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ZKBER.2026.23

vorsorglicher Persönlichkeitsschutz

Solothurn · 2026-06-03 · Deutsch SO
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Es sei festzustellen, dass die von der Beklagten auf TikTok und anderen sozialen Netzwerken veröffentlichten Beiträge, Videos, Stories, Kommentare und sonstigen Inhalte, die die Klägerin namentlich oder identifizierbar betreffen - insbesondere Behauptungen über angeblichen Spendenbetrug, Unterstützung einer Terrororganisation, Steuerdelikte sowie die Veröffentlichung ihrer Privatadresse, Telefonnummer und Bilder - widerrechtliche Persönlichkeitsverletzungen der Klägerin darstellen (Art. 28 ZGB).

E. 1.2 Zudem stellte die Klägerin ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Den Antrag gemäss Ziffer 4 zog sie zu einem späteren Zeitpunkt zurück.

2. Der Amtsgerichtspräsident fällte am 30. April 2026 das folgende Urteil:

1.  Die Gesuche um vorsorgliche Massnahmen vor Rechtshängigkeit vom 23. Oktober 2025 und vom 19. Dezember 2025 werden abgewiesen.

2.  Das Gesuch der Gesuchstellerin um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.  Die Gesuchstellerin hat der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.

4.  Die Gerichtskosten von insgesamt CHF 1'000.00 werden der Gesuchstellerin zur Bezahlung auferlegt.

3. Gegen dieses Urteil erhob die Gesuchstellerin am 11. Mai 2026 fristgerecht eine Einsprache beim Richteramt Olten-Gösgen. Diese wurde an das Obergericht weitergeleitet. Zudem gelangte sie mit einem weiteren Schreiben vom 18. Mai 2026 (Postaufgabe) an das Obergericht. Sie beanstandet die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege, die Auferlegung der Gerichtskosten von CHF 1’000.00 und die Verpflichtung, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen. Sinngemäss ersucht sie um Gutheissung ihrer bei der Vorinstanz gestellten Anträge. In einem weiteren, handschriftlichen, undatierten und nicht adressierten Schreiben verweist sie auf einen Datenstick, der Beweismaterial mit sensiblen Dokumenten enthalten soll. Die eingereichten Einsprachen und Eingaben können als Berufung in der Sache und als Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege entgegengenommen und behandelt werden.

4. Der Amtsgerichtspräsident begründete die Abweisung des Gesuchs um Persönlichkeitsschutz damit, dass es die Gesuchstellerin unterlassen habe, mit ihren Eingaben ihre Behauptungen glaubhaft zu machen bzw. objektive Beweismittel einzureichen, welche als Anhaltspunkte für eine Verletzung eines ihr zustehenden Anspruchs sprechen könnten. Sie reiche – soweit aufgrund des Aktenschlusses überhaupt zu beachten – einzig eine «Übersicht über Fundstellen in den Videos» - ohne entsprechende Videos –, einen exemplarischen Screenshot einer Nachricht bzw. einen Screenshot eines TikTok-Videos ein. Einzig aufgrund dieser Unterlagen seien ihre kurz gehaltenen und von der Gesuchsgegnerin substantiiert bestrittenen Behauptungen nicht glaubhaft gemacht. Die Voraussetzungen für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen seien daher nicht erfüllt und die Gesuche seien abzuweisen.

5.1 In ihrer an das Richteramt adressierten Einsprache beklagt sie sich zunächst über ihren Anwalt, der weder ihre Unterlagen noch ein Beweisvideo eingereicht habe. Weiter erklärt sie, nicht eine so schlechte Person zu sein, wie sie von der Gesuchsgegnerin dargestellt werde. Sie habe nun noch etwa acht Videos gefunden, die sie auf einen Stick geladen habe. Sodann erhebt sie neue Vorwürfe gegenüber der Gesuchsgegnerin. Diese habe die KESB auf ihre Kinder gehetzt, ihren Arbeitgeber kontaktiert und Videos erstellt, in denen man die Lehrlinge des Betriebes sehe. Sie müsse nicht mehr sagen dazu. Das Gericht habe nun Einsicht über ihr Einkommen und ein paar relevante Videos. Ein TikTok Profil sei in zwei Minuten erstellt. So könnten alle 60 Videos eingesehen werden.

