Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Am 21. Januar 2026 reichte B.___ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Richteramt Solothurn-Lebern einen Antrag auf Persönlichkeitsschutz nach Art. 28b des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) gegenüber A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) ein und stellte folgende Anträge:
E. 2 Mit Verfügung vom 21. Januar 2026 wies die Amtsgerichtspräsidentin das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen ab.
E. 3 Am 29. Januar 2026 reichte die Gesuchsgegnerin ihre Stellungnahme ein.
E. 4 Am 30. Januar 2026 reichte die Staatsanwaltschat die beigezogenen Strafakten (STA.[...]) ein.
E. 5 In der Folge reichten beide Parteien weitere Stellungnahmen ein.
E. 6 Am 11. März 2026 fällte die Amtsgerichtspräsidentin folgendes Urteil:
E. 7 Gegen dieses Urteil erhob die Gesuchsgegnerin (nachfolgend auch: Berufungsklägerin) am 12. Juni 2026 (Posteingang bei der Staatsanwaltschaft) fristgerecht Berufung bei der Staatsanwaltschaft, welche zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Solothurn weitergeleitet wurde, und stellte folgende Anträge:
E. 8.1 Gemäss Art. 59 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) tritt das Gericht auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Prozessvoraussetzung ist insbesondere das schutzwürdige Interesse der klagenden oder gesuchstellenden Partei (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO).
E. 8.2 Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteils hält fest, dass dem Gesuchsteller (nachfolgend auch: Berufungsbeklagten) zur Einreichung der Klage in der Hauptsache gemäss Art. 263 ZPO eine Frist von drei Monaten (ab Empfang dieses Entscheides gerechnet) gesetzt wird und bei ungenutztem Ablauf der Frist die angeordneten vorsorglichen Massnahmen ohne Weiteres dahinfallen. Der Berufungsbeklagte nahm das Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils am 13. März 2026 entgegen, womit die Frist zur Einreichung der Klage in der Hauptsache am 13. Juni 2026 abgelaufen ist. Gemäss telefonischer Auskunft des Richteramts Solothurn-Lebern reichte der Berufungsbeklagte innert Frist keine Klage ein, womit die vorsorglichen Massnahmen inzwischen dahingefallen sind. Damit fehlt es an einem schutzwürdigen Interesse der Berufungsklägerin, weshalb auf die Berufung in Bezug auf die Aufhebung der angeordneten vorsorglichen Massnahmen nicht einzutreten ist. Anderes gilt für die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Da die Vorinstanz der Berufungsklägerin die Gerichtskosten auferlegt hat (Ziff. 3), ist sie in diesem Punkt beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Kostenentscheids. Daher ist auf die Frage der Kosten- und Entschädigungsfolgen einzutreten.
E. 9.1 Nach Art. 115 Abs. 2 ZPO können bei Streitigkeiten wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Art. 28b ZGB die Gerichtskosten der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie ein Verbot nach Art. 28b ZGB angeordnet wird. Zur Beurteilung des Kostentscheids der Vorinstanz ist demzufolge die Frage zu beurteilen, ob die Vorderrichterin die vorsorglichen Massnahmen gegen die Berufungsklägerin zu Recht anordnete.
E. 9.2 Die Amtsgerichtspräsidentin begründete die Gutheissung des Gesuchs um vorsorglichen Persönlichkeitsschutz damit, dass glaubhaft sei, dass die Gesuchsgegnerin den Gesuchsteller nach Auflösung der Partnerschaft in mehrfacher Hinsicht belästigt habe. Rechtfertigungsgründe dafür hätten keine glaubhaft gemacht werden können. Die fortwährende Belästigung stelle einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dar, wobei auch Dringlichkeit bestehe, da ohne eine gerichtliche Anordnung zu befürchten sei, dass die Belästigungen fortgesetzt würden. Schliesslich überwiege das Schutzinteresse des Gesuchstellers das Interesse der Gesuchsgegnerin bei Weitem, womit die Massnahme verhältnismässig sei.
