AJP 2004 S.

634).

Dies

ist vorliegend nicht der Fall. Von der Entscheidung wäre ausser der Beschwerdeführerin

sowie gegebenenfalls ihren Geschäftspartnern und Kunden kein grösserer

Personenkreis betroffen, weshalb die Unterlassung der Rechtsverfolgung

allgemeinen Interessen nicht zuwiderlaufen würde. Es spricht nichts dagegen,

dieses taugliche Abgrenzungskriterium ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. auch

Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. März 2014, Geschäfts-Nr.

PF130055-O/U E. 4a). Vorliegend kommt hinzu, dass die A. GmbH in Liquidation

ist, weil die Gesellschaft ihr Domizil eingebüsst hat und die ihr zur

Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes in Bezug auf das Domizil

angesetzte Frist fruchtlos abgelaufen ist. Damit hat die Gesellschaft, resp.

der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer C., selber den Anschein erweckt,

dass kein Interesse an der Weiterführung der Gesellschaft besteht.

Zusammenfassend

kann festgestellt werden, dass grundsätzlich keine unentgeltliche Rechtspflege

an juristische Personen gewährt wird. Ausnahmen sind nur sehr restriktive zu

machen. Im vorliegenden Fall besteht kein öffentliches Interesse an der

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an die juristische Person, was zur

Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege der A. GmbH in Liquidation

führen muss. Zudem kann festgehalten werden, dass aufgrund der eingereichten

Unterlagen nicht feststeht, ob das im Streit liegende das einzige Aktivum der

Gesellschaft darstellt. In den Akten befindet sich lediglich eine Bilanz per

Mitte 2010 mit Aktiven von CHF 16‘337.30 (Klagebeilage 3), was nicht

aktuell ist. Soweit die A. GmbH in Liquidation geltend macht, der

Beschwerdeführer würde ihre Geschäftsunterlagen vorenthalten, ist ihr Einwand

unbehelflich. Es wäre zumindest teilweise möglich gewesen, weitere

Buchhaltungsunterlagen über die Treuhandfirma D. AG erhältlich zu machen, die

für die GmbH die Buchhaltung erledigte.

Schliesslich

kann bei einer allfälligen Überschuldung der Gesellschaft eine Forderung im

Kollokationsplan aufgenommen oder die Abtretung dieser Forderung von den

Gläubigern verlangt werden, womit der Rechtsschutz der Gesellschaft bzw. der

Gläubiger genügend gewahrt ist. Es besteht kein Grund, illiquiden

Gesellschaften über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zusätzlich

Prozessmöglichkeiten zu gewähren.

Obergericht,

Zivilkammer, Urteil vom 5. Februar 2016 (ZKBES.2015.172)

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1 (…) Die Gegenpartei ist mangels Parteistellung grundsätzlich nicht legitimiert,

Bewilligung oder Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege anzufechten;

ausgenommen sind Entscheide, welche mit der unentgeltlichen Rechtspflege von

der Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung befreien (Viktor Rüegg in:

Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, Basel 2013, Art. 121 der Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272,

N 1). Der Gegenpartei steht somit die Beschwerde gegen eine Befreiung des

Gesuchstellers von der Sicherheitsleistung gemäss Art. 99 ZPO zu (Art. 103 ZPO;

Botschaft ZPO, S. 7303, Frank Emmel in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2013, Art. 121 ZPO N

2). Entscheide über die Leistung von Vorschüssen und Sicherheiten können mit

Beschwerde angefochten werden (Art. 103 ZPO). Beschwerdelegitimiert ist nicht

nur die mit dem Vorschuss oder der Sicherheit belastete Partei, sondern auch

die Gegenpartei, z.B. der Beklagte, dessen Antrag auf Sicherheitsleistung

abgewiesen wurde (Benedikt A. Suter / Cristina von Holzen in: Thomas

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

Zürich 2013, Art. 103 ZPO N 6).

Vorliegend

wurde der Antrag um Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung abgewiesen,

weshalb B. zur Beschwerde legitimiert ist. Diese wurde frist- und formgerecht

eingereicht, weshalb auf sie einzutreten ist.