5.2 In einem weiteren Schreiben, in dem sie auf den eingereichten Datenstick verweist, bringt sie vor, der Richter habe um Beweise gebeten, hier seien sie. Sie hoffe, dass sich jemand die Zeit nehme und all diese Videos anhöre. Das Gericht werde sehr schnell bemerken, dass das heftige Hass- und Mobbingvideos seien. Das Gericht solle sich alles in Ruhe durchschauen. Jetzt habe es alles, was es brauche. Ihre Familie wolle nicht länger in Angst leben müssen und Morddrohungen bekommen. Jedes Gericht in der Schweiz würde ihr Recht geben, wenn es das Ausmass dieser ganzen Sache erkennen würde.

5.3 In ihrer Einsprache ans Obergericht trägt die Gesuchstellerin erneut vor, die Gesuchsgegnerin poste gefühlt jeden Sonntag etwa sechs neue Videos über sie. Die Gesuchsgegnerin habe sogar in einem Video die Gerichtsentscheidung des Amtsgerichtspräsidenten besprochen. Sie (die Gesuchsgegnerin) verdrehe und manipuliere alles so, dass man denke, dass sie (die Gesuchstellerin) das Problem wäre. Es seien etwa 20 Hassvideos über sie erschienen. Die Gesuchsgegnerin entwende Fotos ihrer Kinder (der Gesuchstellerin) und poste diese in ihren Videos. Sie führe das Gericht an der Nase umher und führe ihre Follower in die Irre. Sie hetze die Leute buchstäblich gegen sie auf und es gehe nur darum, ihre Existenz zu zerstören. Sie munkle in ihren neuen Videos (der Gesuchsgegnerin) über ihren Urlaub in [...] (der Gesuchstellerin) und über die Krankenkasse ihrer Familie (der Gesuchstellerin). Das seien höchste Verletzungen der Privatsphäre. Sie wollen nur, dass sie und ihre Familie in Ruhe lassen werde und dass diese Hassvideos aus dem Netz verschwänden.

E. 2 Es sei die Beklagte zu verpflichten, sämtliche vorgenannten Inhalte unverzüglich, spätestens innert 24 Stunden ab Zustellung des Entscheids, zu löschen bzw. löschen zu lassen und dafür zu sorgen, dass diese Inhalte nicht erneut veröffentlicht oder sonst wie verbreitet werden (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB).

E. 3 Es sei der Beklagten zu verbieten, künftig irgendwelche Tatsachenbehauptungen oder Darstellungen über die Klägerin zu veröffentlichen oder zu verbreiten, die deren Ehre, wirtschaftliches Fortkommen, Gesundheit oder Privat- und Familiensphäre beeinträchtigen; namentlich in Bezug auf Spenden, gemeinnützige Aktivitäten, strafrechtliche Unterstellungen, berufliche Integrität, Wohn- und Kontaktdaten sowie Bild-/Videoaufnahmen der Klägerin und ihres Kindes (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 2 ZGB).

E. 4 Es sei TikTok/ByteDance anzuweisen, die in Ziffer 2 genannten Inhalte auf sämtlichen vom Account „[...]“ aus publizierten Kanälen umgehend zu sperren und dauerhaft zu löschen, einschliesslich etwaiger Re-Uploads, Duette, Stitches, Reposts und Kopien, und die zugehörigen technischen Daten (Upload-Zeitpunkte, IP-Adressen, Account-Verknüpfungen, Lösch-Logs) zu sichern und der Klägerin bzw. dem Gericht herauszugeben (Art. 28a ZGB i. V.m. Art. 160 ff. ZPO).

5.  Es sei für den Fall der Nichtbefolgung die Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB anzudrohen.

E. 6 Eventualiter sei die Beklagte zur Veröffentlichung eines Widerrufs bzw. einer Richtigstellung in derselben Form und Reichweite wie die Verletzung zu verpflichten; subeventualiter sei die Klägerin zum Urteilsabdruck in geeigneter Form zu ermächtigen (Art. 28a Abs. 2 ZGB).

E. 6.1 Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Berufung eine Begründung enthalten. Begründen im Sinne der genannten Bestimmung bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass die Berufungsklägerin im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht (Urteil 4A_520/2024 vom 13. Januar 2025 mit weiteren Hinweisen). Die Berufungsklägerin kann sich nicht darauf beschränken, ihre in erster Instanz vorgebrachten Tatsachenbehauptungen oder rechtlichen Argumente zu wiederholen, sondern muss anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzeigen, inwiefern sich die Überlegungen des erstinstanzlichen Richters nicht aufrechterhalten lassen. Gemäss Art. 310 ZPO können mit der Berufung die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Die Berufungsinstanz verfügt mithin über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache und kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin überprüfen. Dies bedeutet aber nicht, dass die Berufungsinstanz gehalten ist, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Sie hat sich - abgesehen von offensichtlichen Mängeln - grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 142 III 413 E. 2.2.2, mit weiteren Hinweisen).