E. 9.3 Die Berufungsklägerin bringt dagegen zusammengefasst vor, der Kontext der Beziehung zwischen den Parteien sowie die parallel geführten Strafverfahren seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Diverse Unterlagen würden belegen, dass auch der Berufungsbeklagte den Kontakt gesucht habe. Sie bestreitet die Darstellung des Berufungsbeklagten vom Vorfall in der «[...]» und macht geltend, der Berufungsbeklagte habe gegenüber Drittpersonen ehrverletzende Behauptungen über sie aufgestellt. Schliesslich rügt sie die angeordneten Massnahmen als unverhältnismässig.
E. 9.4 Die Berufungsklägerin nimmt kaum Bezug auf den angefochtenen Entscheid und versäumt es insbesondere aufzuzeigen, welche Vorbringen die Amtsgerichtspräsidentin dazu hätten bringen sollen, die Angaben des Berufungsbeklagten als nicht glaubhaft einzustufen. Bei der strafrechtlichen Vorgeschichte des Berufungsbeklagten, den Kommunikationsverläufen, dem Vorfall in der «[...]» sowie den angeblichen ehrverletzenden Äusserungen des Berufungsbeklagten gegenüber Dritten geht es um das Verhalten des Berufungsbeklagten, welches keinen Einfluss auf das von der Amtsgerichtspräsidentin als glaubhaft erachtete Verhalten der Berufungsklägerin hat.
Weiter äussert sie sich nicht dazu, wieso erstmals im Berufungsverfahren eingereichte Beweismittel zugelassen werden sollten. Ohnehin genügt es nicht, in einem Rechtsmittel Behauptungen aufzustellen und pauschal auf die Klagebeilagen zu verweisen. Es ist nicht Sache des Gerichts, die Beweismittel danach zu durchforsten, ob sich etwas zugunsten der Parteien daraus ableiten lässt (Urteil des Bundesgerichts 4A_19/2021, E. 5.1).
E. 10 Die Vorderrichterin auferlegte der Berufungsklägerin demnach zu Recht die Gerichtskosten. Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Berufungsklägerin dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 400.00 zu bezahlen.
Demnach wirderkannt:
1.Eine Kopie der Berufung von A.___ vom
12. Juni 2026 (Posteingang bei der Staatsanwaltschaft) geht zur Kenntnis an B.___.
2.Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Kofmel Zimmermann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilvom8. Juli 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Hagmann
Oberrichter Schibli
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___.
Berufungsklägerin
gegen
B.___,
Berufungsbeklagter
betreffendvorsorglicher Persönlichkeitsschutz
zieht die Zivilkammer des Obergerichts inErwägung:
1. Am 21. Januar 2026 reichte B.___ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Richteramt Solothurn-Lebern einen Antrag auf Persönlichkeitsschutz nach Art. 28b des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) gegenüber A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) ein und stellte folgende Anträge:
2. Mit Verfügung vom 21. Januar 2026 wies die Amtsgerichtspräsidentin das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen ab.
3. Am 29. Januar 2026 reichte die Gesuchsgegnerin ihre Stellungnahme ein.
4. Am 30. Januar 2026 reichte die Staatsanwaltschat die beigezogenen Strafakten (STA.[...]) ein.
5. In der Folge reichten beide Parteien weitere Stellungnahmen ein.
6. Am 11. März 2026 fällte die Amtsgerichtspräsidentin folgendes Urteil:
7. Gegen dieses Urteil erhob die Gesuchsgegnerin (nachfolgend auch: Berufungsklägerin) am 12. Juni 2026 (Posteingang bei der Staatsanwaltschaft) fristgerecht Berufung bei der Staatsanwaltschaft, welche zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Solothurn weitergeleitet wurde, und stellte folgende Anträge:
8.1 Gemäss Art. 59 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) tritt das Gericht auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Prozessvoraussetzung ist insbesondere das schutzwürdige Interesse der klagenden oder gesuchstellenden Partei (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO).