4.4

Die entscheidende Frage ist, ob die Vorinstanz mit der Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege an eine juristische Person eine unrichtige Rechtsanwendung

vorgenommen hat. Diese Frage kann mit freier Kognition überprüft werden (Dieter

Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, herausgegeben von Thomas Sutter-Somm, Franz Hasenböhler

und Christoph Leuenberger, Zürich 2013, Art. 320 ZPO N 4).

Die

herrschende Lehre bringt in Übereinstimmung mit dem Bundesgericht vor, die

Umschreibung der Bedürftigkeit zeige, dass die unentgeltliche Rechtspflege auf

natürliche Personen zugeschnitten sei. Bei der unentgeltlichen Rechtspflege

handle es sich um eine staatliche Leistung zur Hilfe in persönlichen Notlagen.

Entsprechend dieser sozialen Funktion seien juristische Personen grundsätzlich

vom persönlichen Schutzbereich der unentgeltlichen Rechtspflege ausgeschlossen,

zumal diese neben dem Prozess nicht mit sozialen Verpflichtungen belastet seien

und ausserdem bei ihren Gesellschaftern weitere Geldmittel beschaffen könnten.

Die unentgeltliche Rechtspflege sei sozialstaatlich motiviert, setze die

natürlichen Eigenschaften des Menschen voraus und werde diesem um seiner

Menschenwürde willen zugestanden. Weiter folge aus der Rechtsgleichheit, so die

überwiegende Lehrmeinung, dass natürliche und juristische Personen mit Bezug

auf die unentgeltliche Rechtspflege differenziert behandelt werden müssten; so

hafteten juristische Personen regelmässig nur beschränkt, verfügten sie über

eine Struktur mit Organen und würden sie bei Zahlungsunfähigkeit aufgelöst.

Auch die Missbrauchsgefahr spreche gegen eine Ausdehnung, da die finanzielle

Situation einer juristischen Person schwierig festzustellen sei, ihre

«

Bedürftigkeit

»

leicht

manipuliert werden könne und mitunter auch vermögende Inhaber einer

juristischen Person von der Prozesskostenhilfe profitieren könnten (Stefan

Meichssner: Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege, Basel 2008, S. 42

f. mit zahlreichen Hinweisen).

Das

Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege ist systematisch bei den allgemeinen

Verfahrensgarantien eingeordnet. Weil sowohl natürliche als auch juristische

Personen Anspruch auf ein faires Verfahren nach Abs. 1 und auf rechtliches

Gehör gemäss Abs. 2 von Art. 29 der Bundesverfassung (BV, SR 101) haben, liegt

es aus systematischen Überlegungen nahe, auch die unentgeltliche Rechtspflege

nach Art. 29 Abs. 3 BV demselben Personenkreis zuzugestehen. Doch dem

steht entgegen, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege

verfassungshistorisch aus der Rechtsgleichheit von Art. 4 aBV abgeleitet worden

ist und sich das Bundesgericht unter der Herrschaft der Bundesverfassung von

1874 grundsätzlich gegen die Ausdehnung des persönlichen Geltungsbereichs auf

juristische Personen ausgesprochen hat. Mit der Kodifizierung des Anspruchs in

Art. 29 Abs. 3 BV sollte nur diese Praxis positiv-rechtlich verankert und keine

Änderung der Rechtslage angestrebt werden. Nach dem zeitgemässen

Normverständnis steht den juristischen Personen im Grundsatz deshalb kein

Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zu. Soweit ersichtlich, gewährt denn

auch kein Prozessgesetz den juristischen Personen die unentgeltliche

Rechtspflege (Stefan Meichssner, a.a.O., S. 44, mit Hinweisen). Im Kanton

Solothurn ist vielmehr festgehalten, dass

einer

juristischen Person die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden kann

(§ 76 Abs. 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen,

Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Dies gilt zwar nur explizit in

Verfahren vor den Verwaltungs(gerichts)behörden und für den Rechtsschutz in

Verwaltungssachen (§ 1 VRG), doch gibt es gute Gründe, diesen Grundsatz auch in

Zivilverfahren anzuwenden.

Es

ergibt sich primär aus Sinn und Zweck des Grundrechts auf unentgeltliche

Rechtspflege, dass juristische Personen nicht zu seinen Trägerinnen gehören.