E. 6.2 Weiter werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber für das Berufungsverfahren ein Novenrecht statuiert, das nur unter restriktiven Voraussetzungen ausnahmsweise Noven zulässt. Denn der ZPO liegt die Idee zugrunde, dass alle Tatsachen und Beweismittel in erster Instanz vorzubringen sind und der Prozess vor dem erstinstanzlichen Richter grundsätzlich abschliessend zu führen ist. Das Berufungsverfahren dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4, mit weiteren Hinweisen). Im Falle unechter Noven hat die Berufungsklägerin namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb sie die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (Urteil des Bundesgerichts 5A_819/2015 vom 24. November 2016, E. 4.1).

E. 7 Diesen Anforderungen genügt die Berufungsklägerin nicht, wenn sie den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert und in ihrer Rechtsmitteleingabe wie in einer erstinstanzlichen Klage Behauptungen aufstellt und die Angelegenheit erneut aus ihrer Sicht schildert. So nimmt sie kaum Bezug auf den angefochtenen Entscheid. Insbesondere versäumt sie es aufzuzeigen, welche Vorbringen den Amtsgerichtspräsidenten dazu hätten bringen sollen, ihre Behauptungen als glaubhaft zu erachten. Der Amtsgerichtspräsident hatte erwogen, aufgrund der bei ihm eingereichten Unterlagen seien ihre von der Gesuchsgegnerin substantiiert bestrittenen Behauptungen nicht glaubhaft gemacht. Mit der nachträglichen Einreichung eines Datensticks und der Aufforderung, diesen anzuschauen, bestätigt sie diese Überlegung des Vorderrichters, wonach sie ihre Vorbringen nicht mit ausreichend Beweismitteln unterlegt habe. Weiter äussert sie sich nicht dazu, wieso der Datenstick nun im Berufungsverfahren neu zugelassen werden sollte. Ohnehin genügt es nicht, in einer Klage oder in einem Rechtsmittel Behauptungen aufzustellen und pauschal auf die Klagebeilagen zu verweisen. Es ist nicht Sache des Gerichts, die Beweismittel danach zu durchforsten, ob sich etwas zugunsten der Parteien daraus ableiten lässt (4A_19/2021 vom 6. April 2021 E. 5.1). Die Berufungsklägerin kann somit nicht aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt oder das Recht unrichtig angewendet haben soll. Sie macht lediglich in allgemeiner und appellatorischer Weise geltend, dass sie mit dem Entscheid der Vorinstanz nicht einverstanden ist. Die Berufung erweist sich demnach im Sinne von Art. 312 Abs. 1 ZPO wegen fehlender Begründung als offensichtlich unzulässig oder, soweit das Vorliegen einer Begründung zu bejahen ist, als offensichtlich unbegründet. Sie kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.

E. 8 Der Entscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege kann mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Der Amtsgerichtspräsident begründete seinen Entscheid damit, dass die Gesuchstellerin nicht bereit war, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen. Zudem erachtete er ihre Angaben auch als teilweise falsch. Sie führt dazu aus, ihr Anwalt habe die Unterlagen nicht weitergereicht und reicht beim Obergericht verschiedene Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen ein. Nach Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Die eingereichten Urkunden können somit nicht berücksichtigt werden. Weitere Einwendungen erhebt die Beschwerdeführerin nicht. Die Beschwerde ist demnach im Sinne von Art. 322 ZPO offensichtlich unbegründet und kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden kann.

E. 9 Nach dem Ausgang des Verfahrens hat die Rechtsmittelklägerin dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 750.00 zu bezahlen.