8.2 Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteils hält fest, dass dem Gesuchsteller (nachfolgend auch: Berufungsbeklagten) zur Einreichung der Klage in der Hauptsache gemäss Art. 263 ZPO eine Frist von drei Monaten (ab Empfang dieses Entscheides gerechnet) gesetzt wird und bei ungenutztem Ablauf der Frist die angeordneten vorsorglichen Massnahmen ohne Weiteres dahinfallen. Der Berufungsbeklagte nahm das Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils am 13. März 2026 entgegen, womit die Frist zur Einreichung der Klage in der Hauptsache am 13. Juni 2026 abgelaufen ist. Gemäss telefonischer Auskunft des Richteramts Solothurn-Lebern reichte der Berufungsbeklagte innert Frist keine Klage ein, womit die vorsorglichen Massnahmen inzwischen dahingefallen sind. Damit fehlt es an einem schutzwürdigen Interesse der Berufungsklägerin, weshalb auf die Berufung in Bezug auf die Aufhebung der angeordneten vorsorglichen Massnahmen nicht einzutreten ist. Anderes gilt für die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Da die Vorinstanz der Berufungsklägerin die Gerichtskosten auferlegt hat (Ziff. 3), ist sie in diesem Punkt beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Kostenentscheids. Daher ist auf die Frage der Kosten- und Entschädigungsfolgen einzutreten.
9.1 Nach Art. 115 Abs. 2 ZPO können bei Streitigkeiten wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Art. 28b ZGB die Gerichtskosten der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie ein Verbot nach Art. 28b ZGB angeordnet wird. Zur Beurteilung des Kostentscheids der Vorinstanz ist demzufolge die Frage zu beurteilen, ob die Vorderrichterin die vorsorglichen Massnahmen gegen die Berufungsklägerin zu Recht anordnete.
9.2 Die Amtsgerichtspräsidentin begründete die Gutheissung des Gesuchs um vorsorglichen Persönlichkeitsschutz damit, dass glaubhaft sei, dass die Gesuchsgegnerin den Gesuchsteller nach Auflösung der Partnerschaft in mehrfacher Hinsicht belästigt habe. Rechtfertigungsgründe dafür hätten keine glaubhaft gemacht werden können. Die fortwährende Belästigung stelle einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dar, wobei auch Dringlichkeit bestehe, da ohne eine gerichtliche Anordnung zu befürchten sei, dass die Belästigungen fortgesetzt würden. Schliesslich überwiege das Schutzinteresse des Gesuchstellers das Interesse der Gesuchsgegnerin bei Weitem, womit die Massnahme verhältnismässig sei.
9.3 Die Berufungsklägerin bringt dagegen zusammengefasst vor, der Kontext der Beziehung zwischen den Parteien sowie die parallel geführten Strafverfahren seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Diverse Unterlagen würden belegen, dass auch der Berufungsbeklagte den Kontakt gesucht habe. Sie bestreitet die Darstellung des Berufungsbeklagten vom Vorfall in der «[...]» und macht geltend, der Berufungsbeklagte habe gegenüber Drittpersonen ehrverletzende Behauptungen über sie aufgestellt. Schliesslich rügt sie die angeordneten Massnahmen als unverhältnismässig.
9.4 Die Berufungsklägerin nimmt kaum Bezug auf den angefochtenen Entscheid und versäumt es insbesondere aufzuzeigen, welche Vorbringen die Amtsgerichtspräsidentin dazu hätten bringen sollen, die Angaben des Berufungsbeklagten als nicht glaubhaft einzustufen. Bei der strafrechtlichen Vorgeschichte des Berufungsbeklagten, den Kommunikationsverläufen, dem Vorfall in der «[...]» sowie den angeblichen ehrverletzenden Äusserungen des Berufungsbeklagten gegenüber Dritten geht es um das Verhalten des Berufungsbeklagten, welches keinen Einfluss auf das von der Amtsgerichtspräsidentin als glaubhaft erachtete Verhalten der Berufungsklägerin hat.
Weiter äussert sie sich nicht dazu, wieso erstmals im Berufungsverfahren eingereichte Beweismittel zugelassen werden sollten. Ohnehin genügt es nicht, in einem Rechtsmittel Behauptungen aufzustellen und pauschal auf die Klagebeilagen zu verweisen. Es ist nicht Sache des Gerichts, die Beweismittel danach zu durchforsten, ob sich etwas zugunsten der Parteien daraus ableiten lässt (Urteil des Bundesgerichts 4A_19/2021, E. 5.1).
10. Die Vorderrichterin auferlegte der Berufungsklägerin demnach zu Recht die Gerichtskosten. Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Berufungsklägerin dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 400.00 zu bezahlen.
Demnach wirderkannt:
1.Eine Kopie der Berufung von A.___ vom
12. Juni 2026 (Posteingang bei der Staatsanwaltschaft) geht zur Kenntnis an B.___.
2.Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Kofmel Zimmermann