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ZKBER.2026.31

vorsorgliche Massnahmen

Solothurn ·Zivilkammer · 2026-10-13 · Deutsch SO
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 B.___ (nachfolgend Ehemann) und A.___ (nachfolgend Ehefrau) führten vor Richteramt Dorneck-Thierstein ein Eheschutzverfahren, welches die Ehefrau mit Gesuch vom 18. November 2021 anhängig machte.

E. 1.2 Anlässlich der (zweiten) Eheschutzverhandlung vom 25. Oktober 2023 schlossen die Parteien, soweit vorliegend relevant, folgenden Vergleich:

E. 1.3 Der Vergleich wurde gleichentags gerichtlich genehmigt.

E. 2 Am 12. November 2024 (Postaufgabe) machte der Ehemann das Scheidungsverfahren anhängig.

E. 2.1 Die Berufungsklägerin macht geltend, die Unterhaltspflicht beruhe auf dem gerichtlichen Vergleich im Eheschutzverfahren. Sie habe den Berufungsbeklagten mehrmals für ausstehende Unterhaltszahlungen gemahnt. In den Mahnungen habe sie jeweils erklärt, dass die vom Berufungsbeklagten vorgenommenen Teilzahlungen nicht auf den ausstehenden aktuellen Unterhalt, sondern auf frühere Unterhaltsbeiträge angerechnet würden. Der Berufungsbeklagte habe auf diese Erklärungen keinen Widerspruch erklärt. Hätte es keine Unterhaltsausstände gegeben, hätte ihr der Berufungsbeklagte nach ihren Aufforderungen jeweils keine grösseren Zahlungen geleistet. Dadurch sei bewiesen, dass der Berufungsbeklagte die Unterhaltszahlungen wiederholt nicht bzw. nicht regelmässig und unpünktlich bezahlt habe. Sie habe ihren Bankkontoauszug bereits vor Vorinstanz eingereicht. Der Berufungsbeklagte hätte beweisen müssen, dass er die Unterhaltszahlungen vollständig vorgenommen habe. Diesen Beweis habe er aber nicht erbracht. Im Gegenteil gestehe er selbst zu, dass seit September 2025 kein Unterhalt mehr an sie bezahlt werde. Ihre Kontoauszüge zeigten, dass im Juni und Juli 2024 aufgrund der Vereinbarung vom

25. Oktober 2023 Nachzahlungen erfolgt seien. Diese Zahlungen nachträglich als Vorauszahlungen umdeuten zu wollen, verfange nicht, ansonsten keine weiteren Unterhaltszahlungen auf Mahnung hin erfolgt seien. Wenn über Jahre wiederholt in gewissen Monaten nicht gezahlt werde und die «Nachzahlungen» nicht ausreichten, um die entstandenen Ausstände auszugleichen, liege eine Unzuverlässigkeit des Unterhaltsschuldners vor.

E. 2.2 Der Berufungsbeklagte entgegnet, die Unterhaltsschuld sei bis und mit Juni 2026 beglichen. Damit eine gültige Anrechnung an frühere Unterhaltsschulden erfolgen könnte, müsste ein Ausstand nachgewiesen sein. Dass Unterhaltszahlungen für den Zeitraum vom 1. Dezember 2020 bis zum 31. Oktober 2023 nur gegen Nachweis der Nichtleistung zu erfolgen hätten, werde bereits in Ziffer 3 der Vereinbarung ausdrücklich festgehalten. Dies deshalb, weil vergangene Schulden von ihm bereits am 25. Oktober 2023 bestritten worden seien. Die Berufungsklägerin habe bis heute die Ausstände weder belegt noch beziffert. Der Anwalt der Ehefrau habe gemäss E-Mail vom 1. September 2025 zugestanden, nicht in der Lage zu sein, den angeblichen Ausstand zu beziffern. Die Berufungsklägerin mache eine unregelmässige Zahlung geltend, weil die Unterhaltsschuld bereits bis Juni 2026 im Voraus beglichen worden sei. Er habe die grösseren Zahlungen nach unbegründeten und als unrechtmässig bestrittenen Mahnungen lediglich beglichen, um die angedrohten Betreibungen und Strafanzeigen zu vermeiden. Dadurch seien keine alten Unterhaltsausstände anerkannt worden.