Demnach wirderkannt:

Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Vizepräsident                                                             Der Gerichtsschreiber

Hagmann                                                                          Schaller

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom3. Juni 2026

Es wirken mit:

Vizepräsident Hagmann

Oberrichter Schibli

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Berufungsklägerin

gegen

B.___,

Berufungsbeklagte

betreffendvorsorglicher Persönlichkeitsschutz

zieht die Zivilkammer des Obergerichts inErwägung:

1.1 Am 23. Oktober 2025 reichte A.___ (im Folgenden die Gesuchstellerin bzw. die Klägerin) beim Richteramt Olten-Gösgen eine Klageschrift mit Gesuch um superprovisorische und vorsorgliche Massnahmen betreffend Persönlichkeitsschutz gegen B.___ (im Folgenden die Beklagte bzw. die Gesuchsgegnerin) ein. Sie war zu diesem Zeitpunkt noch anwaltlich vertreten. Ihre Rechtsbegehren lauteten wie folgt:

1. Es sei festzustellen, dass die von der Beklagten auf TikTok und anderen sozialen Netzwerken veröffentlichten Beiträge, Videos, Stories, Kommentare und sonstigen Inhalte, die die Klägerin namentlich oder identifizierbar betreffen - insbesondere Behauptungen über angeblichen Spendenbetrug, Unterstützung einer Terrororganisation, Steuerdelikte sowie die Veröffentlichung ihrer Privatadresse, Telefonnummer und Bilder - widerrechtliche Persönlichkeitsverletzungen der Klägerin darstellen (Art. 28 ZGB).

2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, sämtliche vorgenannten Inhalte unverzüglich, spätestens innert 24 Stunden ab Zustellung des Entscheids, zu löschen bzw. löschen zu lassen und dafür zu sorgen, dass diese Inhalte nicht erneut veröffentlicht oder sonst wie verbreitet werden (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB).

3. Es sei der Beklagten zu verbieten, künftig irgendwelche Tatsachenbehauptungen oder Darstellungen über die Klägerin zu veröffentlichen oder zu verbreiten, die deren Ehre, wirtschaftliches Fortkommen, Gesundheit oder Privat- und Familiensphäre beeinträchtigen; namentlich in Bezug auf Spenden, gemeinnützige Aktivitäten, strafrechtliche Unterstellungen, berufliche Integrität, Wohn- und Kontaktdaten sowie Bild-/Videoaufnahmen der Klägerin und ihres Kindes (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 2 ZGB).

4. Es sei TikTok/ByteDance anzuweisen, die in Ziffer 2 genannten Inhalte auf sämtlichen vom Account „[...]“ aus publizierten Kanälen umgehend zu sperren und dauerhaft zu löschen, einschliesslich etwaiger Re-Uploads, Duette, Stitches, Reposts und Kopien, und die zugehörigen technischen Daten (Upload-Zeitpunkte, IP-Adressen, Account-Verknüpfungen, Lösch-Logs) zu sichern und der Klägerin bzw. dem Gericht herauszugeben (Art. 28a ZGB i. V.m. Art. 160 ff. ZPO).

5.  Es sei für den Fall der Nichtbefolgung die Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB anzudrohen.

6. Eventualiter sei die Beklagte zur Veröffentlichung eines Widerrufs bzw. einer Richtigstellung in derselben Form und Reichweite wie die Verletzung zu verpflichten; subeventualiter sei die Klägerin zum Urteilsabdruck in geeigneter Form zu ermächtigen (Art. 28a Abs. 2 ZGB).

7. Es seien die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen und der Klägerin eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

8.  Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.zulasten der Beklagten.

1.2 Zudem stellte die Klägerin ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Den Antrag gemäss Ziffer 4 zog sie zu einem späteren Zeitpunkt zurück.

2. Der Amtsgerichtspräsident fällte am 30. April 2026 das folgende Urteil:

1.  Die Gesuche um vorsorgliche Massnahmen vor Rechtshängigkeit vom 23. Oktober 2025 und vom 19. Dezember 2025 werden abgewiesen.

2.  Das Gesuch der Gesuchstellerin um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.  Die Gesuchstellerin hat der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.

4.  Die Gerichtskosten von insgesamt CHF 1'000.00 werden der Gesuchstellerin zur Bezahlung auferlegt.

3. Gegen dieses Urteil erhob die Gesuchstellerin am 11. Mai 2026 fristgerecht eine Einsprache beim Richteramt Olten-Gösgen. Diese wurde an das Obergericht weitergeleitet. Zudem gelangte sie mit einem weiteren Schreiben vom 18. Mai 2026 (Postaufgabe) an das Obergericht. Sie beanstandet die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege, die Auferlegung der Gerichtskosten von CHF 1’000.00 und die Verpflichtung, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen. Sinngemäss ersucht sie um Gutheissung ihrer bei der Vorinstanz gestellten Anträge. In einem weiteren, handschriftlichen, undatierten und nicht adressierten Schreiben verweist sie auf einen Datenstick, der Beweismaterial mit sensiblen Dokumenten enthalten soll. Die eingereichten Einsprachen und Eingaben können als Berufung in der Sache und als Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege entgegengenommen und behandelt werden.