Die Rechtswohltat ist auf natürliche Personen zugeschnitten, denen sie einen

Anspruch auf staatliche Leistung verleiht, sofern sie neben dem notwendigen

Lebensunterhalt für sich und ihre Familien nicht auch noch die Prozesskosten

bezahlen können. Bei der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 29 Abs. 3 BV

handelt es sich um ein soziales Grundrecht. Als solches dient es

ausschliesslich dem Menschen. Eine staatliche Leistung zur Verhinderung, dass

jemand auf die Rechtsverfolgung verzichtet oder ihretwegen in finanzielle Nöte

gerät, knüpft an die natürliche Qualität des Menschen an. Es ist nicht Aufgabe

des Staates, nicht überlebensfähige juristische Personen zu unterstützen;

hingegen gehört es zu den Kernaufgaben des Sozialstaates, Menschen in Notlagen

zu helfen bzw. vor Notlagen zu schützen. Der Schutzbereich des grundrechtlichen

Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege beschränkt sich von jeher auf

natürliche Personen, woran der Verfassungsgeber von 1999 nichts ändern wollte

und woran auch Wortlaut und systematische Stellung von Art. 29 Abs. 3 BV nichts

ändern (Stefan Meichssner, a.a.O., S. 45, s.a. SJZ 102 [2006] Nr. 3 S. 49 ff.).

Das

Bundesgericht geht eigentlich vom gleichen Grundsatz aus, zieht aber

ausnahmsweise die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auch für

juristische Personen in Betracht, wenn gewisse Bedingungen erfüllt sind. Es

hielt Folgendes fest: Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über

die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege,

wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung

ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen

Rechtsbeistand. Die Regelung, wie sie inhaltsgleich bereits aus Art. 4 aBV

abgeleitet wurde und in der Bundesrechtspflege vorgesehen ist (Art. 64 des

Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110), ist auf natürliche

Personen zugeschnitten. Eine juristische Person ist hingegen nicht arm oder

bedürftig, sondern bloss zahlungsunfähig oder überschuldet und hat in diesem

Fall die gebotenen gesellschafts- und konkursrechtlichen Konsequenzen zu

ziehen. Die Rechtsprechung hat die juristischen Personen von der

verfassungsmässigen Garantie der unentgeltlichen Rechtspflege stets

ausgeschlossen (BGE 119 Ia 337 E. 4b S. 339 = Pra 1994 Nr. 103). Für eine

juristische Person könne ausnahmsweise dann ein Anspruch auf unentgeltliche

Rechtspflege bestehen, wenn ihr einziges Aktivum im Streit liege und – in

Anlehnung an die Regelung in Deutschland (§ 116 Abs. 1 Ziff. 2 dZPO) –

neben ihr auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos seien (BGE 119 Ia 337

E. 4c und E. 4e S. 339 ff.). Der Begriff der "wirtschaftlich

Beteiligten" sei weit zu verstehen und umfasse neben den Gesellschaftern

auch die Organe der juristischen Person oder gegebenenfalls interessierte

Gläubiger (BGE 131 II 306 E. 5.2.2 S. 327).

In

einem weiteren Entscheid hielt das Bundesgericht fest, die weiteren Bedingungen

gemäss § 116 Abs. 1 Ziff. 2 d ZPO nämlich, dass es sich um eine inländische

juristische Person handeln muss und die Verweigerung der unentgeltlichen

Rechtspflege allgemeinen Interessen zuwiderlaufen muss, habe es nicht

übernommen. Ob die juristische Person ihren Sitz im Inland oder Ausland hat,

sei für die ausnahmsweise in Betracht zu ziehende Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege genauso wenig entscheidend wie der Wohnsitz im In- oder Ausland

einer natürlichen Person (Entscheid des Bundesgerichts 5A_446/2009 vom 19.

April 2013, E. 3.2 und 4.2.1). In diesem Entscheid ist das Bundesgericht nur

auf das erste Kriterium (Ort des Sitzes der juristischen Person) eingegangen.

