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ZKBER.2026.3

Abänderung Kindesunterhalt

Solothurn · 2026-08-10 · Deutsch SO
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Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.5.1 Schliesslich sieht der Berufungskläger sein Gehör durch den Umstand verletzt, dass ihm die Vorderrichterin die gegnerischen Kostennoten nicht habe zukommen lassen.

E. 1.5.2 Der Berufungskläger bringt vor, die Vorinstanz habe ihm die Kostennoten der Berufungsbeklagten, welche von deren Rechtsvertreterin anlässlich der Verhandlung vor Vorinstanz eingereicht worden seien, vor und auch nach Erlass des (Kosten)-entscheids nicht zur Kenntnis gebracht. Damit habe er sich zur Parteientschädigung nicht äussern können bzw. die zugesprochene Parteientschädigung sei für ihn nicht überprüfbar gewesen.

E. 1.5.3 Die Berufungsbeklagten entgegnen, der Berufungskläger habe anlässlich der Verhandlung vor der Vorderrichterin, wo die Honorarnoten zu den Akten gegeben worden seien, nicht ausgeführt, dass eine Einsichtnahme gewünscht werde. Der Berufungskläger habe deshalb darauf verzichtet, die gegnerischen Honorarnoten einzusehen und dazu Stellung zu nehmen.

E. 1.5.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst namentlich das Recht, von allen bei Gericht eingereichten Eingaben der Gegenpartei Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob diese neue und/oder wesentliche Vorbringen enthalten oder ob sie das Gericht tatsächlich zu beeinflussen vermögen. Die Parteien dürfen zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung nehmen (Art. 53 Abs. 3 ZPO). Der Anspruch, von allen bei Gericht eingereichten Eingaben der Gegenpartei Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können, gilt auch für die Kostennote der Gegenpartei (Urteile des Bundesgerichts 4A_29/2014 vom 7. Mai 2014 E. 3.1, nicht publ. aber zusammengefasst in: BGE 140 III 159 E. 3; 1C_231/2009 vom 7. Mai 2010 E. 7; 1C_147/2008 vom 11. November 2008 E. 3).

1.5.5.1 Gemäss dem Protokoll der Verhandlung vom 30. Oktober 2025 reichte die Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten «insgesamt 3 Honorarnoten» ein. Die Vorderrichterin hat im angefochtenen Entscheid ausdrücklich auf diese Kostennoten Bezug genommen, diese als angemessen erachtet, sie um die Dauer der Hauptverhandlung ergänzt und die Parteientschädigung von CHF 9'805.90 (inkl. Auslagen und MwSt. [inkl. Schlichtungsverfahren]) gestützt darauf zugesprochen.

1.5.5.2 Es ist unbestritten, dass die Vorderrichterin die von den Berufungsbeklagten anlässlich der Verhandlung eingereichten Kostennoten (vom 20. Dezember 2024 [Schlichtungsverfahren], vom

11. Juni 2025 und vom 29. Oktober 2025 [Hauptverfahren]) dem Berufungskläger nicht zur Kenntnis gebracht hat, bevor sie den angefochtenen Entscheid gefällt hat. Dadurch verletzte sie den Anspruch des Berufungsklägers auf rechtliches Gehör. Dass der Berufungskläger anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung darauf verzichtet habe, die gegnerischen Honorarnoten einzusehen oder dazu Stellung zu nehmen - wie von den Berufungsbeklagten vorgebracht -, ergibt sich aus den Akten nicht.

E. 1.5.6 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; 133 I 201 E. 2.2).

E. 1.5.7 Trotz voller Kognition des Berufungsgerichts und trotz der in Kinderbelangen geltenden Offizial- und Untersuchungsmaxime wiegt die Gehörsverletzungen der Vorderrichterin derart schwer, dass eine Heilung durch das Obergericht nicht in Betracht fällt. Die damalige Rechtsvertreterin des Berufungsklägers hat mit Eingabe vom 10. Oktober [recte: November] 2025 zusammen mit dem Antrag um Begründung des im Dispositiv eröffneten Urteils darum ersucht, ihr seien die gegnerischen Kostennoten zur Einsicht zuzustellen, da keine Kopie ausgehändigt worden sei. Mit Verfügung vom

12. November 2025 hat die Amtsgerichtsstatthalterin in Aussicht gestellt, die Kostennoten zusammen mit dem begründeten Urteil zu verschicken. Ob dies geschehen ist, lässt sich anhand der Akten nicht eruieren. Wären die Honorarnoten dem Berufungskläger (nachträglich) noch zugestellt worden, hätte die Gehörsverletzung allenfalls noch geheilt werden können. So wie die Sache liegt, ist aber davon auszugehen, dass dem Berufungskläger die Honorarnoten der Gegenanwältin nie zugestellt worden sind. Eine Heilung des Verfahrensmangels fällt daher ausser Betracht. Eine Rückweisung mit dem Zweck, dass sich der Berufungskläger zu den eingereichten Kostennoten äussern kann, erscheint nicht als blosser formalistischer Leerlauf. Die Vorinstanz hat die entsprechenden Honorarnoten dem Berufungskläger zuzustellen und ihm Frist zur Stellungnahme zu setzen. Danach hat sie über die Höhe der Parteientschädigung neu zu befinden.