4. Der Amtsgerichtspräsident begründete die Abweisung des Gesuchs um Persönlichkeitsschutz damit, dass es die Gesuchstellerin unterlassen habe, mit ihren Eingaben ihre Behauptungen glaubhaft zu machen bzw. objektive Beweismittel einzureichen, welche als Anhaltspunkte für eine Verletzung eines ihr zustehenden Anspruchs sprechen könnten. Sie reiche – soweit aufgrund des Aktenschlusses überhaupt zu beachten – einzig eine «Übersicht über Fundstellen in den Videos» - ohne entsprechende Videos –, einen exemplarischen Screenshot einer Nachricht bzw. einen Screenshot eines TikTok-Videos ein. Einzig aufgrund dieser Unterlagen seien ihre kurz gehaltenen und von der Gesuchsgegnerin substantiiert bestrittenen Behauptungen nicht glaubhaft gemacht. Die Voraussetzungen für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen seien daher nicht erfüllt und die Gesuche seien abzuweisen.

5.1 In ihrer an das Richteramt adressierten Einsprache beklagt sie sich zunächst über ihren Anwalt, der weder ihre Unterlagen noch ein Beweisvideo eingereicht habe. Weiter erklärt sie, nicht eine so schlechte Person zu sein, wie sie von der Gesuchsgegnerin dargestellt werde. Sie habe nun noch etwa acht Videos gefunden, die sie auf einen Stick geladen habe. Sodann erhebt sie neue Vorwürfe gegenüber der Gesuchsgegnerin. Diese habe die KESB auf ihre Kinder gehetzt, ihren Arbeitgeber kontaktiert und Videos erstellt, in denen man die Lehrlinge des Betriebes sehe. Sie müsse nicht mehr sagen dazu. Das Gericht habe nun Einsicht über ihr Einkommen und ein paar relevante Videos. Ein TikTok Profil sei in zwei Minuten erstellt. So könnten alle 60 Videos eingesehen werden.

5.2 In einem weiteren Schreiben, in dem sie auf den eingereichten Datenstick verweist, bringt sie vor, der Richter habe um Beweise gebeten, hier seien sie. Sie hoffe, dass sich jemand die Zeit nehme und all diese Videos anhöre. Das Gericht werde sehr schnell bemerken, dass das heftige Hass- und Mobbingvideos seien. Das Gericht solle sich alles in Ruhe durchschauen. Jetzt habe es alles, was es brauche. Ihre Familie wolle nicht länger in Angst leben müssen und Morddrohungen bekommen. Jedes Gericht in der Schweiz würde ihr Recht geben, wenn es das Ausmass dieser ganzen Sache erkennen würde.

5.3 In ihrer Einsprache ans Obergericht trägt die Gesuchstellerin erneut vor, die Gesuchsgegnerin poste gefühlt jeden Sonntag etwa sechs neue Videos über sie. Die Gesuchsgegnerin habe sogar in einem Video die Gerichtsentscheidung des Amtsgerichtspräsidenten besprochen. Sie (die Gesuchsgegnerin) verdrehe und manipuliere alles so, dass man denke, dass sie (die Gesuchstellerin) das Problem wäre. Es seien etwa 20 Hassvideos über sie erschienen. Die Gesuchsgegnerin entwende Fotos ihrer Kinder (der Gesuchstellerin) und poste diese in ihren Videos. Sie führe das Gericht an der Nase umher und führe ihre Follower in die Irre. Sie hetze die Leute buchstäblich gegen sie auf und es gehe nur darum, ihre Existenz zu zerstören. Sie munkle in ihren neuen Videos (der Gesuchsgegnerin) über ihren Urlaub in [...] (der Gesuchstellerin) und über die Krankenkasse ihrer Familie (der Gesuchstellerin). Das seien höchste Verletzungen der Privatsphäre. Sie wollen nur, dass sie und ihre Familie in Ruhe lassen werde und dass diese Hassvideos aus dem Netz verschwänden.