Weshalb aber die Bedingung, dass die Verweigerung der unentgeltlichen

Rechtspflege allgemeinen Interessen zuwiderlaufen muss, nicht übernommen wird,

wurde nicht begründet. Dies wird im Entscheid bloss nebenbei erwähnt, ohne

darauf einzugehen. Es ist denn auch kein Grund ersichtlich, weshalb das

Kriterium nicht angewendet werden soll, trägt es doch den Besonderheiten der

juristischen Person Rechnung. Diese ist ein aus Zweckmässigkeitsgründen

zugelassenes künstliches Gebilde, das zur Verfolgung eines bestimmten Zweckes

geschaffen wurde. Die Wohltat der unentgeltlichen Rechtspflege ist indes auf

natürliche Personen zugeschnitten und bezweckt in erster Linie – als Ausfluss

des sozialen Zivilprozesses – die Unterstützung in einer persönlichen Notlage.

Eine juristische Person ist nicht bedürftig, sondern bloss zahlungsunfähig oder

überschuldet und hat in diesem Fall die gebotenen gesellschafts- und

konkursrechtlichen Konsequenzen zu ziehen. Ihre rein wirtschaftlichen

Interessen sollen nicht auf Kosten der Allgemeinheit verfolgt werden können,

ausser es gäbe besondere Gründe dafür wie z.B. die Erfüllung von Aufgaben, die

der Allgemeinheit dienen oder die Erhaltung einer Vielzahl von Arbeitsplätzen

(Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. März 2014, Geschäfts-Nr.

PF130055-O/U E. 4a, mit Hinweisen).

Bezeichnenderweise

hat das Bundesgericht in den erwähnten Fällen die unentgeltliche Rechtspflege

an die juristische Person nie gewährt. Auch sonst finden sich nur schwerlich

Beispiele für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an juristische

Personen, was die restriktive Praxis und grosse Zurückhaltung bei der Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege an juristische Personen unterstreicht. Ein

Beispiel findet sich im Entscheid des Einzelrichters für Rekurse im Personen-,

Erb- und Sachenrecht des Kantonsgerichts St. Gallen vom 12. Juni 2002 (SG-GVP

2002 Nr. 93), in dem einer Stiftung die unentgeltliche Rechtspflege gewährt

wurde. Dort wurde ausdrücklich geprüft, ob die Unterlassung der

Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen

würde. Das Gericht kam zum Schluss, dass die Gesuchstellerin keine privaten,

wirtschaftlichen Interessen verfolgt, sondern vielmehr die Unterstützung

bestimmter gemeinnütziger Institutionen und Organisationen bezweckt. Aufgrund

der Höhe des von der Gesuchstellerin beanspruchten Vermögens sei zudem davon

auszugehen, dass letztlich ein grösserer Kreis von Personen unterstützt werden

könnte, weshalb die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung demnach auch

im öffentlichen Interesse liege (s. zum Ganzen auch Yasmin Iqbal in AJP 2004 S.

634).

Dies

ist vorliegend nicht der Fall. Von der Entscheidung wäre ausser der Beschwerdeführerin

sowie gegebenenfalls ihren Geschäftspartnern und Kunden kein grösserer

Personenkreis betroffen, weshalb die Unterlassung der Rechtsverfolgung

allgemeinen Interessen nicht zuwiderlaufen würde. Es spricht nichts dagegen,

dieses taugliche Abgrenzungskriterium ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. auch

Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. März 2014, Geschäfts-Nr.

PF130055-O/U E. 4a). Vorliegend kommt hinzu, dass die A. GmbH in Liquidation

ist, weil die Gesellschaft ihr Domizil eingebüsst hat und die ihr zur

Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes in Bezug auf das Domizil

angesetzte Frist fruchtlos abgelaufen ist. Damit hat die Gesellschaft, resp.

der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer C., selber den Anschein erweckt,

dass kein Interesse an der Weiterführung der Gesellschaft besteht.