E. 1.5.8 Die Berufung ist demnach wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gutzuheissen und das angefochtene Urteil in Dispositiv-Ziffer 2 (Parteientschädigung) aufzuheben. Die Sache wird zu neuer Instruktion und (allfällig) neuem Entscheid über die Höhe der Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

E. 1.5.9 Weil die Gehörsverletzung nur die Parteientschädigung betrifft sowie aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt es sich, dass sich die Berufungsinstanz auch materiell mit der Berufung auseinandersetzt.

E. 2.1.1 Die Vorderrichterin erwog, es liege ein caput controversum vor, welches einer Abänderung nicht zugänglich sei. Die Parteien hätten sich mit Vereinbarung vom 23. Oktober 2014 auf monatliche Unterhaltsbeiträge pro Kind von je CHF 950.00 (exklusive Zulagen) geeinigt. Beide Parteien seien im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung anwaltlich vertreten gewesen. Als Bemessungsgrundlage sei beim Kläger ein hypothetisches Einkommen in Höhe von CHF 5'500.00 netto monatlich und ein Vermögensertrag von CHF 1'500.00 monatlich vereinbart worden. Mit seiner Unterschrift habe der Kläger bestätigt, damit einverstanden zu sein. Neue Tatsachen, die ausserhalb des Spektrums der künftigen Entwicklungen liegen würden, seien in casu nicht gegeben.

E. 2.1.2 Die Vorderrichterin verneinte (eventualiter) auch das Vorliegen von Abänderungsgründen i.S.v. Art. 286 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210). Der Kläger habe gemäss eingereichten Unterlagen letztmals im Jahre 2013 ein steuerbares Einkommen erzielt. Zwischenzeitlich habe er weder aus unselbständiger noch aus selbständiger Tätigkeit ein Erwerbseinkommen erzielt. Eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit liege nicht vor. Das ärztliche Zeugnis von Dr. E.___ vom 26. Oktober 2015 belege, dass er einen Hörsturz und Hörschaden linksseitig erlitten habe. Eine Arbeitsunfähigkeit sei damit noch nicht nachgewiesen. Daran ändere auch das ärztliche Zeugnis von Dr. F.___ nichts, welches vom 28. November 2024 datiere. Dass der Kläger aktuell nicht in medizinischer Behandlung stehe, lasse vor dem Hintergrund der vorgebrachten mutmasslichen Belastungssituation, der damit einhergehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung und reduzierten Arbeitsfähigkeit, an den Ausführungen von Dr. F.___ erhebliche Zweifel aufkommen. Andere Hinweise auf eine reduzierte Arbeitsfähigkeit wie namentlich eine Anmeldung bei der IV lägen keine vor. Die Bemühungen des Klägers, ein Erwerbseinkommen zu erzielen bzw. eine Anstellung zu finden, beschränkten sich insbesondere auf den Zeitraum 2013 bis 2015 und 2017; dass er auch in den letzten Jahren entsprechende Anstrengungen unternommen habe, werde nicht belegt. Dem Kläger sei es zumutbar, seine vorhandene Arbeitskapazität in einem branchenfremden Metier auszuschöpfen.

E. 2.2 Der Berufungskläger moniert, Art. 286 ZGB erfordere eine Gesamtwürdigung der seit der ursprünglichen Unterhaltsregelung eingetretenen Veränderungen. Die Vorinstanz habe sich auf eine isolierte Betrachtung einzelner Aspekte beschränkt und entscheidwesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen. Damit fehle es an einer hinreichenden Grundlage für die Verneinung der Abänderungsvoraussetzungen. Die Vereinbarung 2014 sei ohne Existenzminimumberechnung abgeschlossen worden und stütze sich einzig auf eine Einkommensannahme, die bereits im Zeitpunkt des Abschlusses nicht tragfähig gewesen sei. Die Vorinstanz hätte prüfen müssen, ob ein Grundlagenirrtum vorgelegen habe bzw. ob sich die damalige Entscheidgrundlage als objektiv unzutreffend erwiesen habe.

E. 2.3 Die Abänderung von

Unterhaltsbeiträgen, wie es vorliegend in der Hauptsache verlangt wird, setzt

voraus, dass sich die Verhältnisse erheblich verändern (Art. 129 Abs. 1 ZGB;

Art. 286 Abs. 2 ZGB), d.h. wichtige und dauerhafte neue Tatsachen eintreten,

die eine andere Regelung gebieten. Das Abänderungsverfahren hat nicht zum Ziel,

das erste Urteil zu korrigieren. Es bezweckt nicht eine Revision des

ursprünglichen Entscheids, sondern eine Anpassung des rechtskräftigen Urteils

an die neuen Umstände. Eine Tatsache ist neu, wenn sie bei der Festlegung des

Unterhaltsbeitrags im rechtskräftigen Urteil nicht berücksichtigt wurde.