E. 3.1 Nach Art. 261 Abs. 1 ZPO trifft das Gericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist (lit. a) und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (lit. b).

E. 3.2 Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten (Art. 177 Schweizerisches Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210).

3.3 Die Anweisung knüpft an eine verschuldensunabhängige Vernachlässigung der Unterhaltspflicht an. Dabei ist eine gewisse Schwere der Pflichtvergessenheit erforderlich. Die Anweisung ist namentlich dann unzulässig, wenn nur ausnahmsweise ein Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise ausbleibt oder sich verzögert und darin kein Indiz für künftige Wiederholungen erblickt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_479/2018 vom

6. Mai 2019 E. 5.5.2 mit Hinweisen).

E. 3.4 Zur Unterhaltspflicht für welche Anweisungen nach Art. 177 ZGB erfolgen können, gehören die Beiträge nach Art. 163 ZGB und Art. 164 ZGB, nicht aber Forderungen, aus Art. 165, sowie die vom Eheschutzgericht nach Art. 173 ZGB und Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 3 ZGB festgesetzten Unterhaltsbeiträge (Philipp Maier/Ivo Schwander in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1 – 456 ZGB, Basel 2022, Art. 177 N 11).

4. Ob die von der Eheschutzrichterin genehmigte Vereinbarung vom 25. Oktober 2023 überhaupt eine Grundlage darstellt, auf welche sich die Berufungsklägerin stützen kann, um die Anweisung im Umfang von CHF 10'000.00 pro Monat zu verlangen, kann offenbleiben. Denn selbst wenn, wäre die Berufung abzuweisen. Dies aus nachstehenden Gründen.

E. 4 Mit Verfügung vom 20. April 2026 wies die Amtsgerichtspräsidentin den Antrag der Ehefrau auf Erlass vorsorglicher Massnahmen ab (Ziffer 3).

E. 5 Dagegen erhob die Ehefrau (nachfolgend auch Berufungsklägerin) am 21. Mai 2026 frist- und formgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn. Sie stellte folgende Rechtsbegehren:

E. 5.1 Gemäss Ziffer 2 des von der

Eheschutzrichterin am 25. Oktober 2023 genehmigten Vergleichs hat der Ehemann

der Ehefrau ab 1. November 2023 einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren

Betrag von CHF 10'000.00 zu bezahlen. Von November 2023 bis Ende August 2025

(Einreichung Gesuch um Schuldneranweisung am 28. August 2025) besteht gestützt auf

obige Vereinbarung eine Unterhaltsschuld von total CHF 220'000.00 (22 Monate à

CHF 10'000.00). Der Ehemann hat der Ehefrau in obgenanntem Zeitraum einen

Betrag von CHF 216'000.00 geleistet (Urkunde Nr. 22 Ehemann). Am 28. Mai 2024

hat der Ehemann einen Betrag von lediglich CHF 6'000.00 bezahlt. Diese

eine reduzierte Unterhaltszahlung vermag keine Anweisung zu rechtfertigen (vgl. E. II/3.3

hievor). Am 26. Juni 2024 und am 4. Juli 2024 bezahlte der Ehemann je CHF 50'000.00.