Zusammenfassend

kann festgestellt werden, dass grundsätzlich keine unentgeltliche Rechtspflege

an juristische Personen gewährt wird. Ausnahmen sind nur sehr restriktive zu

machen. Im vorliegenden Fall besteht kein öffentliches Interesse an der

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an die juristische Person, was zur

Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege der A. GmbH in Liquidation

führen muss. Zudem kann festgehalten werden, dass aufgrund der eingereichten

Unterlagen nicht feststeht, ob das im Streit liegende das einzige Aktivum der

Gesellschaft darstellt. In den Akten befindet sich lediglich eine Bilanz per

Mitte 2010 mit Aktiven von CHF 16‘337.30 (Klagebeilage 3), was nicht

aktuell ist. Soweit die A. GmbH in Liquidation geltend macht, der

Beschwerdeführer würde ihre Geschäftsunterlagen vorenthalten, ist ihr Einwand

unbehelflich. Es wäre zumindest teilweise möglich gewesen, weitere

Buchhaltungsunterlagen über die Treuhandfirma D. AG erhältlich zu machen, die

für die GmbH die Buchhaltung erledigte.

Schliesslich

kann bei einer allfälligen Überschuldung der Gesellschaft eine Forderung im

Kollokationsplan aufgenommen oder die Abtretung dieser Forderung von den

Gläubigern verlangt werden, womit der Rechtsschutz der Gesellschaft bzw. der

Gläubiger genügend gewahrt ist. Es besteht kein Grund, illiquiden

Gesellschaften über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zusätzlich

Prozessmöglichkeiten zu gewähren.

Obergericht,

Zivilkammer, Urteil vom 5. Februar 2016 (ZKBES.2015.172)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Solothurn Obergericht Zivilkammer 05.02.2016 ZKBES.2015.172

unentgeltliche Rechtspflege / Sicherheitsleistung

SOG 2016 Nr. 4 Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 99, 103 und 117 ZPO. Grundsätzlich wird keine unentgeltliche Rechtspflege an juristische Personen gewährt. Ausnahmen sind nur sehr restriktive zu machen. Im vorliegenden Fall besteht kein öffentliches Interesse an der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an die juristische Person, was zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege der A. GmbH in Liquidation führt. Die Gegenpartei ist mangels Parteistellung nicht legitimiert, Bewilligung oder Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege anzufechten; ausgenommen sind Entscheide, welche mit der unentgeltlichen Rechtspflege von der Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung befreien. Sachverhalt: In einer Forderungsstreitigkeit wurde der A. GmbH (Klägerin) vom Amtsgerichtspräsidenten die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und der Antrag des Beklagten, es sei die Klägerin zu verpflichten, Sicherheit für die Parteientschädigung von CHF 6‘000.00 zu leisten, abgewiesen. Nun hat der Beklagte B. als Gegenpartei der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege Beschwerde erhoben. Er ficht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Abweisung der Sicherheit für die Parteientschädigung an. Aus den Erwägungen: 1. (…) Die Gegenpartei ist mangels Parteistellung grundsätzlich nicht legitimiert, Bewilligung oder Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege anzufechten; ausgenommen sind Entscheide, welche mit der unentgeltlichen Rechtspflege von der Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung befreien (Viktor Rüegg in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2013, Art. 121 der Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272, N 1). Der Gegenpartei steht somit die Beschwerde gegen eine Befreiung des Gesuchstellers von der Sicherheitsleistung gemäss Art. 99 ZPO zu (Art. 103 ZPO; Botschaft ZPO, S. 7303, Frank Emmel in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2013, Art. 121 ZPO N 2). Entscheide über die Leistung von Vorschüssen und Sicherheiten können mit Beschwerde angefochten werden (Art. 103 ZPO). Beschwerdelegitimiert ist nicht nur die mit dem Vorschuss oder der Sicherheit belastete Partei, sondern auch die Gegenpartei, z.B. der Beklagte, dessen Antrag auf Sicherheitsleistung abgewiesen wurde (Benedikt A. Suter / Cristina von Holzen in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2013, Art. 103 ZPO N 6). Vorliegend wurde der Antrag um Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung abgewiesen, weshalb B. zur Beschwerde legitimiert ist. Diese wurde frist- und formgerecht eingereicht, weshalb auf sie einzutreten ist. 4.4 Die entscheidende Frage ist, ob die Vorinstanz mit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an eine juristische Person eine unrichtige Rechtsanwendung vorgenommen hat. Diese Frage kann mit freier Kognition überprüft werden (Dieter Freiburghaus / Susanne Afheldt in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, herausgegeben von Thomas Sutter-Somm, Franz Hasenböhler und Christoph Leuenberger, Zürich 2013, Art. 320 ZPO N 4). Die herrschende Lehre bringt in Übereinstimmung mit dem Bundesgericht vor, die Umschreibung der Bedürftigkeit zeige, dass die unentgeltliche Rechtspflege auf natürliche Personen zugeschnitten sei. Bei der unentgeltlichen Rechtspflege handle es sich um eine staatliche Leistung zur Hilfe in persönlichen Notlagen. Entsprechend dieser sozialen Funktion seien juristische Personen grundsätzlich vom persönlichen Schutzbereich der unentgeltlichen Rechtspflege ausgeschlossen, zumal diese neben dem Prozess nicht mit sozialen Verpflichtungen belastet seien und ausserdem bei ihren Gesellschaftern weitere Geldmittel beschaffen könnten. Die unentgeltliche Rechtspflege sei sozialstaatlich motiviert, setze die natürlichen Eigenschaften des Menschen voraus und werde diesem um seiner Menschenwürde willen zugestanden. Weiter folge aus der Rechtsgleichheit, so die überwiegende Lehrmeinung, dass natürliche und juristische Personen mit Bezug auf die unentgeltliche Rechtspflege differenziert behandelt werden müssten; so hafteten juristische Personen regelmässig nur beschränkt, verfügten sie über eine Struktur mit Organen und würden sie bei Zahlungsunfähigkeit aufgelöst. Auch die Missbrauchsgefahr spreche gegen eine Ausdehnung, da die finanzielle Situation einer juristischen Person schwierig festzustellen sei, ihre « Bedürftigkeit » leicht manipuliert werden könne und mitunter auch vermögende Inhaber einer juristischen Person von der Prozesskostenhilfe profitieren könnten (Stefan Meichssner: Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege, Basel 2008, S. 42