Entscheidend ist nicht die Vorhersehbarkeit der neuen Umstände, sondern

ausschliesslich die Tatsache, dass der Unterhaltsbeitrag ohne Berücksichtigung

dieser zukünftigen Umstände festgelegt wurde. Der entscheidende Zeitpunkt für

die Beurteilung, ob neue Umstände eingetreten sind, ist der Zeitpunkt der

Einreichung des Antrags auf Änderung des Urteils. Für die Bestimmung des

Einkommens und seiner voraussichtlichen Entwicklung ist somit auf diesen

Zeitpunkt abzustellen (zum Ganzen BGE 137 III 604 E. 3.3.1 u. 4.1.1; 138 III

289 E. 11.1.1; Urteile des Bundesgerichts 5A_230/2019 vom 31. Januar 2020

E. 6.1; 5A_98/2016 vom 25. Juni 2018 E. 2.3; 5A_35/2018 vom 31. Mai 2018 E.

3.1). Beruht eine Unterhaltsregelung in einem Urteil auf einer zwischen den

Parteien geschlossenen Vereinbarung, kann gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung eine «Anpassung nur verlangt werden, wenn erhebliche

tatsächliche Änderungen Teile des Sachverhalts betreffen, welche im Zeitpunkt

der Vereinbarung als feststehend angesehen wurden. Keine Anpassung an

wesentlich und dauernd veränderte Verhältnisse gibt es hingegen bezüglich

Tatsachen, welche vergleichsweise definiert worden sind, um eine ungewisse

Sachlage zu bewältigen (sog. caput controversum), zumal hier eine

Referenzgrösse fehlt, an welcher die Erheblichkeit einer allfälligen

Veränderung gemessen werden könnte. Vorbehalten bleiben neue Tatsachen, die

klarerweise ausserhalb des Spektrums der künftigen Entwicklungen liegen, welche

aus Sicht der Vergleichsparteien möglich (wenn auch ungewiss) erschienen» (BGE

142 III 518 E. 2.6.1). Im Bereich des caput controversum besteht kein Raum für

einen Irrtum; andernfalls würden gerade die Fragen wieder aufgerollt,

derentwegen die Beteiligten den Vergleich - mit dem Ziel einer endgültigen

Regelung - geschlossen haben (BGE 142 III 518 E. 2.6.2; BGE 130 III 49 E. 1.2).

E. 2.4 Anlässlich der

Schlichtungsverhandlung vom 23. Oktober 2014 wurde das hypothetische Einkommen

des Berufungsklägers vergleichsweise auf monatlich CHF 5'500.00 zuzüglich Vermögensertrag

von monatlich CHF 1'500.00 definiert. Die damalige Rechtsvertreterin des

Kindsvaters führte aus, dass ihr Mandant weder über Lohnausweise oder

Arbeitsverträge verfüge. Er sei ausschliesslich selbständig erwerbend. Es darf

ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Parteien mit der Festlegung

des Einkommens des Berufungsklägers in der Vereinbarung vom 23. Oktober 2014

die bestehende Unsicherheit der Einkommenshöhe des Berufungsklägers

vergleichsweise regeln wollten. Der Berufungskläger selbst führt in seiner

Berufung aus, die damalige Regelung habe auf den damaligen «Annahmen» zu

Einkommen und Lebenssituation beruht. Demnach handelt es sich in diesem Punkt

um ein caput controversum der zugrunde liegenden Vereinbarung. Dies hat bereits

die Vorderrichterin zu Recht festgestellt. Bei der vorliegenden Ausgangslage

ist eine Berufung auf ein verändertes Einkommen als Abänderungsgrund im

Grundsatz ausgeschlossen. Vorbehalten bleiben nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung lediglich neue Tatsachen, die klarerweise ausserhalb des

Spektrums der künftigen Entwicklungen liegen, die aus Sicht der

Vergleichsparteien möglich (wenn auch ungewiss) erschienen. Soweit der

Berufungskläger mit seinen Ausführungen neue, unvorhersehbare Tatsachen im

Sinne der zitierten Rechtsprechung geltend machen will - konkret eine

Arbeitsunfähigkeit -, hat er diese Tatsachen im vorinstanzlichen Abänderungsverfahren

nicht substantiiert behauptet bzw. belegt. Die Vorderrichterin hat

diesbezüglich richtigerweise festgehalten, dass mit den eingereichten Urkunden

keine Erwerbsunfähigkeit belegt sei. Diese Würdigung rügt der Berufungskläger

in seiner Berufung denn auch gar nicht. Er ruft einzig (noch) geänderte

Wohnkosten an. Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass er im Zeitpunkt

des Abänderungsverfahrens eine Wohnung in [...] gemietet habe. Inwiefern dieser

Umstand zu einer Abänderung führen sollte, wird nicht ausgeführt. Ebensowenig,

warum der Vermögensertrag nicht (mehr) anfallen sollte. Darauf ist folglich nicht

weiter einzugehen. Der Berufungskläger verkennt in seiner gesamten Kritik,

welche sich grossmehrheitlich gegen das Zustandekommen der ursprünglichen

Vereinbarung richtet, dass es materiell ausschliesslich um die Beurteilung geht,

ob neue Tatsachen vorliegen, welche eine Abänderung der vergleichsweise

festgelegten Unterhaltsbeiträge zulassen. Dies hat bereits die Vorderrichterin

völlig zu Recht verneint und in der Folge die vom Kindsvater erhobene Klage

abgewiesen und ihm folgerichtig die Prozesskosten zur Bezahlung auferlegt.