Dass diese Zahlungen an die gemäss Ziffer 3 der Vereinbarung vom 25. Oktober

2023 bestehende Unterhaltsschuld hätte angerechnet werden können, hätte die

Ehefrau nachweisen müssen. Dieser Nachweis ist ihr nicht gelungen. Der Umstand,

dass der Ehemann auf Aufforderung der Ehefrau hin diese Beträge bezahlt hat,

lässt nicht per se darauf schliessen, dass es sich dabei um ausstehende

Unterhaltsbeiträge gehandelt haben soll. Ebensowenig, dass der Ehemann

weiterhin monatlich CHF 10'000.00 überwies. Deshalb sind die Zahlungen an den

laufenden Unterhalt anzurechnen. Es liegen demnach keine Ausstände vor, welche

eine Schuldneranweisung rechtfertigen würden. Die Schuldneranweisung bezweckt,

dem Unterhaltsgläubiger auf unkomplizierte und effiziente Weise die Mittel zu

verschaffen, welche für seine Lebensführung nötig sind. Die Anweisung soll den

laufenden Unterhalt sichern. Mit den vom Ehemann an die Ehefrau geleisteten

Zahlungen standen ihr zu jederzeit die für ihre Lebensführung notwendigen

Mittel zur Verfügung. Ihre Ansprüche waren nie gefährdet. Es kann auch nicht

davon gesprochen werden, es bestünden gewichtige Anzeichen dafür, dass der Ehemann

seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommen werde, hat doch der Ehemann auch nach

August 2025 regelmässige Zahlungen vorgenommen. Schliesslich bleibt darauf

hinzuweisen, dass der Ehemann bereits vor erster und nun auch vor zweiter

Instanz darauf hinwies, dass sich alte Ausstände, sollten sie denn wirklich

bestehen, im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung regulieren liessen.

Sofern entsprechende Ansprüche der Ehefrau bestehen, sind solche ebenfalls nicht

gefährdet.

E. 5.2 Die Vorderrichterin hat damit zu Recht festgestellt, dass es der Ehefrau nicht gelinge, die Voraussetzungen der Schuldneranweisung glaubhaft zu machen. Ob aus der Vergangenheit noch Unterhaltsansprüche bestehen, welche noch nicht vollständig gedeckt sind, wird im Scheidungsverfahren abschliessend zu klären sein.

6. Aufgrund der Erwägungen erweist sich die Berufung als unbegründet, sie ist abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang hat die Berufungsklägerin die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 1'100.00 tragen. Diese werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Zudem hat die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu entrichten. Diese wird antragsgemäss auf CHF 2'421.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt.

Demnach wirderkannt:

1.Die Berufung wird abgewiesen.

2.A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'100.00 zu bezahlen, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

3.A.___ hat B.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'421.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel:Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Kofmel                                                                              Zimmermann

E. 6 Mit Berufungsantwort vom 25. Juni 2026 schloss der Ehemann (nachfolgend auch Berufungsbeklagter) auf Nichteintreten auf die Berufung, eventualiter auf deren Abweisung, u.K.u.E.F.

E. 7 Am 13. Juli 2026 und am 24. Juli 2026 folgten weitere Stellungnahmen der Parteien. Am 13. Juli 2026 bzw. am 24. Juli 2026 wurden die Honorarnoten eingereicht.

E. 8 In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1. Die Vorderrichterin wies den Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen mit folgender Begründung ab: Die Ehefrau unterlasse es, substantiiert aufzuzeigen, inwiefern die Voraussetzungen einer Schuldneranweisung i.S.v. Art. 177 ZGB erfüllt seien. Es sei nicht glaubhaft gemacht, dass bzw. ob der Ehemann die geforderten Unterhaltsbeiträge in der Vergangenheit nicht bezahlt habe bzw. auch heute nicht bezahle. Ohnehin sei in der Lehre umstritten, ob der Anspruch auf einen Freibetrag durch Schuldneranweisung gesichert werden könne.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom13. Oktober 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Schibli

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Roland Müller,

Berufungsklägerin

gegen

B.___, vertreten durch Advokat Yves Waldmann,

Berufungsbeklagter

betreffendvorsorgliche Massnahmen

zieht die Zivilkammer des Obergerichts inErwägung:

I.