f. mit zahlreichen Hinweisen). Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege ist systematisch bei den allgemeinen Verfahrensgarantien eingeordnet. Weil sowohl natürliche als auch juristische Personen Anspruch auf ein faires Verfahren nach Abs. 1 und auf rechtliches Gehör gemäss Abs. 2 von Art. 29 der Bundesverfassung (BV, SR 101) haben, liegt es aus systematischen Überlegungen nahe, auch die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 29 Abs. 3 BV demselben Personenkreis zuzugestehen. Doch dem steht entgegen, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege verfassungshistorisch aus der Rechtsgleichheit von Art. 4 aBV abgeleitet worden ist und sich das Bundesgericht unter der Herrschaft der Bundesverfassung von 1874 grundsätzlich gegen die Ausdehnung des persönlichen Geltungsbereichs auf juristische Personen ausgesprochen hat. Mit der Kodifizierung des Anspruchs in Art. 29 Abs. 3 BV sollte nur diese Praxis positiv-rechtlich verankert und keine Änderung der Rechtslage angestrebt werden. Nach dem zeitgemässen Normverständnis steht den juristischen Personen im Grundsatz deshalb kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zu. Soweit ersichtlich, gewährt denn auch kein Prozessgesetz den juristischen Personen die unentgeltliche Rechtspflege (Stefan Meichssner, a.a.O., S. 44, mit Hinweisen). Im Kanton Solothurn ist vielmehr festgehalten, dass einer juristischen Person die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden kann (§ 76 Abs. 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen, Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Dies gilt zwar nur explizit in Verfahren vor den Verwaltungs(gerichts)behörden und für den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (§ 1 VRG), doch gibt es gute Gründe, diesen Grundsatz auch in Zivilverfahren anzuwenden. Es ergibt sich primär aus Sinn und Zweck des Grundrechts auf unentgeltliche Rechtspflege, dass juristische Personen nicht zu seinen Trägerinnen gehören. Die Rechtswohltat ist auf natürliche Personen zugeschnitten, denen sie einen Anspruch auf staatliche Leistung verleiht, sofern sie neben dem notwendigen Lebensunterhalt für sich und ihre Familien nicht auch noch die Prozesskosten bezahlen können. Bei der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 29 Abs. 3 BV handelt es sich um ein soziales Grundrecht. Als solches dient es ausschliesslich dem Menschen. Eine staatliche Leistung zur Verhinderung, dass jemand auf die Rechtsverfolgung verzichtet oder ihretwegen in finanzielle Nöte gerät, knüpft an die natürliche Qualität des Menschen an. Es ist nicht Aufgabe des Staates, nicht überlebensfähige juristische Personen zu unterstützen; hingegen gehört es zu den Kernaufgaben des Sozialstaates, Menschen in Notlagen zu helfen bzw. vor Notlagen zu schützen. Der Schutzbereich des grundrechtlichen Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege beschränkt sich von jeher auf natürliche Personen, woran der Verfassungsgeber von 1999 nichts ändern wollte und woran auch Wortlaut und systematische Stellung von Art. 29 Abs. 3 BV nichts ändern (Stefan Meichssner, a.a.O., S. 45, s.a. SJZ 102 [2006] Nr. 3 S. 49 ff.). Das Bundesgericht geht eigentlich vom gleichen Grundsatz aus, zieht aber ausnahmsweise die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auch für juristische Personen in Betracht, wenn gewisse Bedingungen erfüllt sind. Es hielt Folgendes fest: Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die Regelung, wie sie inhaltsgleich bereits aus Art. 4 aBV abgeleitet