E. 2.5 Der Vollständigkeit halber bleibt zu erwähnen, dass die Vorderrichterin - für den Fall des Nichtvorliegens eines caput controversums - auch Abänderungsgründe zu Recht verneinte. Der Berufungskläger ist gemäss eigenen Angaben noch immer selbständig erwerbend. Dies seit 2005. Eine (dauernde) Arbeitsunfähigkeit ist nicht belegt. Ebensowenig, dass kein Vermögensertrag mehr anfällt. An seiner Erwerbssituation hat sich demnach nichts (erheblich und dauerhaft) geändert.

E. 3 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 2'500.00 festgelegt. Sie werden dem Berufungskläger zu drei Viertel (CHF 1'875.00) auferlegt. Ein Viertel (CHF 625.00) wird in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO dem Staat auferlegt. Der Anteil des Berufungsklägers wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 2'500.00 verrechnet. Die Zentrale Gerichtskasse bezahlt dem Berufungskläger CHF 625.00 zurück.

E. 4 Der Berufungskläger hat den Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine um einen Viertel reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Die Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten macht für das vorliegende Verfahren einen Aufwand von 7.86 Stunden geltend, was gerade noch angemessen ist. Mangels Honorarvereinbarung ist der zu entschädigende Stundenansatz praxisgemäss auf CHF 280.00 pro Stunde festzusetzen. Zuzüglich Auslagen von CHF 33.60 und der MwSt. resultiert ein Honorar von CHF 2'415.40. Der Berufungskläger hat daran CHF 1'811.55 zu bezahlen.

Demnach wirderkannt:

1.In teilweiser Gutheissung der Berufung wird die Ziffer 2 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Dorneck-Thierstein vom 30. Oktober 2025 aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

Rechtsmittel:Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Kofmel                                                                              Zimmermann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht

Zivilkammer

Urteilvom10. August 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Schibli

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___,

Berufungskläger

gegen

1.B.___,

2.C.___, gesetzlich vertreten durchD.___,

beide vertreten durch Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann,

Berufungsbeklagte

betreffendAbänderung Kindesunterhalt

zieht die Zivilkammer des Obergerichts inErwägung:

I.

1. A.___ (nachfolgend Kindsvater) und D.___ (zusammen nachfolgend Kindseltern) sind die unverheirateten Eltern von B.___ geb. [...] 2008, und C.___, geb. [...] 2012 (zusammen nachfolgend Kinder).

2. Mit Eingabe vom 24. Juli 2014 machten die Kinder gegen ihren Vater ein Verfahren betreffend Unterhalt anhängig. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 23. Oktober 2014 vor der Amtsgerichtsstatthalterin von Dorneck-Thierstein trafen die Kindseltern eine Vereinbarung über die vom Kindsvater an die Kinder zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge. Die Vereinbarung wurde gleichentags gerichtlich genehmigt.

3. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2024 machte der Kindsvater (nachfolgend Kläger) vor Richteramt Dorneck-Thierstein gegen seine Kinder (nachfolgend Beklagte) ein Verfahren betreffend Abänderung Kindesunterhalt anhängig. Er beantragte, die Unterhaltsbeiträge seien rückwirkend ab 1. Januar 2023 aufzuheben, u.K.u.E.F.

4. Am 30. Oktober 2025 fand eine Verhandlung vor der Amtsgerichtsstatthalterin von Dorneck-Thierstein statt. Gleichentags wurde folgendes Urteil gefällt:

5. Gegen den begründeten Entscheid erhob der Kindsvater (nachfolgend auch Berufungskläger) am 8. Januar 2026 fristgerecht Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren:

6. Mit Berufungsantwort vom 23. Februar 2026 stellten die Kinder (nachfolgend auch Berufungsbeklagte) folgende Rechtsbegehren:

7. Am 10. März 2026, am 13. März 2026 und am 26. März 2026 erfolgten weitere Eingaben der Parteien.

8. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1. Der Berufungskläger rügt in mehrfacher Hinsicht die Verletzung seines rechtlichen Gehörs.

1.1Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung des Rechtsmittels und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1). Die Rüge der Gehörsverletzung ist deshalb vorweg zu behandeln.

1.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 Schweizerische Bundesverfassung (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (BGE 144 I 11 E. 5.3; 140 I 99 E. 3.4).