6.1 Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Berufung eine Begründung enthalten. Begründen im Sinne der genannten Bestimmung bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass die Berufungsklägerin im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht (Urteil 4A_520/2024 vom 13. Januar 2025 mit weiteren Hinweisen). Die Berufungsklägerin kann sich nicht darauf beschränken, ihre in erster Instanz vorgebrachten Tatsachenbehauptungen oder rechtlichen Argumente zu wiederholen, sondern muss anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzeigen, inwiefern sich die Überlegungen des erstinstanzlichen Richters nicht aufrechterhalten lassen. Gemäss Art. 310 ZPO können mit der Berufung die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Die Berufungsinstanz verfügt mithin über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache und kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin überprüfen. Dies bedeutet aber nicht, dass die Berufungsinstanz gehalten ist, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Sie hat sich - abgesehen von offensichtlichen Mängeln - grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 142 III 413 E. 2.2.2, mit weiteren Hinweisen).

6.2 Weiter werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber für das Berufungsverfahren ein Novenrecht statuiert, das nur unter restriktiven Voraussetzungen ausnahmsweise Noven zulässt. Denn der ZPO liegt die Idee zugrunde, dass alle Tatsachen und Beweismittel in erster Instanz vorzubringen sind und der Prozess vor dem erstinstanzlichen Richter grundsätzlich abschliessend zu führen ist. Das Berufungsverfahren dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4, mit weiteren Hinweisen). Im Falle unechter Noven hat die Berufungsklägerin namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb sie die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (Urteil des Bundesgerichts 5A_819/2015 vom 24. November 2016, E. 4.1).

7. Diesen Anforderungen genügt die Berufungsklägerin nicht, wenn sie den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert und in ihrer Rechtsmitteleingabe wie in einer erstinstanzlichen Klage Behauptungen aufstellt und die Angelegenheit erneut aus ihrer Sicht schildert. So nimmt sie kaum Bezug auf den angefochtenen Entscheid. Insbesondere versäumt sie es aufzuzeigen, welche Vorbringen den Amtsgerichtspräsidenten dazu hätten bringen sollen, ihre Behauptungen als glaubhaft zu erachten. Der Amtsgerichtspräsident hatte erwogen, aufgrund der bei ihm eingereichten Unterlagen seien ihre von der Gesuchsgegnerin substantiiert bestrittenen Behauptungen nicht glaubhaft gemacht. Mit der nachträglichen Einreichung eines Datensticks und der Aufforderung, diesen anzuschauen, bestätigt sie diese Überlegung des Vorderrichters, wonach sie ihre Vorbringen nicht mit ausreichend Beweismitteln unterlegt habe. Weiter äussert sie sich nicht dazu, wieso der Datenstick nun im Berufungsverfahren neu zugelassen werden sollte. Ohnehin genügt es nicht, in einer Klage oder in einem Rechtsmittel Behauptungen aufzustellen und pauschal auf die Klagebeilagen zu verweisen. Es ist nicht Sache des Gerichts, die Beweismittel danach zu durchforsten, ob sich etwas zugunsten der Parteien daraus ableiten lässt (4A_19/2021 vom 6. April 2021 E. 5.1). Die Berufungsklägerin kann somit nicht aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt oder das Recht unrichtig angewendet haben soll. Sie macht lediglich in allgemeiner und appellatorischer Weise geltend, dass sie mit dem Entscheid der Vorinstanz nicht einverstanden ist. Die Berufung erweist sich demnach im Sinne von Art. 312 Abs. 1 ZPO wegen fehlender Begründung als offensichtlich unzulässig oder, soweit das Vorliegen einer Begründung zu bejahen ist, als offensichtlich unbegründet. Sie kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.

8. Der Entscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege kann mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Der Amtsgerichtspräsident begründete seinen Entscheid damit, dass die Gesuchstellerin nicht bereit war, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen. Zudem erachtete er ihre Angaben auch als teilweise falsch. Sie führt dazu aus, ihr Anwalt habe die Unterlagen nicht weitergereicht und reicht beim Obergericht verschiedene Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen ein. Nach Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Die eingereichten Urkunden können somit nicht berücksichtigt werden. Weitere Einwendungen erhebt die Beschwerdeführerin nicht. Die Beschwerde ist demnach im Sinne von Art. 322 ZPO offensichtlich unbegründet und kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden kann.

9. Nach dem Ausgang des Verfahrens hat die Rechtsmittelklägerin dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 750.00 zu bezahlen.

Demnach wirderkannt:

Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Vizepräsident                                                             Der Gerichtsschreiber

Hagmann                                                                          Schaller