wurde und in der Bundesrechtspflege vorgesehen ist (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110), ist auf natürliche Personen zugeschnitten. Eine juristische Person ist hingegen nicht arm oder bedürftig, sondern bloss zahlungsunfähig oder überschuldet und hat in diesem Fall die gebotenen gesellschafts- und konkursrechtlichen Konsequenzen zu ziehen. Die Rechtsprechung hat die juristischen Personen von der verfassungsmässigen Garantie der unentgeltlichen Rechtspflege stets ausgeschlossen (BGE 119 Ia 337 E. 4b S. 339 = Pra 1994 Nr. 103). Für eine juristische Person könne ausnahmsweise dann ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bestehen, wenn ihr einziges Aktivum im Streit liege und – in Anlehnung an die Regelung in Deutschland (§ 116 Abs. 1 Ziff. 2 dZPO) – neben ihr auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos seien (BGE 119 Ia 337 E. 4c und E. 4e S. 339 ff.). Der Begriff der "wirtschaftlich Beteiligten" sei weit zu verstehen und umfasse neben den Gesellschaftern auch die Organe der juristischen Person oder gegebenenfalls interessierte Gläubiger (BGE 131 II 306 E. 5.2.2 S. 327). In einem weiteren Entscheid hielt das Bundesgericht fest, die weiteren Bedingungen gemäss § 116 Abs. 1 Ziff. 2 d ZPO nämlich, dass es sich um eine inländische juristische Person handeln muss und die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege allgemeinen Interessen zuwiderlaufen muss, habe es nicht übernommen. Ob die juristische Person ihren Sitz im Inland oder Ausland hat, sei für die ausnahmsweise in Betracht zu ziehende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege genauso wenig entscheidend wie der Wohnsitz im In- oder Ausland einer natürlichen Person (Entscheid des Bundesgerichts 5A_446/2009 vom 19. April 2013, E. 3.2 und 4.2.1). In diesem Entscheid ist das Bundesgericht nur auf das erste Kriterium (Ort des Sitzes der juristischen Person) eingegangen. Weshalb aber die Bedingung, dass die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege allgemeinen Interessen zuwiderlaufen muss, nicht übernommen wird, wurde nicht begründet. Dies wird im Entscheid bloss nebenbei erwähnt, ohne darauf einzugehen. Es ist denn auch kein Grund ersichtlich, weshalb das Kriterium nicht angewendet werden soll, trägt es doch den Besonderheiten der juristischen Person Rechnung. Diese ist ein aus Zweckmässigkeitsgründen zugelassenes künstliches Gebilde, das zur Verfolgung eines bestimmten Zweckes geschaffen wurde. Die Wohltat der unentgeltlichen Rechtspflege ist indes auf natürliche Personen zugeschnitten und bezweckt in erster Linie – als Ausfluss des sozialen Zivilprozesses – die Unterstützung in einer persönlichen Notlage. Eine juristische Person ist nicht bedürftig, sondern bloss zahlungsunfähig oder überschuldet und hat in diesem Fall die gebotenen gesellschafts- und konkursrechtlichen Konsequenzen zu ziehen. Ihre rein wirtschaftlichen Interessen sollen nicht auf Kosten der Allgemeinheit verfolgt werden können, ausser es gäbe besondere Gründe dafür wie z.B. die Erfüllung von Aufgaben, die der Allgemeinheit dienen oder die Erhaltung einer Vielzahl von Arbeitsplätzen (Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. März 2014, Geschäfts-Nr. PF130055-O/U E. 4a, mit Hinweisen). Bezeichnenderweise hat das Bundesgericht in den erwähnten Fällen die unentgeltliche Rechtspflege an die juristische Person nie gewährt. Auch sonst finden sich nur schwerlich Beispiele für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an juristische Personen, was die restriktive