1.3.1 Der Berufungskläger rügt, die Vorderrichterin habe sich nicht mit seinen entscheidwesentlichen Einwendungen (insbesondere auch in seiner Replik) und den Akten (insb. den KESB-Akten) auseinandergesetzt und in zentralen Punkten pauschal auf die Akten verwiesen. Damit habe sie die Begründungspflicht und sein rechtliches Gehör verletzt.

1.3.2 Das rechtliche Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (zum Ganzen BGE 141 IV 249 mit Hinweisen).

1.3.3 Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über dessen Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 145 III 324 E. 6.1).

1.3.4 Die Vorderrichterin begründete, wieso vorliegend keine Abänderung in Betracht komme, nämlich, weil ein caput controversum vorliege und keine neuen Tatsachen, die ausserhalb des Spektrums der künftigen Entwicklungen liegen würden, gegeben seien.Wie es sich damit verhält, ist keine Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern eine solche der Anwendung des materiellen Rechts.Dass sich die Vorderrichterin nicht mit jedem einzelnen Vorbringen des Berufungsklägers befasste, ist nach dem hiervor Gesagten nicht zu beanstanden. Ebensowenig der (ausschliesslich in der) Prozessgeschichte vorgenommene Verweis auf die Akten. Inwiefern in den KESB-Akten ein Abänderungsgrund zu erblicken sei, bringt der Berufungskläger nicht vor. Dem Berufungskläger war es möglich, den Entscheid (in der Hauptsache) sachgerecht anzufechten. Eine Gehörsverletzung ist diesbezüglich nicht gegeben.

1.4.1 Der Berufungskläger sieht eine Gehörsverletzung im Umstand, dass die Vorderrichterin seine Eingabe vom 23. Oktober 2025 der Gegenpartei nicht mit Verfügung zugestellt habe. Es sei ihm nicht bekannt gewesen, wie diese Eingabe der Gegenpartei zugestellt worden sei.

1.4.2 Inwiefern das rechtliche Gehör des Berufungsklägers dadurch verletzt sein soll, dass er keine Kenntnis über die Zustellung seiner Eingabe an die Gegenpartei erhielt, erhellt nicht. Eine Benachteiligung des Berufungsklägers – oder wie vom Berufungskläger genannt «eine Verletzung der Waffengleichheit» – ist daraus nicht ersichtlich. Es fehlt dem Berufungskläger an einer Beschwer, weshalb auf die entsprechende Rüge nicht weiter einzugehen ist. Eine Gehörsverletzung liegt diesbezüglich offensichtlich nicht vor.

1.5.1 Schliesslich sieht der Berufungskläger sein Gehör durch den Umstand verletzt, dass ihm die Vorderrichterin die gegnerischen Kostennoten nicht habe zukommen lassen.

1.5.2 Der Berufungskläger bringt vor, die Vorinstanz habe ihm die Kostennoten der Berufungsbeklagten, welche von deren Rechtsvertreterin anlässlich der Verhandlung vor Vorinstanz eingereicht worden seien, vor und auch nach Erlass des (Kosten)-entscheids nicht zur Kenntnis gebracht. Damit habe er sich zur Parteientschädigung nicht äussern können bzw. die zugesprochene Parteientschädigung sei für ihn nicht überprüfbar gewesen.

1.5.3 Die Berufungsbeklagten entgegnen, der Berufungskläger habe anlässlich der Verhandlung vor der Vorderrichterin, wo die Honorarnoten zu den Akten gegeben worden seien, nicht ausgeführt, dass eine Einsichtnahme gewünscht werde. Der Berufungskläger habe deshalb darauf verzichtet, die gegnerischen Honorarnoten einzusehen und dazu Stellung zu nehmen.

1.5.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst namentlich das Recht, von allen bei Gericht eingereichten Eingaben der Gegenpartei Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob diese neue und/oder wesentliche Vorbringen enthalten oder ob sie das Gericht tatsächlich zu beeinflussen vermögen. Die Parteien dürfen zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung nehmen (Art. 53 Abs. 3 ZPO). Der Anspruch, von allen bei Gericht eingereichten Eingaben der Gegenpartei Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können, gilt auch für die Kostennote der Gegenpartei (Urteile des Bundesgerichts 4A_29/2014 vom 7. Mai 2014 E. 3.1, nicht publ. aber zusammengefasst in: BGE 140 III 159 E. 3; 1C_231/2009 vom 7. Mai 2010 E. 7; 1C_147/2008 vom 11. November 2008 E. 3).

1.5.5.1 Gemäss dem Protokoll der Verhandlung vom 30. Oktober 2025 reichte die Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten «insgesamt 3 Honorarnoten» ein. Die Vorderrichterin hat im angefochtenen Entscheid ausdrücklich auf diese Kostennoten Bezug genommen, diese als angemessen erachtet, sie um die Dauer der Hauptverhandlung ergänzt und die Parteientschädigung von CHF 9'805.90 (inkl. Auslagen und MwSt. [inkl. Schlichtungsverfahren]) gestützt darauf zugesprochen.