1.1 B.___ (nachfolgend Ehemann) und A.___ (nachfolgend Ehefrau) führten vor Richteramt Dorneck-Thierstein ein Eheschutzverfahren, welches die Ehefrau mit Gesuch vom 18. November 2021 anhängig machte.

1.2 Anlässlich der (zweiten) Eheschutzverhandlung vom 25. Oktober 2023 schlossen die Parteien, soweit vorliegend relevant, folgenden Vergleich:

1.3 Der Vergleich wurde gleichentags gerichtlich genehmigt.

2. Am 12. November 2024 (Postaufgabe) machte der Ehemann das Scheidungsverfahren anhängig.

3.1 Mit Eingabe vom 28. August 2025 ersuchte die Ehefrau u.a. um Erlass folgender vorsorglicher Massnahme (Ziffer 5):

Es sei die Arbeitgeberin des Gesuchsgegners C.___ zu verpflichten, der Gesuchstellerin inskünftig den Unterhaltsbeitrag von CHF 10'000.00 monatlich und monatlich im Voraus auf das Konto IBAN [...] der Gesuchstellerin bei der [...] zu überweisen.

3.2 Mit Stellungnahme vom 23. September 2025 schloss der Ehemann auf Abweisung des Gesuchs.

4. Mit Verfügung vom 20. April 2026 wies die Amtsgerichtspräsidentin den Antrag der Ehefrau auf Erlass vorsorglicher Massnahmen ab (Ziffer 3).

5. Dagegen erhob die Ehefrau (nachfolgend auch Berufungsklägerin) am 21. Mai 2026 frist- und formgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn. Sie stellte folgende Rechtsbegehren:

6. Mit Berufungsantwort vom 25. Juni 2026 schloss der Ehemann (nachfolgend auch Berufungsbeklagter) auf Nichteintreten auf die Berufung, eventualiter auf deren Abweisung, u.K.u.E.F.

7. Am 13. Juli 2026 und am 24. Juli 2026 folgten weitere Stellungnahmen der Parteien. Am 13. Juli 2026 bzw. am 24. Juli 2026 wurden die Honorarnoten eingereicht.

8. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1. Die Vorderrichterin wies den Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen mit folgender Begründung ab: Die Ehefrau unterlasse es, substantiiert aufzuzeigen, inwiefern die Voraussetzungen einer Schuldneranweisung i.S.v. Art. 177 ZGB erfüllt seien. Es sei nicht glaubhaft gemacht, dass bzw. ob der Ehemann die geforderten Unterhaltsbeiträge in der Vergangenheit nicht bezahlt habe bzw. auch heute nicht bezahle. Ohnehin sei in der Lehre umstritten, ob der Anspruch auf einen Freibetrag durch Schuldneranweisung gesichert werden könne.

2.1 Die Berufungsklägerin macht geltend, die Unterhaltspflicht beruhe auf dem gerichtlichen Vergleich im Eheschutzverfahren. Sie habe den Berufungsbeklagten mehrmals für ausstehende Unterhaltszahlungen gemahnt. In den Mahnungen habe sie jeweils erklärt, dass die vom Berufungsbeklagten vorgenommenen Teilzahlungen nicht auf den ausstehenden aktuellen Unterhalt, sondern auf frühere Unterhaltsbeiträge angerechnet würden. Der Berufungsbeklagte habe auf diese Erklärungen keinen Widerspruch erklärt. Hätte es keine Unterhaltsausstände gegeben, hätte ihr der Berufungsbeklagte nach ihren Aufforderungen jeweils keine grösseren Zahlungen geleistet. Dadurch sei bewiesen, dass der Berufungsbeklagte die Unterhaltszahlungen wiederholt nicht bzw. nicht regelmässig und unpünktlich bezahlt habe. Sie habe ihren Bankkontoauszug bereits vor Vorinstanz eingereicht. Der Berufungsbeklagte hätte beweisen müssen, dass er die Unterhaltszahlungen vollständig vorgenommen habe. Diesen Beweis habe er aber nicht erbracht. Im Gegenteil gestehe er selbst zu, dass seit September 2025 kein Unterhalt mehr an sie bezahlt werde. Ihre Kontoauszüge zeigten, dass im Juni und Juli 2024 aufgrund der Vereinbarung vom