Praxis und grosse Zurückhaltung bei der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an juristische Personen unterstreicht. Ein Beispiel findet sich im Entscheid des Einzelrichters für Rekurse im Personen-, Erb- und Sachenrecht des Kantonsgerichts St. Gallen vom 12. Juni 2002 (SG-GVP 2002 Nr. 93), in dem einer Stiftung die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde. Dort wurde ausdrücklich geprüft, ob die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Das Gericht kam zum Schluss, dass die Gesuchstellerin keine privaten, wirtschaftlichen Interessen verfolgt, sondern vielmehr die Unterstützung bestimmter gemeinnütziger Institutionen und Organisationen bezweckt. Aufgrund der Höhe des von der Gesuchstellerin beanspruchten Vermögens sei zudem davon auszugehen, dass letztlich ein grösserer Kreis von Personen unterstützt werden könnte, weshalb die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung demnach auch im öffentlichen Interesse liege (s. zum Ganzen auch Yasmin Iqbal in AJP 2004 S. 634). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Von der Entscheidung wäre ausser der Beschwerdeführerin sowie gegebenenfalls ihren Geschäftspartnern und Kunden kein grösserer Personenkreis betroffen, weshalb die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen nicht zuwiderlaufen würde. Es spricht nichts dagegen, dieses taugliche Abgrenzungskriterium ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. auch Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. März 2014, Geschäfts-Nr. PF130055-O/U E. 4a). Vorliegend kommt hinzu, dass die A. GmbH in Liquidation ist, weil die Gesellschaft ihr Domizil eingebüsst hat und die ihr zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes in Bezug auf das Domizil angesetzte Frist fruchtlos abgelaufen ist. Damit hat die Gesellschaft, resp. der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer C., selber den Anschein erweckt, dass kein Interesse an der Weiterführung der Gesellschaft besteht. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass grundsätzlich keine unentgeltliche Rechtspflege an juristische Personen gewährt wird. Ausnahmen sind nur sehr restriktive zu machen. Im vorliegenden Fall besteht kein öffentliches Interesse an der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an die juristische Person, was zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege der A. GmbH in Liquidation führen muss. Zudem kann festgehalten werden, dass aufgrund der eingereichten Unterlagen nicht feststeht, ob das im Streit liegende das einzige Aktivum der Gesellschaft darstellt. In den Akten befindet sich lediglich eine Bilanz per Mitte 2010 mit Aktiven von CHF 16‘337.30 (Klagebeilage 3), was nicht aktuell ist. Soweit die A. GmbH in Liquidation geltend macht, der Beschwerdeführer würde ihre Geschäftsunterlagen vorenthalten, ist ihr Einwand unbehelflich. Es wäre zumindest teilweise möglich gewesen, weitere Buchhaltungsunterlagen über die Treuhandfirma D. AG erhältlich zu machen, die für die GmbH die Buchhaltung erledigte. Schliesslich kann bei einer allfälligen Überschuldung der Gesellschaft eine Forderung im Kollokationsplan aufgenommen oder die Abtretung dieser Forderung von den Gläubigern verlangt werden, womit der Rechtsschutz der Gesellschaft bzw. der Gläubiger genügend gewahrt ist. Es besteht kein Grund, illiquiden Gesellschaften über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zusätzlich Prozessmöglichkeiten zu gewähren. Obergericht, Zivilkammer, Urteil vom 5. Februar 2016 (ZKBES.2015.172)