1.5.5.2 Es ist unbestritten, dass die Vorderrichterin die von den Berufungsbeklagten anlässlich der Verhandlung eingereichten Kostennoten (vom 20. Dezember 2024 [Schlichtungsverfahren], vom

11. Juni 2025 und vom 29. Oktober 2025 [Hauptverfahren]) dem Berufungskläger nicht zur Kenntnis gebracht hat, bevor sie den angefochtenen Entscheid gefällt hat. Dadurch verletzte sie den Anspruch des Berufungsklägers auf rechtliches Gehör. Dass der Berufungskläger anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung darauf verzichtet habe, die gegnerischen Honorarnoten einzusehen oder dazu Stellung zu nehmen - wie von den Berufungsbeklagten vorgebracht -, ergibt sich aus den Akten nicht.

1.5.6 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; 133 I 201 E. 2.2).

1.5.7 Trotz voller Kognition des Berufungsgerichts und trotz der in Kinderbelangen geltenden Offizial- und Untersuchungsmaxime wiegt die Gehörsverletzungen der Vorderrichterin derart schwer, dass eine Heilung durch das Obergericht nicht in Betracht fällt. Die damalige Rechtsvertreterin des Berufungsklägers hat mit Eingabe vom 10. Oktober [recte: November] 2025 zusammen mit dem Antrag um Begründung des im Dispositiv eröffneten Urteils darum ersucht, ihr seien die gegnerischen Kostennoten zur Einsicht zuzustellen, da keine Kopie ausgehändigt worden sei. Mit Verfügung vom

12. November 2025 hat die Amtsgerichtsstatthalterin in Aussicht gestellt, die Kostennoten zusammen mit dem begründeten Urteil zu verschicken. Ob dies geschehen ist, lässt sich anhand der Akten nicht eruieren. Wären die Honorarnoten dem Berufungskläger (nachträglich) noch zugestellt worden, hätte die Gehörsverletzung allenfalls noch geheilt werden können. So wie die Sache liegt, ist aber davon auszugehen, dass dem Berufungskläger die Honorarnoten der Gegenanwältin nie zugestellt worden sind. Eine Heilung des Verfahrensmangels fällt daher ausser Betracht. Eine Rückweisung mit dem Zweck, dass sich der Berufungskläger zu den eingereichten Kostennoten äussern kann, erscheint nicht als blosser formalistischer Leerlauf. Die Vorinstanz hat die entsprechenden Honorarnoten dem Berufungskläger zuzustellen und ihm Frist zur Stellungnahme zu setzen. Danach hat sie über die Höhe der Parteientschädigung neu zu befinden.

1.5.8 Die Berufung ist demnach wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gutzuheissen und das angefochtene Urteil in Dispositiv-Ziffer 2 (Parteientschädigung) aufzuheben. Die Sache wird zu neuer Instruktion und (allfällig) neuem Entscheid über die Höhe der Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

1.5.9 Weil die Gehörsverletzung nur die Parteientschädigung betrifft sowie aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt es sich, dass sich die Berufungsinstanz auch materiell mit der Berufung auseinandersetzt.

2.1.1 Die Vorderrichterin erwog, es liege ein caput controversum vor, welches einer Abänderung nicht zugänglich sei. Die Parteien hätten sich mit Vereinbarung vom 23. Oktober 2014 auf monatliche Unterhaltsbeiträge pro Kind von je CHF 950.00 (exklusive Zulagen) geeinigt. Beide Parteien seien im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung anwaltlich vertreten gewesen. Als Bemessungsgrundlage sei beim Kläger ein hypothetisches Einkommen in Höhe von CHF 5'500.00 netto monatlich und ein Vermögensertrag von CHF 1'500.00 monatlich vereinbart worden. Mit seiner Unterschrift habe der Kläger bestätigt, damit einverstanden zu sein. Neue Tatsachen, die ausserhalb des Spektrums der künftigen Entwicklungen liegen würden, seien in casu nicht gegeben.

2.1.2 Die Vorderrichterin verneinte (eventualiter) auch das Vorliegen von Abänderungsgründen i.S.v. Art. 286 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210). Der Kläger habe gemäss eingereichten Unterlagen letztmals im Jahre 2013 ein steuerbares Einkommen erzielt. Zwischenzeitlich habe er weder aus unselbständiger noch aus selbständiger Tätigkeit ein Erwerbseinkommen erzielt. Eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit liege nicht vor. Das ärztliche Zeugnis von Dr. E.___ vom 26. Oktober 2015 belege, dass er einen Hörsturz und Hörschaden linksseitig erlitten habe. Eine Arbeitsunfähigkeit sei damit noch nicht nachgewiesen. Daran ändere auch das ärztliche Zeugnis von Dr. F.___ nichts, welches vom 28. November 2024 datiere. Dass der Kläger aktuell nicht in medizinischer Behandlung stehe, lasse vor dem Hintergrund der vorgebrachten mutmasslichen Belastungssituation, der damit einhergehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung und reduzierten Arbeitsfähigkeit, an den Ausführungen von Dr. F.___ erhebliche Zweifel aufkommen. Andere Hinweise auf eine reduzierte Arbeitsfähigkeit wie namentlich eine Anmeldung bei der IV lägen keine vor. Die Bemühungen des Klägers, ein Erwerbseinkommen zu erzielen bzw. eine Anstellung zu finden, beschränkten sich insbesondere auf den Zeitraum 2013 bis 2015 und 2017; dass er auch in den letzten Jahren entsprechende Anstrengungen unternommen habe, werde nicht belegt. Dem Kläger sei es zumutbar, seine vorhandene Arbeitskapazität in einem branchenfremden Metier auszuschöpfen.