25. Oktober 2023 Nachzahlungen erfolgt seien. Diese Zahlungen nachträglich als Vorauszahlungen umdeuten zu wollen, verfange nicht, ansonsten keine weiteren Unterhaltszahlungen auf Mahnung hin erfolgt seien. Wenn über Jahre wiederholt in gewissen Monaten nicht gezahlt werde und die «Nachzahlungen» nicht ausreichten, um die entstandenen Ausstände auszugleichen, liege eine Unzuverlässigkeit des Unterhaltsschuldners vor.

2.2 Der Berufungsbeklagte entgegnet, die Unterhaltsschuld sei bis und mit Juni 2026 beglichen. Damit eine gültige Anrechnung an frühere Unterhaltsschulden erfolgen könnte, müsste ein Ausstand nachgewiesen sein. Dass Unterhaltszahlungen für den Zeitraum vom 1. Dezember 2020 bis zum 31. Oktober 2023 nur gegen Nachweis der Nichtleistung zu erfolgen hätten, werde bereits in Ziffer 3 der Vereinbarung ausdrücklich festgehalten. Dies deshalb, weil vergangene Schulden von ihm bereits am 25. Oktober 2023 bestritten worden seien. Die Berufungsklägerin habe bis heute die Ausstände weder belegt noch beziffert. Der Anwalt der Ehefrau habe gemäss E-Mail vom 1. September 2025 zugestanden, nicht in der Lage zu sein, den angeblichen Ausstand zu beziffern. Die Berufungsklägerin mache eine unregelmässige Zahlung geltend, weil die Unterhaltsschuld bereits bis Juni 2026 im Voraus beglichen worden sei. Er habe die grösseren Zahlungen nach unbegründeten und als unrechtmässig bestrittenen Mahnungen lediglich beglichen, um die angedrohten Betreibungen und Strafanzeigen zu vermeiden. Dadurch seien keine alten Unterhaltsausstände anerkannt worden.

3.1 Nach Art. 261 Abs. 1 ZPO trifft das Gericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist (lit. a) und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (lit. b).

3.2 Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten (Art. 177 Schweizerisches Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210).

3.3 Die Anweisung knüpft an eine verschuldensunabhängige Vernachlässigung der Unterhaltspflicht an. Dabei ist eine gewisse Schwere der Pflichtvergessenheit erforderlich. Die Anweisung ist namentlich dann unzulässig, wenn nur ausnahmsweise ein Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise ausbleibt oder sich verzögert und darin kein Indiz für künftige Wiederholungen erblickt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_479/2018 vom

6. Mai 2019 E. 5.5.2 mit Hinweisen).

3.4 Zur Unterhaltspflicht für welche Anweisungen nach Art. 177 ZGB erfolgen können, gehören die Beiträge nach Art. 163 ZGB und Art. 164 ZGB, nicht aber Forderungen, aus Art. 165, sowie die vom Eheschutzgericht nach Art. 173 ZGB und Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 3 ZGB festgesetzten Unterhaltsbeiträge (Philipp Maier/Ivo Schwander in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1 – 456 ZGB, Basel 2022, Art. 177 N 11).

4. Ob die von der Eheschutzrichterin genehmigte Vereinbarung vom 25. Oktober 2023 überhaupt eine Grundlage darstellt, auf welche sich die Berufungsklägerin stützen kann, um die Anweisung im Umfang von CHF 10'000.00 pro Monat zu verlangen, kann offenbleiben. Denn selbst wenn, wäre die Berufung abzuweisen. Dies aus nachstehenden Gründen.