2.2 Der Berufungskläger moniert, Art. 286 ZGB erfordere eine Gesamtwürdigung der seit der ursprünglichen Unterhaltsregelung eingetretenen Veränderungen. Die Vorinstanz habe sich auf eine isolierte Betrachtung einzelner Aspekte beschränkt und entscheidwesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen. Damit fehle es an einer hinreichenden Grundlage für die Verneinung der Abänderungsvoraussetzungen. Die Vereinbarung 2014 sei ohne Existenzminimumberechnung abgeschlossen worden und stütze sich einzig auf eine Einkommensannahme, die bereits im Zeitpunkt des Abschlusses nicht tragfähig gewesen sei. Die Vorinstanz hätte prüfen müssen, ob ein Grundlagenirrtum vorgelegen habe bzw. ob sich die damalige Entscheidgrundlage als objektiv unzutreffend erwiesen habe.

2.3 Die Abänderung von Unterhaltsbeiträgen, wie es vorliegend in der Hauptsache verlangt wird, setzt voraus, dass sich die Verhältnisse erheblich verändern (Art. 129 Abs. 1 ZGB; Art. 286 Abs. 2 ZGB), d.h. wichtige und dauerhafte neue Tatsachen eintreten, die eine andere Regelung gebieten. Das Abänderungsverfahren hat nicht zum Ziel, das erste Urteil zu korrigieren. Es bezweckt nicht eine Revision des ursprünglichen Entscheids, sondern eine Anpassung des rechtskräftigen Urteils an die neuen Umstände. Eine Tatsache ist neu, wenn sie bei der Festlegung des Unterhaltsbeitrags im rechtskräftigen Urteil nicht berücksichtigt wurde. Entscheidend ist nicht die Vorhersehbarkeit der neuen Umstände, sondern ausschliesslich die Tatsache, dass der Unterhaltsbeitrag ohne Berücksichtigung dieser zukünftigen Umstände festgelegt wurde. Der entscheidende Zeitpunkt für die Beurteilung, ob neue Umstände eingetreten sind, ist der Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Änderung des Urteils. Für die Bestimmung des Einkommens und seiner voraussichtlichen Entwicklung ist somit auf diesen Zeitpunkt abzustellen (zum Ganzen BGE 137 III 604 E. 3.3.1 u. 4.1.1; 138 III 289 E. 11.1.1; Urteile des Bundesgerichts 5A_230/2019 vom 31. Januar 2020 E. 6.1; 5A_98/2016 vom 25. Juni 2018 E. 2.3; 5A_35/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1). Beruht eine Unterhaltsregelung in einem Urteil auf einer zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung, kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine «Anpassung nur verlangt werden, wenn erhebliche tatsächliche Änderungen Teile des Sachverhalts betreffen, welche im Zeitpunkt der Vereinbarung als feststehend angesehen wurden. Keine Anpassung an wesentlich und dauernd veränderte Verhältnisse gibt es hingegen bezüglich Tatsachen, welche vergleichsweise definiert worden sind, um eine ungewisse Sachlage zu bewältigen (sog. caput controversum), zumal hier eine Referenzgrösse fehlt, an welcher die Erheblichkeit einer allfälligen Veränderung gemessen werden könnte. Vorbehalten bleiben neue Tatsachen, die klarerweise ausserhalb des Spektrums der künftigen Entwicklungen liegen, welche aus Sicht der Vergleichsparteien möglich (wenn auch ungewiss) erschienen» (BGE 142 III 518 E. 2.6.1). Im Bereich des caput controversum besteht kein Raum für einen Irrtum; andernfalls würden gerade die Fragen wieder aufgerollt, derentwegen die Beteiligten den Vergleich - mit dem Ziel einer endgültigen Regelung - geschlossen haben (BGE 142 III 518 E. 2.6.2; BGE 130 III 49 E. 1.2).

2.4 Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 23. Oktober 2014 wurde das hypothetische Einkommen des Berufungsklägers vergleichsweise auf monatlich CHF 5'500.00 zuzüglich Vermögensertrag von monatlich CHF 1'500.00 definiert. Die damalige Rechtsvertreterin des Kindsvaters führte aus, dass ihr Mandant weder über Lohnausweise oder Arbeitsverträge verfüge. Er sei ausschliesslich selbständig erwerbend. Es darf ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Parteien mit der Festlegung des Einkommens des Berufungsklägers in der Vereinbarung vom 23. Oktober 2014 die bestehende Unsicherheit der Einkommenshöhe des Berufungsklägers vergleichsweise regeln wollten. Der Berufungskläger selbst führt in seiner Berufung aus, die damalige Regelung habe auf den damaligen «Annahmen» zu Einkommen und Lebenssituation beruht. Demnach handelt es sich in diesem Punkt um ein caput controversum der zugrunde liegenden Vereinbarung. Dies hat bereits die Vorderrichterin zu Recht festgestellt. Bei der vorliegenden Ausgangslage ist eine Berufung auf ein verändertes Einkommen als Abänderungsgrund im Grundsatz ausgeschlossen. Vorbehalten bleiben nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lediglich neue Tatsachen, die klarerweise ausserhalb des Spektrums der künftigen Entwicklungen liegen, die aus Sicht der Vergleichsparteien möglich (wenn auch ungewiss) erschienen. Soweit der Berufungskläger mit seinen Ausführungen neue, unvorhersehbare Tatsachen im Sinne der zitierten Rechtsprechung geltend machen will - konkret eine Arbeitsunfähigkeit -, hat er diese Tatsachen im vorinstanzlichen Abänderungsverfahren nicht substantiiert behauptet bzw. belegt. Die Vorderrichterin hat diesbezüglich richtigerweise festgehalten, dass mit den eingereichten Urkunden keine Erwerbsunfähigkeit belegt sei. Diese Würdigung rügt der Berufungskläger in seiner Berufung denn auch gar nicht. Er ruft einzig (noch) geänderte Wohnkosten an. Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass er im Zeitpunkt des Abänderungsverfahrens eine Wohnung in [...] gemietet habe. Inwiefern dieser Umstand zu einer Abänderung führen sollte, wird nicht ausgeführt. Ebensowenig, warum der Vermögensertrag nicht (mehr) anfallen sollte. Darauf ist folglich nicht weiter einzugehen. Der Berufungskläger verkennt in seiner gesamten Kritik, welche sich grossmehrheitlich gegen das Zustandekommen der ursprünglichen Vereinbarung richtet, dass es materiell ausschliesslich um die Beurteilung geht, ob neue Tatsachen vorliegen, welche eine Abänderung der vergleichsweise festgelegten Unterhaltsbeiträge zulassen. Dies hat bereits die Vorderrichterin völlig zu Recht verneint und in der Folge die vom Kindsvater erhobene Klage abgewiesen und ihm folgerichtig die Prozesskosten zur Bezahlung auferlegt.

2.5 Der Vollständigkeit halber bleibt zu erwähnen, dass die Vorderrichterin - für den Fall des Nichtvorliegens eines caput controversums - auch Abänderungsgründe zu Recht verneinte. Der Berufungskläger ist gemäss eigenen Angaben noch immer selbständig erwerbend. Dies seit 2005. Eine (dauernde) Arbeitsunfähigkeit ist nicht belegt. Ebensowenig, dass kein Vermögensertrag mehr anfällt. An seiner Erwerbssituation hat sich demnach nichts (erheblich und dauerhaft) geändert.

3. Aufgrund der Erwägungen erweist sich die Berufung in materieller Hinsicht als unbegründet. Die Dispositiv-Ziffern 1 und 3 bleiben somit bestehen. Bei diesem Verfahrensausgang kann unbeantwortet gelassen werden, ob die Rechtsbegehren des Berufungsklägers überhaut genügend konkret formuliert gewesen sind.

III.

1. Gemäss Art. 106 ZPO sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO).

2. Der Berufungskläger dringt formell in einem Punkt durch, materiell unterliegt er vollständig. Es rechtfertigt sich daher, ihm drei Viertel der obergerichtlichen Prozesskosten zu auferlegen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 2'500.00 festgelegt. Sie werden dem Berufungskläger zu drei Viertel (CHF 1'875.00) auferlegt. Ein Viertel (CHF 625.00) wird in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO dem Staat auferlegt. Der Anteil des Berufungsklägers wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 2'500.00 verrechnet. Die Zentrale Gerichtskasse bezahlt dem Berufungskläger CHF 625.00 zurück.

4. Der Berufungskläger hat den Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine um einen Viertel reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Die Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten macht für das vorliegende Verfahren einen Aufwand von 7.86 Stunden geltend, was gerade noch angemessen ist. Mangels Honorarvereinbarung ist der zu entschädigende Stundenansatz praxisgemäss auf CHF 280.00 pro Stunde festzusetzen. Zuzüglich Auslagen von CHF 33.60 und der MwSt. resultiert ein Honorar von CHF 2'415.40. Der Berufungskläger hat daran CHF 1'811.55 zu bezahlen.

Demnach wirderkannt:

1.In teilweiser Gutheissung der Berufung wird die Ziffer 2 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Dorneck-Thierstein vom 30. Oktober 2025 aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

Rechtsmittel:Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Kofmel                                                                              Zimmermann