5.1 Gemäss Ziffer 2 des von der Eheschutzrichterin am 25. Oktober 2023 genehmigten Vergleichs hat der Ehemann der Ehefrau ab 1. November 2023 einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Betrag von CHF 10'000.00 zu bezahlen. Von November 2023 bis Ende August 2025 (Einreichung Gesuch um Schuldneranweisung am 28. August 2025) besteht gestützt auf obige Vereinbarung eine Unterhaltsschuld von total CHF 220'000.00 (22 Monate à CHF 10'000.00). Der Ehemann hat der Ehefrau in obgenanntem Zeitraum einen Betrag von CHF 216'000.00 geleistet (Urkunde Nr. 22 Ehemann). Am 28. Mai 2024 hat der Ehemann einen Betrag von lediglich CHF 6'000.00 bezahlt. Diese eine reduzierte Unterhaltszahlung vermag keine Anweisung zu rechtfertigen (vgl. E. II/3.3 hievor). Am 26. Juni 2024 und am 4. Juli 2024 bezahlte der Ehemann je CHF 50'000.00. Dass diese Zahlungen an die gemäss Ziffer 3 der Vereinbarung vom 25. Oktober 2023 bestehende Unterhaltsschuld hätte angerechnet werden können, hätte die Ehefrau nachweisen müssen. Dieser Nachweis ist ihr nicht gelungen. Der Umstand, dass der Ehemann auf Aufforderung der Ehefrau hin diese Beträge bezahlt hat, lässt nicht per se darauf schliessen, dass es sich dabei um ausstehende Unterhaltsbeiträge gehandelt haben soll. Ebensowenig, dass der Ehemann weiterhin monatlich CHF 10'000.00 überwies. Deshalb sind die Zahlungen an den laufenden Unterhalt anzurechnen. Es liegen demnach keine Ausstände vor, welche eine Schuldneranweisung rechtfertigen würden. Die Schuldneranweisung bezweckt, dem Unterhaltsgläubiger auf unkomplizierte und effiziente Weise die Mittel zu verschaffen, welche für seine Lebensführung nötig sind. Die Anweisung soll den laufenden Unterhalt sichern. Mit den vom Ehemann an die Ehefrau geleisteten Zahlungen standen ihr zu jederzeit die für ihre Lebensführung notwendigen Mittel zur Verfügung. Ihre Ansprüche waren nie gefährdet. Es kann auch nicht davon gesprochen werden, es bestünden gewichtige Anzeichen dafür, dass der Ehemann seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommen werde, hat doch der Ehemann auch nach August 2025 regelmässige Zahlungen vorgenommen. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass der Ehemann bereits vor erster und nun auch vor zweiter Instanz darauf hinwies, dass sich alte Ausstände, sollten sie denn wirklich bestehen, im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung regulieren liessen. Sofern entsprechende Ansprüche der Ehefrau bestehen, sind solche ebenfalls nicht gefährdet.

5.2 Die Vorderrichterin hat damit zu Recht festgestellt, dass es der Ehefrau nicht gelinge, die Voraussetzungen der Schuldneranweisung glaubhaft zu machen. Ob aus der Vergangenheit noch Unterhaltsansprüche bestehen, welche noch nicht vollständig gedeckt sind, wird im Scheidungsverfahren abschliessend zu klären sein.

6. Aufgrund der Erwägungen erweist sich die Berufung als unbegründet, sie ist abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang hat die Berufungsklägerin die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 1'100.00 tragen. Diese werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Zudem hat die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu entrichten. Diese wird antragsgemäss auf CHF 2'421.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt.

Demnach wirderkannt:

1.Die Berufung wird abgewiesen.

2.A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'100.00 zu bezahlen, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

3.A.___ hat B.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'421.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel:Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Kofmel                                                                              Zimmermann